TE UVS Tirol 2006/08/16 2006/21/1716-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn Mag. C. E. B., geb. XY, XY-Straße, H. (im Weiteren kurz als Berufungswerber genannt), gegen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 31.03.2006, Zl 11807369, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Strafverfügung vom 13.02.2006 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe wegen Verstoßes gegen die Kurzparkzonenverordnung bzw das Tiroler Parkabgabegesetz verhängt.

 

Die Strafverfügung vom 13.02.2006 wurde dem Berufungswerber unbestrittenerweise am 09.03.2006 zugestellt.

 

Die Frist für die Erhebung eines Einspruches endete somit mit Ablauf des 23.03.2006.

 

Wie dem Akten unmissverständlich zu entnehmen ist, langte der Einspruch jedoch erst am 24.03.2006 um 12.14 Uhr per E-Mail bei der Erstbehörde ein.

Folgerichtig wurde daher der Einspruch gegen die Strafverfügung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.03.2006 als verspätet zurückgewiesen.

 

Dagegen wurde wiederum Berufung erhoben und ausgeführt wie folgt:

 

?Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr W., es tut mir sehr sehr leid, dass ich Sie wegen dieser Anegelegenheit überhaupt befassen muss, aber leider bleibt mir nichts anderes über, als nun auch gegen den 2. Bescheid zu berufen.

Es handelt sich um die Zahl: 1 1807369

Meine erste Berufung wurde zurückgewiesen, da die Berufung außerhalb der Frist bei Ihnen eingelangt sein soll (nach § 49 Abs 1 und 3 VStG)

Die Strafverfügung wurde mir am 09.03.06 zugestellt und nach Ihren Angaben hätte ich erst am 24.03. berufen, was genau einen Tag zu spät gewesen wäre...

Tatsache ist aber, und ich habe Ihnen mein Mail unten nochmals angehängt, dass ich am 20. März um 10:46 berufen habe, also 4 Tage früher als von Ihnen beschrieben...

Ich würde Sie bitten, dies doch nocheinmal zu prüfen. Mir ist die ganze Angelegenheit eigentlich sehr unangenehm, da ich jemand bin, der auch dafür geradesteht, wenn ein Fehler gemacht wurde, doch in diesem Fall handelt es sich wirklich um einen Irrtum und einen unglücklichen Zufall.?

 

Der Berufung vom 12.04.2006 ist der angebliche Einspruch vom 20.03.2006, 10.46 Uhr, per E-Mail beigelegt. Dem beigelegten E-Mail vom 20.03.2006 um 10.46 Uhr ist zu entnehmen, dass dieses an folgende Adresse gerichtet war: XY. Die richtige Adresse hätte natürlich gelautet wie folgt: XY.

 

Da der seinerzeitige Einspruch vom 20.03.2006 an eine falsche E-Mail-Adresse gerichtet worden ist, konnte dieser selbstverständlich bei der Erstbehörde nicht rechtzeitig einlangen bzw überhaupt nicht einlangen.

 

Bekanntermaßen reist ein Schriftstück jeweils auf Gefahr des jeweiligen Rechtsmittelwerbers.

 

Warum der nunmehrige Berufungswerber am 24.03.2006 noch einmal die seinerzeitige Strafverfügung beeinsprucht hat und zwar wiederum mit E-Mail, diesmal aber an die richtige E-Mail-Adresse, ist für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar. Tatsache ist, dass am 20.03.2006 ein Einspruch an die falsche E-Mail-Adresse geschickt wurde und somit bei der Erstbehörde nicht rechtzeitig einlangen konnte.

 

Vollkommen zu Recht ist daher die Erstbehörde von einem verspäteten Rechtsmittel ausgegangen und hat den Einspruch gegen die seinerzeitige Strafverfügung zurückgewiesen.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20.06.2006 wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Auf dieses Schreiben hat der Berufungswerber mit E-Mail vom 22.07.2006 geantwortet, welches im Folgenden wiedergegeben wird wie folgt:

 

?Sehr geehrter Herr Dr. W.,

ich bin beruflich sehr viel im Ausland unterwegs und habe die Nachricht über den von Ihnen gezeichneten RSA Brief erst Anfang der vergangenen Woche in meinem Briefkasten sehen können und dementsprechend gleich vom Postamt in H. abgeholt.

 

Leider war es mir nicht möglich Sie telefonisch zu erreichen, da Sie laut Ihrem Büro immer kurzfristig Urlaub genommen haben, oder früher gegangen sind.

 

Ich habe aber immer nur in den Dienstpausen die Möglichkeit mich bei Ihnen zu melden, da ich die restliche Zeit beruflich bedingt in der Luft oder im Ausland verbringe. (Meine Dienstpläne lege ich gerne bei Bedarf bei!)

 

Deshalb wähle ich nun wieder einmal diese Form der Kommunikation und schreibe Ihnen ein Mail:

 

Es tut mir sehr leid, aber ich frage mich, wie ich noch besser beweisen soll, dass ich mein Mail an die Adresse XY bereits am 20.03. gesendet habe, wo ich doch mein gesendetes Mail angehängt habe, worauf das Absendedatum eindeutig hervorgeht!? Ich habe vom Stadtmagistrat Innsbruck überhaupt noch NIE eine Lesebestätigung erhalten!!!

 

Was ich sehr gerne mache, ist meine ursprüngliche Nachricht vom 20.03. auszudrucken und Ihnen am Postweg zu senden, doch dies erscheint mir doch wenig effizient, da Sie das Mail offensichtlich bei sich vorliegen haben.

 

Ich bin leider kein Experte was Dinge wie Internet betrifft, doch es ist mir schon des Öfteren zu Ohren gekommen, dass Mails aus unergründlichen Tatsachen irgendwo in einem Server hängenbleiben und erst später den Adressaten erreichen. Kurzum, es ist mir ein Rätsel warum meine, am 20.03.gesendete Nachricht beim Magistrat in Ibk erst am 24.03. eingegangen ist.

 

Um ganz ehrlich zu sein - und bitte nehmen Sie mir das nicht übel - es kommt mir reichlich seltsam vor!!!

 

Ich weiß auch nicht, ob Sie eigentlich darüber Informationen haben, um was es in obiger Angelegenheit überhaupt geht; Thema ist, dass ich in Innsbruck beim Arzt war und zu diesem Zweck ein Parkticket gelöst habe, das ich auch in meinem geparkten Auto gut sichtbar hinterlegt habe; leider dürfte der Föhn in Innsbruck das Seine dazu beigetragen haben, dass sich das Parkticket umgedreht hat und nun für den Kontrollor nicht mehr sichtbar war, worauf dieser völlig nachvollziehbar ein Parkvergehen geahndet hat.

 

Ich habe jedoch das Parkticket aufgehoben und kann beweisen, dass der eingetragene Zeitpunkt meines vermuteten Parkvergehens vor dem Zeitpunkt des Ablaufens meines Parktickets angesiedelt ist. Bis jetzt hat mich aber NOCH NIEMAND NACH DIESEM TICKET GEFRAGT, um das es doch eigentlich geht... oder sehe ich das falsch?

 

Ich bin überrascht, welche Kreise eine ganz normale Beeinspruchung eines Parkvergehens doch zieht und wieviele Personen sich damit befassen müssen, obwohl ich sicher bin, dass Sie Wichtigeres zu tun haben!

 

Es bleibt mir also nur mehr zu hoffen, dass Sie das bereits mitgesendete Mail, was das Sendedatum betrifft, akzeptieren, oder aber mir einen Weg nennen wie ich die Richtigkeit meiner ?Behauptung? beweisen kann... denn eine Lesebestätigung habe ich - wie bereits beschrieben - vom Stadtmagistrat Innsbruck noch NIE erhalten.

 

Es tut mir sehr leid - wie bereits beschrieben - dass Sie sich mit dieser Kausa befassen müssen, doch in diesem Fall bin ich eben fest der Meinung, nichts Unrechtes getan zu haben und hoffe doch zu meinem Recht zu kommen!?

 

Den Ausführungen im E-Mail vom 22.07.2006 kann keine Bedeutung beigemessen werden, weil unwiderlegbar feststeht, dass der seinerzeitige Einspruch vom 20.03.2006 an eine nicht existente E-Mail-Adresse gesandt worden ist.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Den, Ausführungen, im, E-Mail, kann, keine, Bedeutung, beigemessen, werden, weil, unwiderlegbar, feststeht, dass, der, seinerzeitige, Einspruch, an, eine, nicht, existente, E-Mail-Adresse, gesandt, worden, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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