Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn Dkfm. E Z, der Frau B Z, des Herrn J K und der Frau T K, sämtliche vertreten durch Dr. F U, Rechtsanwalt in G, R, gegen den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 09.01.2006, GZ.: 6.0-M46-2004 (bzw GZ.: BHFB-6.0-1/61-2006), wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 11a Geländefahrzeugegesetz 1973, LGBl Nr. 139 in der Fassung der Novelle LGBl Nr. 56/2006 (im Folgenden GeländefahrzeugeG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde festgestellt, dass für den Betrieb (Befahren) der permanenten und ausschließlich durch Vereinsmitglieder benutzten Trainingsstrecke des MSC Z für Motocross, Enduro, Trial und Quads auf den eingezäunten Grundstücken Nr. 3266/1 und 3266/2 der KG Z laut Projektsbeschreibung vom Dezember 1994, bestehend aus Beschreibung, Plan der Trainingsstrecke vom 06.12.2004, Maßstab 1 : 1.000 und Lageplan Maßstab 1 : 2.000, keine Bewilligung nach dem Steiermärkischen Geländefahrzeugegesetz 1973, LGBl Nr. 139/1973 in der Fassung LGBl Nr. 78/2005, erforderlich sei. Dieser Bescheid wurde ausschließlich dem MSC Z zuhanden Herrn B Z und der Umweltanwältin des Landes Steiermark zugestellt. Mit der nun vorliegenden Berufung vom 26.07.2006 wurde dieser Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Begründend wurde in verfahrensrelevanter Hinsicht ausgeführt, dass die Berufungswerber von den schädlichen Auswirkungen des Streckenbetriebes unmittelbar betroffene Nachbarn im Sinne des § 8 AVG seien und daher dem Verfahren wegen möglicher Verletzung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte beizuziehen gewesen wären. Auch wäre der Bescheid ihnen zuzustellen gewesen; sie seien daher übergangene Parteien. Der Berufung wurde eine eidesstättige Erklärung des Rechtsvertreters der Berufungswerber angeschlossen, wonach er erst am 25.07.2006 anlässlich einer Akteneinsicht Kenntnis von diesem Bescheid erlangt habe. Der gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG auf Grund der Aktenlage und sohin ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung getroffen werden konnte, folgende Erwägungen zu Grunde: Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Auch übergangenen Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte zu geben. Von einer übergangenen Partei spricht man dann, wenn diese Partei dem Verfahren überhaupt nicht beigezogen wurde und/oder der das Verfahren abschließende Bescheid ihr gegenüber nicht erlassen wurde. Als Grundsatz hat hier zu gelten, dass der Bescheid der übergangenen Partei gegenüber keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Die übergangene Partei besitzt die Möglichkeit, die Zustellung des Bescheides unter Hinweis auf ihre Parteistellung zu begehren und nach Zustellung des Bescheides die Möglichkeit, diesen mittels Berufung anzufechten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch die Möglichkeit, den Bescheid sofort (ab Kenntnis - Fiktion des Verzichtes auf Zustellung) mittels Rechtsmittel zu bekämpfen. Klargestellt ist durch die Rechtsprechung auch, dass das Auftreten der übergangenen Partei zu keiner Aufhebung des Bescheides führen muss, vielmehr erst zu prüfen ist, ob sie durch den Bescheid in ihren subjektiven (öffentlichen) Rechten verletzt wurde (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 zu § 37). Da die Berufungswerber erst 25.07.2006 Kenntnis vom berufungsgegenständlichen Feststellungsbescheid erlangten, ist von einer Rechtzeitigkeit der am 26.07.2006 der Post zur Beförderung übergebenen Berufung auszugehen. Zur Frage, ob durch diesen Feststellungsbescheid die Berufungswerber in ihren subjektiven (öffentlichen) Rechten verletzt wurden, wird festgestellt: Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher auf den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhend erlassen werden. Derartige Feststellungsbescheide können aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Weiters kann Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müsste. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen, noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden. Des Weiteren erklärt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens - etwa auch in einem Strafverfahren - entschieden werden kann (vgl zum Beispiel die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.1990, Zl. 90/04/0001, und die darin zitierte Vorjudikatur oder vom 20.09.1993, Zl. 92/10/0457 u. v.a.m.). In dem im Berufungsfall anzuwendenden GeländefahrzeugeG ist ein Feststellungsbescheid über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Ausnahmebewilligung nicht vorgesehen. Einem von den schädlichen Auswirkungen des Streckenbetriebes unmittelbar betroffenen Nachbarn kommt zwar entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.1981, Zl. 3236/79, im Rahmen des behördlichen Bewilligungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen Parteistellung zu, ihm wird aber weder ein Anspruch auf Einleitung eines Bewilligungsverfahrens, noch auch ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt, dass in einem Feststellungsbescheid die Frage der behördlichen Bewilligungspflicht einer bestimmten Trainingsstrecke geklärt werde. Ob der Betrieb einer permanenten Trainingsstrecke zulässig ist, ist grundsätzlich in einem über Antrag des Betreibers einzuleitenden Verfahren von der Behörde zu klären und im Falle des Betriebes einer bewilligungspflichtigen permanenten Anlage ohne Ausnahmebewilligung ist von Amts wegen vorzugehen. Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass ein Feststellungsbescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen, über Umfang oder Inhalt eines im Verhältnis der Verfahrensparteien zueinander strittigen Rechtsverhältnisse abspricht, aber zu keiner Umgestaltung bzw Änderung eines Rechtsverhältnisses führt. Ein Feststellungsbescheid kann daher die Frage der Parteistellung in einem Bewilligungsverfahren nicht entscheiden und daher schon von daher keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen in der Rechtssphäre eines am Feststellungsbescheid nicht als Partei teilnehmenden Dritten haben (in Analogie zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2006, Zl. 2005/03/0232). Da der berufungsgegenständliche Feststellungsbescheid sohin weder eine allfällige Rechtsgefährdung der Nachbarn beseitigen kann, noch der Durchsetzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn dient, stellt sich der angefochtene Bescheid auch nicht als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar. Im Übrigen sind den Berufungswerbern als Eigentümer nachbarlicher Grundstücke hinreichende Möglichkeiten eingeräumt, allfällige schädliche vom Betrieb dieser Anlage ausgehende Immissionen im Zivilrechtsweg zu unterbinden. Die vorliegende Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.