TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/24 2001/17/0129

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

L37166 Kanalabgabe Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

KanalabgabenG Stmk 1955 §7;
KanalabgabenO Georgsberg §1;
KanalabgabenO Georgsberg §2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des PS in G, vertreten durch Dr. Heinz-Dieter Flesch, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. April 2001, Zl. 7 - 481 - 66/96 - 20, betreffend Vorstellung i.A. der Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Georgsberg, 8510 Stainz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1995 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde unter anderem dem Beschwerdeführer auf Grund des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes, LGBl. Nr. 71/1955 (im Folgenden: KanalAbgG), sowie der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: KanalAbgO) in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. März 1995 einen Kanalisationsbeitrag in Höhe von S 49.179,90 vor. Der Kanalisationsbeitrag errechne sich aus dem Produkt der mit 255,48 m2 angenommenen Verrechnungsfläche und dem Einheitssatz von S 175,-- zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Jänner 1996 gab dieser der Berufung teilweise statt und schrieb unter Reduktion der Verrechnungsfläche auf 250,8 m2 die Abgabe mit S 48.279,-- vor.

Dagegen erhob u.a. der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 1996 wurde dieser Vorstellung nicht Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob u.a. der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Darin behauptete er insbesondere eine Gesetzwidrigkeit des in § 2 KanalAbgO festgelegten Beitragssatzes.

Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfungsverfahren ein und hob mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, V 33/99-7, Slg. Nr. 15.608, den § 2 KanalAbgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. März 1995, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 22. März bis zum 10. April 1995, als gesetzwidrig auf. Er verpflichtete die Steiermärkische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1999, B 3048/96-13, hob dieser den Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 1996 auf, weil der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt wurde.

Mit Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1999, LGBl. Nr. 119/1999, wurde die Aufhebung der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung im Landesgesetzblatt kundgemacht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2000 hob diese den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Jänner 1996 auf und verwies die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde.

Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid aus, dass entsprechend der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes u.a. der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden sei.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung am 29. Juni 2000 und einem dagegen gerichteten Vorlageantrag des Beschwerdeführers gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 26. Jänner 2001 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Oktober 1995 teilweise statt und schrieb dem Beschwerdeführer nach dem KanalAbgG sowie der KanalAbgO in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 17. März 1998 und vom 9. Juni 1998 den Kanalisationsbeitrag mit S 24.362,80 vor. Die Berufungsbehörde ging in diesem Zusammenhang von einer Verrechnungsfläche von 221,48 m2 und dem in § 2 KanalAbgO in der Fassung der in Rede stehenden Gemeinderatsbeschlüsse vorgesehenen Einheitssatz von S 100,-- zuzüglich 10 % Umsatzsteuer aus.

In der Begründung heißt es, der Verfassungsgerichtshof habe mit dem zitierten Erkenntnis vom 6. Oktober 1999 § 2 KanalAbgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. März 1995 aufgehoben. Infolge Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung sei nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1999 der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden. Es sei daher nunmehr § 2 KanalAbgO in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 17. März 1998 und vom 9. Juni 1998 anzuwenden, welcher einen Einheitssatz von S 100,-- vorsehe.

Den Einwendungen im Vorlageantrag entgegnete die Berufungsbehörde, dass - entsprechend der Rechtsansicht des Beschwerdeführers - die Fläche der Garage lediglich zur Hälfte berechnet worden sei. Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, das Kellergeschoß sei keine "verbaute Fläche" im Verständnis des § 4 KanalAbgG, folgte die Berufungsbehörde nicht.

Gegen den Berufungsbescheid vom 26. Jänner 2001 erhob der Beschwerdeführer neuerlich Vorstellung, in welcher er insbesondere die Auffassung vertrat, das Kellergeschoß sei bei der Berechnung der Verrechnungsfläche nicht zu berücksichtigen, weil es keine "verbaute Fläche" im Sinne des § 4 KanalAbgG sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2001 gab diese der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. In der Begründung des Bescheides wird dargelegt, weshalb nach Auffassung der belangten Behörde das in Rede stehende Kellergeschoß sehr wohl als "verbaute Grundfläche" im Verständnis des § 4 KanalAbgG mit dem Faktor 0,5 in die Berechnung des Kanalisationsbeitrages einzubeziehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht verletzt, einen Kanalisationsbeitrag nur insoweit vorgeschrieben zu erhalten, als diese Vorschreibung in den Bestimmung des KanalAbgG sowie der KanalAbgO ihre Deckung findet. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde teilte mit, dass es sich bei der am 21. März 1995 beschlossenen KanalAbgO um die erste gemäß § 7 KanalAbgG erlassene Verordnung handelt. Davor habe es im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde noch keinen Kanal gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 lit. a und c und Abs. 2 KanalAbgG in der Fassung dieses Gesetzes nach der Kanalabgabengesetznovelle 1988, LGBl. Nr. 80, lauten:

"§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlusspflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluss zu leisten. ... Die Beitragspflicht entsteht zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage.

...

§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; ...

(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage höchstens bis zu 5 v. H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. ...

...

§ 7.

(1) In jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage ist eine Kanalabgabenordnung zu beschließen, welche zu enthalten hat:

a) die Erhebung der Kanalisationsbeiträge (§ 1);

...

c) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalisationsbeiträge (§ 4), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;

...

(2) Die Kanalabgabenordnung sowie allfällige spätere Änderungen oder Ergänzungen sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zwei Wochen hindurch öffentlich kundzumachen und treten, sofern nicht anderes bestimmt wird, mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Kraft."

§ 1, § 2 und § 3 KanalAbgO in der Stammfassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. März 1995 lauten:

"§ 1

Für die öffentliche Kanalanlage der Gemeinde Georgsberg werden

a) ein einmaliger Kanalisationsbeitrag gemäß § 1 des Kanalabgabengesetzes 1955, i.d.g.F., ...

...

erhoben.

§ 2

Die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages wird gem. § 4. Abs. 2 des Kanalabgabengesetzes 1955, Novelle 1988, festgesetzt und beträgt somit für Schmutzwasserkanäle S 175,--/m2 Beitragsfläche zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 3

Die Beitragspflicht entsteht zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder nach Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage."

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte durch Anschlag in der Zeit vom 22. März 1995 und 10. April 1995.

Durch den Gemeinderatsbeschluss vom 17. März 1998 und den Ergänzungsbeschluss vom 9. Juni 1998 wurde die KanalAbgO dahingehend geändert, dass im § 2 an die Stelle des Einheitssatzes von S 175,-- ein solcher von S 100,-- zu treten hatte.

Übergangsregelungen wurden vom Gemeinderat in diesem Zusammenhang nicht getroffen.

Die Änderung in § 2 KanalAbgG wurde durch Anschlag in der Zeit vom 12. Juni 1998 bis 30. Juni 1998 kundgemacht.

Art. 139 Abs. 6 B-VG lautet:

"(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. ..."

In seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde hätten bei Berechnung der Abgabe die Fläche des Kellergeschoßes als "nicht verbaut" außer Betracht zu lassen gehabt.

Diese Frage kann jedoch vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vorstellungsbescheid schon aus folgenden Gründen in seinen Rechten verletzt wurde:

Festzuhalten ist zunächst, dass weder der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Vorstellungsbescheid noch der diesem Vorstellungsbescheid zu Grunde liegende Berufungsbescheid der mitbeteiligten Gemeinde Tatsachenfeststellungen enthält, aus denen hervorginge, wann der Abgabentatbestand im Verständnis des § 3 KanalAbgO nun verwirklicht wurde.

Auf Grund des Umstandes, dass die in Rede stehende Abgabe durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer erstmals am 5. Oktober 1995 unter Heranziehung der KanalAbgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. März 1995 vorgeschrieben wurde, scheint es nahe zu liegen, dass dieser Abgabentatbestand bereits im Jahr 1995 verwirklicht wurde. Gegenteiliges ergibt sich jedenfalls nicht aus den Feststellungen der Verwaltungsbehörden.

Enthalten materiell-rechtliche Vorschriften keine besonderen Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, so ist prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (vgl. die bei Stoll, BAO I, 62, wiedergegebene Rechtsprechung).

Mangels einer gesetzlichen Regelung, die einer Rückwirkung der Verordnungsnovelle aus 1998 für einen im Jahr 1995 gelegenen Zeitpunkt die erforderliche gesetzliche Deckung gäbe, ist schon in gesetzeskonformer Auslegung davon auszugehen, dass die Fassung der Verordnung 1998 (nur) pro futuro wirkt. Zum selben Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Slg. Nr. 15.608, wo er es dahingestellt ließ, "ob durch diese Akte § 2 KanalAbgO in der hier anzuwendenden Fassung abgeändert worden ist und ob und welche Rechtswirkungen diese Beschlüsse und diese Kundmachung überhaupt hatten, ebenso, für welche Sachverhalte die Neuregelung gegebenenfalls zum Tragen käme. Selbst wenn § 2 KanalAbgO eine neue Fassung erhalten hätte, wäre nicht mit einem Ausspruch gemäß Art. 139 Abs. 4 B-VG vorzugehen, weil diese Bestimmung in ihrer präjudiziellen Fassung - mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich (vgl. VfSlg. 8101/1977, 8709/1979, 9374/1982, 11.559/1987, 15.227/1998) - weiterhin in Geltung steht". § 2 KanalAbgO in der Fassung dieser Gemeinderatsbeschlüsse war nach dem Vorgesagten lediglich auf Abgabentatbestände anwendbar, die nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung verwirklicht wurden. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, ergibt sich - wie oben bereits dargelegt - weder aus den Feststellungen der Verwaltungsbehörden noch aus dem Akteninhalt.

Daraus folgt zunächst, dass die Berufungsbehörde den mit Vorstellung angefochtenen Bescheid vom 26. Jänner 2001 zu Unrecht auf die KanalAbgO in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 17. März 1998 und vom 8. Juni 1998, insbesondere auf den in § 2 derselben neu festgelegten Beitragssatz gestützt hat.

Wäre - was nach dem bisherigen Verfahrensgang zumindestens nahe liegend ist - der Abgabentatbestand während der Geltung der KanalAbgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. März 1995 (sohin vor der in Rede stehenden Verordnungsänderung) entstanden, so könnte eine Abgabenvorschreibung auch nur auf Grundlage der KanalAbgO in der erstgenannten Fassung erfolgen. Da § 2 KanalAbgO in eben dieser Fassung aber vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde und die gegenständliche Sache überdies Anlassfall für diese Aufhebung gewesen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. November 1989, Zl. 85/17/0109), böte § 2 KanalAbgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. März 1995 mangels Anwendbarkeit im konkreten Fall ebenso wenig eine Grundlage für eine Abgabenvorschreibung.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde jedenfalls dann, wenn der Abgabentatbestand des § 3 KanalAbgO während der Geltungsdauer der KanalAbgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. März 1995 verwirklicht worden wäre, mit einer ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Abgabenfestsetzungsbescheides vorzugehen gehabt hätte.

Die hier erfolgte Anwendung des § 2 KanalAbgO in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 17. März 1998 und vom 9. Juni 1998 hätte vorausgesetzt, dass der Abgabentatbestand des § 3 KanalAbgO erst nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung entstanden wäre.

Indem die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage die Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Jänner 2001 als unbegründet abwies, belastete sie ihren Vorstellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und verletzte den Beschwerdeführer in seinem erkennbar als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven Recht.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Oktober 2001

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170129.X00

Im RIS seit

15.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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