TE UVS Tirol 2006/10/03 2006/30/2255-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn L. K., geb. am XY, wohnhaft in I., XY 19, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.07.2006, Zahl VK-15320-2006, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Text

Dem Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im angefochtenen  Straferkenntnis folgendes angelastet:

 

?Tatzeit: 15.03.2006 von 10.29 bis 11.10 Uhr

Tatort: Gemeinde Innsbruck, Leopoldstraße3 3

Fahrzeug: Sonstiges Fahrzeug, XY

 

1. Sie haben als LenkerIn des genannten Kraftfahrzeuges in der dortigen durch das Vorschriftszeichen gem. § 52 Z 13 lit d u lit e StVO gekennzeichneten abgabepflichtigen Kurzparkzone lt VO d Stadt Ibk v 26.06.97 ZI 1-74/1997 die Kurzparkzonenabgabe verkürzt, da die Gültigkeitsdauer des Parkscheines abgelaufen war.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz 1997 (ParkAbgG) angelastet und gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 43,00, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zuzüglich 10 Prozent Verfahrenskosten verhängt.

 

In der fristgerecht eingebrachten Berufung hat der Berufungswerber folgendes ausgeführt:

?Ich erhebe Berufung gegen die Strafverfügung mit oa Zahl, da ich in Ermangelung schuldhaften Verhaltens keine Straftat begangen habe.

 

Der in der Straferkenntnis angeführte Sachverhalt, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestelltes Fahrzeug, und abgelaufener Parkschein sind richtig.

 

Ich habe die Kurzparkzonenabgabe aber weder absichtlich, noch fahrlässig verkürzt, da ich beim Verlassen des Kfz einen Parkschein anbrachte und annehmen konnte, vor Ablauf der Parkzeit wieder beim Fahrzeug zu sein. Diese Annahme erfüllte sich aus folgendem Grund ohne mein Zutun und ohne mein Verschulden nicht.

 

Ich befand mich in der Facharztpraxis für Lungenkrankheiten Dr. med univ D. K. (XY-Str 15) zur Untersuchung und Behandlung. Der Arztaufenthalt dauerte an jenem Tag länger als sonst üblich, deshalb entstand die verspätete Rückkehr zum Kfz um ca 20 Minuten. Diese Verzögerung war weder vorhersehbar, noch zu verhindern. Der Arzttermin ist beweisbar und überprüfbar (siehe Beilage 1 zum Einspruch vom 14.07.2006 - Leistungsabrechnung der BVA mit Dr. K. - aus dem Schreiben ist der Behandlungstag ersichtlich - die genaue Behandlungszeit kann im Zuge des weiteren Verfahrens in der Arztpraxis ermittelt werden).

 

Die Benützung einer Parkgarage war wegen der Höhe des Kfz (Dachaufbau) nicht möglich.

 

Angesichts der Umstände, die ihnen bereits aus dem Einspruch gegen die Strafverfügung bekannt sind, kann ich nicht nachvollziehen, dass die ?Übertretung? in der Begründung ihres Bescheides als gravierend bezeichnet wird. Fahrlässigkeit kommt als Verschuldensgrad nicht in Betracht, da ich keine Sorgfalt außer Acht gelassen habe, zu der ich verpflichtet oder befähigt gewesen wäre und die mir zuzumuten gewesen wäre. Die verzögerte Rückkehr zum Kfz kam aus medizinischen Gründen zustanden, auf die ich keinen Einfluss hatte.

 

Als Beweis für meine Anwesenheit bei Dr. K. liegt ihnen bereits ein Schreiben der BVA zum Einspruch v 14.07.2006 gegen die Strafverfügung vor. Zu den Zeitdaten der Behandlung habe ich keinen Zugang, diese müssten von Ihrer Behörde in der Arztpraxis ermittelt werden, ich kann ihnen jedoch versichern, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen und kein schuldhaftes Verhalten vorliegt.

L. K.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

A) Sachverhalt:

Zur Sachverhaltsklärung wurde in den erstinstanzlichen Strafakt Einsicht genommen und wurde eine mündliche Berufungsverhandlung am 19.09.2006 durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gab der Berufungswerber Folgendes an:

 

Am 15.03.2006 hatte ich glaublich um 09.00 Uhr einen vereinbarten Arzttermin bei Frau Dr. K. in der XY-Straße 15/IV. Ich bin direkt in die Nähe der Arztpraxis gefahren und habe für die längstmögliche Parkdauer - das sind glaublich 1,5 Stunden ? eingeworfen und den Parkschein hinter der Fensterscheibe deponiert. Ich war im Zeitraum von ca einem Jahr vor dem 15.03.2006 ? glaublich dreimal ? auf Untersuchung bei Frau Dr. K. Die regelmäßigen Untersuchungen ergeben sich aufgrund einer Bronchitis und Asthmaerkrankung. Bei den Kontrolluntersuchungen müssen mehrere Stationen durchgemacht werden, das heißt, ich kann nicht einfach unter einer bestimmten Behandlung abbrechen und das Auto wegparken.

 

Im Einverständnis mit dem Berufungswerber wird bei der Ordination Dr. K. telefonisch nachgefragt. Die Sekretärin von Dr. K. teilt mit, dass Herr K. L. am 15.03. um 09.32 Uhr gekommen ist. Dies ergibt sich aufgrund des Einstechens der E-Card. Eine Untersuchung dauert dann ca 1,5 bis 2 Stunden. Weiters scheinen in der Kartei von Herrn K. Untersuchungen am 13.12.2005, am 20.12.2005 und am 10.01.2006 auf. Diese Untersuchungen haben ebenfalls 1,5 bis 2 Stunden gedauert. Die telefonische Auskunft wurde Herrn K. und dem Verhandlungsleiter mitgeteilt.

 

Der Berufungswerber teilt weiters mit, dass bei den drei Terminen vor dem 15.03.2006 es immer so war, dass es sich gerade ausgegangen ist, dass die eineinhalbstündige Parkzeit eingehalten werden konnte. Die Untersuchung dauerte damals ca 1 Stunde und nicht 1,5 Stunden. Ich war in meiner früheren beruflichen Tätigkeit 25 Jahre Gendarmeriebeamter im Exekutivdienst. In solch einem Fall hätte man früher eine Ermahnung erteilt.

 

b) Gesetzliche Grundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Parkabgabegesetzes lauten wie folgt:

 

§ 8

Abgabenanspruch, Fälligkeit

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) In den Fällen der §§ 6 und 7 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.

 

(3) Die Parkabgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig. Der Gemeinderat kann in Verordnungen nach § 2 Abs 1 bestimmen, dass fällige Parkabgaben nach § 5 unter einer bestimmten Höhe nicht erhoben werden.

 

(4) Die Abgabenbehörde hat dem Abgabenschuldner

a) den entsprechenden Anteil an der bereits entrichteten Parkabgabe, ausgenommen für bereits angefangene Kalendermonate, auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, wenn

 

1. nachträglich Umstände eintreten, durch die der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Bewilligung nach § 45 Abs 4 oder 4a der Straßenverkehrsordnung 1960 oder nach den §§ 6 oder 7 Gebrauch zu machen;

 

2. eine Parkzone, die keine Kurzparkzone ist, zu einer abgabepflichtigen Kurzparkzone oder eine abgabepflichtige Kurzparkzone zu einer anderen Parkzone erklärt wird oder

 

3. die Abgabepflicht für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Parkzone aufgehoben wird;

 

b) jenen noch ermittelbaren Wert eines zur bargeldlosen Entrichtung der Parkabgabe bestimmten Datenträgers auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen oder auf Antrag zu erstatten, wenn der Datenträger funktionsunfähig wird.

 

(5) Dem Abgabenschuldner, der die Parkabgabe in der nach § 9 vorgeschriebenen Art entrichtet, dürfen hierfür keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

 

§ 14

Strafbestimmungen

 

(1) Wer

a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkabgabe hinterzieht oder verkürzt,

b) der Auskunftspflicht nach § 4 Abs 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

c) ohne den Tatbestand nach lit a zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach § 9 oder als Gast Parkkarten nach § 7 Abs 4 nicht ordnungsgemäß verwendet,

d) Parkkarten anderen Personen als beherbergten Gästen überlässt oder

e) als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes den Verpflichtungen nach § 7 Abs 4 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 370,00 Euro zu bestrafen.

 

Die im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 lautet wie folgt:

 

§ 21 VStG

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

(1b) Unter den in Abs 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.

 

(2) Unter den in Abs 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

 

c) Rechtliche Beurteilung:

Die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung wurde in objektiver Hinsicht vom Berufungswerber eingestanden. Es wurde lediglich ein Verschulden bestritten. Laut dem Berufungswerber läge seinerseits kein schuldhaftes Verhalten vor.

 

Im gegenständlichen Falle hat der Berufungswerber auf Grund bereits durchgeführten Untersuchungen am 13.12.2005, am 20.12.2005 und am 10.01.2006 darauf vertraut, dass die Dauer der Untersuchung gleich lange sein wird. Auf diese Annahme hin wurde die Parkgebühr bezahlt. Auf Grund der Tatsache, dass die Untersuchung am vorgeworfenen Tag länger als angenommen dauerte, kam es zu einer geringfügigen Überschreitung der bezahlten Parkdauer. Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass Arztbesuche und Untersuchungen unterschiedlich lange dauern können und mit Wartezeiten gerechnet werden muss. Dem Berufungswerber aber ist diesbezüglich ein geringes Verschulden vorzuhalten. Die Folgen der Übertretung können auf Grund der kurzen Dauer der Parkzeitüberschreitung durchaus noch als unbedeutend angesehen werden.

 

Auf Grund der Einsicht des Berufungswerbers, seines geringen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen der Übertretung konnte in Anwendung des § 21 VStG noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Die Erteilung einer Ermahnung war erforderlich, um den Beschuldigten von etwaigen weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art bestmöglich abzuhalten.

Die getroffene Entscheidung erscheint ausreichend begründet.

Schlagworte
Auf, Grund, der, Tatsache, dass, die, Untersuchung, am, vorgeworfenen, Tag, länger, als, angenommen, dauerte, kam, es, zu, einer, geringfügigen, Überschreitung, der, bezahlten, Parkdauer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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