TE UVS Tirol 2006/10/02 2006/20/2531-1

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Veröffentlicht am 02.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn F. D., A., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A. W., W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24.08.2006, Zl 4a-2413/98, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid schränkte die Erstbehörde die Gültigkeit der dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein am 30.10.1998 für die Klassen A und B erteilten Lenkberechtigung, Zl 2413/98, gemäß § 24 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 1 Z 3 und § 8 des Führerscheingesetzes durch Befristung bis zum 13.07.2007 ein. Weiters wurde dem Berufungswerber mit diesem Bescheid auferlegt, vierteljährlich Harnbefunde (auf Drogenabbauprodukte) und Leberwerte vorzulegen.

 

In der Begründung verwies die Erstbehörde auf das amtsärztliche Gutachten vom 13.07.2006 bzw 16.08.2006, wonach der Berufungswerber derzeit nur bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei und zur Verfolgung des weiteren Gesundheitszustandes des Berufungswerbers eine Nachuntersuchung innerhalb eines Jahres samt vierteljährlicher  Beibringung von Harnbefunden auf Drogenabbauprodukte und Leberwerte empfohlen werde.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass im amtsärztlichen Gutachten nur die Auflage einer Nachuntersuchung bzw die Beibringung von Befunden, nicht jedoch eine Befristung der Lenkberechtigung empfohlen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die von der Erstbehörde festgesetzte Befristung sich auf ein Missverständnis des ärztlichen Gutachtens gründe. Aus führerscheinrechtlicher Sicht seien derartige Kontrolluntersuchungen und die damit verbundenen Befristungen nur eben dann anzuordnen, wenn auf Grund des konkreten Gesundheitszustandes einer Person geradezu angenommen werden müsse, dass in absehbarer Zeit eine solche Verschlechterung eintreten werde, die die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen überhaupt in Frage stelle.

 

Aus dem fachärztlich-psychiatrischen Gutachten des Dr. F. vom 10.06.2006 seien keinerlei Hinweise auf eine Suchterkrankung oder auf einen gehäuften Drogenmissbrauch zu entnehmen. Die Harnanalyse vom 06.06.2006 auf Cannabinoide sei negativ gewesen, woraus der Schluss zu ziehen sei, dass jedenfalls vor der Harnabgabe durch Wochenende hindurch kein Cannabiskonsum erfolgt sei. Es würden weder anamnestisch noch klinisch Hinweise auf zuletzt regelmäßigen Drogenkonsum vorliegen. Entgegen diesem entscheidenden fachärztlichen Gutachten habe der Amtsarzt eine negative Beeinflussbarkeit ? auch hinsichtlich eines möglichen weiteren Drogenkonsums besonders unter Alkoholeinfluss ? angenommen und dies mit nicht nachvollziehbaren Überlegungen untermauert.

 

Aufgabe der Erstbehörde wäre es gewesen, das auf die Verfügung einer allfälligen Befristung abzielende amtsärztliche Gutachten auf dessen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen.

 

Entgegen der Argumentation des Amtsarztes, wonach eine leichte negative Beeinflussbarkeit angenommen werden könne, sei im psychiatrisch-fachärztlichen Gutachten ausgeführt, dass keine Abhängigkeit und keine Abstinenzsyndrome vorliegen würden. Wenn im amtsärztlichen Gutachten eine länger zurückliegende Drogengeschichte angesprochen werde, so sei diesbezüglich auszuführen, dass sich dieser Vorfall im Jahre 1983 ereignet habe und daher Rückschlüsse auf einen aktuellen Drogenkonsum bzw eine Drogenabhängigkeit nicht gezogen werden könnten. Die erteilten Auflagen sowie die Befristung seien daher nicht berechtigt.

 

Auf Sachverhaltsebene ist zunächst folgendes festzuhalten:

 

Seitens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wurde zunächst ein mit 13.07.2006 datiertes Gutachten erstattet. In diesem ist unter Bezugnahme auf die eigenen Angaben des Berufungswerbers festgehalten, dass sich der Berufungswerber am 14.01.2006 mit Freunden getroffen habe, wobei reichlich Alkohol getrunken worden sei. An einen Drogenkonsum könne er sich nicht erinnern. Als er am nächsten Tag auf der Intensivstation im Krankenhaus Kufstein aufgewacht sei, habe er erfahren, dass bei der ?Party? drei seiner Freunde gestorben seien und dort auch Drogen (Cannabis, Opiate) konsumiert worden seien. Außer früher gelegentlichen Cannabiskonsum habe er nichts mit Drogen zu tun gehabt. Alkohol trinke er maximal 4 Bier.

 

Befundmäßig wurde festgehalten, dass der Berufungswerber orientiert sei, sich situationsangemessen verhalte und Denkstörungen oder Stimmungsschwankungen nicht fassbar seien. Injektionsstellen ? an typischen Lokalisationen ? seinen nicht feststellbar.

 

In diesem Gutachten wird auch Bezug genommen auf ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten vom 10.06.2006, wonach beim Berufungswerber ein Zustand nach Alkohol- und Opiatintoxikation mit deutlichen Einschränkungen der Erinnerungsfähigkeit bestehe. Anamnestisch und klinisch bestehe kein Hinweis auf zuletzt regelmäßigen Drogenkonsum, wobei glaubhaft nur Erfahrung mit THC angegeben werde. Bezüglich Alkohol liege ein regelmäßiger zum Teil höherer Konsum vor, wobei keine Abhängigkeit und kein Abstinenzsyndrom vorliege. Aus fachärztlicher Sicht bestehe zum Untersuchungszeitpunkt Fahreignung und Fahrtauglichkeit. Die Harnuntersuchung vom 06.06.2006 habe in Bezug auf Cannabinoide, Cocain und Opiate ein negatives Ergebnis gebracht.

 

Gutachterlich wird - auf diesen Ausführungen des fachärztlichen Gutachtens ? aufbauend ? ausgeführt, dass auf Grund der vorliegenden Befunde der Berufungswerber derzeit als bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 beurteilt werde. Es werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr und die vierteljährliche unaufgeforderte Beibringung von Harnbefunden auf Drogenabbauprodukte und der Leberwerte empfohlen. Auf Grund einer Stellungnahme des Berufungswerbers wurde dieses amtsärztliche Gutachten mit Schreiben vom 16.08.2006 ergänzt. In diesem wurde ausgeführt, dass auf Grund der Ereignisse vom 14.01.2006 mit einer Alkohol- und Drogenintoxikation aus amtsärztlicher Sicht beim Berufungswerber eine leichte Beeinflussbarkeit ? auch hinsichtlich eines möglichen weiteren Drogenkonsums besonders unter Alkoholeinfluss ? angenommen werden müsse. Von einem schicksalshaften Vorfall könne wohl nicht gesprochen werden, da der Berufungswerber sich selbst und freiwillig unter Alkoholeinfluss in diese Lage gebracht habe. Es liege ein regelmäßig ? zumindest anamnestisch ? zum Teil erhöhter Alkoholkonsum vor. Zudem bestehe eine ? wenn auch schon länger zurückliegende ? Drogenvorgeschichte, weshalb der Führerschein des Berufungswerbers in der Vergangenheit auch befristet worden sei.

 

Auf die Beibringung einer verkehrspsychologischen Begutachtung zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung werde verzichtet. Zur Verfolgung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers ? besonders hinsichtlich Alkohol- und Drogenkonsumes ? werde jedoch eine Nachuntersuchung in einem Jahr und die vierteljährliche Beibringung von Harnbefunden auf Drogenabbauprodukte und der Leberwerte empfohlen.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes ? FSG ? idF BGBl I Nr 153/2006 maßgebend:

 

?Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

?geeignet?, ?bedingt geeignet?, ?beschränkt geeignet? oder ?nicht geeignet?. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten ?geeignet? für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten ?bedingt geeignet? für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

...?

 

Betreffend Alkohol, Sucht- und Arzneimittel ist die Vorgangsweise der Behörden durch § 14 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) näher geregelt. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:

 

?(1) Personen die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absätze hier anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Sucht- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

...

 

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer Befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.?

Von einem gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln im Sinne dieser Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um gehäuften Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer bestehenden Suchtmittelabhängigkeit erforderlich wäre (VwGH vom 18.03.2003, Zahl 2002/11/0209).

 

Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass es am 14.01.2006 beim Berufungswerber zu einer Alkohol- und Opiatintoxikation gekommen ist. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es beim Berufungswerber im Sinne der angeführten Judikatur zu einem häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit gekommen ist. Die im Gutachten des Amtsarztes angeführte ?lange zurückliegende Drogengeschichte?, welche sich laut Berufungswerber 1983 abgespielt habe, ist daher für die Frage der Einschränkung der Lenkberechtigung nicht heranzuziehen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt (vgl Erkenntnis vom 13.08.2003, Zahl 2001/11/0183).

 

Auch die Ausführungen im Gutachten betreffend den Konsum von Alkohol (?laut eigenen Angaben trinke er maximal 4 Bier?, ?ein regelmäßiger zum Teil höherer Konsum?) begründen nicht das Vorliegen eines gehäuften Missbrauchs im Sinne der zuvor zitierten Verordnungsstelle (vgl VwGH vom 24.11.2005, Zahl 2004/11/0121). Zum einen wird nicht näher dargelegt, inwieweit ein regelmäßiger Alkoholkonsum vorliegt bzw was unter höherem Alkoholkonsum zu verstehen ist bzw inwieweit dieser Alkoholkonsum missbräuchlich erfolgt. Darüberhinaus ist auch festzuhalten, dass die vom Amtsarzt auf Grund der Ereignisse vom 14.01.2006 abgeleitete ?leichte negative Beeinflussbarkeit? für sich ebenfalls noch nicht das Vorliegen eines gehäuften Missbrauchs von Alkohol oder Suchtmittel (oder gar deren Abhängigkeit) begründet, sodass auch dieser Umstand keine tragfähige Grundlage für die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen im Sinne des § 14 Abs 5 FSG-GV darstellt.

 

Zu der im Hinblick auf die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung angeordneten Befristung ist Folgendes auszuführen:

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gegeben, wenn eine ?Krankheit? festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zudem mit § 8 Abs 3 Z 2FSG im Wesentlichen inhaltsgleichen § 69 Abs 1 lit b KFG 1967 die Erkenntnisse vom 15.12.1995, Zl 95/11/0318, und vom 21.01.1997, Zl 96/11/0267, jeweils mit weiteren Nachweisen). Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch im ausreichenden Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH vom 18.01.2000, Zl 99/11/0266).

 

Ausführungen im dargelegten Sinn fehlen im amtsärztlichen Gutachten. Darüberhinaus enthält das Gutachten nur eine ?Empfehlung?, eine Nachuntersuchung in einem Jahr durchzuführen und eine vierteljährliche Beibringung von Harnbefunden und Leberwerten vorzuschreiben (vgl in diesem Zusammenhang insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 13.08.2003, Zahl 2001/11/0183). Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Im, gegenständlichen, Fall, steht, unstrittig, fest, dass, es, beim, Berufungswerber, zu, einer, Alkohol- und Opiatintoxikation, gekommen, ist, Es, liegen, jedoch, keine, Anhaltspunkte, vor, dass, es, beim, Berufungswerber, im, Sinne, der, angeführten, Judikatur, zu, einem, häufigen, Missbrauch, innerhalb, relativ, kurzer, Zeit, gekommen, ist, Die, im, Gutachten, angeführte, lange, zurückliegende, Drogengeschichte, welche, sich, 1983, abgespielt, habe, ist, daher, für, die, Frage, der, Einschränkung, der, Lenkerberechtigung, nicht, heranzuziehen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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