TE UVS Tirol 2006/08/08 2006/25/2053-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn R. B., XY-Straße, D-M., vertreten durch Dr. M. T., Rechtsanwalt in K., XY-Gasse, vom 12.07.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 21.06.2006, Zl 2.1 A-1128/43, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel der N. K. GmbH und Co KG gemäß § 77 Abs 1 und § 74 Abs 2 GewO 1994 iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Lagerplatzes im Standort J., XY-Weg ?F.?, Gst-Nr XY/XY, GB J., nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung des Anrainers R. B.; Berufungsgegenstand ist der Umstand, dass die Betriebszeiten werktags von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 17.30 Uhr ohne jegliche Einschränkung bewilligt wurden. Diese Betriebszeiten seien für die Nachbarschaft völlig unzumutbar, da dies eine unerträgliche Störung der Mittagsruhe bedeuten würde und zumindest in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.30 Uhr ein Befahren der Zufahrtsstraße bzw Tätigkeiten im Bereich des Lagerplatzes zu unterbleiben hätten. Mit diesem Einwand hätte sich die Erstbehörde nicht befasst. Das Gutachten DI P. F. komme zum Ergebnis, dass die Schallpegelspitzen durch Be- und Entladegeräusche sowie durch den akustischen Rückfahrwarner der Lkw beim nächstgelegenen Nachbargebäude zwischen 55 und 61 dB liegen. In weiterer Folge seien aus diesem Gutachten jedoch keinerlei Schlüsse gezogen worden. Im Sinn des § 74 GewO wäre daher zum Schutz der Nachbarn gegen Lärm während der Mittagszeit eine Betriebsruhe vorzuschreiben gewesen. Dies wäre für den Antragsteller auch mit keinerlei Nachteilen verbunden gewesen, da ohnehin nur fünf Lkw Zu- und Abfahrten beantragt seien, die nicht ausgerechnet zur Mittagszeit stattfinden müssten. Aus raumordnungsrechtlichen Gründen könne der Lagerplatz in der beantragten Form gar nicht betrieben werden. Es werde deshalb Bescheidabänderung im Sinne einer Abweisung des Ansuchens beantragt, in eventu Festlegung der Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr, in eventu Bescheidbehebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde.

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Im Projekt werden die Betriebszeiten mit werktags, Montag bis Freitag, von 07.00 Uhr bis 17.30 Uhr, angegeben.

 

Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten ua aus, dass durch den Betrieb des beantragten Lagerplatzes im Wesentlichen ausschließlich Schallemissionen zu erwarten sind. Diese Schallemissionen entstehen durch Zu- und Abfahrtsvorgänge auf dem geplanten Lagerplatz sowie durch Be- und Entladevorgänge. Weiters entstehen Schallemissionen durch den akustischen Rückfahrwarner der Lkw. Aufbauend auf dem Einreichprojekt wurde amtswegig eine Ausbreitungsberechnung der zu erwartenden Schallimmissionen durch die betrieblichen Abläufe am Lagerplatz durchgeführt. Der Berechnung wurden fünf Lkw Zu- und Abfahrten zugrunde gelegt. Weiters wurden der akustische Rückfahrwarner sowie die Verladegeräusche berücksichtigt. Diese Prognose gibt für die ungünstigsten acht Tagesstunden beim nächstgelegenen Nachbargebäude einen maximalen Beurteilungspegel von 38 dB. Unter Berücksichtigung des derzeit vorherrschenden Umgebungsgeräuschpegels zwischen 39 und 42 dB ergibt sich somit infolge ein Summenpegel aus Umgebungsgeräusch und Beurteilungspegel von 42 bis 43 dB. Die Schallpegelspitzen durch Be- und Entladegeräusche sowie durch den akustischen Rückfahrwarner liegen beim nächstgelegenen Nachbargebäude zwischen 55 bis 61 dB.

 

Basierend auf diesen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sind nach dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen anrainerseitig, hervorgerufen durch Lärm von der ausgehenden Betriebsanlage, keine medizinischen Auswirkungen zu beschreiben. Dies gründet darauf, dass einerseits erst ab einem Pegel tagsüber von 55 dB Reaktionen zu beschreiben sind, die bei einer dauernden Einwirkung ab einer Größenordnung von 65 dB auch gesundheitliche Folgen zeitigen. Die vom Gewerbetechniker errechneten Pegelwerte liegen weit darunter. Zur Abschätzung eines Belästigungsausmaßes kann die ÖAL-Richtlinie Nr 3, Blatt 1, herangezogen werden, die als Ausmaß einer zumutbaren Belästigung die Überhöhung des Grundgeräuschpegels durch den Beurteilungspegel um mehr als 10 dB als unzumutbar bezeichnet. Auch hier zeigt die Berechnung des Gewerbetechnikers, dass diese Zumutbarkeitsgrenze eindeutig nicht überschritten, sondern weit unterschritten wird. Andere Immissionsqualitäten wurden vom Gewerbetechniker nicht angeführt.

 

Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass durch den Betrieb dieser Anlage für den ungünstigst gelegenen Nachbarn keine Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2 GewO zu erwarten sind. Die in der Berufung behauptete unerträgliche Störung der Mittagsruhe ist damit nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht durch entsprechende fachliche Ausführungen begründet. Da gemäß § 77 Abs 1 GewO bereits dann, wenn Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung hat, war gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Aus, diesem, Gutachten, ergibt, sich, dass, durch, den, Betrieb, der, Anlage, für, den, ungünstigst, gelegenen, Nachbarn, keine, Belästigungen, Beeinträchtigungen, zu, erwarten, sind, Die, in, der, Berufung, behauptete, unerträgliche, Störung, Mittagsruhe, ist, nicht, nachvollziehbar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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