TE UVS Tirol 2006/11/09 2006/20/2117-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerden des Herrn T. D. und der Frau L. D., jeweils XY, jeweils vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H. H., 6020 Innsbruck, gegen die Bezirkshauptmannschaft Landeck als belangte Behörde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt:

 

I.

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 67c Abs 1 und 2, §§ 67d und 67e Abs 2 Z 2 AVG wird der Beschwerde des Beschwerdeführers (Herrn T. D.)

insoweit Folge gegeben, als festgestellt wird, dass er dadurch, dass ihm am 18.07.2006 Organe des Landespolizeikommandos Tirol sein Fernglas der Marke ?Swarovski? abgenommen und einbehalten haben, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt wurde und

 

wird die Beschwerde im übrigen, soweit er geltend macht, dass er durch seine Festnahme und die nachfolgende Anhaltung am 18.07.2006 durch Organe des Landespolizeikommandos Tirol in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 35f VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt worden sei, als unzulässig zurückgewiesen.

 

Gemäß § 79a Abs 1 und 2 AVG iVm § 1 Z 1 der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 334/2003, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen insoweit Folge gegeben, als die belangte Behörde dem obsiegenden Beschwerdeführer den Ersatz für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von Euro 660,80 zu bezahlen hat, welcher Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anzuweisen ist.

 

II.

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 67c Abs 1 und 2, §§ 67d und 67e Abs 2 Z 2 AVG wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Frau L. D.), soweit sie geltend macht, dass sie durch ihre Festnahme und nachfolgende Anhaltung am 18.07.2006 durch Organe des Landespolizeikommandos Tirol in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und in ihrem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 35f VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt worden sei und sie dadurch, dass ihr am 18.07.2006 durch Organe des Landespolizeikommandos Tirol ihr Fernglas der Marke ?Swarovski? abgenommen und einbehalten worden sei, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden sei und als unzulässig zurückgewiesen und soweit sie geltend macht, sie dadurch, dass ihr ein Organ des Landespolizeikommandos Tirol am 18.07.2006 mit gezogener Dienstwaffe angedroht habe, er werde ihren Hund erschießen, wenn der Beschwerdeführer nicht bald zum Polizeiposten Ried iO zurückkehre, in ihrem Recht, keiner erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art 3 EMRK) verletzt worden sei, als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003 wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen insoweit Folge gegeben, als die Beschwerdeführerin der obsiegenden belangten Behörde den Ersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von Euro 51,50 und den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von Euro 220,30, insgesamt somit Euro 271,80, zu bezahlen hat, welcher Betrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides anzuweisen ist.

Text

Mitteilung

Die Antragsteller haben nach dem Gebührengesetz 1957 folgende Eingabegebühren zu entrichten:

 

für jede der beiden Maßnahmenbeschwerden vom 25.07.2006 jeweils Euro 13,--.

 

Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, Bankleitzahl 57000, Kontonummer 200 001 000, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann.

 

Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 Prozent der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.

 

Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.

 

Mit Schriftsatz vom 25.07.2006 erhoben Herr T. D. und Frau L. D. jeweils Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

 

In den Beschwerden verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass sie ihm Rahmen ihres Urlaubsaufenthaltes am 10.07.2006 in das Bundesgebiet eingereist seien. Am 15.07.2006 sei ihnen auf einer Bergstraße im Kaunertal ein Pkw mit einem näher angeführten deutschen Kennzeichen mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen gekommen und wäre es beinahe zu einer Kollision gekommen, wobei jedoch keines der beiden Fahrzeuge beschädigt worden sei.

 

Der Lenker des Fahrzeuges mit deutschem Kennzeichen sei den Beschwerdeführern jedoch ohne Einhaltung des Mindestabstandes nachgefahren, habe aufgeblendet und gehupt. Im Nahebereich der ?New American Ranch? hätten die Beschwerdeführer angehalten und seien vom Lenker des deutschen Fahrzeuges ?gestellt? und beschuldigt worden, den Seitenspiegel des deutschen Fahrzeuges beschädigt zu haben. Der Lenker des deutschen Pkws habe, obwohl an keinem der beiden Fahrzeuge ein Schaden zu erkennen gewesen sei, die Aushändigung eines Betrages in der Höhe von Euro 100,-- verlangt, widrigenfalls er die Polizei verständigen werde.

 

Die Beschwerdeführer seien der Ansicht gewesen, kein Geld zu schulden, da nichts beschädigt worden sei und hätten ihre Fahrt nach der Auseinandersetzung fortgesetzt.

 

Am 18.07.2006 seien die Beschwerdeführer auf dem Parkplatz des Spar-Marktes in Prutz von einer Zivilstreife angehalten worden, welche sofort den Polizeiposten Ried iO angerufen und deren Beamte beigezogen habe. Die Beschwerdeführerin sei gegen ihren Willen mit dem Polizeifahrzeug zum Posten Ried iO verbracht worden, der Beschwerdeführer hätte mit dem Wohnmobil folgen müssen. Ein Grund für die Anhaltung und die Verbringung sei nicht genannt worden. Es hätte lediglich geheißen, die Beschwerdeführer wüssten schon, worum es gehe. Auf dem Polizeiposten hätten sich vier Beamte mit den Beschwerdeführern befasst, die in unterschiedlichen Räumen gegen ihren erklärten Willen festgehalten worden seien. Es seien alle Papiere abgenommen worden und der Beschwerdeführerin sogar deren dänischer  Reisepass.

 

Es sei die Aufforderung zur Zahlung einer Kaution in der Höhe von Euro 500,-- an den Beschwerdeführer ergangen. Da er seinen so hohen Betrag nicht mit sich geführt hätte, sei er aufgefordert worden, das Geld bei einer Bank zu beheben. Da dem Berufungswerber der Personalausweis nicht zurückgegeben worden sei, hätte er bei der Bank kein Bargeld erhalten und sei unverrichteter Dinge zum Polizeiposten zurückgekehrt.

 

In der Abwesenheit des Beschwerdeführers sei die Beschwerdeführerin immer wieder von den Polizeibeamten bedroht worden. Einer der Beamten hätte sogar seine Dienstwaffe gezogen und sie auf den Hund der Beschwerdeführerin gerichtet. Er hätte ihr erklärt, dass er den Hund erschießen würde, wenn der Beschwerdeführer nicht bald zurückkäme.

 

Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ohne Ausweis Geld zu beheben, hätten die Beamten das Wohnmobil nach Wertgegenständen durchsucht. Dabei hätten sie ein Fernglas der Marke ?Swarovski? gefunden und hätten dieses einbehalten und weitere Euro 200,-- Bargeld gefordert.

 

Da die Beschwerdeführer allein aus von den Beamten zu vertretenden Gründen nicht zahlen hätten können, hätten die Polizeibeamten das Fernglas einbehalten und hätten den Beschwerdeführern schließlich die Weiterfahrt gestattet. Vom Vorhaben, den Hund zu erschießen, hätten sie letztendlich Abstand genommen. Erst kurz vor der Weiterfahrt sei ihnen mitgeteilt worden, dass der Grund für die Anhaltung die Anzeige des Lenkers des deutschen Pkws wegen Fahrerflucht gewesen sei. Nach Erläuterung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer hätten sich die Beamten nur geäußert, dass sie ihm keinen Glauben schenken würden.

 

Unter dem Titel ?Beschwerdegründe? wurde zunächst geltend gemacht, dass die einschreitenden Organe nicht zur Verhaftung und Anhaltung der Beschwerdeführer berechtigt gewesen seien, da diese nicht bei der Begehung eines nach den Straf- oder Verwaltungsgesetzen strafbaren Verhaltens auf frischer Tat betreten worden seien. Die inhaltlich unberechtigte Anzeige hätte sich auf ein drei Tage zurück liegendes Vorkommnis bezogen. Die Beschwerdeführer hätten auch sonst kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ein solcher Verdacht vertretbarerweise bestehen hätte können.

 

Die Anzeige hätte die  einschreitenden Organe auch nicht zu einem derart massiven Vorgehen gegen unbescholtene Bürger eines EU-Mitgliedsstaates berechtigt, zumal die Daten der Beschwerdeführer ja ohnehin polizeilich bekannt gewesen sein müssten, da sie andernfalls nicht von der Zivilstreife gestellt worden wären.

 

Durch die gesetzten Amtshandlungen seien die Beschwerdeführer folglich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden. Sie seien außerdem in ihrem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 35f VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt worden.

 

Durch die unberechtigte Wegnahme ihres Fernglases seien die Beschwerdeführer weiters in ihrem verfassungsgesetzlichen Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums beeinträchtigt worden. Bei der angeblichen, Tage zurück liegenden Fahrerflucht handle es sich um eine Verwaltungsübertretung, die im Höchstausmaß mit einer Geldstrafe von Euro 726,--  bedroht sei. Bei richtiger Strafzumessung wäre im Falle der Bestrafung mit keiner höheren Geldstrafe als Euro 100,-- vorzugehen gewesen. Einen  Betrag von Euro 500,-- als Kaution einzufordern sei nicht nur rechtswidrig, sondern geradezu unverschämt. Die ersatzweise ?Beschlagnahme? eines Fernglases, das offensichtlich wesentlich mehr wert sei, als eine allfällige Verwaltungsstrafe ausfallen würde, stelle mithin einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer dar, der nicht gerechtfertigt sei.

 

Die Beschwerdeführerin sei durch die einschreitenden Organe einer erniedrigenden Behandlung unterzogen worden, indem ihr mit gezückter Dienstwaffe in Aussicht gestellt worden sei, dass ihr Hund erschossen werde, wenn der Beschwerdeführer nicht bald (mit Bargeld) zurückkomme. Die Androhung der Erschießung des Hundes zeige, dass die einschreitenden Organe die Beschwerdeführerin als bloßes Objekt ihrer eigenen Willkür angesehen hätten. Sie sei dadurch in ihrem von Art 3 EMRK gewährleisteten Recht verletzt worden.

 

Die einschreitenden Organe hätten jedes Maß verloren und ihr Einschreiten stelle einen in keiner Weise gerechtfertigten Exzess dar, mit dem sie das Ansehen der Republik bei ausländischen Gästen irreparabel beschädigt hätten.

 

Seitens der Beschwerdeführer wurden daher jene Anträge gestellt, über welche im Spruch des gegenständlichen Bescheides abgesprochen wurde.

 

Der Aufforderung zur Erstattung einer Gegenschrift kam die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Landeck) mit Schriftsatz vom 15.09.2006 nach. In dieser wurde beantragt, der Maßnahmenbeschwerde von L. und T. D. keine Folge zu geben. Dabei wurde auf Sachverhaltsebene im Wesentlichen darauf verwiesen, dass am 15.07.2006 gegen den Lenker eines dänischen Pkws Anzeige erstattet worden sei und GI M. S. von der PI Ried iO den fahrerflüchtigen dänischen Pkw am 18.07.2006 um 12.15 Uhr anhalten habe könne. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin seien, nachdem eine Polizeipatrouille eingeschalten worden sei, gebeten worden, zur Polizeiinspektion Ried zu kommen und dem seien die beiden auch freiwillig nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe die Dienststelle zur Bargeldbehebung im Hinblick auf die Bezahlung einer Sicherheitsleistung verlassen. Die Beschwerdeführerin habe sich während der Abwesenheit des Beschwerdeführers am Posten aufgehalten, wobei es ihr ermöglicht worden sei, mit dem Beschwerdeführer unter Verwendung des Diensthandys telefonisch in Kontakt zu treten.

 

Der im Pkw der Beschwerdeführer befindliche Hund hätte in weiterer Folge befreit werden müssen, da das Fahrzeug vor dem Dienstgebäude in der prallen Sonne (über 30 Grad C) geparkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei trotz telefonischer Kontaktaufnahme nicht zur Dienststelle gekommen. Da er den Fahrzeugschlüssel mit sich geführt habe, hätte GI S. der Beschwerdeführerin verständlich gemacht, dass er gezwungen sei, durch Einschlagen der Fensterscheibe mit dem Griff seiner Dienstpistole den Pkw gewaltsam zu öffnen, um den darin eingesperrten Hund zu befreien. Zum besseren Verständnis und zur Demonstration habe er dabei seine Dienstwaffe verwendet und habe imaginäre Schläge mit dem Griff der Waffe angedeutet. Eine Bedrohung der Beschwerdeführerin oder des Hundes sei weder verbal noch mit der Dienstwaffe erfolgt.

 

Nach ca. 1,5 Stunden Abwesenheit sei der Beschwerdeführer zur Dienststelle zurückgekommen. Da er die von der Bezirkshauptmannschaft Landeck fernmündlich mitgeteilte Höhe der vorläufigen Sicherheitsleistung von Euro 300,-- nicht bezahlen habe wollen, sei deshalb von GI S. ein im Pkw befindliches Fernglas vorläufig in Beschlag genommen worden, worüber der Beamte eine Bestätigung ausgestellt habe.

 

In rechtlicher Hinsicht wurde in der Gegenschrift darauf verwiesen, dass die Anhaltung und Kontrolle des fahrerflüchtigen Kfz ebenso wie die Mitnahme der Beschwerdeführer auf die PI nach Ried iO samt der dortigen Anhaltung zur Abklärung des Sachverhaltes unbedingt erforderliche Maßnahmen zur Anzeigenerstattung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen des  Verdachtes der Begehung eines Fahrerfluchtdeliktes gewesen seien.

 

Der Ausspruch einer Festnahme sei zu keinem Zeitpunkt der Anhaltung geäußert worden. Die Beschwerdeführer seien über den Anhaltegrund mehrmals aufgeklärt worden. Sie seien dem Ersuchen der Beamten freiwillig nachgekommen. Die Amtshandlung habe sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers letztlich unnötig von 12.15 Uhr bis 15.00 Uhr in die Länge gezogen.

 

In Bezug auf das Verhalten von GI E. S. wurde unter Verweis auf § 34 Tierschutzgesetz geltend gemacht, dass dessen Verhalten alleine darauf ausgerichtet gewesen sei, den im Kfz des Beschwerdeführers befindlichen Hund von seiner lebensbedrohlichen Lage zu befreien. GI S. habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beschwerdeführerin geäußert, den Hund mit seiner Dienstwaffe zu erschießen. Die Demonstration mit der Dienstwaffe, dass mit deren Griff die Fensterscheibe eingeschlagen werden würde, um das Fahrzeug zu öffnen, sei sicherlich auch auf die Verständigungsprobleme mit den Beschwerdeführern zurückzuführen. Die Verständigung sei während der Amtshandlung großteils in englischer Sprache erfolgt, da beide Beschwerdeführer der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig gewesen seien. Durch dieses Verhalten sei die Beschwerdeführerin sicherlich nicht in ihrem Recht, keiner erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.

 

Zur Vermeidung einer Festnahme und Vorführung zur Verkehrsbehörde sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet worden, nach Rücksprache mit dem Strafreferenten der belangten Behörde den schlussendlich festgesetzten Betrag in der Höhe von Euro 300,-- als vorläufige Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Nach der Rückkehr auf die Polizeiinspektion habe sich der Beschwerdeführer geweigert, diesen Betrag freiwillig zu hinterlegen. Im Wissen, dass mit dem Staate Dänemark kein Verwaltungsübereinkommen bestehe und eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers offensichtlich unmöglich sei, habe GI S., um eine Eskalation der Amtshandlung und eine Festnahme zu vermeiden, in Anwendung des gelindesten Mittels ein im Kfz offen liegendes Fernglas des Beschwerdeführers vorläufig in Beschlag genommen. Dadurch sei das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht verletzt worden.

 

Der Gegenschrift waren ein Schreiben des Bezirkspolizeikommandos Landeck vom 12.08.2006 an die Staatsanwaltschaft Innsbruck samt Niederschriften mit den Polizeibeamten M. S., R. L., M. S., E. S., F. W. und A. G. sowie eine Anzeige der Polizeiinspektion Ried/Oberinntal vom 09.08.2006 an die belangte Behörde sowie eine Verkehrsunfallsanzeige und eine an den Beschwerdeführer ergangene Aufforderung der belangten Behörde vom 12.09.2006 zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich angeschlossen. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang angeführt, dass die mit der Gegenschrift übermittelten Niederschriften keine Datumsangabe aufweisen. Auf Urgenz der entscheidenden Behörde hin teilte das Bezirkspolizeikommando Landeck mit einem per e-mail übermittelten Schreiben vom 28.10.2006 mit, dass die Niederschriften mit GI S. und RI S. am 09.08.2006 aufgenommen worden seien. Die Einvernahme mit GI G. sei am 10.08.2006 erfolgt, jene mit GI S. am 11.08.2006 und jene mit Insp W. am 12.08.2006. Die zweite Niederschrift mit AI L. stamme vom 28.08.2006

 

Am 09.10.2006 erschien der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, wobei ihm eine Ausfertigung der Gegenschrift ausgehändigt wurde. Im Zuge dieser Vorsprache erklärte er auch, dass er bereits Kenntnis von den mit der Gegenschrift mitübermittelten Beilagen habe.

 

Seitens des Rechtsvertreters wurde erklärt, dass allenfalls auf die beantragte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit einem Schriftsatz vom 17.10.2006 wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer bestätigt, dass über die vorliegenden Beschwerden im schriftlichen Wege entschieden werden könne.

 

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass entgegen den Formulierungen im Schriftsatz vom 25.07.2006 sowie in der Gegenschrift vom Vorliegen zweier Beschwerden auszugehen ist, zumal sich sowohl Herr T. Dich als auch Frau L. D. durch die Vorgangsweise der Polizeibeamten der Polizeiinspektion Ried/Oberinntal als beschwert erachten, wobei ein Beschwerdepunkt, nämlich die behauptete Drohung, den Hund zu erschießen, lediglich Frau L. D. betrifft.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die vorliegenden Beschwerden sowie die Gegenschrift, insbesondere aber auch in die durch das Bezirkspolizeikommando Landeck mit den beteiligten Beamten aufgenommenen Niederschriften sowie in die Verwaltungsstrafanzeige und die Verkehrsunfallsanzeige. Letzterer sind auch zwei Lichtbilder angeschlossen, welche einerseits den auf den Beschwerdeführer zugelassenen Pkw der Marke BMW 330d samt einer daneben stehenden Person (dabei handelt es sich offensichtlich um den Beschwerdeführer) und andererseits einen beschädigten Außenspiegel (offensichtlich des Fahrzeuges des Anzeigenerstatters im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 15.07.2006) zeigen.

 

Auf Sachverhaltsebene ist Folgendes festzuhalten:

Am 15.07.2006 gegen 14.30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den auf ihn zugelassenen Pkw der Marke BMW 330d, Kennzeichen XY auf der Landesstraße Nr 63 ? Gachenblickstraße ? in Richtung Piller. Bei km 1,0 kam es zu einer Begegnung mit dem vom deutschen Staatsbürger R. H. gelenkten Pkw der Marke Fiat Punto. Dabei kam es zu einer Streifung der beiden Fahrzeuge im Bereich der linken Außenspiegel. Dadurch zersplitterte der linke Außenspiegel des von H. gelenkten Pkw.

 

Der Beschwerdeführer setzte nach der Streifung die Fahrt fort, ohne anzuhalten. Im Ortsteil Neu Amerika, Gemeinde Fließ, wurde er von dem ihn verfolgenden deutschen Staatsbürger R. H. angehalten. Nach der Mitteilung von H. an den Beschwerdeführer über den beschädigten Außenspiegel und der anschließenden Forderung nach Schadensgutmachung sowie der Bekanntgabe der für  die Versicherungsabwicklung erforderlichen Daten kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. Da insbesondere eine Bekanntgabe der persönlichen Daten des Beschwerdeführers nicht erfolgte, erstattete R. H. am 15.07.2006 um 15.40 Uhr auf der Polizeiinspektion Ried iO Anzeige gegen den  Lenker des dem Kennzeichen nach bekannt gegebenen Kfz. Der Beschwerdeführer suchte seinerseits keine Polizeidienststelle auf, um diese vom Vorfall in Kenntnis zu setzen.

 

Unmittelbar nach der Anzeigenerstattung leitete GI M. S. der PI Ried iO die Fahndung nach dem flüchtigen dänischen Kraftfahrzeug ein. Diese verlief jedoch vorerst negativ.

 

Drei Tage nach diesem Vorfall fiel GI S. jenes Fahrzeug, auf welches sich die vorerwähnte Anzeige vom 15.07.2006 bezog, im Gemeindegebiet von Prutz auf. GI S. kontaktierte zunächst seine Dienststelle, wobei ihm die Richtigkeit des Kennzeichens bestätigt wurde. GI Senn, der zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß adjustiert und einwandfrei als Polizeibeamter erkenntlich war, sprach den Beschwerdeführer an, ob er sich noch an den Vorfall auf der Bergstraße mit dem Deutschen erinnern könne. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, dass der Deutsche zu schnell gefahren sei, er selbst sei fast gestanden. Da er selbst keinen Schaden gehabt habe, habe er auch weiter nichts unternommen.

 

In weiterer Folge trafen AI L. und RI S., beide Polizeibeamte der PI Ried iO, am Ort der Anhaltung ein.

 

Da nach Ansicht der Beamten die Amtshandlung nicht an Ort und Stelle abgeschlossen werden konnte, ersuchten sie den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, mit zur Polizeiinspektion nach Ried zu kommen. Die Kommunikation wurde dabei größtenteils in Englisch geführt, zumal die beiden Beschwerdeführer lediglich über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügten. Auch auf Englisch gab es jedoch immer wieder Verständigungsprobleme.

 

Dem Ersuchen, zur Polizeiinspektion mitzukommen, kamen beide nach. Da nach Ansicht der Beamten Verabredungsgefahr bestand, wurde die Beschwerdeführerin gebeten, im Dienstfahrzeug mitzufahren, während der Beschwerdeführer mit seinem Pkw folgen sollte. Auch diesem Ersuchen wurde entsprochen. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge seinen Pkw vor der Polizeiinspektion Ried iO ab und beließ seinen Hund im Kfz.

 

Auf der Polizeiinspektion Ried iO führte AI L. die Amtshandlung. Er hielt den Beschwerdeführern neuerlich vor, dass sie an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen seien und, ohne die Identität mit dem Zweitbeteiligten auszutauschen oder unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle Anzeige zu erstatten, weitergefahren seien.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer klar gemacht, dass er eine Sicherheitsleistung zu erlegen habe, wobei deren Höhe ursprünglich mit Euro 500,-- angegeben wurde. Da der Beschwerdeführer nicht über die nötigen Barmittel verfügte, wurde er ersucht, zum nahe gelegenen Bankomaten der Raiffeisenbank zu gehen, um Geld zu beheben. Der Beschwerdeführer verließ anschließend die Polizeiinspektion. Die Beschwerdeführerin verblieb auf der Polizeiinspektion, wobei sie sich dort frei bewegen konnte. Der Beschwerdeführer war daraufhin über längere Zeit abwesend, zumal er auch telefonischen Kontakt mit der dänischen Vertretungsbehörde in Österreich herstellte. Zwischenzeitlich wurde von GI S. der Reisepass der Beschwerdeführerin kontrolliert. Eine förmliche Abnahme dieses Dokumentes erfolgte nicht. Da der Beschwerdeführer nicht zur Polizeiinspektion zurückkehrte, wurde es der Beschwerdeführerin ermöglicht, mit ihrem Gatten über das dienstliche Handy Kontakt aufzunehmen. Diese Kontaktaufnahme erfolgte vor dem Hintergrund, dass sich zwischenzeitlich das dänische Konsulat bei der PI Ried über den Grund der Amtshandlung erkundigt hatte und weil der im vor dem Dienstgebäude in der prallen Sonne geparkten Pkw befindliche Hund befreit werden sollte. Überdies wurde zwischenzeitlich auch seitens GI S. mit der Bezirkshauptmannschaft Landeck Kontakt aufgenommen und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 300,-- angeordnet. Auch diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin ersucht, ihren Ehegatten davon in Kenntnis zu setzen. Diese Telefonate führte die Beschwerdeführerin zum Teil vor dem Gebäude, in welchem die Polizeiinspektion untergebracht ist.

 

Nachdem der Beschwerdeführer über längere Zeit nicht zur Dienststelle zurückkehrte, ersuchte GI S. die Beschwerdeführerin, den Hund aus dem Pkw zu lassen. Daraufhin gab sie an, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel mitgenommen habe und sie deshalb den Pkw nicht öffnen könne. Es wurde ihr von GI S. auch mitgeteilt, dass der  Hund baldigst aus dem Pkw befreit werden müsse. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste der Pkw gewaltsam geöffnet werden. GI S. zog dabei seine Dienstwaffe und deutete durch Schläge gegen das Fenster des Pkws an, dass auf diese Weise die Scheibe eingeschlagen und der Pkw geöffnet werden würde.

 

Erst nach ca. 1,5 stündiger Abwesenheit kehrte der Beschwerdeführer zur PI Ried iO zurück. Der Aufforderung, den Hund aus dem Auto zu befreien, kam er nach und wurde der Hund anschließend mit Wasser versorgt.

 

In der Folge war der Beschwerdeführer nicht bereit, die angeordnete Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 300,-- zu erlegen. Daraufhin wurde von GI S. ein im Pkw befindliches Fernglas der Marke Swarovski beschlagnahmt, wobei der Polizeibeamte dabei davon ausging, dass dieses Fernglas einen Wert von etwa Euro 300,-- haben würde. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass das Fernglas einem seiner Freunde gehöre, dessen Namen er nicht nennen wolle. Die Beschwerdeführerin erklärte jedoch auf weiteres Befragen, dass das Fernglas ihrem Ehegatten gehöre. In der Folge wurde eine Abnahmebestätigung ausgefüllt und wurde die Amtshandlung um 15.00 Uhr beendet.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:

 

Dass es am 15.07.2006 auf der Gachenblickstraße zu einer Begegnung zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten und von Herrn R. H. gelenkten Pkw kam, wird seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass es im Zuge dieser Begegnung auch zu einer Streifung und zu einer Beschädigung des Spiegels am Fahrzeug des R. H. gekommen ist, gründet sich einerseits auf die Ausführungen in der Anzeige der PI Ried iO vom 09.08.2006 an die Bezirkshauptmannschaft Landeck sowie auf die Verkehrsunfallsanzeige, der als Beilage auch ein Foto mit einem beschädigten Spiegel beigeschlossen ist. Dass der Anzeiger dem Beschwerdeführer nachgefahren ist und ihn gestellt hat, ohne dass es zuvor zu der von ihm behaupteten Beschädigung des Spiegels im Zuge  der Begegnung mit dem Beschwerdeführer gekommen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Lenker des deutschen Fahrzeuges mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen gekommen und er selbst bereits fast gestanden sei, sowie der Verweis darauf, dass an seinem Fahrzeug keine Beschädigung festgestellt worden sei (vgl die diesbezüglichen Angaben von GI S. aber auch die Beschwerdeausführungen), auf das Motiv des Beschwerdeführers schließen, weshalb er nach der Begegnung der beiden Fahrzeuge nicht angehalten hat. Die Behauptung der Beschwerdeführer, es wäre zu keiner Beschädigung gekommen, erweist sich daher als unglaubwürdig.

 

In Bezug auf die am 18.07.2006 durchgeführte Amtshandlung liegen ? nicht zuletzt aufgrund der Beteiligung mehrerer Polizeibeamter ? niederschriftliche Einvernahmen mit insgesamt sechs Polizeibeamten der PI Ried, der PI Ischgl sowie des BPK Landeck vor. Die Angaben sämtlicher einvernommener Polizeibeamter sind hinsichtlich der wesentlichen Aspekte des Geschehnisablaufes widerspruchsfrei, nachvollziehbar und glaubwürdig.

 

GI S. gab etwa an, dass er den Beschwerdeführer bereits am Beginn der Amtshandlung im Zuge des Aushändigens der Dokumente auf den Vorfall drei Tage vorher angesprochen habe. In der Niederschrift über die Einvernahme dieses Zeugen ist auch im Wesentlichen jene Rechtfertigung festgehalten, die auch in der Beschwerde vorgebracht wird. Dass den Beschwerdeführern vor der Weiterführung der Amtshandlung auf der PI Ried iO auch nicht ansatzweise mitgeteilt worden sei, worum  es gehe, erscheint unglaubwürdig. Auch AI L. und RI S. bestätigten in ihren Einvernahmen, dass die Beschwerdeführer Kenntnis über den Grund der Amtshandlung hatten.

Aus den Angaben der Zeugen S., L. und S. lässt sich auch nicht ansatzweise ableiten, dass in irgendeiner Form eine Festnahme gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochen worden wäre. AI L. sprach in diesem Zusammenhang wörtlich davon, dass das Ersuchen, zur PI Ried zu kommen, in englisch (?please, come with us?) ausgesprochen worden sei. Alle drei genannten Zeugen gaben auch übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin freiwillig in das Dienstfahrzeug eingestiegen seien, um sie zur PI Ried zu bringen. Dass sie getrennt vom Ehegatten zur Polizeiinspektion gebracht wurde, begründeten S. und S. übereinstimmend damit, dass Verabredungsgefahr bestanden habe. AI L. verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, dass er keinen Verkehrsunfall gehabt habe und auch keinerlei Angaben machen wollte, wer zum Unfallszeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pkw zur Polizeiinspektion Ried fuhr, ist unstrittig. Gerade unter diesem Gesichtspunkt erscheint jedoch der vorherige Ausspruch einer Festnahme gegenüber dem Beschwerdeführer als völlig unwahrscheinlich.

 

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf der PI Ried iO zum Erlag einer Sicherheitsleistung aufgefordert wurde, wobei er zu diesem Zweck eine Behebung am Bankomaten machen sollte. Da eine solche Geldbehebung innerhalb kürzester Zeit möglich gewesen wäre, ist es nahe liegend, dass die Polizeibeamten davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in Kürze zur Dienststelle zurückkehren würden. Der Zeuge L. gab in diesem Zusammenhang an, dass der Beschwerdeführer ?mit der Zusage, dass er Geld von der Bank holen werde, die Dienststelle verlassen habe?. Aufgrund dessen lag keinerlei Veranlassung vor, eine Festnahme gegenüber der Beschwerdeführerin auszusprechen. Der Zeuge F. W. gab diesbezüglich an, dass die Beschwerdeführerin ?auch vor der Dienststelle mit dem Diensthandy mit ihrem Mann telefonieren konnte?, wobei der Zeuge S. erklärte, sie möge ihm mitteilen, dass er eine Sicherheitsleistung von Euro 300,-- zu bezahlen habe. Laut Angaben von S. und W. wurde die Beschwerdeführerin ein zweites Mal aufgefordert, ein Telefonat zu führen, dies im Zusammenhang mit der erforderlichen Befreiung des Hundes aus dem Pkw.

 

In Bezug auf das Verbleiben der Beschwerdeführerin in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion ist festzuhalten, dass etwa der Polizeibeamte A. G. diesbezüglich angab, dass die Frau nach seiner Beurteilung nie gegen ihren Willen festgehalten worden sei. Es sei ihr jederzeit möglich gewesen, die Kanzlei zu verlassen. Dies habe sie auch mehrmals getan und sei sie von ihm nie daran gehindert worden. Auch in den Niederschriften mit den übrigen Polizeibeamten ist jedenfalls festgehalten, dass keine Festnahme oder irgendwelche Zwangsmaßnahmen gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden seien. Bezüglich des Reisepasses ist etwa den Angaben der Beamten Senn und Stecher zu entnehmen, dass der Reisepass der Beschwerdeführerin von GI S. im Sinne des Fremdengesetzes kontrolliert, jedoch keine Abnahme vorgenommen worden sei.

 

Übereinstimmung besteht auch insbesondere in Bezug darauf, dass sich der Hund der Beschwerdeführer im vor  der PI Ried abgestellten Fahrzeug befunden hat und dass es aufgrund der an diesem Tag herrschenden Hitze und des Umstandes, dass das Fahrzeug in der prallen Sonne stand, darum ging, das Tier aus dem Fahrzeug zu befreien.

 

Der Zeuge S. sprach im Zuge seiner Einvernahme auch davon, dass er mit der gezogenen Pistole demonstriert habe, dass damit allenfalls die Fahrzeugscheibe eingeschlagen würde. Er erklärte auch, dass er zu keinem Zeitpunkt auf die Frau oder auf den Hund gezielt habe und dass er auch nie angedroht habe, dass er den Hund erschießen würde, wenn der Beschwerdeführer nicht zurückkomme.

 

Die entscheidende Behörde sieht diese Ausführungen als glaubwürdig an. Der Umstand, dass die Kommunikation mit den Beschwerdeführern auch durch sprachliche Probleme gekennzeichnet  war, spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin das Ziehen der Pistole, die damit durchgeführte Demonstration und die begleitenden Äußerungen des Zeugen S. missverstand. Anhaltspunkte dafür, dass GI S. ? so wie in der Beschwerde behauptet ? tatsächlich eine Drohung im Sinne eines Erschießens des Hundes ausgesprochen hat, liegen nicht  vor und sprechen insbesondere die auch von den anderen Polizeibeamten geäußerten Bemühungen um die Rettung des Hundes gegen die diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen.

 

Hinsichtlich des Nichterlages der geforderten Sicherheitsleistung und der Abnahme des Fernglases liegen keine divergierenden Beweisergebnisse vor. Der Zeuge S. führte in diesem Zusammenhang aus, dass  er den Beschwerdeführer gefragt habe, ob  dieses Fernglas sein Eigentum sei, woraufhin er ihm erklärt habe, dass es einem Freud gehöre. Nachdem er das Fernglas in die Inspektion mitgenommen habe, habe er die Frau über die Besitzverhältnisse befragt, wobei sie erklärt habe, dass es ihrem Mann gehöre.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

 

I. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers:

Gemäß Art 5 EMRK hat jeder Mensch ein Recht auf Freiheit und Sicherheit, wobei die Freiheit einem Menschen nur in den in diesen Artikel genannten Fällen entzogen werden darf. Die in Art 5 EMRK gewährleistete persönliche Freiheit schützt jedermann vor einem willkürlichen Freiheitsentzug durch den Staat. Als Freiheitsentziehung sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird. Bei der Beurteilung, ob eine Freiheitsentziehung im Sinn des Art 5 leg cit vorliegt, ist auf die konkrete Situation des Betroffenen abzustellen, wobei es dabei nicht auf die Dauer der Freiheitsentziehung ankommt (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2003, 177).

 

Die Bestimmung des Art 1 B-VG vom 29.11.1988 über  den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988, lautet wie folgt:

 

?(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck  der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.?

 

Gemäß § 35 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem angehaltenen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.

 

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass eine förmliche  Festnahme des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen wurde. (VfSlg. 13.063/1992 m.w.H.) Allerdings kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit auch dann vorliegen, wenn Amtsorgane im Zuge einer Amtshandlung unter  Anwendung physischen Zwanges oder unter Androhung von dessen unmittelbar bevorstehender Anwendung persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt unterbinden oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete, die nicht verlassen werden dürfen, einschränken. Einschränkungen der persönlichen Freiheit, die als gewöhnliche Begleiterscheinung anderer, nicht auf die Freiheitsbeschränkung abzielender behördlicher Maßnahmen auftreten, gelten ? so lange sie bloßer Nebenaspekt bleiben ? nicht als Verhaftung (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, S152).

 

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit wird nur dann verletzt, wenn der Wille der Behörde (oder des behördlichen Hilfsorganes) primär auf eine Beschränkung der Freiheit gerichtet ist, nicht aber auch dann, wenn eine andere Maßnahme (wie etwa die  erzwungene Besichtigung eines Fahrzeuges) den Betroffenen dazu nötigt, sich nicht zu entfernen, diese Beschränkung also die sekundäre Folge der Bewegungshinderung ist (vgl VfSlg. 12.056/1989).

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer von einem Polizeiorgan ersucht, zur Klärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit einer Anzeige wegen ?Fahrerflucht? mit dem eigenen Auto zur nahe gelegenen Polizeiinspektion Ried zu fahren, wobei ihm der Grund hiefür auch klargemacht wurde. Dieser Aufforderung, die ohne Androhung von Zwangsmitteln erfolgte, kam der Beschwerdeführer nach. Die diesbezüglichen Erhebungen auf der Polizeiinspektion Ried iO dauerten nur wenige Minuten und wurde der Beschwerdeführer als Verdächtiger der Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO (Missachtung der Anhalte- sowie der Meldepflicht) zum Erlag einer Sicherheitsleistung aufgefordert, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, den festgesetzten Betrag am nahe gelegenen Bankomaten zu beheben.

 

Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich, dass der Wille der behördlichen Hilfsorgane jedenfalls nicht primär auf eine Beschränkung der Freiheit gerichtet war. Die ohne Zwangsmittel geäußerte Aufforderung der Polizeiorgane an den Beschwerdeführer, mit dem eigenen Kraftfahrzeug dem Polizeifahrzeug zu folgen und zur Sachverhaltsklärung zur Polizeiinspektion zu fahren, stellt keinen Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar, weshalb die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.

 

Wohl kommt der Beschwerde Erfolg hinsichtlich der Beeinträchtigung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch Abnahme eines Fernglases zu.

 

§ 37a VStG hat auszugsweise  folgenden Wortlaut:

?(1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe einer nachfolgenden Bestimmung eine vorläufige Sicherheit bis zu einem Betrag von Euro 180,-- festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs 1 letzter Satz, Abs 3, Abs 5, Abs 6 erster Satz sowie Abs 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Ermächtigung kann sich darauf beziehen, dass das Organ

1. von der in § 35 Z 1 und 2 vorgesehenen Festnahme absieht, wenn der Betretene die vorläufige Sicherheit freiwillig erlegt.

2. von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs 2 Z 2 den festgesetzten Betrag nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert Euro 180,-- nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.?

 

Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne obiger Bestimmung setzt daher voraus, dass der Betroffene von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf frischer Tat betreten wird. Auf frischer Tat betreten wird eine Person im Wesentlichen dann, wenn das Sicherheitsorgan die Begehung der Tat unmittelbar wahrnimmt, ohne dass zur Feststellung der Tat Erhebungen notwendig sind und Schlüsse gezogen werden müssen. Eine Beschlagnahme von Sachen als vorläufige Sicherheit kommt gemäß § 37a Abs 3 VStG nur dann in Betracht, wenn der Betretene im Fall des Abs 2 Z 2 den festgesetzten Betrag nicht leistet.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nicht auf frischer Tat betreten. Vielmehr erfolgte das Einschreiten aufgrund einer drei Tage vorher erstatteten Privatanzeige. Es fehlte daher an den Voraussetzungen zur Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit sowie zur Durchführung einer vorläufigen Beschlagnahme. Die Beschlagnahme des Fernglases des Beschwerdeführers war daher rechtswidrig und stellt einen Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar.

 

II.  Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin:

In Bezug auf die Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin sei durch ihre Festnahme und die nachfolgende Anhaltung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und in ihrem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 35f VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt worden, sei zunächst auf die Ausführungen zu den gleichlautenden Behauptungen des Beschwerdeführers verwiesen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin dem Ersuchen, mit dem Dienstfahrzeug zur nahe gelegenen Polizeiinspektion mitzufahren, freiwillig nachgekommen ist. Darüber hinaus war zu prüfen, inwieweit das Verbleiben der Beschwerdeführerin auf der Polizeiinspektion während der Abwesenheit des Beschwerdeführers als Verhaftung und somit als Verstoß gegen das Recht der persönlichen Freiheit bzw Verstoß gegen § 35 VStG (eine Verletzung etwa von § 36 VStG wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht näher konkretisiert) zu werten ist.

 

Der Grund für Verbringung der Beschwerdeführerin zur Polizeiinspektion Ried iO war in der Klärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Anzeige vom 15.07.2006 gelegen. Die Vorgangsweise der Polizisten war daher keineswegs als eine primär auf eine Beschränkung der Freiheit gerichtete Maßnahme zu sehen. Nach Durchführung von Ermittlungen, welche lediglich wenige Minuten in Anspruch nahmen, war klar, dass sich der Verdacht der Begehung von Übertretungen der StVO am 15.07.2006 gegen ihren Ehegatten (den Beschwerdeführer) richtete.

 

Auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen kam nicht hervor, dass ab diesem Zeitpunkt gegen die Beschwerdeführerin irgendeine Amtshandlung oder gar Zwangsmaßnahmen geführt worden wären. Der Umstand, dass sie in den Räumen der PI Ried verblieb, nachdem ihr Ehegatte in der bekundeten Absicht, eine Geldbehebung durchzuführen, verließ, stellt sich nicht als freiheitsbeschränkende Maßnahme dar, wobei die Polizeiorgane jedenfalls davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer nach einer am nahe gelegenen Bankomaten durchgeführten Geldbehebung umgehend zur Dienststelle zurückkehren würde. Dass die Beschwerdeführerin letztlich über einen Zeitraum von ca. 1,5 Stunden auf der Dienststelle verblieb, ist auf die lange Abwesenheit ihres Ehegatten, der offensichtlich Kontakt mit der dänischen Vertretung in Österreich aufnahm, zurückzuführen. Der Wille der Polizeiorgane war darauf gerichtet, die Zeit bis zur Beendigung der  Amtshandlung möglichst kurz zu halten, was sich etwa auch daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert wurde, telefonisch mit ihrem Ehegatten Kontakt aufzunehmen, dies insbesondere auch deshalb, um eine Befreiung des Hundes aus dem aufgeheizten Auto zu ermöglichen. Der Beschwerdeführerin war es jederzeit möglich, die Räumlichkeiten der Polizeiinspektion zu verlassen und hielt sie sich auch, etwa zur Durchführung eines Telefonats mit ihrem Ehegatten, vor der Dienststelle auf.

 

Angesichts dessen lagen keinerlei Begleitumstände vor, die als Verbot, die Kanzlei der Polizeiinspektion Ried iO nicht zu verlassen, gewertet werden könnten. Es liegt daher insoweit kein Akt der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt  vor, was die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge hat.

 

Seitens der Beschwerdeführerin wurde auch eine Verletzung von Art 3 EMRK geltend gemacht. Gemäß Art 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 210/1958, zuletzt geändert durch BGBl III Nr 30/1998, darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Unter unmenschlicher Behandlung versteht sich eine Behandlung, die absichtlich schwere psychische oder physische Leiden verursacht und beim Betroffenen dadurch Gefühle von Furcht und Erniedrigung hervorrufen. Wann eine staatliche Maßnahme ein Ausmaß und eine Intensität erreicht, dass sie als unmenschliche Behandlung qualifiziert werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer, den psychischen und physischen Folgen und in bestimmten Fällen vom Geschlecht, dem Alter und auch dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2003, 161).

 

Eine Verletzung von Art 3 EMRK kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. Dies gründet sich in erster Linie darauf, dass die in der Beschwerde behauptete Androhung eines Polizisten, er werde den Hund der Beschwerdeführerin erschießen, wenn der Beschwerdeführer nicht bald zur Polizeiinspektion Ried iO zurückkehre, in den Sachverhaltsfeststellungen keine Deckung findet. Wenngleich die von GI S. auf Grund von Verständigungsproblemen durchgeführte Demonstration mit der Waffe als ungeeignete Vorgangsweise erscheint, eine Möglichkeit der Befreiung des Hundes aus dem überhitzten Auto darzutun, vermochte dieses Verhalten keinen Verstoß gegen Art 3 EMRK zu begründen, zumal es letztlich nicht darum ging, den Hund (möglicherweise) zu erschießen bzw die Beschwerdeführerin einzuschüchtern sondern den Hund aus einer qualvollen Lage zu befreien. Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.

 

Zur Kostenentscheidung:

Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 79a Abs 1, 2 und 3 AVG iVm der Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol-Aufwandsersatzverordnung 2003. Da der Beschwerde des Beschwerdeführers Erfolg zukommt, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei ihm nach § 1 Z 1 UVS-Aufwandsersatzverordnung ein Betrag von Euro 660,80 zuzusprechen war.

 

Hingegen blieb die Beschwerde der Beschwerdeführerin ohne Erfolg, weshalb die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist und ihr gemäß § 1 Z 3 und Z 4 Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol-Aufwandsersatzverordnung für den Vorlageaufwand ein Betrag von Euro 51,50 und für  den Schriftsatzaufwand ein Betrag von Euro 220,30, insgesamt somit ein Betrag von Euro 271,80, zuzusprechen war.

Schlagworte
Freiheitsentziehung, Recht, auf, persönliche, Freiheit, ohne, Zwangsmittel, geäußerte, Aufforderung, der, Polizeiorgane, nicht, auf, frische, Tat, betreten, Abnahme, eines, Fernglases, Voraussetzungen, zur, Durchführung, einer, vorläufige, Beschlagnahme, Androhung, eines, Polizisten, den, Hund, der, Beschwerdeführerin, zu, erschießen, keine, Festnahme, oder, irgendwelche, Zwangsmaßnahmen, ausgesprochen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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