TE UVS Tirol 2006/10/19 2006/16/1801-5

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Veröffentlicht am 19.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung der Frau J. D., St. A. a.A, XY -Weg 9, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. P., I., XY-Straße 42/II, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 17.05.2006, Zl 2.1-176/99(II)-42, wie folgt:

 

Gemäß §§ 66 Abs 4 iVm § 67h AVG 1991 wird der angefochtene Bescheid

 

A.)

hinsichtlich Spruchpunkt I. ersatzlos behoben.

 

B.)

hinsichtlich Spruchpunkt II. bestätigt und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck erteilte Frau J. D. mit Bescheid vom 22.09.1999, Zl 2.1-176/99-14, die Betriebsanlagengenehmigung für ein Restaurant auf Gst XY, GB St. A. a.A., in der Betriebsart Restaurant. Im Rahmen der  Betriebsanlagenbeschreibung wurde dieser Genehmigung unter der Rubrik Betriebsweise folgende Betriebszeit zugrunde gelegt:

 

von 08:00 Uhr bis 24:00 Uhr in den Gasträumlichkeiten und von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr auf der Freiterrasse.

 

Mit Schreiben vom  29.11.2005 hat Frau J. D. bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck um Verlängerung der Betriebszeiten von 24:00 Uhr auf 02:00 Uhr angesucht.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck als Gewerbebehörde I. Instanz wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17.05.2006, Zl 2.1-176/99(II)-42, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 ab.

 

Dagegen erhob die Betriebsinhaberin fristgerecht Berufung. Der abweisliche Bescheid wird darin in seinem gesamten Umfang (Inhalt) bekämpft. Neben den die Berufung begründenden Ausführungen enthält der Berufungsschriftsatz unter Pkt. 1) den Antrag, dass der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden wolle, dass die ursprüngliche Betriebsanlagengenehmigung dahingehend ergänzt werde, dass für die Betriebszeit die jeweils gültigen Bestimmungen der GewO 1994 oder einer dieser nachfolgenden gesetzlichen Regelung gelten sollen.

 

In dem weiteren Schriftsatz vom 03.07.2006  ergänzte die Berufungswerberin den ursprünglichen Antrag vom 29.11.2005  sowie die Berufungsanträge derart, dass die ursprüngliche Betriebsanlagengenehmigung dahingehend ergänzt werden wolle, dass für die Betriebszeiten in der jeweiligen Wintersaison die jeweils gültigen Bestimmungen der GewO 1994 oder einer dieser nachfolgenden gesetzlichen Regelungen gelten sollen.

 

Mit Schreiben vom 07.08.2006, Zl uvs-2006/16/1801-03, hat die Berufungsbehörde in der Folge Frau J. D. darauf hingewiesen, dass der Letztantrag vom 03.07.2006 einerseits zu unbestimmt bzw zu weitläufig, andererseits er als aliud zum berufungsgegenständlichen Antrag vom 29.11.2005 (hingewiesen wurde auf § 13 Abs 8 AVG 1991) zu qualifizieren ist. Daraus wurde die Folge abgeleitet, dass ?Sache? der berufungsgegenständlichen Entscheidung im Sinne des § 66 Abs 4 AVG 1991 nur der Erstantrag im Zusammenhalt mit dem abweislichen Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides sein kann. Sollte die Berufungswerberin den Letztantrag in dieser Form aufrechterhalten, so wurde ihr mitgeteilt, wäre ihr Erstantrag als minus im Verhältnis zum Letztantrag als zurückgezogen zu betrachten, der angefochtene Bescheid deshalb von der Berufungsbehörde zu beheben und über den erweiterten Antrag müsste die Bezirkshauptmannschaft Landeck neu entscheiden.

 

Von diesen Rechtsausführungen des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol unbenommen, teilte die Berufungswerberin mit Eingabe vom 11.10.2006 mit, dass die gestellten Anträge aufrecht bleiben.

 

Die Behörde hat hiezu Folgendes erwogen:

zu Spruchpunkt A)

Zunächst hält die Berufungsbehörde fest, dass sich an der eben dargelegten rechtlichen Beurteilung in Bezug auf den Letztantrag der Berufungswerberin vom 03.07.2006 nichts geändert hat. Ergänzend dazu wird in rechtlicher Hinsicht noch Folgendes ausgeführt:

 

Nach § 13 Abs 8 AVG 1991 kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird auf die ständige Judikatur des VwGH zur GewO 1994 verwiesen, wonach eine Änderung des erst in zweiter Instanz vorgelegten, erweiterten Antrages auf gewerbebehördliche Genehmigung für den Fall nicht als gemäß § 13 Abs 8 AVG zulässige Antragsänderung berücksichtigt werden darf, insoweit eine derartige Änderung des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens durchaus geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue Gefährdungen, Belästigungen usw im Sinn des § 74 Abs 2 GewO 1994 herbeizuführen (Hinweis: Erkenntnis VwGH vom 26.04.2006, Zl 2003/04/0190, mwN).

Die vorliegende Antragsmodifikation sprengt diesen zulässigen Rahmen der Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG jedenfalls, vor allem aber angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr von möglichen weiteren Gefährdungen, Belästigungen usw von Interessenskriterien nach § 74 Abs 2 GewO 1994.

Darüber hinaus wird der Erweiterungsantrag als zu unbestimmt und zu weitläufig angesehen. In diesem Zusammenhang wird, unvorgreiflich des von der Gewerbebehörde I. Instanz noch neu durchzuführenden Betriebsanlagenverfahrens, auf die Bestimmung des § 3 Abs 3 Sperrzeitenverordnung 1995 (Sonderregelungen für bestimmte Gastgewerbebetriebe), LGBl Nr 46 idF LGBl Nr 39/2000, Bezug genommen, wonach von dieser Verordnung abweichende Betriebszeiten, die sich aus Bescheiden nach den §§ 77 Abs 1, 79 Abs 1, 81 oder 359b der Gewerbeordnung 1994 ergeben, nicht berührt werden. Die Sperrzeitenverordnungen der Länder vermögen daher vom Standpunkt des Betriebsanlagenrechtes  erforderliche, abweichende Betriebszeitenregelungen nicht zu verhindern. Ungeachtet dessen, ist eine seitens der Berufungswerberin ins Kalkül gezogene ?dynamische Anpassung? von Betriebsanlagenbetriebszeiten (?......die jeweils gültigen Bestimmungen der GewO 1994 oder einer dieser nachfolgenden gesetzlichen Regelungen.....?) dem Betriebsanlagenrecht im Besonderen und der Rechtsordnung im Allgemeinen grundsätzlich fremd.

 

In Ansehung der Bindung der Berufungsbehörde an den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (siehe verbum legali in § 66 Abs 4 AVG 1991 ?..... in der Sache.....?) unterscheidet sich im Gegenstandsfalle der modifizierte Antrag der Berufungswerberin, datiert mit 03.07.2006, vom ursprünglichen, datiert mit 29.11.2005, derart wesentlich, dass der Berufungsbehörde nicht mehr dieselbe Sache wie der Erstbehörde zur Entscheidung vorliegt, weshalb diese den erstinstanzlichen Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben hatte (vgl VwGH 21.11.1994, Zl 94/10/0082).

 

Abschließend wird die Berufungswerberin in Bezug auf ihren Eventualantrag Pkt. 2) des Berufungsschriftsatzes und der darin geäußerten Rechtsauffassung, dass ?die genehmigte Betriebsanlage ohnehin während der beantragten Zeit auf Grund der derzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen betrieben werden darf....? noch auf Folgendes aufmerksam gemacht:

 

Im vorliegenden Fall findet sich die Regelung der zulässigen Betriebszeiten nicht in einer im Genehmigungsbescheid (Betriebsanlagengenehmigung vom 22.09.1999, Zl 2.1-176/99-14), vorgeschriebenen Nebenbestimmung, sondern in der in den Spruch dieses Bescheides aufgenommenen Beschreibung der Betriebsanlage. Dadurch, dass die Betriebszeitenregelung in die Betriebsbeschreibung unter der Rubrik ?Betriebsweise? Eingang fand, erlangte sie insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb dieser Betriebsanlage nur im Rahmen der genannten Betriebszeiten, und zwar in den Gasträumlichkeiten täglich von 08:00 Uhr bis 24:00 Uhr, sowie auf der Freiterrasse von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, genehmigt ist. Damit stellt sich aber jeder Betrieb dieser Betriebsanlage außerhalb dieser genehmigten Betriebszeiten als eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs 1 GewO 1994 der Genehmigung nach dieser Gesetzesstelle bedarf (vgl VwGH vom 18.06.1996, Zl 96/04/0050). Anhand der vorliegenden, der Berufungswerberin bekannten gewerbetechnischen und medizinischen Gutachten bedarf es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen auch für die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage unzweifelhaft einer Genehmigung der Gewerbebehörde nach § 81 Abs 1 leg cit.

 

zu Spruchpunkt B)

Unbeschadet der ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides erweist sich der von der Erstbehörde auf Grundlage der herangezogenen Rechtsvorschriften unter Spruchpunkt II. vorgenommene Kostenspruch, nämlich über Euro 116,00 Kommissionsgebühr für die Verhandlung der Erstbehörde vom 21.12.2005, als rechtmäßig, weshalb dieser Spruchteil zu bestätigen war.

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind von Frau J. D., St. A. a. A., Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Die, vorliegende, Antragsmodifikation, sprengt, diesen, zulässigen, Rahmen, der, Antragsänderung, jedenfalls, vor, allem, angesichts, der, nicht, auszuschließenden, Gefahr, von, möglichen, weiteren, Gefährdungen, Belästigungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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