TE UVS Steiermark 2006/07/10 30.4-60/2005

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Veröffentlicht am 10.07.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn H K, wohnhaft in G, M, vertreten durch Mag. S E, Rechtsanwalt in G, H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 06.05.2005, Zl.: III/S-29783/04, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren bezüglich der Spruchpunkte 1.), 3.), 5.), 7.) und 9.) gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG, bezüglich der Spruchpunkte 2.), 4.), 6.), 8.) und 10.) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 06.05.2005 waren über Herrn H K fünf Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des § 16 Abs 1 Stmk. BO sowie fünf wegen Übertretung des § 19 Abs 2 Stmk. BO gemäß § 14 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz von jeweils ? 30,00, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag, verhängt worden, da er es als Lenker des Taxi-Pkw am 31.03.2004 um 09.45 Uhr in G, H, am 09.04.2004 um 10.15 Uhr in G vor der G, am 14.04.2004 um 14.35 Uhr in G, L, am 20.04.2004 um

16.45 Uhr in G, K, und am 17.05.2004 um 15.20 Uhr in G, E, unterlassen hätte, an einem Taxifahrzeug an den beiden hinteren Seitenscheiben die Preise sichtbar und verständlich auszuzeichnen bzw den Taxilenkerausweis sichtbar innerhalb der Windschutzscheibe zu hinterlegen. Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die Verwaltungsübertretungen wären durch die Einvernahme eines anzeigenden Zeugen erwiesen. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr H K durch seine bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese bezüglich des Tatvorwurfes, die Preise nicht sichtbar und verständlich auszuzeichnen, damit begründet, dieser Vorschrift nicht entsprechen zu müssen, da dies beim Reversieren bzw beim Fahrzeug-Überblicken Beeinträchtigungen hervorrufe, hinsichtlich des Tatvorwurfes, den Taxilenkerausweis nicht sichtbar hinterlegt zu haben, wird in der Berufung ausgeführt, dieser Tatvorwurf sei auch durch die vom anzeigenden Zeugen angefertigten Fotos nicht erweisbar. Er bestreite entschieden, den Taxilenkerausweis nicht immer vorschriftsmäßig im Fahrzeug hinterlegt zu haben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 2 Z 1 zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen: Die Steiermärkische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Stmk. BO 2002 enthält im Abschnitt II besondere Bestimmungen für das Taxigewerbe. Diesbezüglich ist in § 16 normiert, dass an den Taxifahrzeugen die Preise an den beiden hinteren Seitenscheiben deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen sind. Im Abschnitt II Fahrzeuglenker regelt § 19 Abs 1, dass die im Fahrdienst des Taxigewerbes tätigen Personen (Taxilenker) verpflichtet sind, den Taxilenkerausweis von außen deutlich sichtbar innerhalb der Windschutzscheibe anzubringen, wobei der Teil des Ausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Gemäß § 34 Stmk. BO 2002 sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung gemäß § 15 Abs 1 Z 6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu bestrafen, der Strafrahmen beträgt bis zu ? 7.267,00. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt auf Grundlage dieser gesetzlichen Bestimmungen, dass die Übertretungen der Spruchpunkte 1.), 3.), 5.), 7.) und 9.) solche sind, für deren Einhaltung der Unternehmer verantwortlich ist bzw wäre, weshalb dem Berufungswerber diese Übertretungen als Lenker des Taxi nicht zur Last gelegt werden können. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.), 4.), 6.), 8.) und 10.) wurde dem Berufungswerber nicht vorgehalten, den Taxilenkerausweis nicht während des Fahrdienstes entsprechend angebracht zu haben; da dieses Tatbestandsmerkmal fehlt, ist von keiner, die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung (vgl VwGH 25.02.1992, 91/04/0277) auszugehen, weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Taxigewerbe Preisauszeichnung Unternehmen Verantwortlichkeit Taxilenker Taxilenkerausweis Fahrdienst Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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