Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn M. E., I., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. J., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.4.2006 zur Zahl VA-1315-2005 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das gegenständliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem nunmehr vorgeworfenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten sinngemäß vorgeworfen, dass er am 22.12.2005 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,33 mg/l ergeben. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.700,00 (408 Stunden Ersatzarreststrafe) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und unter anderem vorgebracht, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht beweisbar sei, zumal es keinen gültigen Ausdruck des Alkomatergebnisses gäbe.
Aufgrund dieses Berufungsvorbringens wurden zwei öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt sowie ein kriminaltechnisches Gutachten der kriminalpolizeilichen Untersuchungsanstalt beim Landespolizeikommando für Tirol eingeholt.
Nach Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens ergibt es sich, dass der dem gegenständlichen Strafverfahren zu Grunde liegende Alkomatteststreifen nicht mehr auswertbar ist. Anlässlich der damaligen Alkomatmessung wurde nach Abschluss der Messung das Messergebnis mit einem Teststreifen ausgedruckt und kam es dabei zu einer Störung des Druckvorganges, da es den Messstreifen im Drucker verklemmte. Im weiteren Verfahren standen nur mehr die Aussagen der beiden amtshandelnden Polizeibeamten hinsichtlich des von ihnen abgelesenen Wertes am Display des Alkomaten zur Verfügung.
Aus der Betriebsanleitung des dabei verwendeten Alkomatgerätes der Marke Siemens ergibt es sich, dass anlässlich eines durchgeführten Alkomattestes jeweils das zweite und somit zuletzt erzielte Messergebnis angezeigt wird. Am Display selbst ist jedoch nicht ersichtlich, ob das Messergebnis verwertbar ist oder etwa aufgrund einer zu großen Bodendifferenz unverwertbar ist. (Pkt 4.1.11 der BA: Das Messergebnis der zweiten Probe erscheint im Anzeigenfeld. Beide Einzelmessungen werden im Druckerprotokoll ausgewiesen. Am Ende des Protokolls wird vom Alcomat automatisch die Bewertung der beiden proben im Hinblick auf die Abweichung der Einzelwerte voneinander durchgeführt und ausgedruckt (Probendifferenz, Messung(en) nicht verwertbar))
Aus diesem Grund lässt sich das Ausmaß der Alkoholisierung des Beschuldigten zum vorgeworfenen Zeitpunkt nicht mehr zweifelsfrei feststellen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol daher nicht möglich den objektiven Sachverhalt soweit zu klären, dass er eine taugliche Grundlage für ein durchzuführendes Verwaltungsstrafverfahren sein kann.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Da im vorliegenden Verfahren der objektive Sachverhalt nicht mehr feststellbar war, war daher spruchgemäß zu entscheiden und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen.