TE UVS Burgenland 2006/12/18 166/02/06060

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer als Einzelmitglied über die mit 21.11.2006 datierte Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG des Herrn *** (BF), geboren am ***, wohnhaft in ***, Staatsbürger von Serbien, wegen seiner fremdenpolizeilichen Zurückweisung durch ein Grenzkontrollorgan im Verantwortungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (belangte Behörde, BH) am 04.11.2006 um 19.30 Uhr anlässlich seiner Einreise von Ungarn nach Österreich bei der Grenzkontrollstelle (Greko) Nickelsdorf zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 67c Abs. 3 AVG wird  obige Zurückweisung für rechtswidrig erklärt.

Text

1.1. Der BF begehrt in seinem Schriftsatz die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner oben genannten Zurückweisung mit der wesentlichen Begründung, dass seine Einreise zulässig gewesen wäre, weil seiner Mutter ein unbefristeter Wiedereinreisesichtvermerk am 18.02.1992 ausgestellt worden sei, von dem er als miteingetragenes Kind auch erfasst sei.  Er sei deshalb zur Einreise berechtigt gewesen.

Der Verwaltungssenat ersuchte die BH um Aktenvorlage und Einvernahme der Grenzkontrollbeamten. Im Akt erliegt die Kopie des Wiedereinreisesichtvermerks im abgelaufenen Reisepass der Mutter. RevI M. U. (siehe NS vom 12.12.2006) sagte als Zeuge aus:

?Ich habe am 4.11.2006 meinen Dienst an der Greko Nickelsdorf auf der Einreisespur 4 durchgeführt. Um ca. 19.25 Uhr stellte sich der oa. Serb. Sta. der Einreisekontrolle. Im Pkw befand sich noch sein angeblicher Onkel. Der oa. Serb. Sta. saß am Beifahrersitz. Ich nahm die Passkontrolle vor, als *** mir zunächst seinen blauen Reisepass, welcher 2004 aufgestellt war, aushändigte. Als ich bemerkte, dass im Reisepass kein Visum eingetragen ist, fragte ich ihn, ob er ein Visum oder Karte besitze. Daraufhin händigte er mir den Reisepass seiner Mutter aus. Aus diesem Reisepass ging hervor, dass er dort eingetragen war und seine Mutter einen unbefristeten Sichtvermerk besaß, ausgestellt von der BPD Wien im Jahr 1992. In diesem Sichtvermerk war auch er selbst eingetragen.

Danach führte ich eine Ekis Anfrage durch und stellte fest, dass gegen den Genannten ein Schengenaufenthaltsverbot von Deutschland ausgeschrieben war.

Ich konfrontierte den serb. Sta. mit dem Sachverhalt wobei sich ihm fragte, warum er keinen Sichtvermerk besitze. Darauf erwiderte er mir, dass er einen Sichtvermerk hätte, nämlich den seiner Mutter. Weiters teilte er mit, dass er nach Wien zum Magistrat fahren müsste um sich dort das ?Visum? abzuholen, welches ihm eine Rechtshilfeorganisation in Österreich bereits besorgt hätte. Dabei wies er mir ein Schreiben einer Rechtshilfeorganisation vor, aus welchem hervorging, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthalttitels beantragt hätte. Im Ekis schien keine Antragstellung eines Visums auf.

Im Zuge des Gespräches teilte er mir mit, dass er in Wien wohnhaft sei. Er führte auch einen Meldezettel mit. Als ich ihn fragte, warum der Reisepass im Serbien ausgestellt ist, meinte er, dass er auch in Serbien wohnen würde. Auch seine Frau und seine Kinder seinen in Serbien wohnhaft. Auf meine Frage, ob er in Österreich einer Beschäftigung nachgehe, verneinte er. Auch gab er an, dass seine Mutter ebenfalls in Serbien wohnhaft sei. In Wien seien sie zwar gemeldet, aber nicht aufhältig. Als ich ihn fragte, warum gegen ihn in Deutschland ein Aufenthaltsverbot besteht, meinte er, er wäre noch nie in Deutschland gewesen und er wüsste nichts von einem Aufenthaltsverbot.

Da der Genannte bereits über einen eigenen Reisepass verfügte, seinen Lebensmittelpunkt in Serbien habe und er auch sagte, dass er das Visum erst beantragt hätte, war ich der Meinung, dass er auch einen eigenen Aufenthaltstitel benötige. Ich habe daher die Zurückweisung durchgeführt. Der serb. Sta. stieg aus dem Fahrzeug aus und ging zu Fuß zurück Richtung Ungarn. Der Lenker des Fahrzeuges fuhr weiter in Richtung Österreich.

Einige Tage später habe ich mit dem stellv. Dienststellenleiter über den Sachverhalt gesprochen wobei mir dieser mitteilte, dass die Zurückweisung nicht rechtmäßig war, zumal der Genannte im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes ist, auch wenn dieser als Kind in Verbindung mit der Mutter erteilt wurde. Daher wurde die Zurückweisung per Aktenvermerk für ungültig erklärt. Eine Widerrufmeldung an die Dasta ist noch nicht erfolgt, da die Zurückweisung vom 4.11.2006 bis dato von der Dasta noch nicht gespeichert wurde.?

 

1.3.   Die BH erstattete keine Gegenschrift, verteidigte die Zurückweisung nicht, beantragte aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

2.0.   Über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde erwogen:

 

1.1.  In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist für den Verwaltungssenat erwiesen, dass der BF am 4.11.2006 gegen 19 Uhr 30 anlässlich seiner Einreise von Ungarn einer Grenzkontrolle unterzogen wurde, bei der vom BF der abgelaufene Reisepass seiner Mutter mit einem am 18.2.1992 unbefristet ausgestellten Wiedereinreisesichtvermerk (Aufenthalt und mehrmalige Wiedereinreise), in der er namentlich als Kind (mit)eingetragen ist, vorgezeigt wurde. Im Ekis (FIS) stellte der kontrollierende Polizist ein gültiges Schengen Aufenthaltsverbot fest. Der BF wurde gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 FPG (fehlendes Visum) zurückgewiesen. Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Zeugenaussage und dem Akt sowie den Beschwerdeausführungen.

 

2.2.   In rechtlicher Hinsicht:

 

2.2.1.   § 41 FPG lautet:

?(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn

1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;

[2.].......................?

2.2.2. Daraus ergibt sich für den Anlassfall:

Die auf das fehlende Visum gestützte Zurückweisung ist rechtswidrig. Der im Reisepass seiner Mutter eingetragene Wiedereinreisesichtvermerk ist ein gültiges Visum, dass auch den BF erfasste und zur Einreise nach Österreich (auch unter Berücksichtigung des Aufenthaltsverbots) berechtigte. Er brauchte kein (weiteres) in seinem eigenen Reispass eingetragenes Visum zur Einreise. Gegenteiliges hat die BH nicht vorgebracht.

 

2.3. Kostenersatz wurde mangels Antrages nicht zugesprochen.

Schlagworte
Zurückweisung, Wiedereinreisesichtvermerk, Maßnahmenbeschwerde, Grenzkontrolle
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten