TE UVS Tirol 2006/11/20 2006/11/0184-13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung der Frau C. R., geb. XY, deutsche Staatsangehörige, S., XY-Straße 142, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26.02.2004, Zahl FW-69755, betreffend die Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Gemäß § 66 Abs 4 und § 67a Abs 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 9 Abs 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich das verhängte Aufenthaltsverbot auf die §§ 60, 61, 66 und 86 Abs 1 FPG zu stützen hat.

 

II.

Gemäß § 86 Abs.3 FPG wird Frau C. R. ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat von Amts wegen erteilt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat mit Bescheid vom 26.02.2004, Zahl FW-69755, gegen Frau C. R. ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid hat C. R. fristgerecht Berufung erhoben.

 

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 19.04.2004, Zahl III-4033-22/04, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat C. R. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2005, Zl 2005/18/0390-8, wurde nach vorangegangener Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2006 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 9 Abs 1 Z 1 FPG zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zur Entscheidung weitergeleitet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat daher (neuerlich) über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26.02.2004, Zahl FW-69755, zu entscheiden.

 

In der rechtzeitig erhobenen Berufung vom 12.03.2004 wird Folgendes ausgeführt:

?Als Berufungsgründe werden unrichtige bzw unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Der Bescheid vom 26.02.2004, mit dem gem § 36 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit anderen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen wurde, wird zur Gänze bekämpft.

Die den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte rechtfertigen nicht ohne weiteres die Annahme, dass durch den weiteren Aufenthalt der Berufungswerberin im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet wären. Zu berücksichtigen ist, dass die Berufunqswerberin nach Kräften bemüht ist, ein neues Leben zu beginnen und nicht mehr straffällig zu werden. Bereits ihr Verhalten im Rahmen des Strafvollzuges in der Justizanstalt Innsbruck war tadellos, was dafür mit ausschlaggebend war, dass die Berufungswerberin im Dezember 2003 aus Anlass des Weihnachtsfestes begnadigt und aus der Strafhaft entlassen wurde. Der Berufungswerberin muss zugebilligt werden, dass sie ihr Leben geändert hat und in Hinkunft keinerlei strafbare Handlungen mehr setzen wird.

Zu berücksichtigen ist weiters, dass sich die bekämpfte fremdenpolizeiliche Maßnahme äußerst negativ auf das Privatleben der Berufungswerberin auswirkt. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung fällt die Interessensabwägung zweifellos zu Gunsten der Berufungswerberin aus. Dies aus folgenden Gründen:

Die Berufungswerberin ist seit August 1997 in Österreich, sie ist in Österreich integriert und hat keine sozialen Kontakte mehr zu Deutschland. Ihre Tochter hat die österreichische Staatsbürgerschaft und lebt ebenfalls in Österreich. Beide gehen einer geregelten Arbeit nach.

Die Berufungswerberin leidet an gravierenden psychischen Problemen. Sie lebt derzeit zusammen mit ihrer Tochter C. R., die ihre wichtigste soziale Bezugsperson darstellt und nach Kräften zur psychischen Stabilisierung der Berufungswerberin beiträgt. Es ist absehbar, dass die Berufungswerberin, im Fall, dass sie von ihrer Tochter getrennt würde, eine erhebliche Verschlechterung ihres psychischen Zustandes zu befürchten hätte.

Beweis: Einholung eines psychiatrischen Sachbefundes. Aufgrund all dieser Umstände hat die Interessensabwägung zu Gunsten der Berufungswerberin auszufallen.

Es wird gestellt der ANTRAG,

1. den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass das verhängte Aufenthaltsverbot ersatzlos aufgehoben wird;

2. in eventu: den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.?

 

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Die Berufungswerberin ist deutsche Staatsangehörige und hält sich seit August 1997 rechtmäßig in Österreich auf.

 

1.2.1. Mit Urteil des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck vom 21.08.1998, Zahl 3 CS 44 JS 15609/98, wurde die Berufungswerberin wegen Betruges zu einer Geldstrafe von insgesamt DM 1.600,00 verurteilt.

 

1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.03.2001, Zl 24 Hv 183/00, wurde die Berufungswerberin wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, ?weil sie mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ihre Zahlungsfähigkeit und Willigkeit, zu Handlungen verleitet hat, welche die Getäuschten oder andere an Vermögen schädigten, wobei der Schaden ATS 25.000,00 überstieg, nämlich

am 14.07.1997 in M. Verantwortliche der Firma F. und F. GmbH zur Errichtung eines Fertighauskellers in M. /Tirol mit einem Schaden von ca ATS 378.000,00 und

am 19.03.1999 in R. Verantwortliche des Autohauses D. GmbH und Co KG zur Bestellung und späteren Ausfolgung eines PKWs der Marke Renault mit einem Restschaden nach Einziehung des Fahrzeuges von ATS 53.570.?

Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

 

1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 06.12.2002, Zl 24 Hv 106/02f, wurde die Berufungswerberin wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall, 15 StGB (zu I.) und wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 (1. Fall) StGB (zu II.) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Danach hat die Berufungswerberin

I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Verschweigen zahlreicher gegen sie gerichteter Exekutionsverfahren und ihrer Vermögens- und Einkommenslosigkeit sowie durch Vorspiegelung ihrer (Rück-)Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, sohin durch Täuschung über Tatsachen und Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, die diese oder einen anderen an ihrem Vermögen in einem insgesamt Euro 2.000,00 übersteigenden Betrag schädigten oder schädigen sollten, wobei sie die Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. im Dezember 1999 in O. M. H. zur Duldung einer Warenbestellung bei der Fa O.-Versand, Schaden 325,50 Euro;

2. zwischen 27. April und 2. Mai 2000 in O. und I. M. H. durch die unwahre Behauptung, nur eine Bürgschaftsverpflichtung einzugehen und die Vorgabe, Sie selbst seien Hauptschuldnerin und Kreditnehmerin, zum Abschluss eines Kreditvertrages über Euro 12.354,38 bei der Bank

A. AG sowie zur Ausfolgung des Betrages;

3. am 22. Mai 2000 in I. Verantwortliche des Möbelhauses K.-Möbel-Handelsgesellschaft mbH, wobei Sie unter ihrem früheren Namen R. auftraten, zur Herausgabe von Einrichtungsgegenständen im Wert von Euro 1.667,70;

4. am 08. Juni 2001 in S. Rechtsanwalt Dr. M. B. als Vertreter Ihres Vermieters R. P. durch Überreichung eines am 15. Juni 2001 fälligen, jedoch ungedeckten Wechsels über Euro 18.168,21 zur Tilgung Ihrer Miet- und Betriebskostenrückstände in Höhe von Euro 4.082,91 sowie Einstellung der bevorstehenden Räumungsexekution und Weiterüberlassung der Mietwohnung, wobei es beim Versuch geblieben ist und R. P. in einem unerhobenen, Euro 2.000,00 jedenfalls übersteigenden Betrag an seinem Vermögen geschädigt worden wäre;

5. zwischen April und Ende Juli 2000 in T. K. D. zur Lieferung und Montage von Jalousien im Wert von Euro 1.926,32;

II. zwischen 7. Jänner 1999 und 22. Jänner 2000 in 12 Angriffen sich ein Gut in einem Euro 2.000,00 übersteigenden Wert, das Ihnen als inkassoberechtigter Aushilfskellnerin von der Gemeinde Mieming anvertraut worden war, nämlich Tageslosungen in Höhe von insgesamt Euro 4.225,85 mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem Sie das eingenommene Bargeld für sich behielten und für eigene Zwecke verwendeten.

Die der Berufungswerberin mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.03.2001, Zl 24 Hv 183/00 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.

 

1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes vom 07.10.2003, Zl 24 Hv 151/03z, wurde die Berufungswerberin wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Danach hat die Berufungswerberin mit dem Vorsatz, eine Dritte, nämlich ihre Tochter C. R., durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese oder einen anderen mit einem insgesamt Euro 2.000,00 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, verleitet, und zwar:

1. am 05.06.2002 in I. den J. L., Sachbearbeiter der U. -Versicherungen AG, Landesdirektion Tirol, durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die seit Wochen fällige und ausständige Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie in Höhe von Euro 1.371,15 für den Pkw der C. R., Versicherungsvertrag 04/002/063924, Kz XY (A), am selben Tag bei der Raiffeisenbank S. ?L. ?R. ?S. reg Gen mbH bereits bezahlt zu haben, wobei sie einen durch das eigenmächtige Anbringen eines ?bezahlt?-Stempelaufdruckes verfälschten Einzahlungsbeleg, sohin eine verfälschte Urkunde, benützt habe, zur sofortigen Weitergewährung des Versicherungsschutzes bis zum 22.06.2002 (Schaden unerhoben);

2. am 26.02.2002 in S. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin mit der abgesondert Verfolgten C. R. Mitarbeiter der Fa Sporthaus K. insbesondere durch das Auftreten als zahlungswillige und -fähige Kundinnen, die Hinterlassung einer nicht mehr aktuellen Anschrift in R., XY-Straße 38/Top 2, sowie die unwahre Behauptung, die Rechnung würde vom Arbeitgeber der Tochter, einem Seefelder Hoteleriebetrieb, bezahlt werden, zur Herausgabe und Überlassung von vier Trachtenkleidern und einer Jacke im Gesamtwert von Euro 1.457,00 gegen Lieferschein.

 

1.2.5. Die Berufungswerberin ist am 14.11.2002 in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert worden und wurde am 04.12.2003 im Zuge der Weihnachtsamnestie des Bundespräsidenten vorzeitig aus der Justizanstalt Innsbruck entlassen. Der Rest der noch offenen Haftstrafe wurde mit den Wirkungen der bedienten Strafnachsicht (§ 43 StGB) bedingt nachgesehen und die Probezeit mit drei Jahren bestimmt (Beginn der Probezeit: 04.12.2003).

 

1.3. Die Berufungswerberin ist in Deutschland geboren und ist im August 1997 mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter von Deutschland nach Österreich gezogen. Die Berufungswerberin lebt mit ihrer 27jährigen Tochter, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in S. in Tirol in einem gemeinsamen Haushalt. Von ihrem Ehegatten ist sie seit 09.05.2006 geschieden. Die nächsten Verwandten sind in Deutschland aufhältig, allerdings besteht zu diesen sehr wenig Kontakt. Bereits bei ihrer Übersiedlung von Deutschland nach Österreich war die Berufungswerberin zahlungsunfähig; beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck waren Exekutionsverfahren anhängig. Nach der Übersiedlung nach Österreich waren auch hier gegen die Berufungswerberin Exekutionsverfahren anhängig. Vom 22.12.2003 bis zum 05.08.2005 war die Berufungswerberin als Angestellte bei der ?XY Detailhandels GmbH? mit dem Sitz S. W. beschäftigt. Seither ist die Berufungswerberin arbeitslos. Ab 23.12.2006 wird die Berufungswerberin als Betreuerin des Hotelkindergartens des Ferienhotels K. in S. beschäftigt werden.

 

Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der unbedenklichen im erstinstanzlichen Akt einliegenden Urkunden im Zusammenhalt mit dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Berufungswerberin hat kein der Aktenlage widersprechendes Sachverhaltsvorbringen erstattet. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie die übrigen Feststellungen beruhen ebenfalls auf den angeführten Unterlagen bzw wurden aufgrund der Angaben der Berufungswerberin im Rahmen der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung getroffen.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 99/2006, lauten wie folgt:

 

?Berufungen

§ 9

(1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,

1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und

?

 

Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung

§ 55

(1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, dass der Fremde bestrebt ist, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.

(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

(3) Hat der in Abs 2 genannte Zeitraum bereits zehn Jahre gedauert, so dürfen Fremde wegen Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der §§ 27 Abs 2, 28 Abs 1 und 32 Abs 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl I Nr 112/1997, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

(4) Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen unbeschadet des § 61 Z 4 nicht ausgewiesen werden. Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.

(5) Den in Abs 2 und 3 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer Strafgerichte dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entsprechen.

 

Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel ?Daueraufenthalt ? EG? oder mit ?Daueraufenthalt ? Familienangehöriger?

§ 56

(1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel ?Daueraufenthalt ? EG? oder ?Daueraufenthalt-Familienangehöriger? verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(2) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der §§ 27 Abs 2, 28 Abs 1 und 32 Abs 1 SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) § 55 Abs 4 und 5 gilt.

 

Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot

§ 60

(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.

anderen im Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

?

 

Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§ 61

Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn

1. der Fremde in den Fällen des § 60 Abs 2 Z 8 nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen wäre;

2. eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre (Hier erfolgt eine Anbindung an §§ 55 und 56; so die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage);

3. dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in § 60 Abs 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen;

4. der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in § 60 Abs 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen.

 

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes

§ 63

 

(1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 66

(1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1, 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

 

Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

§ 86

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

?

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

??

 

Übergangsbestimmungen

§ 125

(1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

(2) ...?.

 

Weiters zu beachten ist Artikel 8 EMRK ? Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

 

?(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.?

 

Gemäß § 125 Abs 1 FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 2006) anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26.02.2004 ist im Lichte dieser Übergangsbestimmung als ?Entscheidung nach diesem Bundesgesetz? im Sinne des § 9 Abs 1 FPG anzusehen. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung zuständig.

 

Die Berufungswerberin hatte vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz nicht ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für die Berufungswerberin als EWR-Bürgerin ist zulässig, wenn augrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs 2 FPG als ?Orientierungsmaßstab? zurückgegriffen werden. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (vgl das Erk. des VwGH vom 13.06.2006, Zl 2006/18/0138).

 

Die Berufungswerberin wurde von inländischen Gerichten zu unbedingten Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten bzw. mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen verurteilt (§ 60 Abs 2 Z 1 FPG). Die von der Berufungswerberin gesetzten Verhaltensweisen, die zu den angeführten Verurteilungen führten, zeigen eindeutig und klar nachvollziehbar auf, dass sie entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Im Jahre 1997 zog die Berufungswerberin nach Österreich. Sie war in Deutschland nicht mehr in der Lage, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck behing eine Vielzahl von Exekutionsverfahren gegen sie. Bereits bei ihrem Umzug nach Österreich war die Berufungswerberin zahlungsunfähig, was ihr auch bewusst war. Ihre wirtschaftliche Situation besserte sich auch in der Folge nicht, vielmehr  hat die Berufungswerberin die vorstehend dargestellten Straftaten begangen. Auch in Österreich versuchten seit 1998 mehrere Gläubiger der Angeklagten vergeblich, ihre Forderungen im Exekutionswege einbringlich zu machen. Dass es in weiterer Folge zu keinen Straftaten mehr kam, war letztlich auch auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Berufungswerberin am 14.11.2002 inhaftiert wurde. Im vorliegenden Fall ist daher eine ausreichende Grundlage dafür vorhanden, aus dem Gesamtverhalten der Berufungswerberin den Schluss zu ziehen, das von ihr eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und dass ein Verbleib der Berufungswerberin im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährden würde. Der seit der Haftentlassung verstrichene Zeitraum von drei Jahren, in denen sich die Berufungswerberin wohlverhalten hat, ist zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der von der Berufungswerberin ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen schließen zu können. Dies vor allem

auch deshalb, weil bei der Entlassung aus der Justizanstalt Innsbruck die noch offene Haftstrafe bedingt nachgesehen und die Probezeit (Beginn der Probezeit: 04.12.2003) mit drei Jahren bestimmt wurde; folglich läuft die Probezeit erst mit Jahresende 2006 ab.

 

Mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot wird in das Familienaber vor allem in das Privatleben der Berufungswerberin in doch erheblicher Weise eingegriffen. Dieser Eingriff ist jedoch zur Erreichung der im Artikel 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, wie zB für die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen durch die Berufungswerberin und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer aus der Sicht der erkennenden Behörde notwendig und geboten. Die Berufungswerberin hat nach ihrem Zuzug nach Österreich über mehrere Jahre strafbare Verhalten gesetzt, sie hat sich selbst durch eine Verurteilung in Österreich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten nicht von weiteren strafbaren Handlungen abhalten lassen und letztlich konnte dem strafbaren Verhalten der Berufungswerberin erst durch ihre Inhaftierung Einhalt geboten werden. Die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration der Berufungswerberin hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das wiederholte strafbare Verhalten eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Aber auch die familiäre Situation der Berufungswerberin vermag ihre Interessen nicht zu stärken. Einzig ihre volljährige Tochter lebt in Österreich. Darüber hinausgehende Verwandte halten sich nicht in Österreich auf. Die nach § 66 Abs 1 und 2 FPG vorzunehmende Interessenabwägung kann daher zu keiner anderslautenden Beurteilung führen. Insgesamt wiegen nach Ansicht der erkennenden Behörde die Auswirkungen (eines Aufenthaltsverbotes) auf die Lebenssituation der Berufungswerberin nicht schwerer als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.

 

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist auch gemäß § 61 FPG zulässig, da die diesbezüglich angeführten ?Aufenthaltsverbots-Verbote? nach Ziffer 1 bis Ziffer 4 nicht vorliegen.

Das Aufenthaltsverbot wurde nicht nach § 60 Abs 2 Z 8 FPG erlassen. In Ansehung der Verurteilung der Berufungswerberin wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 (2. Fall), 15 StGB (und wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 (1. Fall) StGB) bzw wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung beruht, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bzw wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von zumindest einem Jahr steht der Maßnahme auch kein Aufenhaltsverbots-Verbotsgrund im Sinne des § 61 Z 2 FPG (vgl §§ 55, 56 leg cit) und des § 61 Z 3 FPG entgegen. Schließlich ist die Berufungswerberin auch nicht von klein auf im Inland aufgewachsen.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 63 Abs 2 FPG auf die für seine Erlassung maßgebenden Umstände Bedacht zu nehmen. Wird ein Aufenthaltsverbot nicht auf unbestimmte Zeit erlassen, so ist es für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte vertritt die erkennende Behörde vor dem Hintergrund der aufgezeigten Erwägungen die Auffassung, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren angemessen und ausreichend erscheint. In diesem Ausmaß ist die Verhängung des Aufenthaltsverbotes allerdings auf jeden Fall notwendig und erforderlich, um den angeführten Schutzinteressen bestmöglich entsprechen zu können. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die fünfjährige Frist mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides zu laufen beginnt.

 

Der unter Spruchpunkt II. erteilte einmonatige Durchsetzungsaufschub war gemäß § 86 Abs 3 FPG von Amts wegen zu erteilen; die sofortige Ausreise der Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist nicht erforderlich ist.

 

Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

Hinweis: Die fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen.

Schlagworte
Freiheitsstrafe, von, 15 Monaten, Vergehens, Vergehens, des, schweren, Betruges, Berufungswerberin, in, Deutschland, geboren, im, August 1997, von, Deutschland, nach, Österreich, gezogen, Die, Berufungswerberin, hatte, vor, Verwirklichung, des, maßgeblichen, Sachverhaltes, ihren, Hauptwohnsitz, nicht, ununterbrochen, seit, 10, Jahren, im, Bundesgebiet, Die, von, der, Berufungswerberin, gesetzten, Verhaltensweisen, zeigen, eindeutig, klar, nachvollziehbar, auf, dass, sie, entweder, nicht, in, der, Lage, oder, nicht, gewillt, ist, sich, an, die, in, Österreich, geltenden, Gesetze, zu, halten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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