Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn F. G. vertreten durch die Rechtsanwälte F., H. und Partner, Rechtsanwälte GmbH, S., XY-Straße 11, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.01.2006, Zahl VI-237-2004, nach der am 23.11.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der gegenständlichen Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:
?Tatzeit: 02.09.2004 um 08.43 Uhr
Tatort: Stans, auf der A12 Inntalautobahn, auf Höhe Strkm 45,7, in Fahrtrichtung Kufstein
Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufwies und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.?
Der Beschuldigte hat dadurch die Rechtsvorschriften des § 20 Abs 2 iVm § 6 und § 7 Abs 1 BStMG verletzt und wurde über ihn gemäß § 20 Abs 2 BStMG eine Geldstrafe von Euro 400,00 verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.
Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft war und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt worden sei. Darüber hinaus sei der Berufungswerber bereits zu Zl VI-864-2004 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wegen einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit der Fahrt am 02.09.2004 bestraft worden. Es werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Aufgrund dieses Vorbringens wurde am 23.11.2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Berufungswerber anwaltlich vertreten war und der Zeuge M. zum Sachverhalt befragt worden ist.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, Zl 2006/15/0275, sowie des Aktes 2005/14/1586 sowie in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Zl VI-237-2004.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber am 02.09.2004 um 01.22 Uhr die Staatsgrenze vom Brennerpass von Italien nach Österreich und Brennersee passiert, worauf für die Abschnitte Staatsgrenze ? Brennerpass ? Brennersee, Brennersee ? Nößlach und Nößlach ? Matrei ? Steinach die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden ist. Für den Mautabschnitt Matrei ? Steinach ? Schönberg ? Stubaital um 01.46 Uhr des 02.09.2004 war der Kontostand zu nieder und wurde keine Maut mehr auf der gegenständlichen Fahrt bis um 08.43 Uhr des 02.09. betreffend den Mautabschnitt Schwaz ? Jenbach entrichtet. Eine Aufladung des gegenständlichen Gerätes erfolgte am 02.09.2004 um 09.16 Uhr, wobei eine Nachzahlung der nicht entrichteten Mautgebühr nicht erfolgt ist, sondern lediglich der Mautabschnitt Wörgl-Ost ? Kirchbichl ? Langkampfen bis Kufstein-Nord ? Staatsgrenze/Kiefersfelden wieder ordnungsgemäß entrichtet worden ist.
Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.05.2005, Zl VI-864-2004, wegen Nichtentrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut am 02.09.2004 um 01.49 Uhr in der Gemeinde Schönberg auf der Brennerautobahn A13 bei km 10,600 in Fahrtrichtung Innsbruck mit Euro 400,00 bestraft, welches Straferkenntnis vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit Berufungserkenntnis vom 23.02.2006, Zl uvs-2005/14/1586-6, bestätigt worden ist. Hinsichtlich der weiteren Übertretung am 02.09.2004, welche Gegenstand des Verfahrens uvs-2006/15/0275 ist, wird ? nachdem es sich um das gleiche Fahrzeug, um den gleichen Tattag und um den gleichen Lenker und sowie um einen Tatort handelt ? von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen. Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind mit einer Bestrafung alle Tathandlungen bis zur Zustellung des Berufungserkenntnisses, welches im Gegenstandsfall am 01.03.2006 abgefertigt wurde und somit nach diesem Zeitraum zugestellt wurde, erfasst. Eine Strafbarkeit der gegenständlichen Übertretung mit Tatzeitpunkt 02.09.2004 um 08.43 Uhr ist daher im Gegenstandsfalle nicht mehr gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.