Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des J P, vertreten durch K u. B, beide Rechtsanwälte in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wie folgt entschieden: Gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Abs 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 175 Abs 1 Z 1 iVm 177 Abs 1 Z 1 Strafprozessordnung (StPO), Art 2 Abs 1 Z 2 lit a Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, §§ 2 und 4 Waffengebrauchsgesetz (WaffGG) und Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird die von Organen der Bundespolizeidirektion Graz am 31. Juli 2006 durchgeführte Amtshandlung für rechtswidrig erklärt.
I. 1. In der Beschwerde vom 03. August 2006 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verkehrskontrolle unter Anwendung eines Pfeffersprays verhaftet und danach ins Landeskrankenhaus Graz, wo eine Behandlung der Augen- und Hautentzündung stattfand, gebracht wurde. Im Landeskrankenhaus wollte er mit seinem Mobiltelefon jemand anrufen, worauf es ihm abgenommen wurde. Den Alkotest verweigerte er sodann mit der Begründung, dass er ohne seinen Anwalt nichts machen würde. Um ca 02.30 Uhr des 31. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer am Gelände des LKH Graz freigelassen und sei ihm während der gesamten Zeit der Anhaltung nicht mitgeteilt worden, was man ihm vorwerfe. 2. Die Bundespolizeidirektion Graz legte am 30. August 2006 eine Gegenschrift vor, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Festnahme des Beschwerdeführers wegen Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung (§§ 269 Abs 1 iVm 15 und 84 Abs 2 Z 4 StGB) erfolgte, wobei der Waffengebrauch mit Einsatz von Pfefferspray im Sinne des § 2 Z 3 WaffGG zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme erfolgte. Da die Anwendung von Körperkraft und die Androhung des Waffengebrauches sich bereits als wirkungslos erwiesen habe, sei nach den Umständen der Pfefferspray die am wenigsten gefährliche und noch geeignet erscheinende Waffe gewesen. Zweck des Waffengebrauches sei es gewesen, den Tobenden angriffs- und widerstandsunfähig zu machen. Es seien auch sofort Maßnahmen eingeleitet worden, um eine dauernde Gesundheitsschädigung zu verhindern (Wasserspülung durch Polizeibeamte und Verbringung des Beschwerdeführers mit dem ÖRK zur Behandlung in die Augenklinik). Aufgrund des renitenten Verhaltens vor dem Einsatz des Pfeffersprays sei begründet anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer wiederum gewalttätig werde, wenn die durch den Waffengebrauch verursachten Beeinträchtigungen die Wirkung verlieren. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den vorgesehenen Kostenersatz zuzusprechen. Auf die Untersuchungen des Büros für interne Angelegenheiten des Bundesministeriums für Inneres wurde verwiesen, und da dieses noch nicht vorliege, könnten Neuerungen bzw andere Ergebnisse möglich erscheinen. Als Beilage wurde die Strafanzeige B1/47060/2006, ein Personalblatt, ein schriftlicher Bericht von RI S und zwei polizeiärztliche Befunde angeschlossen. 3. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 wurde das Erhebungsergebnis des Büros für interne Angelegenheiten des Bundesministeriums für Inneres übermittelt, welches neben der erfolgten Strafanzeige Zl 85.700/625-BIA/06 umfangreiche Einvernahmen aller Beteiligten enthielt. II. 1. Nach Durchführung von Verhandlungen am 17. Oktober und 14. November 2006, wobei der Beschwerdeführer und die Zeugen G R, B F, BI Y G, RI M S, GI M K, RI A C, BI A W, RI T G, C F, G C S und T W einvernommen wurden, sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes, wurde nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Am 31. Juli 2006 um ca 00.10 Uhr befuhr der Beschwerdeführer, indischer Staatsbürger, mit seinem unbeleuchteten Fahrrad in G die R, um nach Hause zu gelangen. Zuvor hatte der Beschwerdeführer innerhalb der letzten fünf Stunden drei Bier konsumiert. Der Beschwerdeführer hatte zu dem Zeitpunkt Badeschlapfen und eine kurze Hose an. Vor seinem Wohnhaus wurde er von zwei Polizisten, RI S und BI G, angehalten. Die daraufhin erfolgte Konversation wurde zuerst in deutscher Sprache, danach in englischer Sprache weitergeführt. Der Beschwerdeführer versteht bruchstückhaft die deutsche Sprache und die beiden Meldungsleger waren der englischen Sprache mächtig. Nachdem der Verdacht einer Verwaltungsübertretung für die einschreitenden Sicherheitsorgane vorlag, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer erklärte, keinen Ausweis bei sich zu führen, sondern verwies darauf, dass er unmittelbar in der Nähe wohne. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Zeugen RI S aufgefordert vorzuzeigen, was er in dem von ihm mitgeführten Rucksack mitführe, und kam dem der Beschwerdeführer in der Art und Weise nach, dass er die im Rucksack befindlichen Sachen auf den Gehsteig legte. Da sich hiebei kein Ausweis befand, teilte der Zeuge RI S dem Beschwerdeführer mit, dass er im Falle des Nichtnachweises der Identität festgenommen werden müsse. Die Zeugin BI G nahm daraufhin in der Gesäßtasche des Beschwerdeführers eine Geldtasche wahr und wurde diese nach Aufforderung der Zeugin BI G ausgefolgt. Als die Zeugin BI G die Geldtasche öffnen wollte, sagte der Beschwerdeführer Stopp und machte gleichzeitig eine Geste mit der Hand, indem er der Zeugin die Handfläche entgegenstreckte. Er verlangte, dass sich die Zeugin BI G ausweise und einen Durchsuchungsbefehl herzeige. Der Beschwerdeführer wollte hierauf die Brieftasche wieder zurück und versuchte, diese mit der Hand zu erfassen, wobei ihm dies jedoch nicht gelang, da die Zeugin die Geldtasche immer wieder zurückzog. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer auch vom Zeugen RI S zurückgedrängt, der seinen Arm mittels der Stabtaschenlampe verlängerte und ihn aufforderte, von der Zeugin BI G Abstand zu halten, indem er keep distance äußerste. Danach schob der Zeuge RI S den Beschwerdeführer mit den Händen immer weiter zurück und äußerte die Zeugin BI G zu dem Zeitpunkt die Worte do you have an identification card or not, wobei sie die Geldbörse mit der Hand hoch hielt. Während des Vorganges hat der Beschwerdeführer des Öfteren im lauten Tone geäußert what is the problem als auch what is wrong with this, sowie hey man in einem lockeren, lässigen Amerikanisch-Englisch. Zwischendurch nahm der Beschwerdeführer eine fragende Stellung ein, indem er dies auch mit seinen ausgebreiteten Händen unterstrich. Der Beschwerdeführer wurde immer wieder vom Zeugen RI
S zurückgedrängt und vermeinte in dem Zusammenhang der Zeuge RI S, dass ihn der Beschwerdeführer mit der rechten Faust einen Schlag auf den Brustkorb versetzte, wobei der Schlag nicht sehr fest gewesen wäre. Daraufhin hat der Zeuge RI S den Beschwerdeführer zu Boden gebracht, indem er ihn am Oberkörper erfasste und ihn sodann zu Boden drückte, wobei er ihm mitteilte, dass er verhaftet sei. Der Beschwerdeführer lag somit mit dem Rücken am Boden und wollte ihm der Zeuge RI S die Handfessel anlegen. Zu dem Zwecke stellte sich der Zeuge RI S über den Beschwerdeführer im Bereich des Oberkörpers. Der Beschwerdeführer versuchte, das Anlegen der Handfesseln zu verhindern, indem er mit seinen Händen umherfuchtelte und auch mit den Füßen trat. Hiebei versetzte er der Zeugin BI G einen Fußtritt am Gesäß, als sie versuchte, die Füße am Boden zu fixieren. Die Zeugin BI G erlitt hiebei ein Hämatom (polizeiärztlicher Befund vom 01. August 2006) und der Zeuge RI S eine Fingerverletzung durch Zerrung, Kratzspuren an der Hand und eine Ellbogenverletzung (polizeiärztlicher Befund vom 31. Juli 2006). Da es auch RI S nicht gelang, dem Beschwerdeführer die Handfessel anzulegen, setzte dieser den Pfefferspray ein und änderte sich das Verhalten des Beschwerdeführers schlagartig. Der Beschwerdeführer schrie vor Schmerzen, wurde aufgesetzt und ihm vorne Handfesseln angelegt. Zwischenzeitig trafen noch drei weitere Polizeistreifen zur Unterstützung ein, die die Zeugin BI G anforderte. Dem Beschwerdeführer wurde zwecks Linderung der Schmerzen Wasser gegeben. Der Beschwerdeführer verhielt sich auch ruhig und beklagte seine Situation. Von der zur Hilfe gerufenen Rettung wurde sodann der Beschwerdeführer in die Augenklinik des Landeskrankenhauses Graz gebracht. Da der Beschwerdeführer nichts sah, wurden ihm bei Betreten der Augenklinik auch die Stufen vom Zeugen RI G angesagt. Nach der Behandlung in der Augenklinik wollte der Beschwerdeführer mit seinem Handy telefonieren und wurde ihm dieses vom Zeugen RI G abgenommen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zur Behandlung in die Hautklinik geführt, wobei er zuvor von der Zeugin BI G zum Alkotest aufgefordert wurde. Der Alkotest wurde von ihm mit der Begründung verweigert, dass er ohne seinen Rechtsanwalt keinen durchführen werde. Während der gesamten Behandlung im Landeskrankenhaus Graz verhielt sich der Beschwerdeführer ruhig. Um 01.40 Uhr wurde die Haft nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft beendet und dem Beschwerdeführer nach der Behandlung in der Hautklinik (Hautreizung an den Oberarmen und im Gesicht) die Handfesseln abgenommen. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer den Rucksack, die Geldbörse und das Mobiltelefon zurück und wurde ihm nach Aufforderung vom Zeugen RI S die Dienstnummer mitgeteilt. 2. Der für die Beurteilung des Falles festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Zeugenaussagen als auch der Darstellung des Beschwerdeführers. Ob der Beschwerdeführer bereits am Vorfallsort in der R zum Alkotest aufgefordert wurde oder nicht, ist in concreto ohne Belang, da bereits mit dem Fahren des Fahrrades ohne Licht zur Nachtzeit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorlag. Unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Aushändigung der Geldbörse diese sofort zurückverlangte. Ob diese, wie der Beschwerdeführer angibt, von ihm der Zeugin BI G übergeben wurde oder, wie die beiden Polizisten angaben, nach Aufforderung auf den Boden vor die Zeugin BI G geschmissen wurde, ist ohne Relevanz. Der Beschwerdeführer wollte, folgt man den Aussagen der beiden Sicherheitswacheorgane, der Zeugin BI G die Brieftasche wieder aus der Hand nehmen und gab der Beschwerdeführer auch selbst an, dass er Stopp sagte, wobei er gleichzeitig eine Geste mit der Hand, indem er die Handfläche der Zeugin BI G entgegenstreckte, durchführte. Die Zeugin BI G gab auch noch an, dass der Beschwerdeführer äußerte, sie habe kein Recht, die Brieftasche zu öffnen, wobei er sich immer mehr aufregte (Niederschrift vom 22. August 2006). Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht auch fest, dass der Beschwerdeführer den einschreitenden Polizisten bekannt gab, dass er in unmittelbarer Nähe des Anhalteortes wohne. Dies ergibt sich aus den beiden Zeugenaussagen G C S und T W, die den Beschwerdeführer nicht kannten und aus einer Entfernung von ca 20 Metern dies verstanden. Davon, dass der Beschwerdeführer nicht expressis verbis anbot, von seiner Wohnung einen Ausweis zu holen, wird nicht ausgegangen, jedoch steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass im Rahmen der Diskussion über den Ausweis der Beschwerdeführer den Beamten mitteilte, er würde in unmittelbarer Nähe wohnen. Dass der Beschwerdeführer vorerst eine kooperative Verhaltensweise an den Tag legte, ist auch daraus ersichtlich, dass er nach Aufforderung des Zeugen RI S die Gegenstände seines mitgeführten Rucksackes auf den Gehsteig legte. Das Verhalten des Beschwerdeführers am Anhalteort war sicherlich bis zur Festnahme nicht aggressiv. Der Beschwerdeführer hat zwar lautstark argumentiert - Zeugenaussage G R, B F, C F und G C S - doch war dies durchaus von einer gewissen Lässigkeit geprägt, indem er des Öfteren zu den Polizisten sagte hey man, what is the problem. Dies hat auch die Zeugin B F klar erkannt und gab auch die Zeugin G R an, dass der Beschwerdeführer des Öfteren eine fragende Stellung gegenüber dem Zeugen RI S einnahm, indem er hiebei seine Hände ausbreitete. Dass der Zeuge RI S hiebei vermeinte, im Zuge des Zurückdrängens des Beschwerdeführers von diesem mit der rechten Faust einen nicht sehr festen Schlag auf den Brustkorb bekommen zu haben, so ist dies möglich, jedoch kommt es im gegebenen Zusammenhang darauf an, ob seitens des einschreitenden Beamten die Begehung der in Rede stehenden strafbaren Handlung in vertretbarer Weise angenommen werden konnte (hiezu siehe Näheres unter III. 2.). Dass dem Beschwerdeführer nach der Behandlung in der Augenklinik, als er telefonieren wollte, das Handy vom Zeugen RI G abgenommen wurde, steht fest. Hiebei folgt der Unabhängige Verwaltungssenat der Aussage des Beschwerdeführers der angab, dass er, nachdem er die Augen wieder öffnen konnte, telefonieren wollte, wobei ihm das Handy von RI G abgenommen wurde. Die Aussage des Zeugen RI G, er habe zum Beschwerdeführer gesagt, er solle ihm das Telefon aushändigen, da er jetzt behandelt werde, ist im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vor der Behandlung in der Augenklinik aufgrund seiner Blindheit nicht telefonieren konnte, von vorn herein unglaubwürdig. Sohin auch die Begründung des Zeugen RI G, er habe das Telefon deshalb an sich genommen, da er es während der Behandlung des Beschwerdeführers aufbewahren wollte, da zu dem Zeitpunkt die Behandlung in der Augenklinik vorbei war. Unbestritten ist auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer während der Fahrt mit dem Rettungsfahrzeug, als auch der Behandlung in der Augen- und Hautklinik die Handfessel angelegt waren und erst im Rahmen seiner Entlassung aus der Haft außerhalb der Hautklinik um 01.40 Uhr abgenommen wurden. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 07. August 2006 am Postweg ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von den Organen der belangten Behörde vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurden. Akte in unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind auch dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Behördenorgane im Dienste der Strafjustiz einschreiten und es sich nicht um Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt. Das Einschreiten der Sicherheitsorgane erfolgte in concreto ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls. Der damit verbundene Eingriff in subjektive Rechte erfolgte aufgrund der Willensbildung der Verwaltungsorgane und ist daher, obwohl das Einschreiten im Dienste der Strafjustiz erfolgte, der Verwaltung zuzurechnen (VwGH 06.10.1999, 99/01/021 u.a.). 2. Vorerst einige Ausführungen zur Identitätsfeststellung: Gemäß § 35 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, außer in gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist (Z 1). Somit umschreibt der § 35 Z 1 VStG den Haftgrund der mangelnden Identifizierbarkeit. Er setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut ungeachtet einer allenfalls nicht möglichen (verweigerten) Ausweisleistung durch den dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraus, dass dessen Identität auch sonst (also anders als durch die Ausweisleistung) nicht sofort feststellbar ist (in diesem Sinne auch W. Blum, Die Sicherheitspolizei und ihre Handlungsformen, 1987, S 135). In concreto hatten die einschreitenden Sicherheitsorgane den Verdacht zumindest einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung (Radfahren ohne Licht) und waren somit berechtigt, beim Beschwerdeführer eine Identitätsfeststellung zwecks eventueller Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens durchzuführen. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht ausweisen, teilte jedoch den Beamten mehrmals mit, dass er unmittelbar am Vorfallsort wohne. Dies wurde auch von zwei Zeugen, die in einer Entfernung von ca 20 m zum Vorfall standen, so verstanden. Wenn daher der Zeuge RI S angibt, dass der Beschwerdeführer nicht angeboten hätte, seinen Ausweis aus der Wohnung zu holen, so ist dies wohl richtig, jedoch hätte der Beamte im Hinblick darauf, dass zuvor mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch über die Ausweisleistung stattgefunden hatte, einen dementsprechenden Assoziationsschluss ziehen können, dh den Beschwerdeführer aufzufordern, in seiner Begleitung in seine unmittelbar nächst gelegene Wohnung zu gehen und sich dort auszuweisen. Dieser Schritt hätte eine weitere Eskalation der Amtshandlung jedenfalls verhindert. Dass der Beschwerdeführer diesem Vorschlag zugestimmt hätte, ergibt sich schon aus seiner Äußerung, als auch seiner Handlungsweise (Entleeren des Rucksackes). Als Festnahmegrund wurde vom einschreitenden Beamten der Verdacht des Widerstandes gegen die Staatsgewalt im Sinne des § 269 StGB angegeben. Es war somit vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu überprüfen, ob im gegebenen Zusammenhang seitens des einschreitenden Beamten die Begehung der in Rede stehenden strafbaren Handlung in vertretbarer Weise angenommen werden konnte (VfSlg 10.112; VwGH 15.11.2000, 99/9/0067). Der Beschwerdeführer war im Hinblick auf die aufgeforderte Ausweisleistung insofern kooperativ, als er den Inhalt seines mitgeführten Rucksackes am Gehsteig ausbreitete, sowie kundtat, dass er unmittelbar am Vorfallsort wohne. Er übergab auch seine Geldbörse über Aufforderung der Zeugin BI G. Dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Aushändigung der Geldbörse den Entschluss fasste, die Geldbörse wieder in seinen Besitz zu nehmen, stand ihm wohl frei. Der Beschwerdeführer - der zu dem Zeitpunkt noch nicht verhaftet war - tat dies auch verbal, indem er die Zeugin BI G mit dem Wort Stopp bei der gerade beginnenden Durchsuchung der Geldbörse unterbrach. Gleichzeitig wollte er auch manuell der Geldbörse habhaft werden, wobei er jedoch daran durch das Zurückhalten der Geldbörse als auch dem Zurückgedrängtwerden durch den Zeugen RI S gehindert wurde. Im Zuge dieses Zurückdrängens vermeint der Zeuge RI S einen nicht sehr festen Schlag auf den Brustkorb mit der rechten Faust des Beschwerdeführers versetzt bekommen zu haben, worauf es zur Festnahme kam. Geht man jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer jederzeit das Recht hatte, seine Geldbörse zurückzuverlangen - da es sicherlich in seinem Gutdünken lag zu entscheiden, wer eine Durchsuchung der Geldbörse durchführt - war sein Ansinnen legitim. Der Beschwerdeführer war zu dem Zeitpunkt noch nicht verhaftet und bestand für die einschreitenden Beamten keine wie immer geartete Rechtsgrundlage, die Geldbörse zurückzubehalten. Eine Durchsuchung der Brieftasche ist nicht mit einer Ausweiskontrolle gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer machte auch nicht den Eindruck, dass er nicht im Stande wäre, selbst nach dem Ausweis in der Brieftasche zu suchen. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers, nämlich das Hindrängen in Richtung seiner Geldbörse, ist somit nicht als Hinderung der Identitätsfeststellung zu werten, sondern war primär, um die Durchsuchung der Geldbörse zu verhindern, als auch deren Ausfolgung zu ermöglichen. Ob dem Beschwerdeführer dadurch bereits die Rechtswohltat des § 269 Abs 4 StGB (der Täter ist nach Abs 1 nicht zu bestrafen,... die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt) zugute kommt, braucht hier nicht näher geprüft zu werden, wird jedoch zu verneinen sein, da das Zurückbehalten der Geldbörse in concreto keinen Verstoß gegen strafgerichtliche Vorschriften darstellt. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht jedenfalls fest, dass seitens des einschreitenden Beamten in keiner vertretbaren Weise mehr angenommen werden konnte, dass durch die Verhaltensweise des Beschwerdeführers der Verdacht des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gegeben war, da es einem Sicherheitsorgan zumutbar ist, die Grenzen seiner Befugnisse zu kennen. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass es sich hiebei um keinen Grenzfall handelt, sondern beim Durchsuchen einer Geldbörse bzw deren Nichtherausgabe ein konkret begründeter Verdacht im Hinblick auf eine strafbare Handlung zugrunde liegen muss. Ein derartiger Verdacht lag in concreto nicht einmal ansatzweise vor. Der Festnahmegrund im Sinne des § 175 Abs 1 Z 1 iVm § 177 StPO wegen § 269 StGB lag somit mangels Vertretbarkeit nicht vor, wodurch die in Folge gesetzten Abwehrhandlungen des Beschwerdeführers gegen die ausgesprochene Verhaftung die gleiche rechtliche Beurteilung nach sich zieht. Sie erfolgten zur Umsetzung der ausgesprochenen Verhaftung und bilden mit dieser - ebenso wie die nachfolgende Anhaltung - eine Einheit, weshalb sie im Zusammenhang keinem rechtlichen Sonderschicksal unterliegen können. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer weitere Widerstandshandlungen (Körperverletzungen im Zuge der Festnahme) strafrechtlich zu verantworten habe und sich nicht auf § 269 Abs 4 StGB berufen könne, bliebe unabhängig davon die Festnahme als solche rechtswidrig und könnten daher zu ihrer Durchsetzung ganz konkret gesetzte Akte nicht als sich gleichsam verselbstständigend für rechtmäßig erkannt werden. In Anbetracht dessen war auch die Frage, ob der Einsatz des Pfeffersprays im Rahmen der Festnahme Maß haltend war, oder ob in Anwendung der so genannten Armwinkelsperre ein gelinderes Mittel gewählt hätte werden können, keiner näheren Beurteilung zu unterziehen. Des Weiteren schrie der Beschwerdeführer nach Einsatz des Pfeffersprays vor Schmerzen (Zeugin BI G) und wurden ihm sodann die Handfesseln vom Zeugen RI S vorne angelegt. Der Beschwerdeführer setzte daraufhin keine aggressiven Handlungen, sondern beklagte seinen Zustand. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand nach einem Pfeffersprayeinsatz nicht in der Lage ist, etwas zu sehen und sich damit im Zustand der Blindheit befindet. Damit ist auch erklärlich, dass - wie der Zeuge RI G angibt - dem Beschwerdeführer bei Betreten der Augenklinik die Stufen angesagt werden mussten. Auch gaben die einschreitenden Beamten an, dass der Beschwerdeführer nach dem Einsatz des Pfeffersprays keinen wie immer gearteten Widerstand während der gesamten Amtshandlung durchführte. Somit ist es auch völlig unverständlich und stellt eine erniedrigende Behandlungsweise gegenüber dem Beschwerdeführer dar, dass diesem die Handfesseln nicht bereits beim Transport mit der Rettung in das Landeskrankenhaus abgenommen wurden. Vielmehr musste der Beschwerdeführer die Behandlung in der Augenklinik als auch in der Hautklinik mit angelegten Handfesseln durchführen lassen. Es grenzt schon an Polemik, wenn die belangte Behörde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor dem Einsatz von Pfefferspray ein renitentes Verhalten zeigte und zu befürchten gewesen wäre, dass er wiederum gewalttätig wird, wenn die durch den Waffengebrauch verursachte Beeinträchtigung an Wirkung verliert. Dieses Vorbringen übersieht zum einen, dass den nach der Statur nach schmächtigen Beschwerdeführer ständig einige Sicherheitsorgane begleiteten und zum anderen keine wie immer gearteten Gründe vorlagen, dass der Beschwerdeführer ein derartiges aggressives Verhalten setzen würde. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine derartige Behandlung als beschämend empfand. Die Vorgangsweise der Organe der belangten Behörde steht in concreto in krassem Widerspruch zur Einhaltung des Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und wurde der Beschwerdeführer somit einer erniedrigenden Behandlung unterzogen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers rechtswidrig war und durch das Beibehalten der Handfesseln während des Transportes in das Krankenhaus als auch während der Behandlungen im Krankenhaus der Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt wurde, wobei eine derartige Handlungsweise eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zum Ausdruck bringt (VfSlg 10661/1985; 10848, 11095, 11.170/1986; 11327/1987, 11687/1988, 12271/1990 u.a.). Mangels eines Antrages auf Kostenersatz im Sinne des § 79 a AVG konnte ein Abspruch hierüber entfallen.