TE UVS Tirol 2006/07/31 2006/12/1324-10

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Veröffentlicht am 31.07.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufungen der Frau G. P., vertreten durch K. und K., Rechtsanwälte, XY-Straße XY, 1. Stock,

I.,

1. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.04.2006, Zl 703-4-388-2006-FSE, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, und

2. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.04.2006, Zl VA-317-2006,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.06.2006 und am 13.07.2006 wie folgt:

 

I.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idgF wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung von sechs Monaten auf fünf Monate herabgesetzt wird.

 

Der Bescheid stützt sich auf nachfolgende Rechtsvorschriften:

§§ 3, 7, 24 Abs 1 und 3, 25 Abs 1 und 3, 28, 29, 30 und 32 FSG

 

II.

Gemäß § 30 Abs 2  Verwaltungsstrafgesetz (VstG) 1991 wird das Verwaltungsstrafverfahren (Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.04.2006, Zl VA-317-2006) bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bezirksgericht Innsbruck zu Zl 9 U 267/06m behängenden Strafverfahrens ausgesetzt.

Text

Zu Spruchpunkt I.:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28.03.2006, Zl 703-4-388-2006-FSE, wurde Frau G. P. die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von sieben Monaten, gerechnet ab dem 17.03.2006, entzogen. Weiters wurde ihr das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges auf die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung verboten. Es wurde ihr weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wurde auf die oben genannte Dauer des Entzugs der österreichischen Lenkberechtigung entzogen. Gemäß § 24 Abs 3 FSG wurde eine Nachschulung angeordnet und darauf hingewiesen, dass die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung nicht vor Absolvierung der Nachschulung endet.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.04.2006, Zl 703-4-388-2006-FSE, wurde der Vorstellung von Frau G. P. gegen den oben genannten Mandatsbescheid teilweise Folge gegeben und die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung mit sechs Monaten neu festgesetzt. Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug aberkannt. Gestützt wurde diese Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass Frau G. P. am 17.03.2006 in Innsbruck ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,79 mg/l) gelenkt und dabei einen Unfall verursacht habe. Der abgelegte Test habe zwei korrekte Messungen und keinerlei Hinweise auf irgendeinen Haftalkohol im Rachenraum ergeben. Offensichtlich sei diese mit dem Test einverstanden gewesen, da sie in weiterer Folge keine Blutabnahme durchführen habe lassen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben und diese begründet wie folgt:

 

?1. Trotz Überreichung der Vorstellung hat die Behörde erster Instanz ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt. Dies ist umso unverständlicher, als doch der erste Führerscheinentzugsbescheid vom 28.03.2006 von Gesetzes wegen ohne Abführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen wurde und eigentlich eine Vorstellung dazu dient, nach Erlassung eines Bescheides ein Ermittlungsverfahren abzuführen. In diesem Zusammenhang wäre also der seinerzeitigen Vorstellungswerberin und nunmehrigen Berufungswerberin von Gesetzes wegen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen gewesen, ihre Argumente ins Verfahren einzubringen und sohin die Unrechtmäßigkeit des ohne Abführung eines Beweisverfahrens erlassenen Bescheides darzulegen.

 

Dadurch, dass die erkennende Behörde offensichtlich nicht an der Abführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens interessiert war und ohne Aufnahme auch nur eines einzigen Beweises den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen hat, leidet das Verfahren an einer entscheidenden Mangelhaftigkeit, die nicht nur Gesetzwidrigkeit sondern auch Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich zieht. Schließlich stellen das rechtliche Gehör und das Abführen eines Erkenntnisverfahrens in der EMRK normierte Grundrechte dar, bei deren Verletzung sogar von Willkür der Behörde auszugehen ist. Der angefochtene Bescheid ist demnach nicht nur einfachgesetzwidrig sondern auch verfassungswidrig.

 

Beweis: Akt der BH Innsbruck, AZ 703-4-388-2006-FSE, Vorstellung, Bestätigung des Hauseigentümers,

Einsatzbericht Rotes Kreuz,

Berufungswerberin,

weitere Beweise in Vorbehalt.

 

2. Aus der dem nunmehr bekämpften Führerscheinentzugsbescheid zu Grunde liegenden Anzeige ergibt sich, dass ?die Rettung? vor Eintreffen der Streife bereits vor Ort war. Die Berufungswerberin wurde aufgrund einer Lippenverletzung vom Roten Kreuz behandelt. Durch die Lippenverletzung befand sich Blut im Mund- und Rachenbereich, das wiederum die nunmehr vorliegenden Messergebnisse verfälschte. Die vom Roten Kreuz behandelte Verletzung war für jedermann ersichtlich und wurde sogar vor Ort behandelt, dass ausreichend geschulte und mit der Betriebsanleitung des Alkomaten vertraute Meldungsleger das Problem des Haftalkoholes erkennen hätten müssen und sohin wissen hätten müssen, dass ein etwaiges Messergebnis verfälscht wird und demnach unbrauchbar ist. Durch die Verletzungen war die Berufungswerberin aus medizinischen Gründen unfähig, die Atemluftprobe abzulegen und stellt dies einen Mangel am Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO dar (VwGH 05.11.1997, 87/18/0087, VwGH 16.04.1997, 97/03/0334, 97/03/0049, ZVR 1998/133).

 

Beweis: Betriebsanleitung des Alkomaten: Dräger MK 111-ARMC 0008, medizinisches Gutachten, Behandlungsbericht Rotes Kreuz, wie vor.

 

3. Zudem wurde die Berufungswerberin beginnend mit 08.03.2006 medikamentös behandelt. Sie war vom 08.03.2006 bis einschließlich 14.03.2006 sogar arbeitsunfähig und musste Mexalen-Tabletten zu sich nehmen. Hausärztlich wurde ihr sogar angeraten Antibiotika einzunehmen. Dies lehnte sie vorerst ab. Da sich die Kehlkopfentzündung und Halsschmerzen bis zum 17.03.2006 nicht besserten, nahm sie am Unfalltag 3 Mexalen-Tabletten ein und mussten ihre anhaltenden Beschwerden am 18.03.2006 sogar mit Antibiotika behandelt werden. Jedenfalls verfälschten die Medikamente die nunmehr vorliegenden Messergebnisse ebenfalls (VwGH 31.01.1990, 89/03/0099).

 

Insgesamt liegt also ein nicht verwertbares Messergebnis, das einem rechtmäßigen Führerscheinentzugsbescheid nicht zu Grunde gelegt werden darf, vor. Da die Trinkverantwortung mit den Messergebnissen nicht in Einklang zu bringen ist, liegt die Verfälschung der Messergebnisse auf der Hand.

 

Beweis: Hausarztbericht,

Arbeitsunfähigkeitsbestätigung,

Betriebsanleitung,

medizinisches Gutachten,

wie vor.

 

4. Zudem wurde beim Vorfall vom 17.03.2006 weder eine fremde Person verletzt, noch eine fremde Sache beschädigt, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich seiner Entzugsdauer jedenfalls überzogen ist. Die Berufungswerberin ist unbescholten, sodass der gesetzlich vorgesehene Mindestentzug ausreichend gewesen wäre.

 

Beweis: Bestätigung Hauseigentümer, Berufungswerberin,

weitere Beweise in Vorbehalt.

 

5. Offensichtlich verfügen die einschreitenden Meldungsleger weder über ein Ermächtigungsdekret, noch wurden sie in der Anwendung eines Alkomaten geschult, anderenfalls hätte ihnen auffallen müssen, dass die Verletzung der Berufungswerberin und die Medikamenteneinnahme ein etwaiges Messergebnis verfälschen und das Messergebnis unbrauchbar machen.

 

Beweis: Ermächtigungsdekret,

Schulungszeugnis,

Berufungswerberin,

Betriebsanleitung des Alkomaten,

weitere Beweise in Vorbehalt.

 

Im Sinne dieser Ausführungen werden gestellt die Anträge:

1. Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge den angefochtenen Bescheid vom 10.04.2006, AZ 703-4-388-2006-FSE aufheben

 

a) und das gegen die Berufungswerberin geführte Verfahren einstellen; in eventu

b) und die Verwaltungssache gegebenenfalls zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

 

2. Jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.

 

II. Antrag auf Einräumung einer aufschiebenden Wirkung:

Aufgrund der willkürlichen Vorgehensweise der Behörde erster Instanz, insbesondere des Umstandes, dass trotz Überreichung der Vorstellung das gesetzmäßig geforderte Ermittlungsverfahren in keinsterweise abgeführt wurde, sohin nicht einmal die verfassungsrechtlich normierten Verfahrensgarantien eingehalten wurden, liegt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf der Hand.

 

Zudem waren die Meldungsleger unter Berücksichtigung der Verletzung der Berufungswerberin und der Medikamenteneinnahme nicht berechtigt, der Berufungswerberin eine Atemluftmessung abzuverlangen, sodass auch diese Vorgehensweise gesetzwidrig ist.

 

Da dieses Rechtsmittel in Anbetracht der willkürlichen Vorgehensweise der Erstbehörde und der gesetzwidrigen Vorgehensweise der Meldungsleger sehr wahrscheinlich erfolgreich sein wird und im bekämpften Bescheid eine Nachschulung nicht angeordnet wurde, erscheint die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geboten. Der Zuerkennung stehen keine öffentlichen Interessen entgegen.

 

Dem entgegen hat die Berufungswerberin einen Schaden bei Abweisung der aufschiebenden Wirkung zu befürchten. Sie ist beruflich auf ein Transportmittel angewiesen, sodass jedenfalls Transportkosten (Bus, Taxi oä) anfallen werden. All die durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entstehenden Kosten müsste sie bei Erfolg der Berufung im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens zurückholen.

 

Es wird sohin gestellt der Antrag,

die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge dieser Berufung

aufschiebende Wirkung zuerkennen.?

 

Aufgrund dieser Berufung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu den Zahlen VA-317-2006 sowie FSE-388-2006, durch Einsichtnahme in die Verkehrsunfallanzeige der Verkehrsinspektion Innsbruck vom 15.05.2006, GZ C1/9867/2006, in die Gebrauchsanweisung des Atemalkoholmessgerätes Dräger, Alcotest 7110 MKIII A, in die Überprüfungsberichte dieses Alcotestgerätes vom 09.12.2005 und vom 24.04.2006 und durch Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlungen am 21.06.2006 und am 13.07.2006, anlässlich welcher die Berufungswerberin zum Sachverhalt befragt, die Zeugen BI W. U., S. H. und G. B. einvernommen wurden und der medizinische Amtssachverständige Dr. F. K. seine gutachterliche Stellungnahme vom 16.06.2006, Zl Vc-220/f818/1, erörterte und weitere Fragen beantwortete.

 

Für die Berufungsbehörde steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Frau G. P., geb. am XY, wohnhaft in T., XY-Gasse, lenkte am 17.03.2006 um 22.55 Uhr ihren Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XY in Innsbruck aus der Tiefgarage gegenüber der SOWI in der Kaiserjägerstraße, bog anschließend nach rechts in die Universitätsstraße und in weiterer Folge nach links in die Sillgasse ein. Dort lenkte sie ihren Pkw aus ungeklärter Ursache anstatt geradeaus und dem Verlauf der Sillgasse zu folgen, weiterhin nach links und prallte, ohne ein Bremsmanöver einzuleiten, hinter einer Fußgängergruppe in die Hausmauer des Hauses Sillgasse 3. Frau P. wurde von der sofort eingetroffenen Rettung im Rettungsauto ärztlich versorgt und wurden von dieser außer einer Schnittwunde an der Unterlippe keine Verletzungen angegeben. Bei dieser Schnittwunde handelte es sich um eine etwa 5 mm lange Rissquetschwunde an der Innenseite der Unterlippe, welche leicht blutete, das Blut wurde von G. P. mit Taschentüchern und mit Zellstoff abgetupft. Durch die innenseitige Schnittwunde wurde von den Sanitätern bei einem Vorziehen der Unterlippe im Mund ein Blut-Speichelgemisch festgestellt, ein Bluten der Wunde von außen war von den Sanitätern nicht feststellbar. Frau P. lehnte deren Angebot, in das Krankenhaus mitzufahren, ab und äußerte diesen gegenüber keine sonstigen Schmerzen. Frau P. stand nicht unter Schock, wohl aber war ein Unfallschreck vorhanden. Frau P. war örtlich und zeitlich orientiert, Angaben hinsichtlich der Verwendung von Medikamenten, aber auch über ihren sonstigen Gesundheitszustand, wurden von Frau P. gegenüber den Sanitätern nicht gemacht. Zumal G. P. mit dem Rettungsauto nicht in das Krankenhaus mitfahren wollte, verließ diese anschließend das Rettungsauto und wurde in weiterer Folge vom bereits anwesenden Polizeibeamten BI W. U. aufgrund deutlicher Alkoholisierungssymptome ? Geruch der Ausatemluft nach alkoholischen Getränken, gerötete Augenbindehäute, leicht verzögerte Sprache ? um 23.02 Uhr zur Durchführung eines Alkomattestes aufgefordert. Von dieser wurde der Durchführung eines Alkomattestes a uch zugestimmt, welcher nach Einhaltung sämtlicher Verwendungsbestimmungen, insbesondere der Einhaltung einer mindestens 15-minütigen Wartezeit, um 23.17 Uhr und um 23.19 Uhr auch durchgeführt wurde, wobei die erste Messung um 23.17 Uhr einen gemessenen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg/l und die zweite Messung um 23.19 Uhr einen gemessenen Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,82 mg/l ergab. Der Alkomattest wurde mit dem geeichten Alkomat Dräger, MK III ? ARMC 0008, letzte amtliche Überprüfung am 09.12.2005, nächste Eichung 2007, an Ort und Stelle (Sillgasse 3), vom hiezu ermächtigen Polizeibeamten BI W. U. durchgeführt. Ein Sturz- bzw Nachtrunk wurde von G. P. nicht behauptet, gesundheitliche Gründe, welche gegen die Durchführung eines Alkomattestes gesprochen hätten, wurden von Frau P. ebenso nicht geltend gemacht wie die Einnahme von Suchtmitteln oder Medikamenten. G. P. hatte aufgrund ihrer Lippenverletzung bei der Durchführung des Alkomattestes keine Probleme, eine Blutabnahme wurde von dieser nicht verlangt. Eine blutende Wunde im Zuge der Durchführung des Alkomattestes wurde vom den Alkomattest durchführenden BI W. U. nicht festgestellt, sondern lediglich die kleine Schnittwunde im Bereich der Lippe. Die Verletzung wurde von diesem nicht genau angesehen. BI W. U. war in die Bedienung des verwendeten Alkomaten Dräger entsprechend eingeschult, ein technisches Problem wurde von diesem im Zuge der Durchführung des Alkomattestes nicht festgestellt, das Messprotokoll wies ein verwertbares Messergebnis auf. Das Mundstück, in welches von Frau P. hineingeblasen wurde, wies keine Blutspuren auf, das Alkomatgerät zeigte auch keine nicht Fehlermeldung bezüglich Mundrestalkohol auf. Gesundheitliche Gründe, welche gegen die Durchführung des Alkomattestes gesprochen hätten, wurden von G. P. nicht geltend gemacht.

 

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Alkomattestes wurde G. P. der Führerschein vorläufig abgenommen.

 

Laut der ärztlichen Bescheinigung von Dr. K. S. vom 27.04.2006 stand G. P. bei diesem ab 08.03.2006 wegen einer akuten Laryngitis (ist Entzündung des Kehlkopfes) in Behandlung. Wegen der Schmerzen wurde das Medikament Mexalen 500 mg 3x1 täglich verordnet. Ein Antibiotikum wurde von G. P. abgelehnt. Wegen des schlechten Allgemeinzustandes war diese zunächst vom 08.03. bis 10.03.2006 bei der Tiroler Gebietskrankenkasse krank gemeldet. Weitere Konsultationen erfolgen beim Hausarzt am 14.03. und am 21.03.2006 wegen anhaltender Beschwerden. Dieser Gesundheitszustand bzw die Einnahme der auch am Unfallstag eingenommenen drei Mexalentabletten wurden von G. P. im Zuge der Durchführung des Alkomattestes gegenüber dem den Alkomattest durchführenden Polizeibeamten BI W. U. nicht geltend gemacht. Hingewiesen wurde von Frau P. auf den Konsum eines weißen Spritzers, im Rahmen einer am 26.03.2006 aufgenommenen Niederschrift wurde von dieser gegenüber dem Polizeibeamten BI W. U. auf die Konsumation zweier Gläser rot Gespritzter am Unfallstag in der Zeit von 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr und von ca 19.00 Uhr bis kurz vor dem Unfall auf den Konsum von drei Gläsern weiß Gespritzten sowie auf die Einnahme von drei Mexalentabletten am Unfallstag hingewiesen. Ein Hinweis auf die Einnahme des Wurzelpräparates Galgant durch Frau P. bei ihrer Einvernahme erfolgte nicht.

 

Unter der Zahl 9 U 267/06 m behängt beim Bezirksgericht Innsbruck wegen des von G. P. verursachten Verkehrsunfalles am 17.03.2006 ein gerichtliches Strafverfahren wegen § 89 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB ? Gefährdung der körperlichen Sicherheit -, ein Gerichtsurteil liegt derzeit noch nicht vor.

 

Beweiswürdigung:

Dass die Berufungswerberin am 17.03.2006 um 22.55 Uhr in Innsbruck in der Sillgasse den oben beschriebenen Verkehrsunfall verursacht hat, wurde von dieser ebenso wenig bestritten wie der Umstand, dass diese aufgrund der Schnittwunde an der Innenseite ihrer Unterlippe bei der Durchführung des Alkomattestes selber keine Probleme hatte und sie eine Blutabnahme im Zuge der Durchführung des Alkomattestes aufgrund ihrer Verletzung auch nicht verlangte. Dass die Wartezeit zur Durchführung des Alkomattestes vom den Alkomattest durchführenden Polizeibeamten auch eingehalten wurde, wurde von der Berufungswerberin ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Dass es sich bei der Rissquetschwunde an der Innenseite der Unterlippe um eine etwa 5 mm lange, leicht blutende Wunde gehandelt hat, ergibt sich aus der unbedenklichen und glaubwürdigen Zeugenaussage des seinerzeit im Sanitätsdienst gestandenen und die Berufungswerberin behandelnden Sanitäters S. H., welcher auch glaubwürdig angegeben hat, dass das Blut-Speichel-Gemisch nur nach dem Vorziehen der Unterlippe der Berufungswerberin im Mund sichtbar wurde und von außen ein Bluten der Wunde nicht feststellbar war. Diese Aussage deckt sich auch mit jener des zeugenschaftlich vernommenen und den Alkomattest vorgenommenen BI W. U., welcher im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.06.2006 versicherte, im Bereich der Lippe lediglich eine kleine Schnittwunde, aber kein verblutetes Gesicht bzw Blut im Mundbereich und bei der Durchführung des Alkomattestes auch kein Blut auf dem verwendeten Mundstück zwischen erstem und zweitem Messvorgang festgestellt zu haben. Auch vom zeugenschaftlich vernommenen Lebensgefährten Günther Bachler wurde erklärt, dass dieser sich die Wunde auf der Innenseite auf der Lippe angesehen und dabei festgestellt hat, dass der Lippenbereich im Bereich der Wunde voller Blut war. Aufgrund des Umstandes, dass sich eben die Schnittwunde im Bereich der Innenseite der Lippe befand und das Blut-Speichel-Gemisch noch zum Zeitpunkt der Durchführung des Alkomattestes sich in der unteren Lippengegend und somit im Mund selber befand, bestand für den einschreitenden Polizeibeamten bei der Durchführung des Alkomattestes auch kein Grund, anstatt einer Alkomatuntersuchung eine Blutabnahme zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration vorzunehmen, zumal auch von der Berufungswerberin selber keine Probleme bei der Durchführung des Alkomattestes selber geäußert wurden und von dieser auch eine Blutabnahme nicht verlangt wurde.

 

Aufgrund der Rechtfertigung der Berufungswerberin als auch aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen geht die Berufungsbehörde somit davon aus, dass die Berufungswerberin der Durchführung eines Alkomattestes an Ort und Stelle zugestimmt hat und der den Alkomattest durchführende Polizeibeamte die Vorgangsweise (Berechtigung), dass bei Verletzungen im Mund-/Rachenraum anstatt einer Alkomatuntersuchung eine Blutabnahme zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration veranlasst wird, nicht anzuwenden hatte, weil dieser aufgrund des Umstandes, dass diesem ein Bluten der Innenlippe nicht auffiel und die Berufungswerberin keine Probleme bei der Durchführung des Alkomattestes selber äußerte, von keiner relevanten Verletzung im Mund-/Rachenraum auszugehen brauchte. Die Durchführung des Alkomattestes anstatt der Vornahme einer von  der Berufungswerberin überdies nicht verlangten Blutabnahme erwies sich somit nach Ansicht der Berufungsbehörde als berechtigt. Dass das verwendete Alkomatgerät  Dräger, MK III ? ARMC 0008, fehlerhaft bzw defekt gewesen wäre, ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und wurde vom zur Durchführung des Alkomattestes durch die Ermächtigungsurkunde B-2124 ermächtigten Zeugen BI U. glaubwürdig ausgeführt, dass er in der Bedienung des verwendeten Alkomaten entsprechend eingeschult ist und ein verwertbares Ergebnis zustande gekommen ist. Nachvollziehbar wurde von diesem darauf hingewiesen dass, wenn das Gerät in der Atemprobe Mundrestalkohol erkannt hätte, der Messablauf abgebrochen und ein entsprechendes Protokoll mit dem erkannten Fehler ausgedruckt worden wäre. Dem Beweisantrag auf Einholung der Verwendungsrichtlinien des Bundesministeriums für Inneres betreffend Alkomatverwendung, aus welchen sich eindeutig die Weisung ergibt, dass bei Vorliegen von Kiefer- und Mundverletzungen die Blutalkoholkonzentration und nicht die Atemalkoholkonzentration zu messen ist, war somit nicht zu entsprechen, weil der d en Alkomattest vornehmende BI Werner Uran zutreffend von keiner derartigen relevanten Kiefer- und Mundverletzung ausgehen konnte.

 

Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren war somit zusätzlich die Frage zu klären, ob und inwieweit die Einnahme der von der Berufungswerberin angeführten Tabletten (Mexalen-Tabletten) sowie die kleine sichtbare, leicht blutende Lippenverletzung Einfluss auf den durchgeführten Alkomattest hatte bzw ob dadurch das Messergebnis verfälscht werden konnte.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen Dr. F. K. wurde dabei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.07.2006 seine fachliche Stellungnahme vom 16.06.2006, Zl Vc-220/f818/1, - unter Berücksichtigung der Aussage der Berufungswerberin als auch jener der vernommenen Zeugen ? erörtert und von diesem schlüssig darauf hingewiesen, dass es zwar so sei, dass der Alkoholgehalt von 1 ml Eigenblut in etwa jenem entspricht, der in ca 2 l Atemluft enthalten sei, es würden vom Alkomat aber keine verblasenen Bluttröpfchen gemessen, sondern ausschließlich der in die Ausatemluft verdampfte Atemalkohol. Eventuell eingeblasene Flüssigkeit bzw Flüssigkeitströpfchen würden vom Gerät von der Messeinheit in eine Flüssigkeitsfalle ausgefiltert. Nachvollziehbar wurde vom medizinischen Sachverständigen ausgeführt, dass eine relevante Verfälschung des Alkomatmessergebnisses durch im Mund-/Rachenraum anhaftendes ?alkoholhältiges? Eigenblut aufgrund der niedrigen Alkoholkonzentration eher unwahrscheinlich sei. Letztlich bestünde zwischen dem Verdampfen des Blutalkohols im Mundrachenraum infolge frischer Eigenblutantragungen und dem Verdampfen des Blutalkohols in den Lungenbläschen einzig der Unterschied, dass die Alkoholabdampfung in den Lungenbläschen über eine Membran erfolge, in der Mundhöhle aus den Eigenblutantragungen aber direkt. Gegen eine mögliche Verfälschung des Alkomatmesswertes durch Eigenblutantragungen, so der Amtssachverständige, spreche auch der Umstand, dass die Speichelantragungen im Mund-/Rachenraum bei einer ähnlich hohen Alkoholkonzentration wie im Blut zu keiner Störung oder Verfälschung des Messergebnisses führen würden. Ein Mundrestalkohol bzw Haftalkohol aus alkoholischen Getränken im Rahmen der Alkoholaufnahme oder durch Erbrechen oder Aufstoßen von alkoholhältigem Mageninhalt könne als mögliche Ursache einer Verfälschung des Alkomatergebnisses beim gegenständlichen Sachverhalt jedenfalls nicht angenommen werden.

 

Zum eingenommenen Medikament Mexalen 500 mg wurde vom medizinischen Amtssachverständigen darauf hingewiesen, dass sich darin die Wirksubstanz Paracetamol, die fiebersenkend, schmerzlindernd und entzündungshemmend wirke, befinde. Das Medikament sei der einschlägigen Fachliteratur folgend nicht geeignet, das Alkomatmessergebnis nach einer Alkoholkonsumation positiv oder negativ zu beeinflussen. Eine Verfälschung des Alkomatmessergebnisses durch die Einnahme von Mexalentabletten sei deshalb nach gutachterlichem Dafürhalten nicht nachvollziehbar. Bei hoher Dosierung des Medikamentes über lange Zeit und kombinierter Einnahme mit Alkohol bestünde ein erhöhtes Risiko für eine Leberschädigung. Nachvollziehbar wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 13.07.2006 vom medizinischen Amtsachverständigen ausgeführt, dass Eigenblut und Speichel annähernd dieselbe Alkoholkonzentration aufweisen und es deshalb unwahrscheinlich sei, dass das Alkomatmessergebnis dadurch verfälscht werden konnte. Es sei letztlich irrelevant, ob der Speichel und der Blutalkoholgehalt geringfügig differieren, weil es beim Alkomaten um das Messprinzip geht, dass der verdunstete Alkohol in der Atemluft gemessen wird und keine Flüssigkeiten. Würde man davon ausgehen, dass der Alkomat auch Flüssigkeiten misst, dann müsste sich auch der Speichel als so massiver Faktor auswirken, dass eine Alkomatuntersuchung praktisch unmöglich sei.

 

Aufgrund der schlüssigen Aussage des medizinischen Amtssachverständigen, dass aufgrund des Umstandes, dass Eigenblut und Speichel annähernd dieselbe Alkoholkonzentration aufweisen und es deshalb unwahrscheinlich ist, dass das Alkomatmessergebnis dadurch verfälscht werden konnte und somit der Umstand bzw das Ausmaß von Eigenblutantragungen im Mund-/Rachenbereich nur insoweit relevant ist, als dadurch die ungestörte Benützung des Alkomaten mit ausreichendem Atemvolumen in der entsprechenden Zeit gewährleistet ist, was gegenständlich jedoch nicht der Fall war, ist von der Berufungsbehörde davon auszugehen, dass das Messergebnis durch das Blut-Speichel-Gemisch im Mund-/Rachenbereich nicht verfälscht werden konnte, zumal sich ansonsten Speichel im Mund als so massiver Faktor auswirken würde, dass eine Alkomatuntersuchung praktisch unmöglich wäre. Von der Berufungswerberin wurde zudem in ihrer  Stellungnahme vom 22.06.2006 erklärt, nie behauptet zu haben, Blut in das Gerät eingeblasen zu haben. Dass Mundrestalkohol bzw Haftalkohol oder Alkohol infolge von saurem Aufstoßen von alkoholhältigem Mageninhalt, dies im zeitlichen Zusammenhang mit der Alkomatmessung, die Alkomatmessung relevant beeinflusst hätte, ist im Verfahren ebenso nicht hervorgekommen. Dass die Alkoholkonzentrationen im Speichel direkt vergleichbar mit jenem im Blut sind, ergibt sich aus dem im Berufungsakt befindlichen Speichelschnelltest zur Einschätzung des Blutalkoholgehaltes. Dass Fruchtsäfte, die selbst keinen Alkohol enthalten, das Alkomatmessergebnis bei Einhalten der notwendigen Wartefrist von 15 Minuten nicht beeinflussen, wurde vom medizinischen Sachverständigen ebenso nachvollziehbar dargelegt, wie die Tatsache, dass das von der Berufungswerberin eingenommene Medikament Mexalen 500 mg der einschlägigen Fachliteratur folgend nicht geeignet ist, das Alkomatmessergebnis nach einer Alkoholkonsumation positiv oder negativ zu beeinflussen. Der Konsum von Fruchtsaft wurde zudem von der Berufungswerberin nicht behauptet.

 

Hinsichtlich des von der Berufungswerberin genannten Wurzelpräparates Galgant, welches dem medizinischen Amtssachverständigen nicht bekannt war, wäre es an dieser gelegen gewesen, zur Beurteilung dieses Präparates erforderliche Unterlagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beizubringen und wurde die Einnahme dieses Präparates von der Berufungswerberin bei ihrer Einvernahme ebenfalls nicht behauptet. Aufgrund der nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des medizinischen Amtssachverständigen Dr. F. K. war es somit nach Ansicht der Berufungsbehörde entbehrlich, den Beweisanträgen auf Einholung eines toxikologischen Gutachtens bei der Gerichtsmedizin Innsbruck, dass das Blut eine 2.000-fach höhere Alkoholkonzentration aufweist als Atemluft und sohin das Messergebnis durch das eintretende Blut im Mundbereich verfälscht wurde, dass das Alkoholmessgerät Blut als solches nicht erkennen kann und demnach die Alkoholkonzentration des Blutes einerseits und der Atemluft andererseits nicht unterscheiden kann, sodass das Messergebnis eine Vermengung der Alkoholkonzentrationswerte ergibt, weiters die Einholung eines offensichtlich bereits vorliegenden Gutachtens der Gerichtsmedizin, wonach im Rahmen einer Versuchsreihe festgestellt wurde, dass ein mit Alkohol angereichertes Eigenblut Messergebnisse des Alkomaten tatsächlich verfälschen kann sowie die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage, ob Galgant das Messergebnis verfälschte, nicht zu entsprechen. Es wäre Aufgabe der Berufungswerberin gewesen, bereits vorliegende Gutachten bzw Präparatsbeschreibungen der Berufungsbehörde zur Entscheidungsfindung vorzulegen. Ebenso wenig relevant war der Verweis der Berufungswerberin auf die Betriebsanleitung des Herstellers Dräger betreffend des Alkomatgerätes Dräger 7110, Seiten 10 und 12, wonach in einem Zeitraum von mindestens 10 Minuten vor der Messung nachweislich die Aufnahme von Substanzen durch Mund oder Nase ausgeschlossen sein muss und auch bei aromatischen Getränken (zB Fruchtsaft) Verfälschungen

auftreten können bzw dass bei der Abgabe der Atemproben das Bedienpersonal sicherzustellen hat, dass in der Kontrollzeit (mindestens 10 Minuten) vor der Abgabe der Atemprobe der Proband keinerlei Substanzen durch Mund oder Nase aufgenommen hat. Abgesehen davon, dass bei der Durchführung des Alkomattestes nicht im Sinne der von der Berufungswerberin vorgelegten Gebrauchsanweisung eine Wartezeit von 10 Minuten, sondern eine Wartezeit von vielmehr 15 Minuten einzuhalten ist, ist darauf hinzuweisen, dass von der Berufungswerberin im durchgeführten Verfahren weder behauptet wurde, aromatische Getränke (zB Fruchtsaft) konsumiert noch in der Wartezeit zwischen der Aufforderung und Durchführung des Alkomattestes Substanzen durch Mund oder Nase aufgenommen zu haben. Dass der bei der Durchführung des Alkomattestes verwendete Alkomat Dräger einen technischen Defekt aufgewiesen hätte, wurde vom zeugenschaftlich vernommenen BI W. U. ausdrücklich in Abrede gestellt und wurden auch von der Berufungswerberin im Rahmen ihrer Vernehmung selber keine Umstände vorgebracht, welche Zweifel an einem ordnungsgemäßen Funktionieren des verwendeten Alkomattestgerätes hervorgebracht hätten. Aufgrund der im Berufungsakt erliegenden Gebrauchsanweisungen hinsichtlich des verwendeten Atemalkoholmessgerätes Dräger 7110 MK III A und der ebenfalls im Berufungsakt erliegenden Überprüfungsberichte erweisen sich die zusätzlichen Beweisanträge auf Einholung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ebenso als entbehrlich, wie die Einholung eines technischen Gutachtens zur Frage, ob die Verdampfung des Alkohols im Blut der Verdampfung des Alkohols im Speichel entspricht und sohin durch das Eigenblut, das mit Alkohol angereichert ist, ein falsches Messergebnis erzielt wird. In diesem Zusammenhang ist neuerlich auf die schlüssige Expertise des medizinischen Amtssachverständigen Dr. F. K., welcher von der Berufungswerberin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, und den von diesem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverh

andlung vorgelegten Speichelschnelltest zur Einschätzung des Blutalkoholgehaltes (Dry-veControl der Ultimed) zu verweisen.

 

Schließlich erweist sich die Trinkverantwortung der Berufungswerberin auch insofern als unglaubwürdig, als diese im Rahmen der Durchführung des vorgenommenen Alkomattestes angegeben hat, an diesem Tage nur einen weißen Spritzer getrunken zu haben und diese ihre Rechtfertigung im Rahmen ihrer Niederschrift am 26.03.2006 dahingehend änderte, als sie am 17.03.2006 in der Zeit von 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr zwei Gläser rot Gespritzte und in der Zeit von ca 19.00 Uhr bis kurz vor dem Unfall drei Gläser weiß Gespritzte getrunken hat, welche Aussage auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21.06.2006 wiederholt wurde. Während der Lebensgefährte der Berufungswerberin, G. B., im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.07.2006 die Konsumation der Berufungswerberin am Abend vor dem Verkehrsunfall ? drei weiß Gespritzte (sog Sommerspritzer ? bestätigte, wusste dieser jedoch zu berichten, dass die Berufungswerberin zu Mittag nicht zwei rot Gespritzte, sondern zwei weiß Gespritzte ? sog Sommerspritzer - getrunken hat. Insofern erweist sich die Trinkverantwortung der Berufungswerberin aufgrund des Ermittlungsverfahrens als widersprüchlich und unglaubwürdig.

 

Die Berufungsbehörde hat deshalb aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass die Berufungswerberin am 17.03.2006 um 22.55 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ? der um 23.17 Uhr durchgeführte Alkomattest ergab einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,79 mg/l ? gelenkt hat und dabei einen Verkehrsunfall verursachte. Aufgrund dieses Verkehrsunfalles behängt beim Bezirksgericht Innsbruck zu Zl 9 U 267/06 m ein Strafverfahren wegen § 89 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB und liegt nach § 99 Abs 6 lit c StVO eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz (hier: § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO 1960) den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Im gegenständlichen Fall ist somit von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 bzw Z 2 FSG auszugehen, da die Berufungswerberin beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO begangen hat bzw beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs 6 lit c StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

Zum Entzug der Lenkberechtigung ergibt sich aus rechtlicher Sicht Folgendes:

 

Gemäß § 7 Abs 1 Führerscheingesetz ? FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 152/2005, gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

§ 25 Abs 3 FSG normiert, dass bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen ist.

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Im Hinblick darauf, dass nach § 29 Abs 1 FSG im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung die Behörden verpflichtet sind, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen und das Strafverfahren beim Bezirksgericht Innsbruck noch nicht abgeschlossen ist, war die Berufungsbehörde verpflichtet, zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG aufgrund eigener Ermittlungen selbständig zu beurteilen und wird diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auszugehen war somit davon, dass die Berufungswerberin ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO 1960 begangen hat, wobei diese allenfalls auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher möglicherweise aufgrund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist. Diesbezüglich wird der Ausgang des beim Bezirksgericht Innsbruck zu Zl 9U 267/06m behängenden Strafverfahrens abzuwarten sein. Auszugehen war dabei bei der Berufungswerberin von der bestimmten Tatsache des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg/l im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 bzw Z 2 FSG, weshalb die Erstinstanz zu Recht auf die Bestimmung des § 25 Abs 3 FSG verwiesen hat, wonach die Lenkberechtigung bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit von mindestens drei Monaten festzusetzen ist.

 

Seitens der  Erstbehörde wurde eine Entzugsdauer von sechs Monaten festgesetzt, wobei ? wie erwähnt ? die Mindestentzugsdauer gemäß § 25 Abs 3 FSG drei Monate beträgt. Für die Bemessung der Zeit des Entzugs der Lenkberechtigung ist eine Prognose darüber zu erstellen, innerhalb welcher Zeit die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann und hat diese Prognose anhand der Bewertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG zu erfolgen. Maßgebend sind demnach für die Wertung der als erwiesen angenommenen Tatsache die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. In diesem Sinne hat die Erstinstanz zu Recht die Begehung eines Alkoholdeliktes in Verbindung mit einem Verkehrsunfall als verwerflich gewertet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften. Durch Alkohol beeinträchtigte Lenker stellen für sich allein schon eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufrieden stellend auszuüben. Den Kriterien der seither verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit kommt im Hinblick auf die Kürze dieser Zeit bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme noch keine maßgebliche Bedeutung zu. Zugunsten der Berufungswerberin fällt allerdings ins Gewicht, dass es sich bei der Tat am 17.03.2006 um den bislang einzigen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften handelt. Unter Annahme der bisherigen Unbescholtenheit, welchem Umstand der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung große Bedeutung beimisst, erweist sich somit die von der Erstinstanz mit sechs Monaten festgesetzte Entzugsdauer nach Ansicht der Berufungsbehörde als etwas überhöht und kann nach ihrer Prognoseentscheidung mit einer Entzugsdauer von fünf Monaten noch das Auslangen gefunden werden, zumal auch eine Tendenz zur Wiederholung nicht erkennbar ist. Im Hinblick auf den hohen Alkoholisierungsgrad von 0,79 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft (bei einem Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr ist nach der Bestimmung des § 26 Abs. 2 FSG bereits ein Mindestentzug der Lenkberechtigung von 4 Monaten vorgesehen) sowie aufgrund des Umstandes, dass dadurch auch ein Verkehrsunfall verursacht wurde, welcher auch die Einleitung eines Strafverfahrens durch das Bezirksgericht Innsbruck wegen § 89 (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB ? Gefährdung der körperlichen Sicherheit - zum Gegenstand hat, konnte eine weitere Herabsetzung der Entzugszeit nicht mehr erfolgen. Dieser Zeitraum wird jedenfalls für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit im sinne obiger Ausführungen  für notwendig erachtet und steht im Einklang mit der vom Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen als notwendig erachteten Entzugsdauer.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie das Verbot, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug zu lenken sowie auch die Aberkennung des Rechtes, während der Entzugszeit von einer allfälligen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder beruflicher Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3

FSG.

 

Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst erübrigt sich ein formeller Abspruch bezüglich der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung.

 

Soweit vom Berufungswerber schließlich bemängelt wurde, dass von der Erstinstanz aufgrund der von ihm eingebrachten Vorstellung kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, wurde dieser Mangel jedenfalls durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme und durch das umfangreich durchgeführte Ermittlungsverfahren durch die Berufungsinstanz saniert.

 

Zu Spruchpunkt II:

Ist eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde nach § 30 Abs 2 VstG das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

 

Auf das gerichtlich eingeleitete und beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 9 U 267/06m behängende Strafverfahren wegen des  oben beschriebenen Verkehrsunfalles und auf den Grundsatz des zu beachtenden Doppelbestrafungsverbotes hat die Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2006 hingewiesen.

 

Die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Innsbruck hat der Berufungsbehörde gegenüber am 13.07.2006 mitgeteilt, dass dieses Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

 

Zumal nach § 99 Abs 6 lit c StVO eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz (hier: § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO 1960) den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht, war, auch unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes unter Spruchpunkt I., von der Berufungsbehörde davon auszugehen, dass das mit angefochtenem Straferkenntnis der Berufungswerberin zur Last gelegte Verhalten auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte und war somit das Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen.

 

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch zu entscheiden.

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) gegen den Bescheid vom 10.04.2006, Zl 703-4-388-2006-FSE, sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Medikament, Mexalen, Eigenblutabtragungen, Verfälschung, des, Alkomatmessergebnisses, nicht, angenommen, Trinkverantwortung, unglaubwürdig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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