TE UVS Steiermark 2006/12/11 30.5-90/2005

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Veröffentlicht am 11.12.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des K M S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 25.08.2005, GZ.: A17-St-9916/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch bezeichneten Straferkenntnis wurde K M S zur Last gelegt, eine Übertretung der §§ 3, 18, 19 und 29 Abs 1 Steiermärkisches Feuerpolizeigesetz 1985 (Stmk. FPolG) begangen zu haben und wurde über ihn hiefür eine Geldstrafe von ? 400,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Bestrafung zugrunde gelegt: Sie hatten im Zeitraum 01.01.2004 bis zumindest 22.04.2004 im Tiefparterre bzw. Keller des Gebäudes K 46 in G brandgefährliche Stoffe und zwar: leicht entflammbare Flüssigkeiten nach VbF AI und AII wie unter anderem zumindest ein Kanister mit Isopropylalkohol (UN Nr. 1219, Hommel Datenblatt 167), zumindest ein Kanister mit Ethanol (UN Nr. 1170, Hommel Datenblatt 122), div. Kunstharzverdünnungen, Methylalkohol, Trimetyl; sowie große Mengen an ätzenden, umweltgefährlichen, reizenden und gesundheitsschädlichen Stoffen und Flüssigkeiten - der Art gelagert bzw. verwahrt, dass dadurch die vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes NICHT vermieden wurde. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung, in welcher zusammengefasst im Wesentlichen eingewendet wird, beim Ablagerungsort handle es sich um ein Wohnungseigentumsobjekt und seien die Fahrnisse nicht im Stiegenhaus gelagert worden. Die belangte Behörde habe auch nicht festgestellt, wie genau welche Fahrnisse gelagert wurden. Ebenso sei nicht dargelegt, worin oder weshalb die vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes nicht vermieden wurde. Eine vorhersehbare Gefahr existiere aus Sicht des Berufungswerbers nicht. Der Berufungswerber habe zwar zum Zwecke der Restaurationsarbeiten mit Lacken und diversen Alkohol- und Kunstharzverdünnungen gearbeitet, jedoch seien diese aufgrund der jahrelangen Erfahrung des Berufungswerbers im Umgang mit diesen Stoffen so gelagert und verwahrt worden - stets in eigens dafür vorgesehenen Behältern (Originalkanister etc) - dass keinesfalls von einer besonderen Begünstigung für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden gesprochen werden könne. Der Ablagerungsort, das Atelier, weise ein Raumklima auf, welches ein Selbstentzünden der genannten Stoffe praktisch ausschließe. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner hierüber aufgrund der Aktenlage getroffenen Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen: Das dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis spruchgemäß konkret angelastete Tatverhalten besteht darin, die näher angeführten brandgefährlichen Stoffe so gelagert bzw verwahrt zu haben, dass dadurch die vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes nicht vermieden wurde. In der Bestimmung des § 18 Stmk. FPolG werden brandgefährliche Stoffe definiert. Demnach sind Stoffe, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen, wie leicht brennbare, leicht entzündbare, leicht entflammbare und selbstentzündliche Stoffe, brandgefährlich im Sinne dieses Gesetzes. Im Berufungsfall handelt es sich bei den näher angeführten Stoffen unbestritten um brandgefährliche Stoffe, wobei die Lagerung dieser Stoffe in Gebäuden den Vorgaben des § 19 Stmk. FPolG zu entsprechen hat. Sie dürfen nicht in Stiegenhäusern, Zu- und Durchgängen und in offenen Dachräumen, sowie im Nahbereich von Rauchfängen und Feuerstätten (§ 13 Abs 1) gelagert werden (Abs 1). Feststellungen, wonach bei der amtlichen Erhebung vom 22.04.2004 durch den Amtssachverständigen der Feuerpolizei vor Ort eine dementsprechende Lagerung wahrgenommen bzw vorgefunden wurde, wurden im angefochtenen Straferkenntnis nicht getroffen. Der Berufungswerber hat in seiner Berufung, gleichlautend wie in seiner Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 07.07.2004, dezidiert bestritten, dass die Lagerung an einem in dieser gesetzlichen Bestimmung aufgezählten örtlichen Bereich erfolgt ist. Dem Aktenvermerk über die Erhebung vom 22.04.2004 sowie der beigelegten Fotodokumentation kann auch nicht entnommen werden, dass die näher bezeichneten brandgefährlichen Stoffe an einer in dieser Bestimmung taxativ angeführten Örtlichkeit gelagert wurden. Vielmehr ist auch im Aktenvermerk in Übereinstimmung mit der Verantwortung des Berufungswerbers festgehalten, dass sich im Tiefparterre bzw Keller ein Atelier befindet, und wird vom Erhebungsorgan weiter ausgeführt, dass im gesamten Bereich des Ateliers leicht entflammbare Flüssigkeiten in Kleingebinden ungeschützt gelagert seien. Zwar wird auch auf einen sog. Lagerraum Bezug genommen, bei dem es sich um einen Aufschließungsgang, der zum Stiegenhaus führe, handle und über keine Auffangbehälter oder Sicherheitsbehälter, sowie über keine ausreichende Be- und Entlüftung verfüge, jedoch wird eine Lagerung der Stoffe darin bzw im Stiegenhaus nicht festgehalten. Vielmehr weist das Erhebungsorgan in diesem Zusammenhang darauf hin, dass man im Brandfalle im Ateliersbereich durch diesen Aufschließungsgang flüchten müsse. Es ist daher anzunehmen, dass der Tatvorwurf sich nicht auf den Abs 1 der Bestimmung des § 19 Stmk. FPolG bezieht. Die Tatumschreibung umfasst auch nicht den in Abs 2 dieser Bestimmung normierten Tatbestand, zumal es darin um bei Arbeiten anfallende brandgefährliche Abfälle und Reste geht, welche aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern sind. Es wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt, dass die konkret zu beschreibende Lagerung der näher angeführten brandgefährlichen Stoffe - bei denen es sich um bei Arbeiten anfallende Abfälle und Reste gehandelt hätte - nicht brandsicher war. Entsprechende Feststellungen über die Art der Lagerung, die nicht als brandsicher erachtet wird, sind bei Vorhalt einer Übertretung nach § 19 Abs 2 Stmk. FPolG als wesentliches Tatbestandsmerkmal zu treffen und wäre der Umstand, dass es sich um keine brandsichere Lagerung handelte, näher zu begründen gewesen. Zwar gibt es im Aktenvermerk vom 22.04.2004 Anhaltspunkte dafür insoferne, als angeführt wird, dass lackiert und mit gefährlichen Stoffen gearbeitet wird. Der sogenannte Lagerraum, bei welchem es sich um einen Aufschließungsgang handle, ist aufgrund der beschriebenen Umstände weder aus brandschutztechnischer noch aus sicherheitstechnischer Sicht ausgestattet. Jedoch gibt es - wie zuvor ausgeführt - weder eine Feststellung, noch eine Grundlage für eine Annahme, dass die leicht entflammbaren Flüssigkeiten in diesem Raum aufbewahrt wurden. Zur nicht gegebenen Brandsicherheit der Lagerung wird im Aktenvermerk über die Art und Örtlichkeit der Lagerung festgehalten: Im gesamten Bereich des Ateliers werden außerdem weiter leicht entflammbare Flüssigkeiten in Kleingebinden ungeschützt gelagert. Ein Tatvorhalt im Sinne des § 19 Abs 2 Stmk. FPolG, in welchem den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG entsprechend dieser Ort und diese Art der Lagerung festgestellt wird, wurde dem Berufungswerber gegenüber jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 leg cit nicht erhoben, sodass die erkennende Behörde eine entsprechende Änderung bzw Ergänzung des Bescheidspruchs auch nicht vornehmen kann. Dies würde eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Brandgefahr Lagerung Brandsicherheit Konkretisierung Ort Art
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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