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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, Petersbrunnstraße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 5. November 1998, RV 096.96/1- 7/96, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer gab nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid seinen von ihm geführten Fleischhauereibetrieb mit 31. Dezember 1988 auf. Das anlässlich der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen übernommene Betriebsgebäude vermietete der Beschwerdeführer zu 77,2 %. Zu 22,8 % nutzte er es für eigene (private) Zwecke. Der Streit zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht dahin, ob Zinsen für seinerzeitige Betriebsschulden (anteilig) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Es ist unbestritten, dass die Schulden aus der allgemeinen Betriebsführung bzw. der Anschaffung von Betriebs- und Geschäftsausstattung resultierten. Zinsen für solche Schulden, die nicht kausal mit dem Betriebsgebäude und nunmehrigen Mietobjekt verbunden seien, könnten nach Ansicht der belangten Behörde nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anerkannt werden.
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "gesetzmäßige Vorschreibung der Einkommensteuer 1992 (Berücksichtigung von Zinsen einer ehemaligen Betriebsschuld als Werbungskosten im Rahmen der Vermietung des ehemaligen Betriebsgebäudes) verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in den Erkenntnissen vom 30. September 1999, 99/15/0106, und vom 30. November 1999, 94/14/0166, auch mit der im vorliegenden Beschwerdefall strittigen Frage beschäftigt, inwieweit nach Betriebsbeendigung anfallende Zinsen für ehemalige betriebliche Verbindlichkeiten als Werbungskosten bei nach Betriebsaufgabe (teilweise) vermieteten ehemaligen Betriebsgebäuden zum Ansatz gebracht werden können. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang die auch in der vorliegenden Beschwerde (unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 19. August 1998, X R 96/95, BStBl 1999 II, 353) angestrebte Umwidmung einer Verbindlichkeit mit steuerlicher Wirkung dahingehend, dass für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommene Schulden nach Betriebsaufgabe als Fremdfinanzierung für das später vermietete Betriebsgebäude gewertet werden können, abgelehnt. Entsprechend den Ausführungen in den bezogenen Erkenntnissen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kann auch im Beschwerdefall das seinerzeit für betriebliche Zwecke "aufgenommene Geld" nicht "nunmehr als für Zwecke der Vermietung und Verpachtung aufgenommen" angesehen werden. Die belangte Behörde hat damit den Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten zu Recht verweigert.
Der Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150214.X00Im RIS seit
11.03.2002