TE UVS Tirol 2006/09/19 2006/12/2026-02

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufung des Herrn S. V., vertreten durch Dr. H. K., Dr. E. S., Dr. E. R. K. und Dr. S. T., Rechtsanwälte, XY, XY, vom 28.06.2006, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 12.06.2006, Zahl S-9836/06, betreffend eine Übertretung der StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nunmehr zu lauten hat wie folgt:

 

?Sie haben 1. am 20.04.2006 gegen 15.00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY in XY, XY, Parkplatz, gelenkt, dort den geparkten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY beschädigt und haben es, obwohl Ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang stand, unterlassen, hievon ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl sie dem Geschädigten gegenüber Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben und 2. am 20.04.2006 gegen 16.00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY in XY, XY, Parkplatz, gelenkt, dort die geparkte Vespa mit dem amtlichen Kennzeichen XY beschädigt und haben es, obwohl Ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang stand, unterlassen, hievon ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl sie dem Geschädigten gegenüber Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

 

Sie haben dadurch zu 1. die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 5 StVO und

2. die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 5 StVO verletzt.

 

Über Sie wird wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu 1. gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und 2. gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

 

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu 1. Euro 15,-- und zu 2. Euro 15,-- das sind jeweils 10 Prozent der gesamten Strafe, zu bezahlen.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Gesamtstrafe und Kosten) beträgt daher Euro 330,--.?

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind zu den Spruchpunkten 1 und 2 jeweils Euro 30,--, sohin insgesamt Euro 60,--, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 12.06.2006, Zl S-9836/06, wurde Herrn S. V. zur Last gelegt, am 20.04.2006 zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr in XY, XY, den PKW mit dem Kennzeichen XY gelenkt und es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (parkend abgestellten PKW und parkend abgestelltes Motorfahrrad beschädigt) unterlassen zu haben, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl es zu keinem Identitätsnachweis mit dem Geschädigten gekommen sei.

 

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 5 StVO verletzt, über diesen wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Geldstrafe von Euro 300,--, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, verhängt.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit 10 Prozent der Gesamtstrafe, sohin mit Euro 30,--, bestimmt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von S. V. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingebracht, das Straferkenntnis vollinhaltlich bekämpft und wurden als Berufungsgründe wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im einzelnen wurde ausgeführt wie folgt:

 

?1. Dem Beschuldigten wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe am 20.04.2006 zwischen 14.00 und 17.00 Uhr in XY, XY den PKW mit dem Kennzeichen XY gelenkt und es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (parkend abgestellten PKW und parkend abgestelltes Motorfahrrad beschädigt) unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl es zu keinem Identitätsaustausch mit dem Geschädigten gekommen sei.

 

Der Beschuldigte habe hiedurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs 5 StVO verletzt.

 

Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung wird bestritten.

 

Beweis: vorliegender Akteninhalt

angefochtene Strafverfügung

Vernehmung des Beschuldigten

weitere Beweise in Vorbehalt

 

2. Unrichtig geht die Behörde davon aus, dass der Beschuldige eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO begangen hat. Eine Verwaltungsübertretung nach der obgenannten Bestimmung begeht derjenige, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall , bei dem nur Sachschaden entstanden ist, in einem tatsächlichen Zusammenhang steht und nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub verständigt. Jedoch darf diese Verständigung unterbleiben, wenn die Unfallbeteiligten oder jene in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen , und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Wenn sich jedoch die Unfallbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Namen und dem Wohnort nach kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall keine Verwaltungsübertretung dar (VwGH 14.09.1983, 82/03/0144, ZVR 1984/264).

 

Die Unfallbeteiligten, der Beschuldigte und der Geschädigte sind seit ca. 9 Jahren unmittelbare Nachbarn und bewohnen dasselbe Haus. In diesem Haus befinden sich lediglich 8 - 10 Parteien. Sämtliche Briefkästen und Haustüren sind beschildert. Es besteht eine gute Nachbarschaft; die Nachbarn kennen und grüßen sich untereinander und tauschen gelegentlich Neuigkeiten aus.

 

Der Beschuldigte selbst wohnt seit dem Jahre 1997 in diesem Haus und ist seit dieser Zeit auch dort polizeilich gemeldet. Der Parkplatz, auf der sich der Unfall ereignete, ist ein Parkplatz, welcher den Wohnparteien des genannte Hauses zugewiesen ist, es ist ein Privatparkplatz; jeder, der diesen Parkplatz benützt, kennt den anderen bzw das Fahrzeug des anderen.

 

Als der Beschuldigte zunächst das Fahrzeug des Herrn M. Sch. streifte, begutachtete er zusammen mit dem Zeugen P. A. den Schaden. Der Beschuldigte teilte dem Zeugen A. mit, dass er den Schaden privat regulieren möchte und fragte ihn, ob Herr Sch. im Haus anwesend sei. Herr A. erwiderte dem Beschuldigten, dass dieser nicht da sei. Aus diesem Grund bat der Beschuldige den Zeugen A. Herrn Sch. mitzuteilen, dass dieser dem Geschädigten Sch. mitteilen solle, dass der Beschuldigte den Schaden regulieren wolle und dass er sich beim Beschuldigten diesbezüglich melden solle.

 

Auch nach dem zweiten Parkschaden, als der Beschuldigte die Vespa des Herrn Sch. berührte, war Herr Sch. noch nicht anwesend. Wiederum bat der Beschuldigte deshalb den Zeugen A., Herrn Sch. Bescheid zu sagen.

 

Der Geschädigte, Herr Sch., meldete sich jedoch in der Folge nicht beim Beschuldigten.

 

Beweis: Vernehmung des Beschuldigten

weitere Beweise in Vorbehalt

 

3. Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 4 Abs 5 StVO besteht darin, den Geschädigten in die Lage zu versetzen, spätere allfällige Schadensersatzansprüche an den Schädiger zu richten. Dies ist nur möglich, wenn er entweder die Identität des Schädigers kennt oder ihm die Identität des Schädigers bekannt gegeben wird.

 

Da der Geschädigte, Herr M. Sch., den Beschuldigten dem Namen und der Adresse nach kennt, sollte nach der Intention des Beschuldigten die Schadenmeldung durch den Zeugen A. erfolgen. Dies ist auch geschehen; der Geschädigte Herr Sch. erstattete am 21.04.2006 bei der Polizeiinspektion Neu Arzl Anzeige. Anlässlich dieser Anzeigenerstattung nannte er den Beamten sowohl das Kennzeichen als auch den Namen und die Adresse des Beschuldigten. Diese Angaben waren derart konkret, dass die Behörde nicht einmal eine Lenkeranfrage machen musste.

 

Zumindest befand sich anlässlich der Akteneinsicht am 22.05.2006 und am 28.06.2006 durch den Beschuldigten bzw seine ausgewiesen Rechtsvertreter keine Lenkeranfrage im Akt. Sollte sich dennoch ein derartiges Schrittstück im Akt befinden, würde dies gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehöres verstoßen. Zudem würde dies einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen.

 

Die Behörde nahm hingegen lediglich die Zeugenaussagen M. Sch. und Paul A. auf. Danach war die Behörde ohne weitere Nachforschungen in der Lage, eine Strafverfügung gegen den Beschuldigten (mit Vor- und Zunamen sowie der vollständigen Adresse) zu erlassen.

 

Es hätte den Geschädigten, Herrn M. Sch., weniger Mühe gekostet, sich direkt mit dem Beschuldigten in Verbindung zu setzen. Dies vor allem deshalb, weil die beiden Personen (Beschuldigter und Geschädigter) seit nunmehr 9 Jahren unmittelbare Nachbarn sind und sich seit dieser Zeit kennen. Auch eine direkte Zuordnung von Personen und Adressen innerhalb des Hauses ist gewährleistet. Sowohl die Briefkästen als auch die Haustüren sind beschildert.

 

Der Geschädigte, Herr Sch., konnte anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung genau angeben, wer sein Fahrzeug beschädigt hat, wie der Schädiger dem Namen nach heißt und wo genau dieser wohnt (?whft. bei XY XY, ...?). Zudem wusste er genau, welches Fahrzeug der Beschuldigte fährt.

 

Dem Grundgedanken des § 4 Abs 5 StVO, nämlich, dass der Geschädigte in die Lage versetzt wird, seine allfälligen Schadenersatzansprüche ohne nötigen Aufwand an den Schädiger zu richten, war im vorliegenden Fall entsprochen.

 

Beweis: wie bisher

 

4. Die Behörde legt ihrer Entscheidung zugrunde, dass der Zeuge P.

A. anlässlich der Zeugenaussage am 08.06.2006 angegeben habe, der Beschuldigte sei ihm namentlich nicht bekannt. Diese Aussage ist jedoch für die Beurteilung des Vorliegens der behaupteten Verwaltungsübertretung irrelevant.

 

Vielmehr entscheidend ist, dass der Geschädigte selbst, Herr M. Sch., den Schädiger mit Namen und Adresse kennt. Die Intention des Gesetzgebers zu § 4 Abs 5 StVO liegt nicht darin, dass mögliche Zeugen die Identität des Schädigers kennen. Vielmehr muss der Geschädigte die Identität des Schädigers kennen. Dass diese Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt war und ist, geht eindeutig aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.04.2006 des Geschädigten hervor. Herr Sch. konnte bei der Polizei sowohl den Namen als auch die gesamte Adresse des Beschuldigten angeben. Der Geschädigte, Herr Sch., wäre durchaus in der Lage gewesen, seinen Schadenersatzansprüche direkt an den Schädiger zu stellen. Dies allein ist Sinn und Zweck der genannten Bestimmung.

 

Diese entscheidenden Beweisergebnisse, nämlich die Zeugenaussage M. Sch., wurden von der Behörde nicht gewürdigt.

 

Beweis: vorliegender Akteninhalt, insbesondere Niederschrift des Zeugen Sch. vom 21.04.2006

weitere Beweise in Vorbehalt

 

5. Bescheide sind gemäß § 24 VStG iVm § 58 Abs 62 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über die Einwendungen oder Anträge vom Beteiligten abgesprochen wird.

 

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahren, sohin Sachverhaltsfeststellungen, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Ein Begründungsmangel kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit c) VwGG darstellen, wenn er sich auf den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers nachteilig auswirken konnte (VwGH 82/12/0079). Diese Voraussetzung trifft zu.

 

Die Behörde geht in der Begründung lediglich darauf ein, dass der Beschuldigte in seinem Einspruch eingeräumt habe, dass er zweimal die Fahrzeuge des Herrn Sch. beschädigt habe. Diese Angaben seien nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten.

 

Dabei verkennt die Behörde jedoch, dass der Beschuldigte auch angab, er habe den Zeugen A. gebeten, den Geschädigten von den Verkehrsunfällen zu verständigen und diesen zwecks Schadenregulierung an ihn zu verweisen. Weiters finden sich Angaben im Einspruch des Beschuldigten dahingehend, dass sich die beiden Unfallbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Namen nach kennen, direkte Nachbarn sind und es sich um einen privaten Anwohnerparkplatz handelt.

 

All diese Erwägungen sind nicht in die bekämpfte Entscheidung eingeflossen.

 

Diese Verfahrensmängel sind deshalb wesentlich, weil die belangte Behörde bei vollständiger Begründung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zumindest aber zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

 

Beweis: wie bisher

 

6. Wie bereits ausgeführt, kann sowohl die unverzügliche polizeiliche Meldung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden als auch die persönliche Kontaktaufnahme samt Identitätsnachweis entfallen, wenn sich die Unfallbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Namen und dem Wohnort nach kennen.

 

Auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung liegen nicht vor.

 

So normiert § 5 Abs 1 VStG, dass zu jeder Verwaltungsübertretung Verschulden gehört. Zwar wird bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden widerleglich vermutet.

 

Der Beschuldigte selbst kennt den Beschuldigten dem Vor- und Zunamen und dem Wohnort nach. Wie bereits ausgeführt, sind die beiden unfallbeteiligten Parteien direkte Nachbarn in einem Wohnhaus und kennen sich seit ca. 9 Jahren. Auch bei dem Parkplatz, auf dem sich die Unfälle ereigneten, handelt es sich um einen privaten Abstellplatz nur für die Hausbewohner.

 

Der Beschuldigte ging davon aus und konnte davon ausgehen, dass auch der Geschädigte seinerseits sowohl den Vor- und Zunamen als auch den Wohnort des Beschuldigten kennt und in der Lage sein wird, allfällige Schadenersatzansprüche an ihn zu richten. Aus diesem Grund liegt die Grundvoraussetzung für eine Bestrafung, nämlich Verschulden, nicht vor.

 

Beweis: wie bisher

 

7. Sollte dennoch - unzutreffend - Verschulden angenommen werden, so wäre dieses vernachlässigbar gering, sodass ein Vorgehen nach § 21 VStG jedenfalls angebracht wäre.

 

Jedenfalls besteht hier für die Behörde kein Ermessungsspielraum. Der Beschuldigte hat ein Anrecht darauf, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 VStG nach dieser Gesetzesbestimmung vorgegangen und somit von der Verhängung einer Geldstrafe zur Erteilung einer Ermahnung Abstand genommen wird.?

 

Es wurde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge der Berufung Folge geben, eine öffentliche und mündliche Verhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen und in der Folge das bekämpfte Straferkenntnis aufheben, sowie das Verfahren gemäß § 45 VStG einstellen, in eventu, nach § 21 VStG vorzugehen.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und durch Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, in welcher der Berufungswerber befragt und M. Sch. sowie P. A. zeugenschaftlich einvernommen wurden.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Sachverhalt:

S. V. lenkte am 20.04.2006 gegen 15.00 Uhr seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY in XY, XY, auf den dortigen für die Besucher der Wohnanlage XY bestimmten Parkplatz und stieß dabei gegen den im Einfahrtsbereich des Parkplatzes abgestellten und im Eigentum des M. Sch. stehenden VW-Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen XY, wodurch an beiden Fahrzeugen Lackschäden verursacht wurden. Dieser Sachschadenunfall wurde vom am Parkplatz anwesenden P. A. beobachtet und erklärte dieser S. V., er solle sich erkundigen, wem das beschädigte Fahrzeug gehört und dass er den Unfall dort auch melden soll. S. V. war nicht bekannt, wem der beschädigte VW-Sharan gehört, es war ihm lediglich bekannt, dass dieser jemandem in der Wohnanlage XY gehört. Dieser Sachschadenunfall wurde jedoch von S. V. weder dem Eigentümer, M. Sch., noch dessen Gattin, welche sich den gesamten Nachmittag über zu Hause in ihrer Wohnung XY aufhielt, gemeldet, noch wurde der Unfall der nächsten Polizeidienststelle gemeldet. P. A. wurde von S. V. nicht ersucht, dem Geschädigten den Sachschadenunfall zu melden.

 

S. V. fuhr kurze Zeit später wieder weg und beschädigte beim Nachhause- kommen gegen 16.00 Uhr wiederum auf dem Parkplatz der Wohnanlage XY eine am Ende des Parkplatzes an der Mauer abgestellte grüne Vespa mit dem amtlichen Kennzeichen I-XY, welche ebenfalls im Eigentum des M. Sch. stand, wodurch an der Vespa Lackschäden entstanden. Der immer noch anwesende P. A. half S. V., die Vespa wieder aufzustellen. Weder diesem noch P. A. war zum Zeitpunkt dieses Sachschadenunfalles bekannt, wem die beschädigte grüne Vespa gehört. Wieder unterblieb die Meldung dieses Sachschadenunfalles durch den Berufungswerber an den Eigentümer M. Sch. und erfolgte auch keine Meldung des Schadens bei der nächsten Polizeidienststelle. M. Sch. wurde am Nachmittag des 20.04.2006 von seiner Frau an seinem Arbeitsplatz von der Beschädigung seiner Fahrzeuge in Kenntnis gesetzt, Frau Sch. wurde wiederum von S. A., der Tochter des P. A., von den Beschädigungen an seinen Fahrzeugen durch S. V. informiert. Nachdem dieser auch bis zum Morgen des nächsten Tages sich mit M. Sch. nicht in Verbindung setzte, meldete M. Sch. die Sachschädenunfälle bei der Polizei. Dieser kannte S. V. nicht mit Namen, wusste jedoch, dass der Berufungswerber in der Wohnanlage XY bei seiner Lebensgefährtin H. wohnhaft ist.

 

Beim Parkplatz für die Wohnanlage XY handelt es sich um einen für die Besucher dieser Wohnanlage bestimmten Parkplatz, welcher vom W.-weg östlich durch eine Hecke, westlich durch eine eingefasste Rasenfläche abgegrenzt ist, die Zufahrt ist unbeschrankt. Auf dem Parkplatz befindet sich auch eine Tafel, welche auf den Privatparkplatz für die Wohnanlage W.-weg 16 ? 18 hinweist.

 

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Neu-Arzl vom 24.04.2006, GZ C2/14615/2006, sowie auf Grund der Ergebnisse der am 22.08.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, anlässlich welcher der Berufungswerber befragt und M. Sch. sowie P. A. zeugenschaftlich einvernommen wurden.

 

Für die Berufungsbehörde hat sich keine Veranlassung ergeben, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zunächst ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte auf Grund der Anzeige des Geschädigten M. Sch. richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre weiters unerfindlich, welche Umstände die zeugenschaftlich vernommenen M. Sch. und P. A. veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigten, zumal diese im Falle einer bewusst unrichtigen Aussage mit massiven strafrechtlichen Folgen rechnen müssten. Dass es zu den geschilderten Unfallshergängen mit den beschriebenen Beschädigungen, sowohl am VW-Sharan als auch der Piaggio Vespa, in Eigentum des M. Sch., gekommen ist, wurde selbst vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, sondern von diesem rechtfertigend ausgeführt, dass ein Identitätsnachweis unter den Unfallbeteiligten nicht erforderlich gewesen sei, weil diese sich dem Namen und dem Wohnort nach gekannt hätten. Zudem wären die Sachschadenunfälle auf einem Privatparkplatz passiert. Dass dem Berufungswerber der Eigentümer der beschädigten Vespa nicht bekannt war, wurde von diesem selber im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erklärt. Dass diesem auch der Eigentümer des beschädigten VW Sharan nicht bekannt war und dass P. A. auch nicht gebeten wurde, M. Sch. von dieser Beschädigung durch den Berufungswerber in Kenntnis zu setzen, ergibt sich ebenso aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des P. A. wie der Umstand, dass der Berufungswerber M. Sch. nur beim Namen und sonst nicht näher, M. Sch. den Namen des Berufungswerbers überhaupt nicht kannte, aus dessen Aussage und jener von M. Sch. ebenfalls im Rahmen der Berufungsverhandlung. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass dieser nach dem zweiten Parkschaden wiederum den Zeugen P. A. bat, Herrn Sch. Bescheid zu sagen , ist somit nicht nachvollziehbar.

 

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 4 Abs 1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Nach § 4 Abs 5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienstelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Nach § 99 Abs 3 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs 2 lit a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Weiters beachtlich sind nachstehende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

"§ 5 (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

....

 

§19 (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

?§ 21 (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

.... "

 

Zumal vom Berufungswerber geltend gemacht wurde, dass die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf einem Privatparkplatz stattgefunden hätte, war vorweg zu klären, ob es sich beim Parkplatz für die Wohnanlage W.-weg 16 ? 18, welcher vorrangig den Besuchern dieser Wohnanlage zum Parken ihrer Kraftfahrzeuge dient und dessen Einfahrt durch keinen Schranken abgesichert ist, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 der StVO 1960 handelt.

 

Nach § 1 Abs 1 StVO gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine Straße kann auch dann von ?jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden?, wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offen steht. Die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis (zB ?Parken nur für Hausbewohner?) allein entzieht der Straße nicht den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche (vgl VwGH 25.04.1985, 85/02/0122, 0123).

 

Zumal somit der den Besuchern der Wohnanlage W.-weg 16 ? 18 zugeordnete, unbeschrankte Parkplatz von einem bestimmten Personenkreis, nämlich den Besuchern der Bewohner dieser Wohnanlage, unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, handelt es sich dabei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, auf welche die Bestimmungen der StVO 1960 Anwendung zu finden haben.

 

Weil der Berufungswerber unbestrittenermaßen mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, dadurch, dass er auf dem Parkplatz der Wohnanlage W.-weg 16 ? 18 sowohl einen VW-Sharan als auch eine Vespa Piaggio beschädigt hat , war dieser im Sinne des § 4 Abs 5 StVO verpflichtet, dass sich die Unfallbeteiligten gegenseitig ihren Namen und ihre Anschrift nachweisen bzw vom Unfall die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Dass der Berufungswerber diesen Verpflichtungen jedoch nicht nachgekommen ist, ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren zweifelsfrei hervorgekommen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber überdies selber zugestanden, bei der Beschädigung der am hinteren Ende des Parkplatzes abgestellten grünen Vespa nicht gewusst zu haben, wem diese überhaupt gehört und ist auch hervorgekommen, dass dieser M. Sch. nicht persönlich, sondern lediglich vom Sehen und mit Namen kannte, wobei von diesem auch erklärt wurde, dass er nicht wisse, ob auch M. Sch. seinen Namen kennt. Der Umstand, dass M. Sch. selber der Name des Berufungswerbers nicht bekannt war, sondern lediglich , dass es sich bei diesem um den Lebensgefährten von der in der Wohnanlage W.-weg 18 wohnenden Frau H. handelt, ergibt sich schlüssig auch aus dessen Zeugenaussage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Dass im übrigen der Berufungswerber beim Beschädigen des VW-Sharan zudem nicht wusste, dass dieser M. Sch. gehört und dass P. A. auch nicht vom Berufungswerber ersucht wurde, dem Geschädigten den Sachschadenunfall zu melden, ergibt sich aus der glaubhaften Zeugenaussage des unter Wahrheitspflicht vernommenen P. A..

 

Auf Grund der schlüssigen und widerspruchsfreien Zeugenaussagen von M. Sch. und P. A. sowie auf Grund der Rechtfertigung des Berufungswerbers stehen somit die diesem zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht als erwiesen fest. Im Sinne der vom Berufungswerber zitierten Judikatur, nämlich, dass, wenn sich die Unfallbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Namen und dem Wohnort nach kennen, ein Identitätsnachweis nicht erforderlich ist, hätte es jedenfalls der Voraussetzung bedurft, dass eine persönliche Kontaktaufnahme beide Unfallbeteiligten an der Unfallstelle gegeben gewesen wäre und diese sich zudem nicht nur oberflächlich, wie dies im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, gekannt hätten.

 

Der Berufungswerber hat sohin die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Zumal es sich inhaltlich um zwei zeitlich unterschiedliche Sachschadenunfälle handelt, war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu korrigieren, als dem Berufungswerber ? im Rahmen der über ihn verhängten Geldstrafe ? zwei Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 4 Abs 5 StVO zum Vorwurf gemacht wurden.

 

Was die innere Tatseite anbelangt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechend Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

 

Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber nicht gelungen und hat dieser die ihm zur Last gelegte Übertretung fahrlässig zu verantworten. Auch wenn es sich beim Berufungswerber um einen bundesdeutschen Staatsbürger handelt, wäre dieser verpflichtet gewesen, sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften in Österreich zu informieren. Die Unkenntnis eines Gesetzes oder dessen irrige Auslegung kann nämlich nur dann als unverschuldet im Sinne des § 5 Abs 2 VStG angesehen werden, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Davon war jedoch im gegenständlichen Fall nicht auszugehen. Die Behörde ist sohin zu Recht von der Verwirklichung des objektiven und des subjektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen, weshalb die Bestrafung dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.

 

Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist als erheblich zu bezeichnen, da die Einhaltung dieser Bestimmung eine möglichst wirklichkeitsnahe Tatkonstruktion sowie die einfache Verfolgung von allfälligen Schadenersatzansprüchen gewährleisten soll. Als Verschuldensgrad war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts zu werten.

 

Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anlangt wird von dessen Angaben ausgegangen, dass der Berufungswerber als selbständiger Kaufmann laut Bilanz des Jahres 2005 über ein jährliches Nettojahreseinkommen von etwa Euro 30.000,-- verfügt und keine Sorgepflichten hat.

 

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien konnten nun Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 150,--, wodurch der gesetzliche Strafrahmen von Euro 726,-- jeweils zu etwa 21 Prozent ausgeschöpft wurde, keinesfalls als überhöht angesehen werden. Einer Herabsetzung dieser Geldstrafen konnte aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht entsprochen werden und erweisen sich diese als tat- und schuldangemessen.

 

Ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG kam nach Ansicht der erkennenden Behörde schon deswegen nicht in Frage, da es an dem dafür erforderlichen geringfügigen Verschulden fehlt. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt (vgl VwGH 31.01.1990, Zl 89/03/0084 uva). Im gegenständlichen Fall ist nun aber nicht erkennbar, dass das Verschulden erheblich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Es kann auch weiters ? wie bereits aufgezeigt ? nicht von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden.

 

Im Ergebnis erweist sich daher die vorliegende Berufung als nicht begründet und war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

Die Berechtigung zur Modifizierung des Spruches hinsichtlich der begangenen Verwaltungsübertretung hat sich aus § 66 Abs 4 AVG ergeben.

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Zumal, der, den, Besuchern, der, Wohnanlage, zugeordnete, unbeschrankte, Parkplatz, von, einem, bestimmten, Personenkreis, nämlich, den, Besuchern, der, Wohnanlage, unter, den, gleichen, Bedingungen, benützt, werden, kann, handelt, es, sich, dabei, um, eine, Straße, mit, öffentlichem, Verkehr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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