TE UVS Tirol 2006/12/12 2006/13/2293-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des A. E. in O., XY 6, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 31.07.2006, Zl VA-131-2006, nach der am 31.10.2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 26.07.2006, 02.20 Uhr

Tatort: Obertilliach, südöstlich des Hotel Weiler, unbenannte

Gemeindestraße

Fahrzeug: Mountainbike, Marke KTM, Seconda Race, silber

 

Sie haben sich, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass Ihr Verhalten als LenkerIn des angeführten Fahrzeuges, am angeführten Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung erfolgte am 26.07.2006 um 02.46 Uhr in Obertilliach.?

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 Z 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er am 26.07.2006 um 02.46 Uhr durch den Sturz mit dem Kopf auf einen harten Gegenstand und den etwas zu viel konsumierten Alkohol Wahrnehmungsschwierigkeiten gehabt habe. Dies gehe auch schon bereits aus der Anzeige hervor. Daher könne er sich auch erklären, warum er laut Anzeige einem Alkotest nicht zugestimmt habe. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass er in Verdacht gestanden habe, mit dem Fahrrad gefahren und dadurch gestürzt zu sein. Auf die Frage des einschreitenden Polizisten, ob er das Fahrrad geschoben oder damit gefahren sei, habe er ihm wahrheitsgemäß zur Antwort gegeben, dass er das Fahrrad nur geschoben hätte, woraufhin der Polizist nur gesagt habe, ?komm A., machen wir einen Alkotest.? Hätte ihn der einschreitende Polizist aufgeklärt bzw darauf aufmerksam gemacht, dass er in Verdacht stehen würde, das Fahrrad gelenkt zu haben, so hätte er sicher der Durchführung eines Alkotestes zugestimmt und diesen auch gemacht. Dass er das Fahrrad nur geschoben habe, sei wohl auch anhand der Verletzungen und des eingelegten 24. Ganges nachvollziehbar, denn mit dem 24. Gang sei ein langsames Fahren mit einem Fahrrad auf einer ansteigenden Fahrbahn gar nicht möglich und hätte er sich wohl, wäre er gefahren, bei einem Sturz auf dem Asphalt schwerere Verletzungen zugezogen, zumindest Abschürfungen an den Händen und Armen. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe er ein kurzärmeliges T-Shirt und eine Jeans getragen. Auch wäre wohl bei einem Sturz mit dem Fahrrad im 24. Gang die Kleidung beschädigt worden. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 31.10.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie der Zeugen RI J. S. und W. S. Weiters wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Am 26.07.2006 um 02.20 Uhr war der Zeitungszusteller W. S. auf der Gailtalstraße B 111 in Richtung Obertilliach unterwegs. Bei der Ortseinfahrt Obertilliach in der Nähe des Gasthofes ?Weiler? sah er den Berufungswerber auf der Straße liegen. W. S. stieg aus seinem Auto aus und bemerkte, dass sich der Berufungswerber nicht rührt und war er auch nicht ansprechbar. Weiters stellte W. S. fest, dass der Berufungswerber eine Verletzung im Kopfbereich aufwies. Darauf hin entschloss er sich die Bundesleitzentrale vom gegenständlichen Vorfall zu informieren. Bis zum Eintreffen der Polizei versuchte er den Berufungswerber durch Schütteln wach zu bekommen, was ihm letztendlich auch gelungen war. Dann hat er den Berufungswerber in sein Auto auf den Vordersitz transportiert. Ein Gespräch war mit dem Berufungswerber nicht möglich. Außerdem hob der Zeuge W. S. das in der Nähe des Berufungswerbers befindliche Fahrrad auf und stellte es auf die Seite am Pedal auf. Dabei bemerkte er, weil er das Rad einmal ?runter treten? musste, dass ein sehr hoher Gang eingelegt war.

 

Um 02.43 Uhr trafen AI S. und BI S. am Unfallort ein und sahen den Berufungswerber im Fahrzeug des W. S. sitzen. Auf die Fragen des AI S., wie es zum Unfall gekommen ist, hat der Berufungswerber nicht reagiert. AI S. befragte dann den Zeugen W. S. zum bisherigen Vorfall und sagte sodann, nachdem er beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch) wahrgenommen hat ?A. komm wir machen den Alkotest?. Darauf hin reagierte der Berufungswerber nicht. In der Zwischenzeit stellte BI S. ebenfalls wie W. S. schon zuvor beim Aufstellen des Fahrrades fest, dass beim Fahrrad der 24. Gang eingelegt war, was bedeutet, dass der Berufungswerber mit seinem Fahrrad nicht gefahren sein kann, weil es sich beim Gelände um den Tatort in Richtung Heimweg des Berufungswerbers ?Bundesstraße/unbenannte Gemeindestraße? um ein steilansteigendes Gelände handelt.

 

Im Zuge der Amtshandlung wurde der Berufungswerber von AI S. mehrmals danach gefragt, wie den der Unfall passiert sei, worauf der Berufungswerber letztendlich angab, dass er das Fahrrad nur geschoben habe. Durch den gegenständlichen Unfall wies der Berufungswerber lediglich eine Kopfverletzung auf. Am Fahrrad und an der Kleidung des Berufungswerbers waren keinerlei Beschädigungen erkennbar. Wegen seiner Kopfverletzung wurde der Berufungswerber von der zwischenzeitig ebenfalls am Tatort eingetroffenen Rettung abtransportiert.

 

Im Gegenstandsfall haben sowohl die einvernommenen Zeugen AI S. und W. S. als auch der Berufungswerber selbst anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ausgesagt, dass am Fahrrad des Berufungswerbers der 24. Gang eingelegt war und es mit diesem eingelegten Gang für den Berufungswerber unmöglich gewesen ist auf der steil ansteigenden unbenannten Gemeindestraße zu sich nach Hause zu fahren. Dass beim Fahrrad laut Zahnkranz der 24. Gang eingelegt war und der Berufungswerber das Fahrrad auf der ansteigenden Strecke vermutlich nur geschoben hat, ist bereits der Anzeige zu entnehmen. Aufgrund der Aussage von AI S. und dem Berufungswerber steht fest, dass der Berufungswerber im Zuge der Amtshandlung gesagt hat, dass er das Fahrrad nur geschoben habe. AI S. gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde an, dass der Berufungswerber in dem Zustand, in dem er sich befunden hatte als sie (gemeint BI S. und er) gekommen sind, sicher nicht gefahren sein kann. Der Berufungswerber selbst führte im gesamten Verwaltungsstrafverfahren aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er in Verdacht stand mit dem Fahrrad gefahren und dadurch gestürzt zu sein.

 

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Ein von einem Straßenaufsichtsorgan gestelltes Begehren, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, hat so deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann.

 

Für die Berufungsbehörde steht nun zum einen insbesondere aufgrund der Aussage des AI S. wonach der Berufungswerber weder auf die Frage, wie es zum Unfall gekommen ist noch auf die Aufforderung ?A. komm wir machen den Alkotest? reagiert hat, nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, dass der Berufungswerber die Aufforderung zur Durchführung des Alktestes verstanden hat. Der Berufungswerber gibt selbst in diesem Zusammenhang an, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er in Verdacht gestanden habe, mit dem Fahrrad gefahren und dadurch gestürzt zu sein, er jedenfalls habe sein Fahrrad nur geschoben. Zum anderen ist der nach § 5 Abs 2 StVO erforderliche Verdacht in einem durch Alkoholbeeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben nicht gegeben, wenn AI S. anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde aussagt, ?in dem Zustand in dem sich der Berufungswerber befunden hatte als sie (gemeint BI S. und er) gekommen sind, sicher nicht gefahren sein kann?. Dazu kommt, dass unbestrittenermaßen der 24. Gang beim Fahrrad eingelegt war und das Gelände um den Tatort in Richtung Heimweg des Berufungswerbers steil ansteigend war.

 

Es war daher im Zweifel der Berufung Folge zu geben, das angefochten Straferkenntnis zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Dass, beim, Fahrrad, laut, Zahnkranz, der, 24. Gang, eingelegt, war, der, Berufungswerber, das, Fahrrad, auf, der, ansteigenden, Strecke, vermutlich, nur, geschoben, hat, ist, bereits, der, Anzeige, zu, entnehmen, Für, Berufungsbehörde, steht, nun, zum, einen, aufgrund, der, Aussage, des, AI, nicht, mit, der, für, ein, Verwaltungsstrafverfahren, erforderlichen, Sicherheit, fest, dass, der, Berufungswerber, die, Aufforderung, zur, Durchführung, des, Alkotestes, verstanden, hat, zum, anderen, ist, der, nach, § 5 Abs 2, erforderliche, Verdacht, in, einem, durch, Alkohol, beeinträchtigten, Zustand, ein, Fahrzeug, gelenkt, zu, haben, nicht, gegeben
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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