TE UVS Tirol 2006/09/06 2006/12/2354-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufung des J. N., XY 37/10, CZ-P., vertreten durch RAe D. und A., XY-Straße 8/I, K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 01.08.2006, Zl KS-6922-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 10,00, neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 17.05.2006, 14:24 Uhr

Tatort: Inntalautobahn A 12, Geminde Radfeld, km 28.310,

Kontrollstelle, Fahrtrichtung Osten

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (CZ)

Sattelanhänger, XY (CZ)

 

?Sie haben als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Firma O. Trans S. sro in Tschechien P., XY 37/10, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am Mittwoch, dem 17.05.2006 um 14:24 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 bei Strkm 28,310 in Fahrtrichtung Osten von V. V. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelzugfahrzeug die gemäß § 4 Abs 8 KFG höchst zulässige Achslast der 2. Achse von 11.500 kg um 1.748 kg überschritten wurde.?

 

Hierdurch habe er die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 8 KFG verletz, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde.

 

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass hinsichtlich des vorgeworfenen Deliktes nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Allein aus der festgestellten Überschreitung der Achslast der 2. Achse könne nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Berufungswerber seine Pflichten als Zulassungsbesitzer verletzt habe. Zur Erfüllung der Pflichten als Zulassungsbesitzer könne er sich auch dritter Personen bedienen und sei der objektive Tatbestand nur erfüllt, wenn er seiner zusätzlichen Kontroll- und Aufsichtspflicht nicht nachkomme. Der Beschuldigte könne nicht eine Vielzahl von europaweit fahrenden Lastkraftwagen immer und überall persönlich kontrollieren. Im vorliegenden Fall sei der Berufungswerber seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten nachgekommen, insbesondere lasse er Pflichtschulungen durchführen und weise er die Lenker in den Tagesaufzeichnungen darauf hin, wie die Beladung zu erfolgen habe. Des Weiteren habe der Lenker eine schriftlichen Verweis mit Kündigungsandrohung erhalten. Im Übrigen sei die Strafe in der Höhe von Euro 140,00 weit überhöht und kämen dem Berufungswerber mehrere Milderungsgründe zugute. Letztlich wird auf das unterdurchschnittliche Einkommen des Berufungswerbers als Angestellter in Tschechien verwiesen. Der Berufungswerber beantragt sodann das Strafverfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen, in eventu die Strafe herabzusetzen. Der Berufung sind als Beilagen ein Schreiben vom 17.05.2006, eine Betriebssicherheitsvorschrift, eine Vereinbarung über die materielle Verantwortung sowie ein Verweis beigelegt, sämtlich im Original und ins Deutsche übersetzt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

V. V. lenkte am 17.05.2006 um 14:24 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (CZ) samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY (CZ) in Fahrtrichtung Osten. Das gegenständliche Fahrzeug wurde bei der Kontrollstelle Kundl (Strkm 28.310) einer Kontrolle unterzogen, wobei mittels einer geeichten Waage festgestellt wurde, dass beim Sattelzugfahrzeug das höchst zulässige Gesamtgewicht der 2. Achse von 11.500 kg nach Abzug einer Messtoleranz von 4 Prozent (522 kg) um 1.748 kg überschritten war. Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges ist die Firma O. Trans S. sro, XY 37/10, P. in Tschechien.

 

Zur Vermeidung von Überladungen wurde von der Zulassungsbesitzerin eine Schulungssystem eingeführt und werden die Kraftfahrzeuglenker hinsichtlich Verladungsmodalitäten sowie betreffend Fehlerquellen informiert und geschult. Die Mitarbeiter nehmen einerseits an einer durch das Gesetz vorgeschriebenen sowie an einer firmeninternen Schulung teil, wobei sich letztere in eine Grund- und eine Zusatzschulung gliedert. Der betroffene Lenker V. absolvierte diese Schulungen vom 29.10. bis 30.10.2005 und im März 2006. Weitere Vorschriften (ISO-2000) sehen eine Methode zur Verstauung der Ladung auf dem Hänger vor bzw werden die Mitarbeiter mittels Tagesaufzeichnungen über die Art und Weise, wie die Beladung zu erfolgen hat, informiert. Die Lenker treffen weitere Pflichten, welche in den Arbeitsvertragsanhängen aufgelistet sind. Dieser Auflistung ist zu entnehmen, dass der Lenker vom Dispatcher Anweisungen erhält und diese einzuhalten hat. Nicht ersichtlich aber ist, wer die Be- und Entladung vornimmt und wer die Einhaltung der Gewichtsbeschränkungen kontrolliert. Ebenso verhält es sich mit der Vereinbarung über materielle Verantwortung, welche ebenso allgemein gehalten ist. Es finden sich dort keinerlei Ausführungen zur Beladung und Kontrolle derselben. Bei Nichtbefolgung der Vorschriften werden die Mitarbeiter sanktioniert, wobei der betroffene Lenker im vorliegenden Fall zunächst verwiesen und ihm im Falle weiterer Verstöße die Kündigung angedroht wurde.

 

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich eindeutig aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl, welche sich nachvollziehbar und widerspruchslos darstellt. Das festgestellte Gewicht ergibt sich aus dem beigelegten Wiegeprotokoll, wobei keinerlei Zweifel an dessen Richtigkeit hervorgekommen sind. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt, sodass sich weitergehende Ausführungen erübrigen.

 

Feststellungen betreffend dem Schulungs- und Sanktionssystem ergeben sich aus den beigelegten Unterlagen des Berufungswerbers.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

 

Gemäß § 4 Abs 8 KFG darf die Achslast 10.000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11.500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt.

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung der vorgenannten Bestimmung entspricht.

 

Handelt es sich beim Zulassungsbesitzer um eine juristische Person, so ist gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges ist die Firma O. Trans S. sro, als deren Geschäftsführer der Berufungswerber aufscheint. Dieser bestreitet nicht, dass die höchst zulässige Achslast der Antriebsachse um 1.748 kg überschritten wurde, sodass die objektiven Tatbestandeselemente als erfüllt anzusehen sind. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist der objektive Tatbestand bereits dann erfüllt, wenn das Fahrzeug nicht den Vorschriften des KFG entspricht.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte ist vorgesehen, dass ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Um der ?Glaubhaftmachung? nachzukommen, hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Der Berufungswerber kann sich nur aufgrund objektiv geeigneter Vorkehrungen von der Verantwortung befreien, auch wenn eine Beanstandung nach dem KFG vorliegt.

 

Der Berufungswerber ist gefordert, ein Schulungs- Kontroll- und Sanktionssystem zu etablieren, welches mit Grund erwarten lässt, dass Überladungen hintangehalten werden. Der Berufungswerber ist im vorliegenden Fall somit gehalten, die Voraussetzungen für ein ?wirksames Kontrollsystem? darzulegen. Diesbezüglich ist darzustellen, wie, wie oft und auf welche Weise Kontrolltätigkeiten vorgenommen werden (vgl zB VwGH 13.11.1996, Zl 96/03/0232, VwGH 24.01.1997, Zl 96/02/0489). Die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Bloße Dienstanweisungen an die beschäftigten Lenker dahingehend, dass die Beladungsvorschriften einzuhalten sind, reichen nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisung auch gehörig zu überwachen.

 

Das vom Berufungswerber geschilderte System basiert einerseits auf gesetzlich vorgeschriebenen und zusätzlich firmeninternen Schulungen. Die Lenker werden hinsichtlich der Verstauung und Sicherung der Ladung, sowie auf Fehler und deren Behebung geschult. Des Weiteren werden die Mitarbeiter darüber informiert, wie die Beladung erfolgen soll und wird die Ware aufgrund der ISO 2000 Vorschriften verstaut. Die Grundschulung des hier betroffenen Lenkers fand vom 29.10. bis 30.10.2005, die Zusatzschulung im März 2006 statt.

 

Das gegenständliche System zieht bei Zuwiderhandeln Sanktionen nach sich. Der betroffene Lenker erhielt im Gegenstandsfall einen Verweis und wurde ihm bei einem weiteren Verstoß die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angedroht.

 

Wie festgestellt, hat der Berufungswerber folglich ein System etabliert, welches sowohl das Kriterium der Schulung als auch jenes der Sanktionen umfasst. Wie zuvor geschildert ist es aber von besonderer Wichtigkeit, dass die Einhaltung von Dienstanweisungen auch gehörig überwacht wird. Dem System des Berufungswerbers mangelt es daher an der Kontrolle. Den gesamten beigelegten Unterlagen sowie aus dem umfangreichen Vorbringen geht nicht hervor, wann und wie Kontrolltätigkeiten hinsichtlich der Vermeidung von Überladungen vorgenommen werden. Es finden sich weder konkrete Maßnahmen noch Methoden, die auf ein Kontrollsystem hinweisen. Das Vorbringen, wonach es dem Berufungswerber nicht möglich sei, eine Vielzahl von europaweit fahrenden Lastkraftwagen immer und überall persönlich kontrollieren zu können, ist entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber eine geeignete Person mit der Kontrolle zu beauftragen hat. Im vorliegenden Fall bringt der Berufungswerber aber lediglich vor, dass er sich als dritte Person des Lenkers bedienen müsse und folglich eine Überwälzung der Verantwortung vornimmt. Dies ist allerdings, wie bereits ausgeführt, nicht möglich, zumal der Lenker ohnedies selbst unter Strafdrohung steht. Keineswegs ist der Berufungswerber gezwungen, sich des jeweiligen Lenkers zu bedienen, vielmehr hat er eine geeignete Dritte Person zu beauftragen, die mit der Überwachung der Dienstanweisungen bzw mit der Einhaltung der kraftfahrzeugrechtlichen Bestimmungen betraut ist, wobei dies auch für im Ausland befindliche Fahrzeuge gilt (vgl VwGH 30.05.1997, Zl 97/02/0042). Der vom Rechtsvertreter selbst benannten Kontroll- bzw Aufsichtspflicht ist der Berufungswerber weder persönlich noch mittels einer beauftragten Person nachgekommen. Die Einhaltung dieser Pflichten wurden zwar wiederholt vorgebracht, ohne dieses Vorbringen durch eine konkrete Erläuterung von Maßnahmen oder Methoden zu untermauern.

 

Im Übrigen ist lediglich hinweisend noch auszuführen, dass es auch dem geschilderten Schulungssystem an Konkretheit mangelt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie Überladungen wirksam hintangehalten werden können, wobei die Schilderung, wonach die Beladung aufgrund von Tagesaufzeichnungen erfolgt, nicht nachvollziehbar darlegen kann, ob dadurch auch eine Gewichtskontrolle möglich ist. Die vom Berufungswerber beigelegten Arbeitsvertragsanhänge sowie die Auflistung hinsichtlich der Arbeitnehmerpflichten enthalten keine Ausführungen hinsichtlich der Beladungsvorschriften. Insgesamt konnten daher zwar Ansätze eines Kontrollsystems festgestellt werden, jedoch wird dieses den Anforderungen an ein vom Verwaltungsgerichtshof gefordertes wirksames Kontrollsystem nicht gerecht.

 

Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber demnach nicht gelungen und war daher gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG als Verschuldensgrad jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Bestrafung erfolgte sohin dem Grunde nach zu Recht.

 

Strafzumessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist keinesfalls unerheblich, soll doch die Einhaltung der Gewichtsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge nicht nur der Schädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegen wirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber Fahrlässigkeit zur Last gelegt.

 

Als einzig mildernder Umstand konnte die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet werden, wobei dem nichts Erschwerendes entgegensteht.

 

In Anbetracht des nach § 134 Abs 1 KFG normierten Strafrahmens von bis zu Euro 5.000,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) für die gegenständliche Gewichtsüberschreitung schuld- und tatangemessen und auch unter Berücksichtigung des vom Berufungswerber angegebenen unterdurchschnittlichen Einkommens als Angestellter in Tschechien keinesfalls überhöht ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis: Die Behandlung der fristgerecht VwGH-Beschwerde wurde abgelehnt.

Schlagworte
Die, vom, Berufungswerber, beigelegten, Arbeitsvertragsanhänge, sowie, die, Auflistung, hinsichtlich, der, Arbeitnehmerpflichten, enthalten, keine, Ausführungen, hinsichtlich, der, Beladungsvorschriften, insgesamt, konnten, daher, zwar, Ansätze, eines, Kontrollsystems, festgestellt, werden, jedoch, wird, dieses, den, Anforderungen, an, ein, vom, Verwaltungsgerichtshof, gefordertes, wirksames, Kontrollsystem, nicht, gerecht, Achslast, überschritten, wurde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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