TE UVS Wien 2006/09/26 06/42/6674/2006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Mag. Dr. Tessar über die von Herrn DDr. Gerhard G. unterfertigte, im Namen des zur Vertretung des Beschuldigten, Herrn Abass A., betrauten Vereins ?H?, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

2. Bezirk, Zl.: MBA 2 - S 3295/06, vom 1.8.2006, wegen Übertretung des § 63 i.V.m. §§ 20 bis 22 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 idgF. i.V.m. § 3 Abs 3 Schankgefäßverordnung, BGBl. Nr. 572/1991, i.V.m. §§ 1 und 3 Abs 2 der Schankgefäßverordnung, BGBl. Nr. 572/1991, eingebrachte Berufung wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG i.V.m. § 10 Abs 2 AVG i. V.m. § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

?Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, dass am 17.5.2006 in Ihrem Betrieb in Wien, A-straße, in welchem Schnäpse ausgeschenkt werden,

4 Schnapsgläser

3 Whiskeygläser

zum entgeltlichen Ausschank von Getränken an Gäste bereitgehalten wurden, die keine Füllstriche aufwiesen, obwohl die Gläser Füllstriche hätten aufweisen müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 63 iVm §§ 20 bis 22 des Maß- und Eichgesetzes 1950 idgF iVm

§ 3 Abs 3 der Schankgefäßverordnung iVm §§ 1 und 3 Abs 2 der

Schankgefäßverordnung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende

Strafe verhängt:

Geldstrafe von EUR 105,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, gemäß § 63 leg.cit.?

Die gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung lautet wörtlich wie folgt:

?09AUG06

Gegen das Serk zu obiger GZ, vom 01., zugestellt am 04.08.06, wird innerhalb offener Frist Berufung erhoben und Aktenwidrigkeit eingewandt.

Entgegen den Angaben im bekämpften Bescheid hat der Bw. den Vorhalt vom 07., am 19.07.06 beantwortet.

Es wird daher angeregt, das Verfahren durch BVE zu beenden, andernfalls beantragt,

-

eine Verhandlung anzuberaumen;

-

in dieser den bekämpften Bescheid aufzuheben;

endlich

- das Verfahren einzustellen.

Verein H (ZVR:422273132)

für A. Abass

DDr. Gerhard G.

VP Behördenbeziehungen?

Mit Schriftsatz vom 18.7.2006 wurde der Berufungswerber gemäß § 13 Abs 3 AVG seitens des erkennenden Senates aufgefordert eine Vertretungsvollmacht vorzulegen. Mit E-Mail vom 24.8.2006 wurde daraufhin ein unterfertigter Schriftsatz nachfolgenden Inhalts vorgelegt:

?A. Abass, 160969

S-g., 10MAI06

Der Verein H (ZVR: 422273132), vertreten durch seinen VP für Behördenbeziehungen, DDr. Gerhard G. 31.01.45, ist beauftragt und bevollmächtigt, mich vor allen Verwaltungsbehörden kostenfrei zu vertreten, Erklärungen abzugeben, Rechtsmittel zu erheben, ggf. für Vertretung zu sorgen und überhaupt alles vorzukehren, was zweckdienlich ist.?

Aus dem Vereinsregisterauszug zum Stichtag 17.8.2006 geht hervor, dass Herr Peter As. für die Funktionsperiode vom 20.6.2005 bis zum 19.6.2009 zum Präsidenten des Vereines H ? Hilfeleistung bei Behörden und Ämtern ? Integration ? Lebenshilfe ? Förderung ? Einbürgerung (ZVR: 422273132) und Herr KommRat Dkfm.MMag.DDr. Gerhard G. ebenfalls für die Funktionsperiode vom 20.6.2005 bis zum 19.6.2009 zum Vizepräsidenten für Behördenbeziehungen dieses Vereines bestellt worden sind. Weiters ist aus diesem Auszug ersichtlich, dass die Vertretung des Vereines nach außen, sofern nicht Organe mit definierten Aufgabenbereichen betraut sind, generell dem Präsidenten obliegt. Als Organ mit einem besonderen Aufgabenbereich wurde in den Satzungen die Funktion des Vizepräsidenten für Behördenbeziehungen eingerichtet.

In weiterer Folge erging mit Schriftsatz des erkennenden Senates vom 7.9.2006 an den Verein H ? Hilfeleistung bei Behörden und Ämtern ? Integration ? Lebenshilfe ? Förderung ? Einbürgerung,

 z. Hd. Herrn Peter As., nachfolgende Aufforderung:

?In Angelegenheit Berufung des Herrn Abass A., vertreten durch den Verein ?H” (Hilfeleistungen bei Behörden und Ämtern ? Integration ? Lebenshilfe ?  Förderung ? Einbürgerung), gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, Zl.: MBA 2 - S 3295/06, vom 1.8.2006, wegen Übertretung des § 63 iVm §§ 20 bis 22 des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152/1950 - MEG 1950, idgF, iVm § 3 Abs 3 der Schankgefäßverordnung iVm §§ 1 und 3 Abs 2 der Schankgefäßverordnung, BGBl. Nr. 572/1991 wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass das oa. schriftliche Anbringen 9.8.2006 nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien von einer in der gegenständlichen Angelegenheit zur Außenvertretung des Vereines nicht befugten Person, nämlich von Herrn DDr. G., unterfertigt worden ist.

Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich im gegenständlichen Schriftsatz nämlich nicht um einen Akt der Vertretung des oa. Vereines, sodass für die gegenständliche Vertretungshandlung seitens des Vereines eine Unterfertigung seitens des Vereinspräsidenten und nicht hinsichtlich der Person, welche laut den Vereinsstatuten zur Vereinsvertretung nach außen hinsichtlich aller Behördenbeziehungen befugt ist, zu erfolgen hat. Es wird Ihnen daher gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Auftrages insofern zu beheben, als der gegenständliche Schriftsatz vom Vereinspräsidenten zu unterfertigen ist.

Der fruchtlose Ablauf dieser Frist hat zur Folge, dass die durch den Verein eingebrachte Berufung zurückgewiesen wird.

Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.?

In Beantwortung dieser Aufforderung wurde nachfolgender

Schriftsatz per E-Mail vom 26.9.2006 übermittelt:

?Sehr geehrter Herr Vorsitzender!

Zum Vorhalt zu GZ 06/42/6674/2006/4, vom 07., zugestellt am 11.09.06, wird innerhalb der gestellten Frist mitgeteilt, dass vereinsseits dem Ansatz des Vorsitzenden nicht beigetreten werden kann, da ? wie es der Fall ist ? die Vollmacht dem Verein erteilt ist und dessen Vertretungsfunktion, wie die Bezeichnung statutenkonform lautet, eben ?für Behördenbeziehungen? mit dem unterzeichneten DDr. Gerhard G. besetzt ist.

Der Präsident steht voll hinter dieser Regelung, ist aber gerne bereit ? so gewünscht wird ? der anzuberaumenden Berufungsverhandlung beizuwohnen.

Darüberhinaus ist der Verein gerne bereit, außerhalb des vorliegenden Berufungsverfahrens, die vom UVS aufgeworfene Frage verfahrenstechnisch zu klären und ggf die Vereinsstatuten entsprechend anzupassen, wofür dzt jedoch kein Bedarf erkennbar ist.

Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme, allfälliger zweckdienlicher

Veranlassung, sowie

mit freundlichen Grüßen

Verein H (ZVR: 422273132)

der Präsident

Peter As. e.h.?

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT

ERWOGEN:

Gemäß § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 leg.cit. von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Aus dem Vereinsregisterauszug vom 17.8.2006 geht hervor, dass die Vertretung des Vereines H ? Hilfeleistung bei Behörden und Ämtern ? Integration ? Lebenshilfe ? Förderung ? Einbürgerung nach außen, sofern nicht Organe mit definierten Aufgabenbereichen betraut sind, generell dem Präsidenten obliegt. Weiters wurde entsprechend dieser Satzung Herr Dkfm. MMag. DDr. G. mit dem Aufgabenbereich der Vertretung des Vereins für Behördenbeziehungen, daher wohl im Falle der Vereinsvertretung gegenüber Behörden, betraut. Aus der Satzung des Vereins ist daher nach Ansicht des erkennenden Senats abzuleiten, dass Herr Dkfm. MMag. DDr. G. hinsichtlich von den Verein betreffenden Behördenangelegenheiten befugt ist, diesen Verein zu vertreten. Es stellt sich daher die Frage, ob auch Handlungen des Vereins, welche nicht aufgrund einer Parteistellung oder eines rechtlichen Interesses des Vereins als solchen gesetzt werden, sondern nur aufgrund einer vertraglichen Übertragung eines Vertretungsrechtes für bestimmte Anliegen einer dritten Person auf diesen Verein als den Verein betreffende Behördenangelegenheiten zu qualifizieren sind. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann die gegenständliche Vereinssatzung nicht in dieser Hinsicht ausgelegt werden, zumal durch eine Vereinssatzung grundsätzlich nur die Vertretungsrechte hinsichtlich von einem Verein als solchen betreffenden Angelegenheiten geregelt werden. Mangels eines gegenteiligen ausdrücklichen Indizes sind die Satzungen daher, jedenfalls für einen außen stehenden Dritten, dahingehend auszulegen, dass Herr Dkfm. MMag. DDr. G. nur für die Vertretung von die Rechtsstellung des Vereins als solchen betreffenden Behördenangelegenheiten befugt ist. Durch das gegenständliche Straferkenntnis wie auch mittelbar durch den obangeführten Berufungsschriftsatz wird nun aber die Rechtsstellung von Herrn Abass A., nicht aber die des obangeführten Vereins als solchen tangiert. Daraus folgt, dass ausschließlich Herr Peter As., der Präsident des o.a. Vereines, zur Unterfertigung von Schriftsätzen des Vereines zuständig war.

Aufgrund der Diktion des Berufungsschriftsatzes davon ist auszugehen, dass dieser Schriftsatz Herrn A. Abass, und daher nicht Herrn Dkfm. MMag. DDr. G. zuzurechnen ist. Zu diesem Ergebnis gelangt man schon deshalb, da Herr Dkfm. MMag. DDr. G. im Berufungsschriftsatz ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, lediglich als Vertretungsbefugter des zur Einbringung eines Berufungsschriftsatzes bevollmächtigten gegenständlichen Vereins aufzutreten (vgl VwSlg 11.625 A/1984; VwGH 29.3.1996, 95/02/0529; 18.9.1984, 84/05/0149). Dementsprechend ist dieser Schriftsatz daher Herrn A. Abass, welcher entsprechend der Vollmachtsvorlage im Zuge des Berufungsverfahrens ausdrücklich den gegenständlichen Verein mit seiner Vertretung beauftragt hatte, zuzurechnen.

Aus der vorgelegten Vollmacht ist zudem abzuleiten, dass der gegenständliche Verein durch Herrn A. Abass zur Einbringung eines Berufungsschriftsatzes gegen das gegenständliche Straferkenntnis bevollmächtigt worden war, und daher dieser Verein zu einer Berufungsschriftsatzeinbringung (im Falle des Nichtvorliegens einer Winkelschreiberei, welche im Übrigen aufgrund des Vereinszwecks nicht ganz ausgeschlossen werden kann) auch berechtigt war (gewesen wäre).

Nach Ansicht des erkennenden Senates handelt es sich beim gegenständlichen Berufungsschriftsatz aber nicht um einen diesen Verein zurechenbaren Akt, zumal aufgrund der Vereinssatzung für die gegenständliche Vertretungshandlung seitens des Vereines eine Unterfertigung seitens des Vereinspräsidenten und nicht seitens einer Person, welche laut den Vereinsstatuten bloß zur Vereinsvertretung nach außen hinsichtlich aller den Verein in seiner Rechtsstellung betreffenden Behördenbeziehungen befugt war, geboten gewesen wäre.

Im gegenständlichen Fall wurde daher ein von der Vertretungsvollmacht für den Verein zwar gedeckter, aber diesem Verein als bevollmächtigter Person nicht zurechenbarer Berufungsschriftsatz eingebracht. Es war (ist) folglich vom Nichtvorliegen einer dem Verein als Bevollmächtigten zurechenbaren Vertretungshandlung auszugehen.

Diese Konstellation war nach Ansicht des erkennenden Senates als verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 AVG einzustufen, sodass wie oa. dem Verein die Möglichkeit zur Sanierung des gegenständlichen Mangels geboten worden ist.

Da durch den Verein ausdrücklich die ihm gebotene Möglichkeit zur Sanierung dieses Verfahrensmangels ausgeschlagen worden ist, ist daher von der Nichtentsprechung des oa. Verbesserungsauftrages auszugehen.

Es war daher entsprechend der im Verbesserungsauftrag zur Kenntnis gebrachten Rechtslage die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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