TE UVS Tirol 2006/09/13 2006/25/2288-1

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn H. E., XY-Straße 45, T. vom 14.08.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 02.08.2006, Zahl 3.1-2400/05-A-6, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Vorschreibung der Barauslagen (Euro 29,00 Arbeitsinspektorat und Euro 44,00 Landesstelle für Brandverhütung) behoben wird.

 

Hinsichtlich der Vorschreibung von Euro 29,00 Kommissionsgebühren wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden H. E. auf Grund seines Antrages vom 10.08.2005 für die am 08.09.2005 in der Dauer von 2 halben Stunden durchgeführte mündliche Verhandlung an Ort und Stelle gemäß §§ 76, 77 und 78 AVG Euro 29,00 an Kommissionsgebühren, Euro 29,00 an Barauslagen für das Arbeitsinspektorat und Euro 44,00 an Barauslagen für die Landesstelle für Brandverhütung vorgeschrieben. Die Bezahlung dieses Gesamtbetrages von Euro 102,00 wurde binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. In diesem Bescheid wird auch darauf hingewiesen, dass nach den Gebührengesetz 1957 noch Gebühren von Euro 26,00 (Euro 13,00 für Ansuchen und Euro 13,00 für Protokoll) zu entrichten sind.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung von Herrn E., in welcher dieser vorbringt, dass bislang noch keine Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden sei, da die Stellungnahme des lebensmittelrechtlichen Sachverständigen noch nicht eingelangt wäre. Weiters sei er zum Zeitpunkt der Verhandlung lediglich nur der Pächter und nicht der Besitzer der Almwirtschaft gewesen. Da er der Meinung sei, dass für diese Kosten der Besitzer aufkommen muss, bitte er darum, dass man sich mit der Gemeinde Oberhofen in Verbindung setze. Seinerseits sei dieses Schreiben bereits an die Gemeinde weitergeleitet worden. Er habe seine Gewerbeberechtigung zurückgezogen, da er lediglich bis Sommer 2005 Pächter dieser Almwirtschaft war. Betreffend dem Antrag der Betriebsanlagengenehmigung ersuche er um Kontaktnahme mit der Gemeinde Oberhofen.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet mit seinem Vorbringen einerseits, dass nicht er Zahlungspflichtiger wäre und andererseits die Kosten mangels Entscheidung in der Sache selbst noch nicht fällig geworden wären.

 

Die Vorschreibung von Barauslagen und Kommissionsgebühren stützt sich auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Der (nicht spruchgegenständliche) Hinweis auf die Gebühren für das Ansuchen und die Verhandlungsschrift stützt sich auf das Gebührengesetz 1957.

 

§ 76 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 bestimmt, dass wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

 

Gemäß § 77 Abs 1 AVG 1991 können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden. Die Kommissionsgebühren sind in Bauschbeträgen (nach Tarifen) aufzurechnen. Die Festsetzung der Bauschbeträge (Tarife) erfolgt (hier) durch Verordnung der Landesregierung. Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

 

Im § 1 Abs 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1999 wurden die für Amtshandlungen der Landesbehörden außerhalb des Amtes zu entrichtenden Kommissionsgebühren für jedes teilnehmende Amtsorgan je angefangene halbe Stunde mit Euro 14,5 festgelegt.

 

Nach § 11 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in I. Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

 

§ 13 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz 1957 bestimmt, dass bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet ist, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

 

Mit Ansuchen vom 04.08.2005 beantragte H. E. die Erteilung der gewerberechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Almwirtschaft mit ca 10 Verabreichungsplätzen in der Stube und ca 10 Verabreichungsplätzen auf der Terrasse auf der Oberhofener XY-Alm auf Grundstücksnummer XY KG Oberhofen i I. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde unter anderem eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle am 08.09.2005 von 16.05 Uhr bis 16.55 Uhr durchgeführt. Neben dem Amtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, welches die Verhandlung leitete, waren als nicht amtlicher Sachverständiger ein Organ der Landesstelle für Brandverhütung sowie eine Vertreterin des Arbeitsinspektorates anwesend.

 

Gemäß § 12 Abs 6 Arbeitsinspektionsgesetz gebühren für die Entsendung von Organen der Arbeitsinspektion zu mündlichen Verhandlungen in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs 5

AVG.

 

Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt voraus, dass die Barauslagen der Behörde schon erwachsen sind, sie also die Gebühren des Sachverständigen (§ 53a AVG) schon bezahlt hat (VwGH 21.10.1987, 87/03/0175, 26.06.1990, 89/05/0004). Der Behörde erwachsene Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 sind nur solche, die gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG festgesetzt und bereits bezahlt wurden, wobei die Festsetzung der Sachverständigengebühren gemäß § 53a Abs 1 AVG in Form der Erlassung eines ? gemäß § 53a Abs 3 AVG mit Berufung an die vorgesetzte Behörde anfechtbaren ? Bescheides zu erfolgen hat. Eine bloße Unterfertigung der Honorarnote eines Sachverständigen durch das zuständige Organ wäre noch keine bescheidmäßige Festsetzung der Barauslagen im Sinne des § 53a AVG; dieses setzt jedenfalls eine rechtswirksame Verkündigung oder Zustellung voraus (siehe Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1156, Fußnote 19c, VwGH 18.9.1996, 95/03/0230, 95/03/0209, vom 13.11.1996, 96/03/0167).

 

Kommissionsgebühren an die Behörde werden mit Abschluss der Amtshandlung fällig, da mit diesem Zeitpunkt die abzugeltende Leistung erbracht wurde.

 

Im gegenständlichen Verwaltungsakt befinden sich im Anhang zur Verhandlungsschrift vom 08.09.2005 die Gebührenvorschreibungen des Arbeitsinspektorates für den 14. Aufsichtsbezirk über Euro 29,00 und der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung über Euro 44,00. Ein Bescheid über die Festsetzung dieser Gebühren befindet sich nicht im Akt, auch nicht eine bloße Verfügung über die Anweisung dieses Geldes. Dies bedeutet, dass diese Barauslagen der Behörde noch nicht erwachsen sind und deshalb ? im Sinn der obigen Rechtsprechung ? eine Vorschreibung deren Ersatzes an die Partei noch nicht zulässig ist. Aus diesem Grund war hinsichtlich der Vorschreibung der Barauslagen hinsichtlich Arbeitsinspektorat und Landesstelle für Brandverhütung der Berufung Folge zu geben und hatte eine Aufhebung der Vorschreibung deren Ersatzes zu erfolgen. Hinsichtlich der Kommissionsgebühren von Euro 29,00 war deren Fälligkeit bereits mit dem Abschluss der mündlichen Verhandlung am 08.09.2005 eingetreten, weshalb deren Vorschreibung dem Grunde und auch der Höhe nach zu Recht erfolgte und diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben und sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wurde. Im gegenständlichen Fall ist diese Person der Antragsteller. Welche rechtliche Beziehung im Innenverhältnis zwischen Antragsteller und Grundeigentümer besteht, ist dabei nicht von Belang. Somit ist H. E. derjenige, den die Last zur Entrichtung der Stempelgebühren für das Ansuchen und die Verhandlungsschrift trifft. Diese Gebührenschuld entsteht jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in I. Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Da über das Anbringen des H. E. vom 04.08.2005 in der Sache aber noch keine schriftliche Erledigung zugestellt wurde, ist die Abgabenschuld nach dem Gebührengesetz 1957 noch nicht fällig geworden. Der diesbezügliche Hinweis im bekämpften Bescheid ist somit nicht zutreffend. Da dieser jedoch keinen Bestandteil des Spruches darstellt, hatte die Berufungsbehörde in ihrem Spruch darauf nicht einzugehen. Die bescheidmäßige Vorschreibung von Stempelgebühren steht nicht den Verwaltungsbehörden sondern nur den Finanzbehörden zu.

Schlagworte
Ersatz, der, Barauslagen, durch, die, Partei, setzt, voraus, dass, der, Behörde, schon, erwachsen, sind
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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