TE UVS Steiermark 2006/12/07 30.20-92/2005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andreas Auprich über die Berufung des Herrn DI H P, pA M A B GmbH, R 101, K, vertreten durch B - Z - T, Rechtsanwälte in B/M, M 28, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 03.10.2005, GZ.: 15.1 2854/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Der Berufung wird jedoch insofern stattgegeben, als für beide Delikte gemäß § 27 Abs 1 Z 2 GGBG eine einzige Strafe in Höhe von ? 730,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vermindert sich dadurch auf den Betrag von ? 73,00. Dieser sowie die Geldstrafe sind binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher der Firma M A B GmbH in K, R 101, diese ist Absender von Gefahrgut, Sendungen zur Beförderung übergeben, die den in Betracht kommenden Vorschriften des § 2 nicht entsprochen haben und auch keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, da am 08.11.2004 um 14.15 Uhr auf der Landesstraße B bei StrKm, E, Fahrtrichtung G, vom Lenker C O mit dem LKW mit dem Kennzeichen leere Verpackung, 3 - 2 Fässer (letztes Ladegut UN3295) befördert wurden, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier übergeben wurde, da im Beförderungspapier die Anzahl der Versandstücke fehlte. Dadurch habe der Berufungswerber § 7 Abs 3 Z 2 GGBG verletzt, wofür über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 730,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 27 Abs 1 Z 2 GGBG verhängt wurde. Der Berufungswerber habe weiters unter den gleichen Voraussetzungen dem Beförderer nicht die erforderlichen Angaben und Informationen und die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere geliefert, da festgestellt wurde, dass mit der angeführten Beförderungseinheit zum angeführten Zeitpunkt leere Verpackung 3 - 2 Fässer (letztes Ladegut UN3295) befördert wurde, obwohl dem Beförderer kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier übergeben wurde, da der Name und die Anschrift des Empfängers fehlten. Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 27 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs 3 Z 2 GGBG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ?

730,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 27 Abs 1 Z 2 GGBG verhängt wurde. In der dagegen erhobenen Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verfolgung des Beschuldigten auf Grund Eintritt der Verjährung unzulässig sei, da die erste Verfolgungshandlung durch die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag mehr als ein halbes Jahr nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt gesetzt worden sei. Überdies sei der Berufungswerber für denselben Sachverhalt unzulässigerweise zweimal bestraft worden. Der Berufungswerber könne sich nicht persönlich von der ordnungsgemäßen Abwicklung jeder einzelnen Gefahrgutbeförderung durch die Firma S Transport GmbH überzeugen. Es bestehe jedoch durch verschiedene Maßnahmen, wie Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten, der Beauftragung eines einzigen Transportunternehmers, Anweisungen, Kontrollen und Checklisten ein System, dass es allen Beteiligten ermöglichen sollte, sämtliche Abläufe nach fest vorgegebenen Anweisungen zu planen und durchzuführen, um Fehler bestmöglich auszuschließen. Im konkreten Fall habe der Lenker ein Beförderungspapier mit sich geführt, in dem lediglich die Anzahl der Gebinde und Name und Anschrift des Empfängers nicht eingetragen waren. Der Lenker hatte die erforderlichen Angaben im Beförderungspapier nicht angegeben, weil er abgelenkt worden war und aus diesem Grund auf das Ausfüllen des Beförderungspapiers vergessen habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Am 08.11.2004 um 14.15 Uhr lenkte C O auf der Landesstraße B  bei StrKm - E, Fahrtrichtung G, den LKW mit dem Kennzeichen und transportierte leere Verpackungen 3 - 2 Fässer (letztes Ladegut UN3295). Im mitgeführten Beförderungspapier war die Anzahl der Versandstücke nicht angegeben und es fehlten Name und Anschrift des Empfängers. Der Berufungswerber ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M A B Gesellschaft mbH in K, R 101, und daher Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs 1 VStG. Der gegenständliche Gefahrguttransport wurde von der G S Transport GmbH als Beförderer durchgeführt. Am 08.11.2004 wurde die gegenständliche Beförderungseinheit von C O gelenkt. Er hatte von der Firma M den Auftrag, Gefahrgut von der M A in K zur Firma S in A in der Nähe von S zu transportieren. Er hatte ebenso von der Fa. M den Auftrag, allenfalls bei der Firma S vorhandene leere Versandstücke wieder zurück nach K zu transportieren. Solche Touren führt O regelmäßig durch und hat dabei regelmäßig den Auftrag, Leergebinde wieder mit nach K zu nehmen. Es wurde ihm diesbezüglich von der Firma M ein vorgedrucktes Beförderungspapier mitgegeben, welches, sofern allenfalls leere Versandstücke bei der Firma S vorhanden sind, vom Lenker hinsichtlich der fehlenden Angaben zu ergänzen ist. Am 08.11.2004 war O von einem Mitarbeiter der Firma S abgelenkt, sodass er in der Folge darauf vergaß, das Beförderungspapier auszufüllen. Die Leergebinde wurden bei der Firma S aufgeladen und wieder nach K zur Firma M gebracht, damit sie neu aufgefüllt werden. Es wird für derartige Touren wie im konkreten Fall am 08.11.2004 von der Firma M A in K dem Lenker ein Beförderungspapier mitgegeben, welches der Lenker wie gesagt, sofern Leergebinde für den Rücktransport bereitstehen, selbst das Beförderungspapier hinsichtlich der fehlenden Angaben zu ergänzen hat. Den Auftrag zum Rücktransport allenfalls vorhandener Leergebinde erteilte die Firma M A. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Lenker C O als Zeuge einvernommen wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 7 Abs 3 Z 2 GGBG in der Fassung BGBl I Nr. 61/2003 darf der Absender nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Im Rahmen des Abs 1 hat er insbesondere dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw) zu liefern. Gemäß Punkt 5.4.1.1.1 lit e ADR 2003 muss das Beförderungspapier für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke enthalten. Gemäß Punkt 5.4.1.1.1 lit h ADR 2003 muss das Beförderungspapier für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand den Namen und die Anschrift des Empfängers enthalten. Im vorliegenden Fall ist die M A G jedenfalls der Absender gegenständlich beförderten Leergebinde, weil die M A dem Beförderer den Auftrag zum Rücktransport der Leergebinde erteilt hat. Abgesehen davon scheint am vom Lenker O mitgeführten Beförderungspapier als Absender auch die M A GmbH, K, R 101, auf. Aus dem Frachtvertrag zwischen der M A B GmbH, K, R 101 und der G S Transport GmbH vom 25. Mai 1998 geht keine ausdrückliche Festlegung der Absendereigenschaft hervor. Es ist in Punkt III. erster Absatz festgelegt, dass der Frachtführer berechtigt ist, auf Retourwegen andere Güter zu transportieren und in der Gestaltung der Retourwege insbesondere der Route dieser Wege in keiner Weise gebunden ist. Daraus ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark kein Anhaltspunkt für eine fehlenden Absendereigenschaft der M, weil gerade damit nur eine exklusive Tätigkeit oder Beschränkung der Tätigkeit für andere Werkbesteller (ist) nicht beabsichtigt ist. Vielmehr ist in Punkt II. des Frachtvertrages festgelegt, dass der Frachtführer für den Besteller in Entsprechung von Einzelaufträgen tätig wird. Gerade dies war gegenständlich der Fall, indem die M den Beförderer beauftragte die leeren Verpackungen wieder zurück zu transportieren. Aus § 7 Abs 3 Z 2 GGBG geht hervor, dass der Absender dem Beförderer ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier bereitzustellen hat. Angesichts dieser Bestimmung kann die Pflicht zum ordnungsgemäßen Ausfüllen des Beförderungspapiers nicht an den Lenker übertragen werden, da dieser gemäß § 27 Abs 2 Z 9 das Beförderungspapier lediglich mitzuführen hat, ohne dafür verantwortlich zu sein, ob dieses korrekt ausgefüllt ist. Genau diese Pflicht ist dem Absender auferlegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verkennt nicht dass die Vorgehensweise im konkreten Fall praktikabel erscheint, nämlich dem Lenker ein unvollständiges Beförderungspapier mitzugeben, zumal ja noch nicht bekannt ist, ob und wie viele Leergebinde rückzutransportieren sind. Diesbezüglich ist auch das mit Äußerung vom 22.11.2006 ins Treffen geführte Urteil des VwGH nicht hilfreich, da es für den gegenständlichen Fall nicht einschlägig ist. Angesichts der obzitierten Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes kann jedenfalls die Pflicht zum Ausfüllen des Beförderungspapiers nicht an den Lenker übertragen werden. Der Absender hätte daher in ähnlichen Fällen vorher mit dem Kunden Rücksprache halten können ob und wie viele Leergebinde für den Rücktransport bereitstehen und ein dementsprechendes Beförderungspapier dem Beförderer übergeben müssen. Gemäß § 27 Abs 1 Z 2 GGBG begeht, wer als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs 1 zur Beförderung übergibt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ?

726,00 bis ? 43.603,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Eine Verfolgungsverjährung ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten, da mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 18.11.2004 eine taugliche Verfolgungshandlung vorliegt. Es wurde daher durch den Absender M A GmbH der Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 2 GGBG in Verbindung mit 5.4.1.1.1. lit. e und h ADR 2003 verletzt, was der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M A B GmbH, somit als Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs 1 VStG, zu verantworten hat. Ob diesbezüglich ein lückenloses Kontrollsystem eingerichtet wurde ist für den gegenständlichen Fall irrelevant, zumal es der gängigen Praxis entsprach, dem Beförderer ein Blankobeförderungspapier mitzugeben, welches der Lenker dann vervollständigen sollte. Der Verpflichtung des Absenders, wonach er dem Beförderer die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere zu liefern hat, kann nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark nicht entnommen werden, dass das Fehlen verschiedener erforderlicher Angaben im Beförderungspapier, wie im konkreten Fall, jeweils einen selbstständigen strafbaren Tatbestand darstellt. Es war daher, gleichwohl die Anzahl der Versandstücke und der Name und die Anschrift des Empfängers fehlten, spruchgemäß eine einzige Strafe zu verhängen. Da sich der Strafbetrag ohnehin am unteren Limit des vorgesehenen Strafrahmens befindet, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Strafbemessung im Lichte des § 19 VStG. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Absender Empfänger Beförderungspapier Versandstücke
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten