TE UVS Tirol 2006/06/21 2006/17/1667-1

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Veröffentlicht am 21.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn E. P., H., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 06.06.2006, Zl 703-4-531-2006-FSE, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab 06.06.2006, entzogen. Sie hat ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten und ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Begründet hat die Berufungsbehörde dies damit, dass der Berufungswerber am 31.12.2005 in Stams auf der A-12, Inntalautobahn, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (BMW) gelenkt habe und die im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit um 94 km/h überschritten habe.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht:

Er sei am 31.12.2005 um 18.30 Uhr vom Krankenhaus St. Vinzenz in Zams nach Hause gefahren, wo seine Lebensgefährtin nach einer schweren Operation einlag. Nach 21.00 Uhr habe er vom Dienst habenden Arzt einen Telefonanruf erhalten, dass seine Lebensgefährtin einen Nachnarkoseschock erlitten habe und sich davor nach dem Abendessen erbrochen habe und momentan im Koma liege. Er sei daraufhin in Angst um seine Partnerin Richtung Krankenhaus Zams gefahren, wobei ihn auf der Strecke die Beamten verfolgten und sehr knapp aufgefahren seien, um seine Geschwindigkeit zu messen. Er habe sich aufgrund seines Berufes des Außendienstmitarbeiters im Straßenverkehr korrekt verhalten, habe jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der oben angeführten Gegebenheiten deswegen so gehandelt, weil der operierende Arzt ihn darüber informiert habe, dass bei derart schweren Operationen auch die Gefahr bestehe, dass ein Nachnarkoseschock vorkomme und in diesem Fall mehr als die Hälfte der Patienten versterben würden.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu. Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Zusammengefasst ist festgehalten, dass die Verantwortung des Berufungswerbers ihn keinesfalls hinsichtlich der von ihm gesetzten Übertretung entschuldigt. Es ist zwar durchaus verständlich, dass der Berufungswerber bestrebt war, zu seiner kranken Frau ins Krankenhaus nach Zams zu kommen. Es ist jedoch nicht verständlich, das er dabei die Straßenverkehrsordnung nicht mehr beachtet und mit einer derart eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung reagiert. Dem Berufungswerber muss vorgehalten werden, dass er nicht der einzige Teilnehmer im Straßenverkehr ist und durch dieses rücksichtslose Fahrverhalten auch andere Verkehrsteilnehmer stark gefährdet hat. Im gegenständlichen Fall war daher das Verhalten zumindest als verwerflich einzustufen. Es war gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtslos und zweifelsfrei gefährdend. Es war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und wie spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Zusammenfassend, ist, festzuhalten, dass, die, Verantwortung, des Berufungswerbers, ihn, keinesfalls, entschuldigt, durchaus, verständlich, dass, der, Berufungswerber, bestrebt, war, zu, seiner, kranken, Frau, ins Krankenhaus, zu, kommen, es, ist, jedoch, nicht, verständlich, dass, er, dabei, die, Straßenverkehrsordnung, nicht, beachtet
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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