Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn I. A., wohnhaft in XY, M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.03.2006, Zl VK-1346-2006, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 1997 (ParkAbgG), wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.03.2006, Zl VK-1346-2006, wurde Herrn I. A., M., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 12.10.2005 von 12.41-13.15 Uhr
Tatort: Gemeinde Innsbruck, in der Fallmerayerstraße 1
Fahrzeug: Sonstiges Fahrzeug, XY
1. Sie haben als LenkerIn des genannten Kraftfahrzeuges in der dortigen durch das Vorschriftszeichen gem § 52 Z 13 lit d u lit e StVO gekennzeichneten abgabepflichtigen Kurzparkzone lt VO d Stadt Ibk v 26.06.97 Zl I-74/1994 die Kurzparkzonenabgabe verkürzt, da die Gültigkeitsdauer des Parkscheins abgelaufen war.?
Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 ParkAbgG verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 14 Abs 1 lit a leg cit eine Geldstrafe von Euro 43,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt.
In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegen dieses binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Berufung erhoben werden kann.
Das Straferkenntnis wurde Herrn I. A. nachweislich zugestellt, und zwar offenkundig (Stempelaufdruck am Rückschein) am 05.04.2006.
Am 19.06.2006 ist bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im Faxwege eine Eingabe mit folgendem Inhalt eingelangt:
An die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land
Herrn P. M.
Gilmstrasse 2
6020 Innsbruck
per Fax 0512 5344 5105
F., am 6.April 2006
Werte Damen und Herren!
Laut Gespräch mit Frau E. von heute, Montag, den 19. Juni 2006 übersende ich Ihnen meine am 6 April 2006 per Fax übermittelte Berufung nochmals mit der Bitte um Behandlung.
LG I. A.
Betreff: Straferkenntnis VK - 1346 - 2006 vom 30.März 2006
Berufung
Werter Herr P., werte Damen und Herren!
Mit heutigem Schreiben lege ich gegen die Straferkenntnis
VK-1346-2006 Berufung ein.
Diese Berufung begründe ich wie folgt:
Die Berechnung des Parkscheines wurde von mir folgendermaßen ermittelt: in der Claudiastrasse bei der Messe habe ich von 10:41 bis 11:50 geparkt, also 3 mal eine halbe Stunde welche in dieser Zone Euro 1,50 ausmachen würde weil Zone 2 und der Parkschein für Euro 3,00 auch auf 3 Stunden Parkdauer ausgestellt wurde. Dann habe ich in der Fallmerayerstrasse von 12:05 bis 13:10 geparkt, die 12:05 sind angenommen denn ich habe natürlich nicht genau auf die Uhr geschaut sondern nur in etwa, aber 10 Minuten Toleranz beim Beginn des Parkens könnte man schon geltend machen und dann bin ich eben bis 13:10 an dieser Stelle geparkt und dafür Euro 1,50 entrichtet, was aus meiner Sicht in jedem Fall ausreichend sein sollte.
Weiters kommt dazu, dass die Zeit am Strafzettel um einige Minuten (der Originalzettel liegt beim Stadtmagistrat auf, ebenso die Organstrafverfügung) falsch eingetragen wurde. Meine Beifahrerin und ich haben beide genau verglichen und die Differenz festgestellt. Noch dazu war der oder die Parkplatzwächter(in) nicht mehr zugegen und auch nicht zu finden, hat also definitiv einen wesentlichen Irrtum bei der Zeit begangen. Diese abweichenden Zeiten sind hinlänglich bekannt und auch das Stadtmagistrat hat mit diversen Beschwerden immer wieder ebenso zu tun wie die Parkplatzüberwachungsfirma generell.
Aus diesem Grund möchte ich abschliessend bemerken, dass die Vorgangsweise mehrerer Parkplatzwächter und deren salopper Umgang mit der Zeit sowie deren Aussagen in der letzten Zeit bei mir ein Umdenken bewirkt haben, sodass ich mir bestimmte Differenzen und auch Beschimpfungen nicht mehr gefallen lassen werde. Weiters habe ich auch den Eindruck, dass die Ausführungen des Stadtmagistrates, welche für die Straferkenntnis herangezogen werden, zwar inhaltlich sicherlich stimmen, auf meinen Fall so aber nicht angewandt werden können.
Zusätzlich darf ich Ihnen noch versichern, dass ich in ?Sache Parkstrafen? unbescholten bin, da die anderen Abstrafungen der letzten Jahre allesamt von meiner Lebenspartnerin, welche mit meinem Zweitwagen unterwegs ist, verursacht wurden. Mir war nicht klar, dass die Delikte bei meiner Person aufscheinen und tatsächlich so auch meine Aussage dadurch in Zweifel gezogen wird. Diese Vorgangsweise, verbunden mit dem Text in der Begründung der Straferkenntnis, wo von gravierenden Unrechtsgehalt der Übertretung geschrieben wird, ist für mich ebenso inakzeptabel, wie die Vorgangsweise, dass in der Begründung auf meine bisherigen Stellungnahmen nicht eingegangen wurde.
Aus diesem Grund ersuche ich Sie, werte Damen und Herren des Unabhängigen Verwaltungssenats, um gerechtere Beurteilung meiner Ausführungen und in weiterer Folge um Einstellung des Verfahrens. mit freundlichen Grüßen,
Hochachtungsvoll
I. A.?
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus den im erstinstanzlichen Akt einliegenden Schriftstücken.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
?1. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:
§ 24
Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs 8, 14 Abs 3 zweiter Satz, 36 Abs 2, 37 zweiter Satz, 39 Abs 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 51d, 57, 63 Abs 1, 64 Abs 2, 66 Abs 2, 67a bis 67d, 67h, 68 Abs 2 und 3, 75, 76a zweiter Satz, 78, 78a, 79, 79a, 80, 81 und 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004:
§ 32
?..
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33
?
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 63
....
(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
§ 66
?..
(4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.?
B) Rechtliche Beurteilung:
Durch die Bestimmung in § 66 Abs 4 AVG ist klargestellt, dass die Berufungsbehörde nur dann zu einer inhaltlichen Prüfung des angefochtenen Bescheides berechtigt ist, wenn die Berufung zulässig ist und diese fristgerecht eingebracht wird. Andernfalls ist die Berufung ohne Eingehen auf das Sachvorbringen zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Fall war nun zu beurteilen, wann die Berufung des Herrn I. A. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.03.2006, Zl VK-1346-2006, bei dieser Behörde eingelangt ist.
Der Berufungswerber hat dazu vorgebracht, dass er die am 19.06.2006 per Fax ?nochmals? übermittelte Berufung bereits am 06.04.2006 an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gefaxt habe.
Aufgrund dieses Vorbringens wurde der Berufungswerber mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 06.07.2006, Zl uvs-2006/26/1910-2, aufgefordert, Beweismittel vorzulegen oder zu benennen (zB Faxbestätigung), aus denen sich ergibt, dass von ihm tatsächlich bereits am 06.04.2006 eine der Faxeingabe vom 19.06.2006 inhaltsgleiche Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingebracht worden ist. Ebenfalls wurde an den Berufungswerber die Frage gerichtet, ob er sich vergewissert habe, dass die Faxeingabe bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck tatsächlich eingelangt ist. In Beantwortung dieses Schreibens hat der Berufungswerber mitgeteilt, dass er keine Beweismittel und auch keine Sendebestätigung vorlegen könne. Er habe sich auch nicht vergewissert, ob die Faxeingabe bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingelangt sei.
Seitens der Berufungsbehörde wurden in der Folge die Faxprotokolle der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck für den 06.04.2006 eingesehen. Dabei hat sich ergeben, dass für diesen Tag weder im Protokoll für das Faxgerät im Büro des Bezirkshauptmannes (Klappe 5005) noch im Protokoll für das Faxgerät, welches sich in der Verkehrsabteilung befindet (Klappe 5105), die Faxnummer 05225/63485, unter welcher der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren die Behörde kontaktiert hat, aufscheint.
Über Anfrage der Berufungsbehörde hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck außerdem mitgeteilt, dass dort sämtliche Faxmitteilungen mit einem Eingangsstempel versehen und noch am selben Tag, spätestens aber am Folgetag durch die Poststelle in das jeweilige zuständige Referat übermittelt würden, wo die Protokollierung erfolge. Von den Protokollmitarbeitern würden sämtliche Eingänge im EDV-Programm vermerkt und sei eine nachträglich Änderung dieses Eintrages nicht mehr möglich. Im Protokoll scheine aber für das gegenständliche Strafverfahren kein Eingang einer Berufung am 06.04.2006 auf.
Über Vorhalt dieses Ermittlungsergebnisses hat der Berufungswerber schließlich im Wesentlichen vorgebracht, dass es für ihn nicht erklärbar sei, weshalb das Fax mit seiner Berufung nicht bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt sei. Die Logik spreche ganz klar für einen Übermittlungsfehler.
Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse ist die Berufungsbehörde zur Überzeugung gelangt, dass am 06.04.2006 keine gegen das Straferkenntnis vom 30.03.2006, Zl VK-1346-2006, gerichtete Berufung per Fax bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingelangt ist, bzw dass die verfahrensgegenständliche, mit 06.04.2006 datierte Berufung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erstmals am 19.06.2006 zugegangen ist.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich ein Berufungswerber, wenn er eine Berufung mittels Telefax einbringt, vergewissern muss, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. Das Höchstgericht hat selbst den Nachweis, dass eine Übermittlung der Berufung veranlasst, also etwa die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, für den Nachweis der Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde als nicht ausreichend angesehen (vgl VwGH 15.01.1998, Zl 97/07/0179). Ein Anbringen nach § 13 Abs 1 AVG ist nämlich nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also tatsächlich zugekommen ist (VwGH 08.06.1984, Zl 84/17/0068 ua). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es dem Einschreiter zur Last fällt, wenn der Nachweis des Einlanges einer Faxeingabe bei der Behörde nicht erbracht werden kann. Im gegenständlichen Fall konnte der Berufungswerber nun aber keine Beweismittel vorlegen oder benennen, die die Übersendung der Berufung an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 06.04.2006 belegen. Er hat sich zugestandenermaßen auch nicht vergewissert, ob die Berufung bei der Erstinstanz eingelangt ist. Andererseits ergibt sich aber aus den eingesehen Faxprotokollen bzw. aus dem EDV-Protokoll der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, dass dieser Behörde in der Betreffsache am 06.04.2006 keine Berufung zugegangen ist. Nichts zu gewinnen ist für den Berufungswerber auch mit dem Vorbringen, es müsse ein Übermittlungsfehler vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe der Absender zu tragen (vgl VwGH 31.01.1995, Zl 94/08/0227 ua). Dasselbe muss gelten, wenn eine Faxeingabe aufgrund eines Übertragungsfehlers den Empfänger nicht erreicht.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass ein Einlangen der Berufung bei der Erstinstanz erst mit 19.06.2006 angenommen werden kann. Nachdem das Straferkenntnis dem Berufungswerber am 06.04.2006 aber unstrittig bereits zugegangen war, wurde die zweiwöchige Berufungsfrist von diesem deutlich überschritten.
Wenn der Berufungsweber schließlich unter Hinweis auf seine in der gegenständlichen Angelegenheit unternommenen Anstrengungen ersucht, sein Ansuchen dennoch zu behandeln, ist ihm zu entgegnen, dass die zweiwöchige Berufungsfrist gesetzlich festgelegt und damit nicht erstreckbar ist. Die Berufungsbehörde ist daher nicht berechtigt, ein verspätetes Ansuchen als fristgerecht zu behandeln.
Folgerichtig war daher die mit 06.04.2006 datierte Berufung gegen das eingangs zitierte Straferkenntnis als verspätet zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Ausführungen in der Berufung zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Straferkenntnisses nicht geteilt werden können.
Wie sich aus § 9 Abs 1 des hier maßgeblichen Tiroler Parkabgabegesetzes 1997 (ParkAbgG), LGBl Nr 29/1997, idF des Gesetzes LGBl Nr 48/2003, ergibt, ist die Art der Entrichtung der Parkabgabe in der Verordnung des Gemeinderates, mit welcher die Abgabepflicht festgelegt wird, zu bestimmen. In der im Tatzeitpunkt in Geltung gestandenen Innsbrucker Parkabgabeverordnung wurden in § 3 für die verschiedenen Parkzonen unterschiedliche Abgaben festgelegt. In § 4 wurde anknüpfend daran geregelt, in welcher Weise die Parkabgabe in den einzelnen Zonen zu entrichten ist. Für den Fall der Verwendung eines Parkscheines wurde festgelegt, dass für die nicht im Stadtzentrum gelegenen gebührenpflichtigen Kurzparkzonen (Anlage I, Bereich 2) weiße Parkscheine, für die im Stadtzentrum gelegenen Kurzparkzonen (Anlage I, Bereich 1) Parkscheine mit roter Markierung und für die Parkzonen laut Anlage II der Verordnung Parkscheine mit grüner Markierung zu verwenden sind. Wie sich nun aus dem Berufungsvorbringen ergibt, hat der Berufungswerber zunächst einen Parkschein für eine Kurzparkzone laut Anlage I, Bereich 2, gelöst, das Fahrzeug dann aber in das Stadtzentrum, also in eine Kurzparkzone laut Anlage I, Bereich 1, überstellt. Für diese Kurzparkzone hätte er gemäß § 4 der vorzitierten Verordnung die Parkabgabe aber mittels eines Parkscheines mit roter Markierung entrichten müssen. Die Weiterverwendung des für eine andere Parkzone gelösten Parkscheines hat also keine ordnungsgemäße Entrichtung der Parkabgabe dargestellt. Die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach er in der ?Zone 2? lediglich eine Parkgebühr von Euro 1,50 verbraucht und die verbleibende Parkgebühr von Euro 1,50 daher jedenfalls ausgereicht habe, um in der ?Zone 1? eine Stunde und 5 Minuten zu parken, gehen daher ins Leere. Damit ist es auch unerheblich, ob der Berufungswerber tatsächlich bereits um 13.10 Uhr zum Fahrzeug zurückgekehrt ist. Für das Parken in der Zone 1 hat er nämlich ? wie zuvor ausgeführt - die Parkgebühr nicht ordnungsgemäß, also nicht in der durch Ver
ordnung festgelegten Weise entrichtet und damit den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 ParkAbgG verwirklicht. Dass der Berufungswerber in der Zone 1 geparkt, das Kraftfahrzeug also für mehr als 10 Minuten dort abgestellt hat, steht außer Streit.