TE UVS Tirol 2006/09/12 2006/13/2067-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des E. S., XY 16d, R., vertreten durch RA Dr. B. H., XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27.06.2006, Zl KS-4117-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 28,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 23.03.2006, 09:59 Uhr

Tatort: A 12 Inntalautobahn, Strkm 24,3, Gemeinde Kundl,

Fahrtrichtung Westen

Fahzeug: Sattelzugfahrzeug XY, Anhänger XY

 

Sie haben als Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S. Internationale Transport GmbH in R., XY 16d, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Sari Istvan verwendet, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelzugfahrzeug die gemäß § 4 Abs 8 KFG zulässige Achslast der 2. Achse von 11.500 kg um

1.316 kg überschritten wurde.?

 

Hierdurch habe er die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 8 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde.

 

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass ihm in der Strafverfügung sowohl die Überschreitung der Gesamtgewichte, als auch die Summe der Achslasten zur Last gelegt worden sei. Es handle sich hierbei um 2 Verwaltungsübertretungen, wobei im Straferkenntnis der Tatvorwurf hinsichtlich der Summe der Achslasten nicht mehr aufscheine. Die Strafhöhe sei aber gleich geblieben, sodass insofern eine Verletzung des § 49 Abs 2 VStG vorliege. Des Weiteren bestreitet der Berufungswerber das Ergebnis der Verwiegung, wobei dies aus einer unsachgemäßen Bedienung des Messgerätes resultiere. Der Fahrer sei hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen betreffend dem Gütertransport eingehend geschult und hätte es anhand des gegenständlichen Ladeauftrages nicht zu einer Überladung kommen können. Die Nutzlast des Fahrzeuges sei durch die Ladung nicht überschritten worden. Der Fahrer sei des Weiteren vor Fahrtantritt angewiesen worden, vom Verlader eine Verwiegungsbescheinigung für die aufgenommene Ladung zu erwirken und die Beladung überdies persönlich zu beaufsichtigen. Zur Vermeidung von Überladungen sei das Fahrzeug mit einem Manometer ausgestattet, welches die Überprüfung sowohl des Gesamtgewichtes als auch das Gewicht der einzelnen Achsen ermögliche. Im Übrigen habe der Fahrer dem Berufungswerber gegenüber bestätigt, dass aufgrund der Angaben im Frachtbrief, nach persönlicher Überprüfung und aufgrund er Manometeranzeige keine Überladung vorliege. Die Lenker seien an die Dienstanweisung gebunden und würden sich diese bei Zuwiderhandeln einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung sowie einer drohenden Kündigung bzw Entlassung aussetzen. Der Berufungswerber beantragt sodann die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl samt Wiegeprotokoll, in die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 06.04.2006, Zl KS-4117-2006 sowie durch Einholung des Eichscheines für die gegenständliche Achslastwaage.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen fest:

 

S. I. lenkte am 23.03.2006 um 09:59 das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf der A 12 Inntalautobahn. Das gegenständliche Fahrzeug wurde bei der Autobahnkontrollstelle Kundl einer Kontrolle unterzogen, wobei mittels einer geeichten Waage festgestellt wurde, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht der 2. Achse des Sattelzugfahrzeuges von 11.500 kg nach Abzug einer Messtoleranz von 4 Prozent (534 kg) um 1.316 kg überschritten war. Die Verwiegung wurde mittels einer Achslastwaage, welche am 03.11.2005 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht wurde, durchgeführt. Die Nacheichfrist endet am 31.12.2007.

 

Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges ist die Firma S. Internationale Transport GmbH, XY 16d, R. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma. ´

 

Der festgestellte Sachverhalt unterliegt nachfolgender Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich eindeutig aus der diesem Verwaltungsstrafverfahrne zugrunde liegenden Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl, welche sich nachvollziehbar und widerspruchslos darstellt. Die Verwiegung wurde durch eine nach den gesetzlichen Bestimmungen geeichten Achslastwaage innerhalb der Nacheichfrist durchgeführt, sodass an der Richtigkeit des Wiegeprotokolls keinesfalls zu zweifeln war. Die festgestellten Daten hinsichtlich der Waage ergeben sich aus dem im Berufungsakt erliegenden Eichschein.

 

Die Feststellung der Gewichtsüberschreitung wurde bereits im Straferkenntnis ausführlich erläutert und ergibt sich daraus, dass das eigentliche Wiegeverfahren in einem geschlossenen und versiegelten System, ohne Zutun oder Einwirken von Personen oder Beamten, erfolgt. Ob sämtliche eichtechnischen Parameter erfüllt sind, wird von der Wiegesoftware selbstständig überprüft und erkennt dieses System unzulässige Abweichungen. Dass die Wiegesoftware fehlerhaft gewesen wäre, wurde weder behauptet, noch sind irgendwelche Widersprüchlichkeiten oder Zweifel an der Funktionstüchtigkeit aufgekommen. Hinsichtlich des Polizeibeamten wird ausgeführt, dass es einem zur Überwachung der verkehrspolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bestellten und geschulten Organ zugebilligt werden muss, eine richtige Feststellung darüber treffen zu können, ob das Messgerät überprüft und funktionstüchtig ist. Einem solch geschulten Organ ist auch eine ordnungsgemäße Handhabung der Waage zuzutrauen, wobei der Beamte, wie zuvor geschildert, bei der eigentlichen Verwiegung nicht mitwirkt und das Ergebnis nicht beeinflussen kann. Am Ergebnis der Verwiegung war daher letztlich nicht zu zweifeln. Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers, wonach das Wiegeergebnis auf eine unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sei, geht folglich ebenso ins Leere wie die Vermutung, dass der Meldungsleger lediglich eine grobe Schätzung vorgenommen habe. Dies wird eindeutig durch das im erstinstanzlichen Akt erliegende Wiegeprotokoll widerlegt. Letztlich stellt sich sämtliches Vorbringen in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung dar und konnte den Angaben des Berufungswerbers nicht gefolgt werden. Vielmehr konnte das Gegenteil als erwiesen festgestellt werden.

 

Am Wiegeprotokoll vermögen auch die Behauptungen des Berufungswerbers, wonach es aufgrund des gegenständlichen Ladeauftrages nicht zu einer Überladung kommen könne, nichts zu ändern. Dem Berufungswerber wurde nicht vorgeworfen, dass die Nutzlast überschritten wurde, sodass aus diesem Vorbringen ebenso wenig zu gewinnen ist, wie aus einer Bestätigung des Lenkers, wonach keine Überladung vorliege.

 

Hinsichtlich des eingebauten Manometers ist auszuführen, dass aus dem Vorbringen nicht hervorgeht, dass es sich hierbei um ein gesetzlich geeichtes Gerät handelt und wurden diesbezüglich keinerlei Beweise angeboten. Folglich war auch dieses Anbringen nicht geeignet, das durch eine geeichte Waage festgestellte Gewicht zu widerlegen.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs 8 KFG darf die Achslast 10.000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11.500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt.

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung der vorgenannten Bestimmung entspricht.

 

Handelt es sich beim Zulassungsbesitzer um eine juristische Person, so ist gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges ist die Firma S. Internationale Transport GmbH, als deren Geschäftsführer der Berufungswerber aufscheint. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht zweifellos fest, dass der Berufungswerber die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 103 Abs 1 Z 1 KFG erfüllt hat.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte ist vorgesehen, dass ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Um der ?Glaubhaftmachung? nachzukommen, hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

 

Der Berufungswerber ist gefordert, eine Schulungs- Kontroll- und Sanktionssystem zu etablieren, welches mit Grund erwarten lässt, dass Überladungen hintangehalten werden. Der Berufungswerber ist im vorliegenden Fall somit gehalten, die Voraussetzungen für ein ?wirksames Kontrollsystem? darzulegen. Diesbezüglich ist darzustellen, wie, wie oft und auf welche Weise Kontrolltätigkeiten vorgenommen werden (vgl zB VwGH 13.11.1996, Zl 96/03/0232, VwGH 24.01.1997, Zl 96/02/0489). Die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Bloße Dienstanweisungen an die beschäftigten Lenker dahingehend, dass die Beladungsvorschriften einzuhalten sind, reichen nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzliche persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisung auch gehörig zu überwachen.

 

Die geschilderte Dienstanweisung samt Kündigungsandrohung vermag den Berufungswerber im vorliegenden Fall nicht zu entlasten und ist dem Vorbringen des Berufungswerber nicht zu entnehmen, dass überhaupt ein Kontrollsystem eingerichtet ist. Der Berufungswerber behauptet lediglich abstrakt, dass Kontrollen durchgeführt werden bzw wird den Ausführungen zufolge die Kontrolltätigkeit auf den Lenker sowie den Verlader überwälzt. Die vom Berufungswerber diesbezüglich genannte Verwiegungsbescheinigung wurde nicht beigebracht. Auch stellt sich die Behauptung, dass der Fahrer geschult werde, lediglich abstrakt dar - der Berufung ist überhaupt keinerlei konkrete Darstellung eines Schulungssystems zu entnehmen. Das Vorbringen, wonach der Lenker eingehend geschult sei geht daher ebenso ins Leere, wie die Behauptung, dass dem Berufungswerber bestätigt worden sei, dass keine Überladung vorliege. Letzteres vor allem deshalb, da die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Berufungswerber persönlich trifft, wobei er hiervon durch eine Bestätigung nicht befreit werden kann. Auch vermag die Androhung von Sanktionen ohne zugrunde liegende Kontrolltätigkeiten nicht das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems zu bewirken. Hinsichtlich des Manometers ist nochmalig auszuführen, dass keinerlei Angaben vorliegen, die den Schluss zuließen, dass es sich hierbei um ein geeichtes Gerät handelt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine geeignete Maßnahme zur Hintanthaltung derartiger Gewichtsüberschreitungen handelt, zumal letztlich mittels einer geeichten Waage eindeutig eine Gewichtsüberschreitung festgestellt werden konnte. Der Berufungswerber verfügt daher nicht über ein System, welches Schulung, Kontrolle und Sanktionen umfasst und werden die geschilderten Maßnahmen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem gerecht.

 

Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber demnach nicht gelungen und war daher gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG als Verschuldensgrad jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen. Die Bestrafung erfolgte sohin dem Grunde nach zu Recht.

 

Schließlich ist auf den vom Berufungswerber behaupteten Verstoß gegen § 49 Abs 2 VStG einzugehen. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist auszuführen, dass es sich hierbei nicht um zwei Verwaltungsübertretungen handelt. Bereits aus dem Anzeige vom 24.03.2006 und dem darin erliegenden Wiegeprotokoll ist klar ersichtlich, dass lediglich eine Gewichtsüberschreitung, nämlich die der zulässigen Achslast der 2. Achse, vorliegt. Selbiges geht aus der Strafverfügung vom 06.04.2006 hervor, wobei offenkundig ist, dass diese inhaltsgleich und auf der Anzeige basierend formuliert wurde. Dass sich der Spruch nicht mit dem genauen Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 8 KFG deckt, sondern vielmehr eine Umschreibung der gesamten Tat beinhaltet, bewirkt im gegenständlichen Fall nicht, dass daraus mehrere Verwaltungsübertretungen abgeleitet werden könnten. Vielmehr war im Gegenstandsfall immer nur die Überschreitung der zulässigen Achslast der 2. Achse beanstandet. Der gewährten Akteneinsicht kam der Rechtsvertreter am 02.05.2006 und 02.06.2006 nach und musste auch diesem klar erkennbar sein, dass durch das Wort ?bzw? keinesfalls eine weitere Verwaltungsübertretung begründet wird oder auch nur gemeint war. Es finden sich im gesamten Akt keinerlei Hinweise darauf. Es handelt sich im vorliegenden Fall lediglich um einen Formulierungsfehler und wurde die Bestimmung des § 49 Abs 2 VStG nicht verletzt. Auch aus diesem Vorbringen war daher für den Berufungswerber nichts zu gewinnen.

 

Strafzumessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist keinesfalls unerheblich, soll doch die Einhaltung der Gewichtsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge nicht nur der Schädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegen wirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber Fahrlässigkeit zur Last gelegt.

 

Es konnten weder mildernde noch erschwerende Umstände gewertet werden.

 

In Anbetracht des nach § 134 Abs 1 KFG normierten Strafrahmens von bis zu Euro 5.000,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) für die gegenständliche Gewichtsüberschreitung schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls bestehenden Einkommens- Familien- und Vermögensverhältnissen keinesfalls überhöht ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Die, geschilderte, Dienstanweisung, samt, Kündigungsandrohung, vermag, den, Berufungswerber, im, vorliegenden, Fall, nicht, zu, entlasten, ist, dem, Vorbringen, des, Berufungswerbers, nicht, zu, entnehmen, dass, überhaupt, ein, Kontrollsystem, eingerichtet, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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