TE UVS Tirol 2006/07/31 2006/17/1856-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn M. M., geb. am XY, wohnhaft in V., XY, vertreten durch RA Dr. M. G., I., XY-Weg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 02.06.2006 zu Zl FSE-340-2006 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber für die Dauer von 3 Monaten der Führerschein wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass der Berufungswerber nicht mehr verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 Abs 1, Abs. 3 und 4 FSG sei. Es liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 vor, da der Berufungswerber eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gesetzt habe.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung des Bescheides sei unrichtig und entbehre jeglicher Grundlage. Die erstinstanzliche Entscheidung sei mangelhaft begründet. Es lasse sich nicht im Entferntesten Zusammenhang zwischen diesen bedauerlichen Vorfall am 08.12.2005 und einer angeblichen Verkehrsunzuverlässigkeit ersehen. Im Übrigen widerspreche der nunmehr bekämpfte Bescheid der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Grundsätzlich sei richtig, dass strafbare Handlungen den Entzug der Lenkberechtigung bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit rechtfertigen würden. Allerdings rechtfertige eine Verurteilung wegen einer Körperverletzung keinen Entzug der Lenkberechtigung. Es läge beim Beschwerdeführer kein hohes Aggressionspotenzial vor und sei die Tat vom Beschwerdeführer auch nicht mit besonderer Brutalität durchgeführt worden. Es handle sich um einen einzigen Faustschlag der bedauerlicher Weise zu einer derartigen Verletzung geführt hat. Andere Delikte seien vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Vorfall nicht verwirklicht worden, sodass der Entzug der Lenkberechtigung nicht berechtigt sei. Es werde beantragt den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. In diesem erliegt die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.03.2006. In diesem Urteil wurde der Beschuldigte schuldig erkannt, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, das Vergehen der versuchten Körperverletzung nach § 15 und § 83 Abs 1 StGB sowie das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB begangen zu haben.

 

Rechtlich folgt daher nachstehendes:

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

?9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

?

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Festgehalten wird dass für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit die Gefälligkeit der Verhältnisse mit denen sie begangen wurden die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind. Die Verkehrszuverlässigkeit ist eine Charaktereigenschaft die auf Grund der nach außen in Erscheinung getretenen Handlungen einer Person zu beurteilen ist. Im gegenständlichen Fall ist über die Peson selbst bekannt, dass sie wegen drei zuvor bereits zitierter Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Straftaten wurden am 07.08. sowie 08.12.2005 begangen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Verhalten des Berufungswerbers auf ein zumindest nur sehr geringfügig kontrolliertes Aggressionsverhalten des Berufungswerbers schließen lässt. Zum einen hat er am 08.12.2005 dem S. P. durch einen gezielten Faustschlag das Unterkiefer zweimal gebrochen, zum anderen hat er am 07.08.2005 versucht einen Unbekannten durch das Bewerfen mit einem Glas zu verletzen. Dieser Umgang mit Aggressionen die in Gewalttätigkeiten ausarten, ist unreif und zweifelsfrei ist der Entzug der Lenkberechtigung als erzieherische Maßnahme vollkommen gerechtfertigt.

Die strafbaren Handlungen wurden in einem Zeitraum von weniger als einem halben Jahr begangen.

Im vorliegenden Fall liegen zwei bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs 3 Z 9 FSG vor, da der Beschwerdeführer wiederholt strafbare Handlungen gemäß § 83 und § 84 StGB begangen hat. Diese Verstöße haben nach § 7 Abs 4 FSG als bestimmte Tatsachen zu gelten. Es war daher von einem bestehenden hohen Aggressionspotenzial auszugehen.

Zwischen der Tat und dem Entziehungsbescheid liegen 6 Monate. Die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit bis zum Wirksamkeitsbeginn der Entziehungsmaßnahme können auf Grund der relativen Kürze dieser Zeit ebenfalls nicht zu Gunsten des Berufungswerbers ins Gewicht fallen.

Zusammengefasst kann daher die Verhängung von drei Monaten Entziehungszeit durchaus als gerechtfertigt gelten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Vergehen, der, schweren, Körperverletzung, war, daher, von, einem, bestehenden, hohen, Aggressionspotential, auszugehen, Verhängung, von, drei, Monaten, Entziehungszeit, durchaus, gerechtfertigt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten