TE UVS Tirol 2006/12/11 2006/13/2241-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des O. H., XY-Straße 45, D-B. B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.07.2006, Zl KS-6926-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 56,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 20.05.2006, 07:14 Uhr

Tatort: A12 Inntalautobahn, km 24,3, Gemeinde Kundl, Fahrtrichtung

Westen

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger XY

 

Sie haben als Verantwortlicher, nämlich als Geschäftsführer der Firma O. H. u Sohn KG in B. B., XY-Straße 45, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P. R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um

1.700 kg überschritten wurde.

 

Sie haben als Verantwortlicher, nämlich als Geschäftsführer der Firma O. H. u Sohn KG in B. B., XY-Straße 45, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P. R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Höhe von 4 Meter um 20 cm überschritten wurde.?

 

Zu Spruchpunkt 1. wurde dem Berufungswerber eine Verletzung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG vorgeworfen und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 210,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Des Weiteren habe er eine Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 6 Z 1 KFG zu verantworten und wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt (Spruchpunkt 2.).

 

In seiner dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung stellt der Berufungswerber die Ergebnisse der Verwiegung und Messung des Fahrzeuges nicht in Abrede. Hinsichtlich dem Fahrzeuglenker wird ausgeführt, dass dieser eingehend und ausdrücklich über die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften betreffend die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts als auch der zulässigen Gesamthöhe belehrt worden sei. Dies deshalb, da gerade bei der Beförderung von Lebendvieh häufig unter äußerlichen Umständen aufgeladen werde und eine Überprüfung des Gesamtgewichtes durch Verwiegung nicht möglich sei. Der Fahrer, R. P., habe eine Erkundigungspflicht beim Verlader bzw sei der Lenker auch über die Kriterien der gewichtsmäßigen Schätzung aufgeklärt worden. In gleicher Weise habe der Berufungswerder den Fahrer darüber belehrt, dass das zum Zwecke der Beladung ausfahrbare Hubdach vor Fahrtantritt zurückzunehmen sei, um die zulässige Höhe des Fahrzeuges nicht zu überschreiten. Der Fahrer sei in unregelmäßigen Abständen, meist an einem Samstag, im Einzelgespräch oder auch in Gruppengesprächen insofern überwacht worden, dass er sich bei ihm erkundigt habe, ob es bei Überladung der Fahrzeughöhe im Verlauf der Woche Probleme gegeben habe. Vorhandene Probleme seien besprochen worden und seien dem Fahrer sämtliche Möglichkeiten zur Verhinderung von Überladungen aufgezeigt worden. Im Durchschnitt führe der Berufungswerber alle 3 Wochen derartige Gespräche mit allen Fahrern. Wenn der Berufungswerber davon Kenntnis habe, dass das Fahrzeug bei der Beladung auch verwogen werden könne, so verlange er vom Fahrer die Durchführung der Verwiegung sowie eine telefonische Rücksprache. Sinn dieser Maßnahme sei es, den Blick der Fahrer für die Lebendviehladung und das Gesamtgewicht zu schärfen. Gerade wenn nach der Wiegung nochmals ein Stück abgeladen werden müssen, würden sich die Fahrer so etwas gut merken, zumal es Zeit koste. Auch hinsichtlich der Überhöhe weise er seine Fahrer auf die Notwendigkeit, peinlichst darauf zu achten, immer w ieder nachzusehen, ob das Dach auch wirklich zurückgefahren sei, hin. Es sei nämlich so, dass die Fahrer das Dach während einer Pause öffnen, um den Tieren mehr Luft zu geben und das Wiedereinfahren einfach vergessen würden.

 

Der Berufungswerber selbst führe immer wieder eigenhändige Stichproben durch und prüfe, ob das Hubdach eingefahren ist. Anhand eines Augenscheins und seiner 30-jährigen Erfahrung prüfe er auch, ob der Beladungszustand gewichtsmäßig in Ordnung sei. Bis zum gegenständlichen Vorfall habe es bei R. P. keine Beanstandungen wegen Überladung oder Überhöhe gegeben. Dieser sei nun über die Bedeutung der Verkehrsvorschriften betreffend dem Gesamtgewicht und zur Gesamthöhe im konkreten Fall belehrt worden. Auch sei arbeitsrechtlich eine Ermahnung, für den Fall der Wiederholung eine Verwarnung ausgesprochen worden.

 

Der Zeuge R. P. diene zum Beweis für das geschilderte Schulungs-, Kontroll- und Sanktionensystem. Der Berufungswerber beantragt sodann die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Aufgrund dieser Berufung richtete die Berufungsbehörde am 16.11.2006 ein Schreiben an den Berufungswerber, mit welchem dieser aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen, ob er die Aufnahme weiterer Beweise bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantrage, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden wird.

 

In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Berufungswerber mit, dass mit den Angaben des Zeugen P. das Verfahren gegen ihn einzustellen sei, und zwar ohne mündliche Hauptverhandlung. Für den Fall, dass die Berufungsbehörde dennoch eine Hauptverhandlung durchführen wolle, beantrage er die Zulassung weiterer Fragen an den Zeugen P., welche auch die vom Berufungswerber geschilderten Tatsachen belegen würden. Der Fragenkatalog umfasst die konkrete Befragung zu Problemen mit der Überladung und Fahrzeughöhe bei den vorangegangenen Verladungen sowie das Aufzeigen der Möglichkeiten zur Vermeidung von Überladungen/Überhöhe durch Sortieren der Tiere. Weiters solle der Zeuge bestätigen, dass es vor dem gegenständlichen Vorfall keinerlei derartige Beanstandungen gegeben habe und der Fahrer nunmehr ermahnt und verwarnt worden sei. Auch hinsichtlich dem Hinweis des Berufungswerbers, wonach das Dach nach Pausen wieder einzufahren sei, möge der Zeuge im Falle der Durchführung einer Berufungsverhandlung befragt werden,

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Der Zeuge R. P. wurde im Rechtshilfeweg einvernommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

R. P. lenkte am 20.05.2006 um 17:14 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf der A12 Inntalautobahn in Richtung Westen. Bei km

24.300 wurde der Fahrer einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei mittels einer geeichten Waage festgestellt wurde, dass die zulässige Summe der Gesamtgewichte von 40 Tonnen nach Abzug des Verkehrsfehlers von 100 kg um 1.700 kg überschritten wurde. Weiters konnte mittels einer geeichten Messlatte eine Überhöhe des gegenständlichen Fahrzeuges von 20 cm festgestellt werden.

 

Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges ist die Fa O. H. und Sohn KG, XY-Straße 45, D-B. B. Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der genannten Firma.

 

Der Lenker, R. P., ist seit April 2004 bei der Fa H. beschäftigt und transportierte seither hauptsächlich Lebendvieh. Der Berufungswerber hat in seinem Unternehmen ein System etabliert, welches Dienstanweisungen, Belehrungen sowie Kontrollmaßnahmen durch Stichproben umfasst. Insbesondere werden die Lenker in unregelmäßigen Abständen auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Dies erfolgt in Einzel- oder Gruppengesprächen durchschnittlich alle 3 Wochen. Des Weiteren trifft die Lenker eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Gewichte der Tiere bzw ist, sofern möglich, eine Verwiegung durchzuführen und der Berufungswerber telefonisch zu kontaktieren. Im Übrigen werden sie auf die Kriterien der Gewichtsschätzung hingewiesen. Die Verantwortung für Umfang und Ausführung der Ladung trifft in der Folge grundsätzlich den Lenker allein, wobei sich diese Verantwortung von der Einhaltung der Grenzwerte bei Gewicht und Maße bis hin zur Einhaltung des Tierschutztransportgesetzes erstreckt. Eine Überwachung erfolgt in der Weise, dass sich der Berufungswerber im Verlauf der Woche nach Problemen mit der Ladung erkundigt und bei Vorliegen derselben Möglichkeiten zur Vermeidung aufgezeigt werden.

 

Der hier verantwortliche Lenker wurde arbeitsrechtlich ermahnt und für den Fall der Wiederholung verwarnt.

 

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Der Anzeige ist auch das Wiegeprotokoll beigeheftet und sind die Überschreitungen des Gewichts sowie der Höhe dort nachvollziehbar dargelegt. Die Richtigkeit der Verwiegung und Messung stellte der Berufungswerber ausdrücklich nicht in Abrede. Selbiges gilt für die Eigenschaft des Berufungswerbers als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin.

 

Die Ausführungen betreffend das Kontrollsystem des Berufungwerbers ergeben sich einerseits aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen P., andererseits decken sich diese mit den Berufungsausführungen des Berufungswerbers. Der Zeuge Pirnak führte insbesondere aus, dass die Verantwortung letztlich den Lenker träfe. In vielen Fällen müsse das Gewicht geschätzt werden, sodass es naturgemäß zu Abweichungen komme. Probleme beim Tiertransport seien in der maximalen Fahrzeughöhe von 4 Meter gelegen, zumal die Veterinärärzte möglichst mehr Kopffreiheit für die Tiere möchten. Die einzige Möglichkeit sei die Anhebung des Hubdaches, wobei dies im vorliegenden Fall beanstandet worden sei. Fahrer der Firma H. seien selbst für ihre Ladung verantwortlich. Auch könne nicht jede Ladung von der Geschäftsführung überprüft werden.

 

Die Berufungsbehörde hegt keinerlei Zweifel, dass das vom Berufungswerber geschilderte System existiert und auch in der Art und Weise gehandhabt wird. Auf die umfassende Darstellung desselben wird in der Folge noch eingegangen werden.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

 

Gemäß § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 41.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 44.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

 

Gemäß § 4 Abs 6 Z 1 KFG dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhänger eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten.

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung der vorgenannten Bestimmung entspricht.

 

Handelt es sich beim Zulassungsbesitzer um eine juristische Person, so ist gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges ist die Firma O. H. u Sohn KG mit Sitz in D-B. B., als deren Geschäftsführer der Berufungswerber aufscheint. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht zweifellos fest, dass der Berufungswerber die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG sowie des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 6 Z 1 KFG erfüllt hat. Es liegt diesbezüglich auch keinerlei Bestreitung seitens des Berufungswerbers vor.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte ist vorgesehen, dass ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Um der ?Glaubhaftmachung? nachzukommen, hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.

 

Der Berufungswerber ist gefordert, eine Schulungs- Kontroll- und Sanktionssystem zu etablieren, welches mit Grund erwarten lässt, dass Überladungen hintangehalten werden. Der Berufungswerber ist im vorliegenden Fall somit gehalten, die Voraussetzungen für ein ?wirksames Kontrollsystem? darzulegen. Diesbezüglich ist darzustellen, wie, wie oft und auf welche Weise Kontrolltätigkeiten vorgenommen werden (vgl zB VwGH 13.11.1996, Zl 96/03/0232, VwGH 24.01.1997, Zl 96/02/0489). Die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können. Bloße Dienstanweisungen an die beschäftigten Lenker dahingehend, dass die Beladungsvorschriften einzuhalten sind, reichen nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzliche persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisung auch gehörig zu überwachen, wobei er sich hierbei einer geeigneten dritten Person bedienen kann, welche mit der Einhaltung der kraftfahrzeugrechtlichen Bestimmungen betraut ist.

 

Das vom Berufungswerber geschilderte System basiert auf Dienstanweisungen, und Belehrungen, deren Einhaltung in unregelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Die Überwachung erfolgt nach den Schilderungen des Berufungswerbers wiederum durch Belehrungen sowie durch stichprobenartigen Kontrollen. Ob Überladungen vorliegen, will der Berufungswerber allein anhand seiner über 30-jährigen Erfahrung erkennen. Rechtlich ist hierzu festzuhalten, dass das Vorliegen eines Schulungs- Sanktionen- und Kontrollsystems nicht angenommen werden kann. In der Erteilung von Dienstanweisungen und wiederkehrenden Belehrungen kann noch kein Schulungssystem erblickt werden, zumal dieses zumindest firmeninterne Schulungen umfassen müsste. Gruppen- oder Einzelgespräche an Samstagen, wenn sich die Fahrer eigentlich zur Wagenpflege einfinden, können nicht als Schulungen interpretiert werden. Wie ausgeführt, genügen bloße Dienstanweisungen nicht, um den geschilderten Voraussetzungen genüge zu tun. Insbesondere überwälzt der Berufungswerber, wie vom Zeugen P. glaubwürdig dargestellt, die gesamte Verantwortung für Umfang und Ausführung der Beladung auf die Lenker, sodass auch diesbezüglich keinerlei Kontrolle durch den Berufungswerber selbst festgestellt werden kann. Das Feststellen von Gewichtsüberladungen basierend auf der 30-jährigen Erfahrung des Berufungswerbers kann ebenso nicht als taugliche Maßnahme zur Hintanhaltung von Überladungen qualifiziert werden. Auch wenn der Berufungswerber regelmäßig Erkundigungen hinsichtlich Überladungen bei den Lenkern einholt, kann darin keine Kontrollmaßnahme erblickt werden.

 

Betreffend dem Sanktionensystem ist auszuführen, dass eine Ermahnung bzw Verwarnung nicht eine vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Konsequenz darstellt, die einen Lenker zur Vermeidung künftiger Überladungen abhalten wird.

 

Im Übrigen ist noch auszuführen, dass es dem gesamten geschilderten System an Konkretheit mangelt bzw deuten unregelmäßige Gespräche und Überwachungen nicht auf eine wirksames Kontrollsystem hin. Hierfür hätte es der konkreten Darstellung insbesondere der Kontroll- und Aufsichtstätigkeit des Berufungswerbers bedurft, welche sich im vorliegenden Fall auf bloße, allerdings umfangreiche Dienstanweisungen beschränkt. Wie zuvor dargestellt, ist eine Überwälzung der Verantwortung auf die Lenker nicht möglich, zumal diese ohnedies selbst unter Strafdrohung stehen. Letztlich sind die Ausführungen des Berufungswerbers nicht geeignet, den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem gerecht zu werden. Insbesondere kann aus diesen Maßnahmen nicht abgeleitet werden, dass Übertretungen nach dem KFG mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.

 

Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber im Lichte vorzitierter Judikatur daher nicht gelungen und war daher gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG als Verschuldensgrad jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Strafzumessung:

Für die gegenständlichen Übertretungen ist die Strafnorm des § 134 Abs 1 KFG heranzuziehen, welche einen Strafrahmen von bis zu Euro 5.000,00 vorsieht.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen ist keinesfalls unerheblich, soll doch die Einhaltung der Gewichtsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge nicht nur der Schädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegen wirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Letzteres gilt auch für die Einhaltung der zulässigen Höhenabmessungen.

 

Dem Berufungswerber ist als Verschuldensgrad Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Es waren weder mildernde, noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen.

 

In Anbetracht des normierten Strafrahmens sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass die verhängten Geldstrafen für die gegenständlichen Übertretungen schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls bestehenden ungünstigen Einkommens- Familien- und Vermögenssituation keinesfalls überhöht sind.

 

Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zusatz: Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 30.3.2007, 2007/02/0053-3 abgelehnt

Schlagworte
Betreffend, dem, Sanktionensystem, ist, auszuführen, dass, eine, Ermahnung, bzw, Verwarnung, nicht, eine, vom, Verwaltungsgerichtshof, geforderte, Konsequenz, darstellt, die, einen, Lenker, zur, Vermeidung, künftiger, Überladungen, abhalten, wird, Im Übrigen, ist, noch, auszuführen, dass, es, dem, gesamten, geschilderten, System, an, Konkretheit, mangelt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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