TE UVS Tirol 2006/11/07 2006/13/1855-2

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Veröffentlicht am 07.11.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn R. H., vertreten durch RA Dr. M. G., Rechtsanwalt in I., XY-Weg 2, gegen

 

I. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 07.06.2006, Zahl VA-66-2006 und gegen

 

II. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 29.05.2006, Zahl 704-4-70-2006-FSE-2

 

nach der am 04.09.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

I.

zu Zahl 2006/13/1897 (Verwaltungsstrafverfahren):

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 260,00, zu bezahlen.

 

II.

zu Zahl 2006/13/1855 (Führerscheinentzugsverfahren) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs.1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

I. zu Zahl 2006/13/1897 (Verwaltungsstrafverfahren)

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie lenkten am 07.02.2006, gegen 05.20 Uhr, den PKW, Opel, Kz: XY, in Erpfendorf auf der B 178, Strkm 37.57, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von mindestens 0,60 mg/l.?

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im wesentlichen vor, dass die Vorwürfe im bekämpften Straferkenntnis nicht den Tatsachen entsprechen würden. Tatsächlich sei er am 07.02.2006 auf Grund extremer Straßenverhältnisse (extremer Schneefall, keine Räumung bzw Streuung), jedoch in nüchternem Zustand verunfallt. Er habe längere Zeit auf Abholung bzw Bergung warten müssen, dies bei klirrender Kälte und lediglich mit Halbschuhen und einfacher Bürokleidung (ohne Mantel) bekleidet. Es sei in diesem Zusammenhang auch mehr als nachvollziehbar, dass er, nachdem er endlich nach einer wahren Tortur zu Hause angekommen sei, zunächst noch die angeführten Getränke zu sich genommen habe, um sich in der Folge dann niederzulegen. Dieser Umstand hätte von den einschreitenden Beamten, auf deren rechtswidriges Verhalten zum wiederholten Male hingewiesen werde, ohne weiteres durch einen einfachen Blick in die Küche überprüft werden können. Dass diese einfache Form der Beweisaufnahme unterlassen worden sei, könne ihm jedoch nicht zur Last fallen. Trotz seiner ausführlichen Rechtfertigung habe die Behörde ? ohne die Aufnahme weiterer Beweise ? lediglich in einem Halbsatz auf Seite 4 ihres Straferkenntnisses ausgesprochen, dass es sich bei seinen Ausführungen um eine reine Schutzbehauptung handle. Als einziger ?Beweis? werde seine Vorstrafenbelastung angeführt, wobei die Behörde übersehe, dass gerade diese Erfahrungen bei ihm ein massives Umdenken eingeleitet hätten. Er sei seit Jahren aufs Genaueste darauf bedacht, jedwedes Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zu vermeiden. Die Behörde habe ? abgesehen von seinem getrübten Vorleben ? keinen einzigen Beweis vorgelegt, der seine Trunkenheit zum Unfallszeitpunkt belege. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

II. zu Zahl 2006/13/1855 (Führerscheinentzugsverfahren):

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Berufungswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.02.2006 zu Zahl 704-4-70-2006-FSE keine Folge gegeben und einer allfälligen Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.02.2006, Zahl 704-4-70-2006-FSE wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 10 Monaten, ab Zustellung dieses Bescheides, das war der 24.02.2006, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten sowie weiters das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Unterziehung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker angeordnet. Schließlich wurde der Berufungswerber aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen.

 

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Berufungswerber am 07.02.2006 gegen 05.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Kirchdorf auf der B 178, Kilometer 37,57 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete und Fahrerflucht begangen hat. Anlässlich der Anhaltung des Berufungswerbers am 07.02.2006 um 10.10 Uhr seien Alkoholisierungsymptome festgestellt worden, weshalb mittels Alkomat eine Atemluftuntersuchung vorgenommen wurde. Der ermittelte Alkoholgehalt sei auf die Unfallszeit zurückzurechnen und habe der Berufungswerber selbst bei der für ihn günstigsten Rechnung einen relevanten Wert von mehr als 0,6 mg/l zu verantworten.

 

In seinem gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Rechtsmittel brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ebenfalls eine Berufung ein. Es wurde ausgeführt, dass er auf das Vorbringen in seiner Vorstellung verweise. Er halte dieses inhaltlich voll aufrecht und erhebe das gesamte Vorbringen zu seiner Verantwortung. Trotz dieses ausführlichen Vorbringens, den aufgezeigten Sachverhalt, sowie den bekannten extremen Wetterverhältnissen am 07.02.2006 habe sich die Erstbehörde nicht weiter mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt. Auf Seite 5 des bekämpften Bescheides findet sich gerade ein Halbsatz, in dem die belangte Behörde ausführe, dass es sich bei seinen Ausführungen ? nach Ansicht der erkennenden Behörde ? um eine reine Schutzbehauptung handle. Wenn schon Zweifel an seinen durchaus lebensnahen Angaben bestehen würden, so hätte zumindest eine Stellungnahme der meteorologischen Zentralanstalt zu Wetter- und Temperaturverhältnissen am 07.02.2006 eingeholt werden müssen und die Behörde hätte die einschreitenden  Beamten unter Vorhalt seiner Verantwortung zu befragen gehabt. Spätestens dann hätte sich herausgestellt, dass es überhaupt keinen Beweis dafür gebe, dass sein Unfall auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sei. Hingegen sei es mehr als lebensnah, wenn er ausführe, dass er ? angesichts der vorangegangenen Ereignisse ? vor dem Zubettgehen zum Aufwärmen und zur Beruhigung noch die angeführten Getränke zu sich genommen habe. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die einschreitenden Beamten mit einem Blick in die Küche überprüfen hätte können, dass seine Angaben zutreffen würden. Dass dies unterblieben sei, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Ebenfalls nicht beigetreten werden könne der Ansicht der Behörde, dass er Fahrerflucht begangen habe. Es sei aktenkundig, dass er selbst und in Eigenregie einen Abschleppdienst verständigt habe, um das Auto zu bergen. Nachdem weder Personen noch Sachschaden eingetreten sei, sei er auch nicht verpflichtet, die Exekutive zu verständigen.

Unabhängig davon sei ihm bekannt, dass die Exekutive verständigt worden sei. Sollte die Behörde die Meinung vertreten, er hätte bis zum Zeitpunkt des Abschleppens bei seinem verunfallten PKW bleiben müssen, so werde nochmals auf die extreme Wettersituation und die Kältegrade an jenem Tag verwiesen. Gerade die vorangegangenen Führerscheinentzüge hätten bei ihm ein Umdenken eingeleitet und nachhaltig Eindruck hinterlassen. Er sei in den letzten Jahren stets darauf bedacht gewesen, jedwedes Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zu vermeiden. Nicht beigepflichtet werden könne daher der Rechtsansicht der Behörde, dass sein zweifellos getrübtes ? Vorleben nunmehr als einziger Beweis herangezogen werde, um den unberechtigten Entzug des Führerscheines zu rechtfertigen. Er habe ein Recht auf die Durchführung eines Verfahrens nach rechtstaatlichen Grundsätzen. Das aufgezeigte Vorgehen der Erstbehörde sei willkürlich und gesetzwidrig. Angesichts der Tatsache, dass kein einziger Beweis für seine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Unfalls bzw zum Zeitpunkt des Lenkens eines Kraftfahrzeuges vorliege, werde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Auf Grund dieser Berufungen wurde am 04.09.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser Berufungsverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen Insp. T. S. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den  Akt der Berufungsbehörde.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Am 07.02.2006 um 05.25 Uhr teilte der Berufungswerber mit seinem Handy über Notruf der Polizei Kitzbühel mit, dass er in Erpfendorf vor dem Cafe ?H.? liege und die Rettung benötige, weil er sonst erfrieren würde. Der Polizeibeamte in Kitzbühel hat daraufhin die Rettung verständigt und fand sich diese am angezeigten Ort ein, fand aber niemanden vor. Daraufhin setzte sich die Rettung noch einmal mit dem Polizeibeamten der Notrufzentrale in Verbindung, worauf dieser die Handynummer des Berufungswerbers zurückrief und dem Berufungswerber mitteilte, er möge sich den Polizeibeamten erkennbar zeigen. Dieser Aufforderung leistete der Berufungswerber Folge und teilte ein Rettungsmann nach kurzer Zeit der Polizei Kitzbühel telefonisch mit, dass der Berufungswerber nunmehr angetroffen werden konnte. Der Berufungswerbers sei alkoholisiert, Verletzungen seien keine feststellbar gewesen, weshalb der Transport mit der Rettung unterblieben sei.

 

Am 07.02.2006 um 06.55 Uhr wurde seitens P. R. telefonisch angezeigt, dass in Erpfendorf, in der Nähe des Hotels L., neben der Bundesstraße ein PKW stehen würde. Bez.Insp. T. von der Sektorstreife Erpfendorf fuhr daraufhin zur Unfallstelle und traf dort gegen 07.05 Uhr ein, fand jedoch niemanden mehr vor. Während der Anwesenheit von Bez.Insp. T. beim Unfallort kam der Abschleppdienst des ÖAMTC. Laut Auskunft des ÖAMTC sei der Abschleppdienst von einer männlichen Person mit der Telefonnummer XY/XY (Telefonanschluss des Berufungswerbers in W., XY 3b) um 06.36 Uhr angefordert worden. Das in Rede stehende Fahrzeug, Opel Vectra blau, mit dem Kennzeichen XY ist auf die Firma C. und L. I. Consulting GmbH mit dem Sitz in G. zugelassen. Ab diesem Zeitpunkt wurden die weiteren Erhebungen infolge eines Schichtwechsels vom Zeugen Insp. T. S. gepflogen.

 

Insp. T. S. setzte sich mit der Firma C. und L. I. Consulting GmbH in G. in Verbindung und wurde ihm von der Sekretärin, Frau M., am 07.02.2006 vormittags mitgeteilt, dass mit dem gegenständlichen Fahrzeug der Berufungswerber, wohnhaft in W., XY 3b, fahre. Nach Erhalt dieser Auskunft fuhren die Beamten ua Insp. T. S. gegen 10.10 Uhr zum Wohnhaus des Berufungswerbers. Nach dem Öffnen der Haustüre durch den Sohn D. H. gab dieser auf Nachfrage der Beamten an, dass sein Vater, der Berufungswerber, nicht zu Hause, sondern in Salzburg sei. Mit Zustimmung des Sohnes wurde zunächst im Erdgeschoss des Wohnhauses Nachschau gehalten, auf Ersuchen auch Nachschau im ersten Stock des Wohnhauses halten zu dürfen, sagte D. H., dass er jetzt nichts mehr sage und die Mama hole. Zum derzeitigen Aufenthaltsort des Berufungswerbers befragt, gab E. H. zunächst an, dass er in G. sei, angesprochen auf den Widerspruch S. /G. gab E. H. schließlich zu, die Beamten belogen zu haben, weil der Berufungswerber sich im ersten Stock im Schlafzimmer aufhalten würde. Über Frage des Beamten, ob E. H. etwas von einem Unfall des Berufungswerbers wisse, sagte sie, dass der Berufungswerber in der Früh in Erpfendorf mit dem Auto ausgerutscht sei, sie habe ihn abgeholt und direkt nach Hause gebracht. Auf Ersuchen von Insp. T. S. wurde der Berufungswerber zur weiteren Abklärung der gegenständlichen Angelegenheit ins Erdgeschoss geholt. Insp. T. S. nahm beim Berufungswerber eine deutlich nach Alkohol riechende Ausatemluft wahr und teilte er dies dem Berufungswerber auch mit. Der Berufungswerber sagte daraufhin sofort, er hätte Alkohol erst danach getrunken, worauf Insp. T. S. ihm gegenüber angab, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kontakt mit der Rettung gehabt habe und der Rettungsmann zu ihm gesagt habe, er sei alkoholisiert gewesen. Daraufhin sagte der Berufungswerber nichts mehr. Der Berufungswerber wurde von Insp. T. S. zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert. Der Berufungswerber kam dieser Aufforderung anstandslos nach. Der Alkomat w

urde von Insp. T. S. mitgeführt. Die Messung brachte um 10.41 Uhr ein Messergebnis von 0,39 mg/l und die zweite Messung um 10.43 Uhr einen solchen von 0,40 mg/l. Der Berufungswerber wurde von Insp. T. S. nach seinem Alkoholkonsum befragt. Der Berufungswerber machte einen Nachtrunk insofern geltend, als er angab, zwischen 07.00 und 08.00 Uhr ca eine halbe Flasche von einem Liter Vogelbeerschnaps getrunken zu haben. Vor der Autofahrt habe er nichts getrunken.

 

In der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige ist unter der Ruprik ?Angaben über Medikamente und/oder Zahnhaftcreme und dgl?: ausgeführt, nein. Anlässlich der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung gab der als Zeuge einvernommene Meldungsleger Insp. T. S. an, dass er sich konkret an seine Frage über Medikamenten- bzw Zahnhaftcremeeinnahme nicht mehr erinnern kann, seine Amtshandlung laufe aber routinemäßig nach einem bestimmten Schema ab und gehe er davon aus, dass er den Berufungswerber nach der Einnahme von Medikamenten befragt habe. Der Berufungswerber habe angegeben keine Medikamente zu sich genommen zu haben. Wenn der Berufungswerber anlässlich der Amtshandlung von der Einnahme von Medikamenten oder Zahnhaftcreme gesprochen hätte, dann hätte er das unter der Rubrik ?Angaben über Medikamente und/oder Zahnhaftcreme und dgl? eingetragen. Auf Grund des vom Berufungswerber geltend gemachten Nachtrunk teilte Insp. S. T. dem Berufungswerber mit, daran gehalten zu sein entsprechende Erhebungen zu tätigen.

 

Insp. T. S. wurde sodann vom Berufungswerber erklärt, dass er bis ca 05.00 Uhr in der Firma in G. gearbeitet habe. Anschließend sei er mit dem Auto auf dem Heimweg nach W. gewesen, wo er auf der Bundesstraße in Erpfendorf wegen der Schneefahrbahn ins Schleudern und anschließend über den Fahrbahnrand hinausgekommen sei. Neben dem Abschleppdienst des ÖAMTCs habe er auch seinen Arbeitskollegen R. O. angerufen und gebeten, dass er ihn von der Unfallstelle abhole. Das habe R. O. auch gemacht. Beide seien anschließend zurück zur Firma nach G. gefahren und hätten dort gemeinsam eine Flasche Vogelbeerschnaps zur Feier eines guten Geschäftsabschlusses konsumiert. Zum Zeitpunkt des Lenkens aber habe er keinen Alkohol konsumiert gehabt. Erst in G. in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr habe er gemeinsam mit R. O. eine Literflasche Schnaps getrunken. Von G. sei er von seiner Ehefrau E. H. gegen 08.00 Uhr bis 08.30 Uhr abgeholt worden.

 

In seiner Vorstellung vom 10.03.2006 brachte der Berufungswerber vor, dass er in W. seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe und sich das Büro seiner Firma in G. befinde. Er sei am Vortag um ca 22.00 Uhr zu Hause gewesen. Am 07.02.2006 um 07.00 Uhr Früh sei eine wichtige Firmenbesprechung mit Herrn O. vereinbart gewesen. An jenem Tag habe extremer Schneefall geherrscht und habe er bereits um ca 05.00 Uhr seine Zufahrt mit dem Traktor frei machen müssen, anschließend habe er die Fahrt nach G. angetreten. Der Antritt der Fahrt sei in völlig nüchternem Zustand erfolgt. Auf Grund der extremen Schneefall- und Straßenverhältnisse sei er im Gemeindegebiet von Erpfendorf von der Straße abgekommen. Durch den darauf folgenden Unfall seien keinerlei Schäden verursacht worden. Er sei ohne Wintermantel unterwegs gewesen und habe während des Wartens auf Abholung auf Grund der Kälte unter Schüttelfrost gelitten. Auch nach Ankunft an seinem Wohnort habe er noch unter Schüttelfrost vor lauter Kälte gelitten, auch habe er Kopfschmerzen gehabt und daher, bevor er sich niederlegte ? wie in so einem Fall völlig üblich ? Tee mit Schnaps getrunken, wobei die Menge nicht mehr exakt feststellbar sei. Ebenso habe er vor dem Schlafengehen das Schmerzmittel Parkamed zu sich genommen.

 

Erstmals anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde gab er an, dass er bereits an der Unfallstelle, weil ihm so zu kalt gewesen sei, einen Schluck Vogelbeerschnaps getrunken habe. Dann habe er sich auf den Weg in Richtung Erpfendorf gemacht. Von Erpfendorf sei er dann von seiner Gattin gegen 07.00 Uhr abgeholt worden. Zu Hause habe er sich dann einen Tee gemacht und auch in den Tee einen Vogelbeerschnaps hineingeleert, die Menge könne er nicht angeben. Die Angaben gegenüber Insp. S. in der Anzeige, wonach ihn sein Arbeitskollege R. O. von der Unfallstelle abgeholt habe, und er mit diesem einen Liter Vogelbeerschnaps getrunken hätte, stimmen nicht. Es habe sich genauso abgespielt, wie er es jetzt gesagt habe. Vor dem Lenken habe er nichts getrunken, nach dem Lenken an der Unfallstelle einen Schnaps und dann zu Hause Tee mit Schnaps.

 

Strittig war nun in den gegenständlichen Verfahren insbesondere die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der Berufungswerber zum Unfallszeitpunkt durch Alkohol beeinträchtigt war, wobei der Frage der Glaubwürdigkeit der Nachtrunkverantwortung entscheidende Bedeutung zukam.

 

In diesem Zusammenhang sei auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und auch zu beweisen hat.

 

Bereits in Zuge der Amtshandlung gegenüber dem Polizeibeamten Insp. T. S. ca 5 Stunden später nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall wurde vom Berufungswerber ein Nachtrunk geltend gemacht und zwar in der Weise, als er angab gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen R. O. in der Zeit zwischen 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr eine Flasche Vogelbeerschnaps getrunken zu haben. Beide hätten so ca die Hälfte von einem Liter Schnaps getrunken. R. O. habe ihm zuvor von der Unfallstelle abgeholt. Bereits in der Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis und gegen den Entzugsbescheid wie auch anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde führte der Berufungswerber aus, dass er nachdem ihn seine Gattin abgeholt habe, er vor dem zu Bettgehen zu Hause Tee mit Schnaps getrunken habe, wobei die Menge nicht mehr exakt feststellbar sei. Lediglich anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde gab er an, auch an der Unfallstelle einen Schluck Vogelbeerschnaps genommen zu haben. Seine Ausführungen anlässlich der Amtshandlung hinsichtlich seines Nachtrunkes würden ebenso nicht der Richtigkeit entsprechen, wie die Sache mit dem Abholen von der Unfallstelle durch R. O. Auf Grund dieser Widersprüchlichkeiten vermag die Berufungsbehörde der Nachtrunkbehauptung des Berufungswerbers, sei es in Form eines halben Liter Vogelbeerschnapses oder in Form von Tee mit Schnaps vor dem Zubettgehen und/oder ein Schluck Schnaps an der Unfallstelle, keine entsprechende Glaubwürdigkeit zuzumessen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat.

 

Ebenso wenig erachtet die Berufungsbehörde die Einnahme von zwei Stück Parkamettabletten vor dem zu Bettgehen für glaubhaft. Dies insbesondere deswegen, weil weder in der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige eine allfällige Einnahme von Medikamenten zur entnehmen ist und der Meldungsleger Insp. T. S. anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde völlig glaubhaft und nachvollziehbar angab, dass er ? wenn der Berufungswerber anlässlich der Amtshandlung von der Einnahme von Medikamenten oder Zahnhaftcreme gesprochen hätte ? er dies in der Anzeige vermerkt hätte. Dazu kommt, dass selbst der Berufungswerber anlässlich seiner ergänzenden Einvernahme angab, dass er nicht mehr wisse, ob er von Insp. T. S. über die Einnahme von Medikamenten oder Zahnhaftcreme befragt worden sei.

 

Der Zeuge Insp. T. S. hinterließ vor der Berufungsbehörde einen äußerst verlässlichen Eindruck und konnte er den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziebar, vollständig und schlüssig schildern. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er den Berufungswerber in irgend einer Weise wahrheitswidrig belastet hätte. Insofern hat die Berufungsbehörde auch keinerlei Veranlassung am Wahrheitsgehalt sämtlicher Angaben dieses Zeugen zu zweifeln. Hingegen schenkt die Berufungsbehörde der ständig wechselnden Verantwortung des Berufungswerbers hinsichtlich seiner Nachtrunkbehauptungen, dem Abholen von der Unfallstelle zunächst durch R. O. später durch seine Gattin, E. H., sowie der Behauptung anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde, er sei vor dem Unfall zu Hause gewesen, während er noch anlässlich der Amtshandlung gegenüber Insp. T. S. angab, er habe bis ca 05.00 Uhr bei seiner Firma in G. gearbeitet, anschließend auf dem Heimweg sei er wegen der Schneefahrbahn ins Schleudern und anschließend über den Fahrbahnrand hinausgekommen, keinen Glauben.

 

Die Berufungsbehörde geht nun daher im Gegenstandsfall vom unbedenklichen Alkomatmessergebnis aus. Der Berufungswerber wies am 07.02.2006 um 10.41 Uhr einen Messwert von 0,39 mg/l (0,78 Promille) auf. Zum Lenkzeitpunkt um 05.20 Uhr ergibt sich sohin für den Berufungswerber ? unter der Annahme zugunsten des Berufungswerbers, dass der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Verlauf einer Stunde ungefähr 0,1 Promille beträgt ? ein Alkoholisierungsgrad von 1,28 Promille.

 

Ausgehend vom unbedenklichen Alkomatmessergebnis war auch die beantragte Einvernahme der Gattin des Berufungswerbers zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber am Abend vorher um ca 10.00 Uhr nüchtern zu Bett gegangen sei und daher bei der Fahrt keinen Alkohol getrunken habe, entbehrlich. Davon, dass zum Tatzeitpunkt schlechte Wetterverhältnisse geherrscht haben, geht die Berufungsbehörde aus, sodass die Einholung des beantragten meteorologischen Gutachtens nicht einzuholen war. Schließlich konnte auch auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass auf Grund des gegebenen Sachverhaltes (angebliche Tatzeit bzw Fahrt zwischen 05.15 Uhr, Alkotest um 10.41 Uhr) insbesondere auch unter Einnahme von Schmerzmitteln und zwar zwei Parkamed, nach mehr als 5,5 Stunden unter Berücksichtigung der zwischenzeitig genossenen Alkoholmengen unbekannter Menge (einmal direkt nach dem Unfall auf Grund der Kälte und dann vor dem Schlafengehen) eine Rückrechnung zum Tatzeitpunkt nicht mehr möglich sei, verzichtet werden, weil die Berufungsbehörde ? wie oben ausgeführt ? der behaupteten Medikamenteneinnahme des Berufungswerbers keinen Glauben schenkte.

 

Es steht somit fest, dass der Berufungswerber in rechtlicher Hinsicht gegen die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO verstoßen hat.

 

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf jemand, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache hat der Berufungswerber am 07.02.2006 gegen 05.20 Uhr seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt, wobei er ? wie festgestellt wurde ? einen Alkoholisierungsgrad von mindestens 1,2 Promille aufgewiesen hat. Der Berufungswerber hat daher den Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO sowohl in objektiver als auch in subjektiver Weise erfüllt.

 

Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1a StVO zur Anwendung.

 

Gemäß § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 872,00 bis Euro 4.360,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der  Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Die vom Berufungswerber missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahr durch alkoholbeeinträchtige Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Berufungswerber zweifelsfrei in einem erheblichen Maß zuwider gehandelt.

 

Dem Berufungswerber wird Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend wurde die einschlägige Strafvormerkung aus dem Jahre 2002 gewertet.

 

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen bringt der Berufungswerber vor, dass er derzeit Sorgepflichten für fünf minderjährige Kinder und eine Ehegattin ca Euro 1.000,00 netto ins Verdienen bringt. Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafrahmen reicht von Euro 872,00 bis Euro 4.360,00. Es war daher unter Verweis auf die angezogenen Strafzumessungskriterien die von der Erstbehörde über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe von Euro 1.300,00 schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht.

 

Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist Folgendes festzuhalten:

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 10 Monaten (gerechnet ab 24.02.2006) entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Unterziehung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vorgeschrieben.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Ziff. 1;

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs 1 angeordnet worden ist.

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4), wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass von der Erstbehörde über den Berufungswerber eine Entzugszeit von 10 Monaten verhängt wurde. Der Berufungswerber hat bereits im Jahr 2002 eine gleichartige Verhaltensweise an den Tag gelegt, indem er ebenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen hat. Es wurde ihm deswegen der Führerschein für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Auch vorher wurde dem Berufungswerber im Jahre 1995 der Führerschein für 12 Monate wegen eines Alkoholdeliktes im Ausmaß von 12 Monaten entzogen. Auch diese Tatsachen ? auch wenn sie bereits 10 und 4 Jahre zurückliegen ? müssen bei der Entzugsdauer berücksichtigt werden. Sie sind als gefährlich und verwerflich anzusehen. Ebenso waren diese früher begangenen gleichartigen Übertretungen im Zusammenhang mit Alkohol für die Frage der Wertung heranzuziehen. Das durch die Alkoholvorschriften der StVO verfolgte Interesse an der Vermeidung von Gefahren durch alkoholisierte Lenker wurde in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Das Lenken in alkoholisiertem Zustand ist im gegenständlichen Fall nicht ohne Folge geblieben, zumal es auch zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.

 

Die Erstbehörde ging bei der Verhängung der Entzugsdauer von 10 Monaten als auch bei der Anordnung sämtlicher begleitender Maßnahmen davon aus, dass die Strafbestimmung des § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung gelangt. Die daneben verhängten gegenständlichen Auflagen stellen begleitende Maßnahmen zum Schutze der Verkehrssicherheit dar. Sie waren als unbedingt notwendig anzusehen, um die notwendige Verkehrszuverlässigkeit wieder beibringen zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

 

Zusatz: Die fristgerecht erhobene VwGH-Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 26.1.2007, 2007/02/2006 als unbegründet abgewiesen.

Schlagworte
Ausgehend, von, den, unbedenklichen, Alkomatmessergebnissen, war, auch, die, beantragte, Einvernahme, der, Gattin, des, Berufungswerbers, entbehrlich, Schließlich, konnte, auf, die Einholung, eines, Sachverständigengutachtens, verzichtet, werden, Entzugszeit, von, 10, Monaten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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