TE UVS Wien 2007/01/02 MIX/42/8277/2006

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Veröffentlicht am 02.01.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Mag. Dr. Tessar über die Berufung der Frau Mag. Pharm. Andrea H. gegen das Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, vom 11.8.2006, Zl. MA 15-II-1-3369/06, mit welchem der Berufungswerberin mitgeteilt wurde, dass ihrem Ersuchen vom 16.3.2006 um Übermittlung des Akteninhaltes des Apothekenkonzessionserteilungsverfahrens betreffend die Betriebsstätte am ehemaligen Brauereigelände in Wien 23., nicht entsprochen werden könne, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird bestimmt, dass der Bescheidspruch des als Bescheid zu qualifizierenden, angefochtenen Schreibens des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, vom 11.8.2006, Zl. MA 15-II-1-3369/06, zu lauten hat wie folgt:

?Ihr Ansuchen vom 16.3.2006 auf Übermittlung des Akteninhaltes des Konzessionsverfahrens auf dem Brauereigelände in Wien-L. wird gemäß § 8 AVG zurückgewiesen.?

Text

Die Berufungswerberin brachte mit Schriftsatz vom 16.3.2006 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, bezüglich des bei dieser Behörde anhängigen

Apothekenkonzessionserteilungsverfahrens betreffend die Betriebsstätte Wien, ehemaliges Brauereigelände L., den Antrag auf Übermittlung einer kurzen Darstellung des Verfahrensstandes und auf Übermittlung einer Aktenablichtung ein.

Aufgrund dieses Antrages erging das obgenannte, von der Berufungswerberin als Bescheid qualifizierte und bekämpfte Schreiben der Erstbehörde vom 11.8.2006. In diesem Schreiben, welches im Briefkopf die Behördenbezeichnung und ?anschrift, die obangeführte Aktenzahl und das Datum ?11. August 2006? enthält und welches an die Berufungswerberin zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters adressiert ist, wird ausgeführt wie folgt:

?Zu Ihrem Ansuchen um Übermittlung des Akteninhaltes des Konzessionsverfahrens auf dem Brauereigelände in Wien-L. bedaure ich mitteilen zu müssen, dass diesem Ansuchen nicht entsprochen werden kann.

Für die Abteilungsleiterin:

He.

Amtsrat?

Dagegen erhob die Berufungswerberin fristgerecht Berufung. Darin

führte sie aus wie folgt:

?Gegen das als Bescheid zu wertende Schreiben der MA 15 vom 11.8.2006 (aus welchem ich schließe, dass es offenbar tatsächlich ein laufendes Konzessionsverfahren gibt), MA 15-II-1-3369/2006, mit welchem mir als Verfahrensbetroffene die Akteneinsicht betreffend das laufende Konzessionsverfahren auf dem Brauereigelände in Wien L., B-Straße verweigert wurde, erhebe ich binnen offener Frist Berufung.

Ich beantrage die Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. seine Abänderung dahin, dass mir, als von diesem Konzessionsverfahren Betroffene, Akteneinsicht gewährt werden möge.

Mir wurde gerüchteweise bekannt, dass für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf dem Brauereigelände in Wien L., ein Antrag auf Erteilung einer Konzession gestellt worden sein soll. Da ich als Inhaberin der Konzession (MA 15-II-Ao/23/245/2000) zum Betrieb einer unmittelbar in der Nähe gelegenen Apotheke, ein rechtliches Interesse am Stand des Verfahrens zur Erteilung der Apothekenkonzession auf dem Brauereigelände in Wien L. habe, habe ich auch ein Recht auf Akteneinsicht.?

Die Berufungswerberin stellte in diesem Schriftsatz gleichzeitig, für

den Fall, dass diese die Erhebung eines Einspruches gegen den Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf dem Brauereigelände in Wien L. unterlassen oder diese Frist versäumt habe, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erhebung eines Einspruches und brachte zudem einen Einspruch gegen diesen Antrag ein. Aus diesem Einspruch geht nicht hervor, welchem konkreten Apothekenkonzessionserteilungsantrag widersprochen wird (werden soll).

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, vom 23.10.2006, Zl. MA 15-II-1- 9041/2006, dieser Wiedereinsetzungsantrag der Berufungswerberin gemäß § 71 Abs 1, 2 und 4 AVG

zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.11.2006 eine Berufung eingebracht. Dieser Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 2.1.2007, Zl. UVS-MIX/42/9949/2006-1, keine Folge gegeben. Der erkennende Senat ersuchte die Erstbehörde um Übermittlung des Apothekenkonzessionsaktes betreffend die von der Berufungswerberin geführte Apotheke in Wien, B-Straße, um Übermittlung einer Kopie des Apothekenkonzessionserteilungsantrages betreffend die Betriebsstätte Wien, ehemaliges Brauereigelände in der B-Straße, um Übermittlung einer Kopie der letzteres Konzessionsverfahren betreffenden Kundmachung in der Wiener Zeitung, um

Übermittlung der Kopien der bezüglich dieses Apothekenkonzessionserteilungsantrages eingegangenen Einsprüche, und um Übermittlung von Kopien der in diesem Verfahren und bislang erlassenen Bescheide und eingebrachten Rechtsmittel.

Mit Schriftsatz des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, vom 24.11.2006, Zl. MA 15-II-1-10926/2006, übermittelte die Erstbehörde die beantragten Kopien.

Aus diesen geht hervor, dass Frau Mag. O. am 9.10.2001, Zl. MA 15-II-Ap/23/33/2001, einen Antrag um Konzessionserteilung eingebracht hat, welcher am 29.3.2001 in der Wiener Zeitung kundgemacht worden ist. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, vom 6.3.2003, Zl. MA 15-II-Ap/23/33/2001, ist diese beantragte Apothekenkonzession für die Betriebsstätte Wien 23, westlicher Teil des Geländes der ehemaligen Brauerei L., Frau Mag. O. erteilt worden. Gegen diesen Bescheid wurde eine Berufung eingebracht, über welche bislang noch nicht entschieden worden ist.

Weiters geht aus diesen Kopien hervor, dass ebenfalls für den Bereich der ehemaligen Brauerei L. in Wien 23 am 23.12.2003 durch Frau Mag. A. zur Zahl Zl. MA 15-II-1-7946/2003 ein Antrag auf Apothekenkonzessionserteilung eingebracht worden ist, welcher am 14.5.2004 kundgemacht wurde. Auch dieser Antrag ist beeinsprucht worden, wobei bislang über diesen erstbehördlich nicht entschieden worden ist.

Aus dem mitübermittelten Konzessionsakt ist ersichtlich, dass die Berufungswerberin am 27.11.2000 die Erteilung der Konzession zur Errichtung und Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke im

23. Wiener Gemeindebezirk beantragt hat und dass ihr diese Konzession mit Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom 31.5.2005, Zl. BMGF-262436/0003- I/B/8/2005, erteilt worden ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

I) Prüfung der Bescheidqualität des bekämpften erstbehördlichen

Schreibens:

Gemäß § 58 Abs 1 AVG ist jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Gemäß § 62 Abs 1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

Als Voraussetzung für das Vorliegen eines schriftlich erlassenen Bescheides hat zufolge § 18 AVG, § 56 AVG und § 58 AVG ein Bescheid zudem zu enthalten:

* Bezeichnung der Behörde

* Bezeichnung ?Bescheid?

* Spruch

* Begründung

* Rechtsmittelbelehrung

* Datum

* Unterschrift des Genehmigenden oder der Beglaubigung

durch die Kanzlei

* (mindestens) eine bestimmte Person als Normadressat. Nach § 58 Abs 1 AVG hat jeder Bescheid ?den Spruch? zu enthalten; der Spruch des Bescheides gibt den Inhalt der mit dem Bescheid erlassenen Norm wieder und ist somit der wichtigste Bestandteil des Bescheides. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), nur er kann daher allenfalls rechtsverletzend sein (vgl. VwGH 15.3.1977, 883/76; 26.4.1994, 90/14/0142). Nur die im Spruch angeordnete Rechtsfolge ist gegebenenfalls vollstreckbar; sie muss daher entsprechend bestimmt sein (vgl. VwGH 21.4.1977, 2161/75; 23.4.1991, 91/07/0014; 24.10.1994, 93/10/0227, VwSlgNF 10.463 A; vgl. auch Morscher, JBl 1976, 445); eine allgemeine Verweisung auf die Verhandlungsschrift genügt nicht (vgl. VwSlgNF 11.313 A; VwGH 15.4.1986, 85/04/0069; 25.4.1988, 88/12/0048, 24.5.1989, 88/03/0135, 16.11.1995, 95/07/0088); wohl aber eine inhaltliche bestimmte Verweisung (vgl. VwGH 4.2.1993, 92/18/0157; 30.9.1993, 93/18/0238; 12.12.1996, 96/07/0086).

Der Spruch hat nach § 59 Abs 1 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit (Prozessgegenstand), das ist die Hauptfrage, sowie alle diese betreffenden Parteianträge in der Regel zur Gänze zu erledigen; nur wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Personen zulässt, kann ? wenn dies zweckmäßig erscheint ? über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden (Teilbescheid). Der Spruch ist möglichst gedrängt und deutlich (vgl. VwGH 26.1.1984, 82/08/0031; 27.2.1991, 90/01/0226) zu fassen und hat die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen. Weiters hat er eine Entscheidung über allfällige Kosten (vgl. §§ 74ff AVG) zu enthalten. Der Spruch hat sich auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand (vgl. VwSlgNF 8941 A, 10.285 A).

Das AVG bestimmt nicht ausdrücklich, dass der Spruch des Bescheides besonders zu bezeichnen oder von den übrigen Teilen des Bescheidinhalts (insb. von der Begründung) in besonderer Weise zu trennen sei (vgl. VfGH 4.3.1996, B 3093/95, B 3703/95); dies erscheint aber aus Gründen der Rechtsklarheit zweckmäßig (vgl. VwGH vom 27.2.1974, Zl. 299/73). Auch bewirkt der Umstand, dass die Begründung des Bescheidspruchs völlig fehlt, nicht das Nichtvorliegen eines Bescheides (vgl. VwGH 20.10.1993, 93/10/0082; OGH 19.4.1994, 1 Ob 12/94).

Enthält ein Verwaltungsakt keinen Spruch, so fehlt ihm der Normcharakter. Wenn nun aber einem Akt der normative Gehalt (der ?Spruch?) fehlt, kann ein solcher Akt kein Bescheid sein, zumal der normative Charakter das entscheidende Merkmal des Bescheidbegriffs ist (vgl. VwSlgNF 2291 A, VwGH 7.10.1963, 811/63; 11.3.1971, 1833, 1834/70; 10.5.1971, Zl. 482/71).

§ 58 Abs 1 AVG bestimmt, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist; dies bedeutet, dass jeder Bescheid mit dem Wort ?Bescheid? gekennzeichnet sein muss.

Trotz der klaren Regelung des § 58 Abs 1 AVG, der der Gedanke der Rechtssicherheit zu Grunde liegt, wird angenommen, dass allein der Mangel der ausdrücklichen Bezeichnung einer Erledigung als ?Bescheid? nicht bewirkt, dass ein Bescheid nicht existent wird; stellt sich eine Erledigung nach ihrem Inhalt als ?Entscheidung oder Verfügung? dar, so wird sie von der herrschenden Auffassung dennoch als Bescheid qualifiziert (vgl. z. B. VfSlg 4216, 6603; VwSlgNF 2894 A, 6847 A)

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwSlgNF 9458 A ? verst. Sen, 9683 A, 9698 A) ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid aber nur dann nicht wesentlich, wenn der Inhalt des betreffenden Aktes an seiner Bescheidqualität keinen Zweifel aufkommen lässt; ergeben sich aus dem Inhalt jedoch Zweifel, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ?essentiell? (VwGH vom 26.3.1996, Zl. 95/05/0069)

Außerdem muss aus dem Bescheid hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person (oder;

mehrere bestimmte Personen) gerichtet sein muss (VwSlgNF 7703 A, 9004 A; VwGH 19.5.1994, 92/07/0040). Wenn ein Adressat fehlt (vgl. VwGH 10.3.1992, 92/07/0047; 17.11.1992, 91/08/0193;

1.7.1993, 90/17/0385; 19.5.1994, 92/07/0040; 24.3.1992, 88/07/0072) bzw. wenn ein solcher nicht ausreichend individualisiert ist (vgl. VwGH 6.4.1994, 91/13/0234) bzw. wenn der bezeichnete Adressat als solcher nicht existiert (daher wenn dieser Bescheid an eine ?Nichtperson? ergeht) (vgl. VwSlgNF 7409 A ? verst. Sen; z.B. an eine ?Firma”: vgl. VwGH 2.2.1983, 82/03/0003;

19.5.1994, 92/07/0040), ist ein ?Bescheid? mangels eines normativen Gehalts absolut nichtig (VwGH 24.3.1992, 88/07/0072;

21.6.1994, 94/07/0064; 6.4.1994, 91/13/0234; 29.9.1997, 93/17/0042; 10.5.1995, 94/07/0014).

Der Adressat kann sich aus der ?Anschrift? des Bescheides (an Frau ...), aus dem Spruch (XY ist verpflichtet...) oder aus der Zustellverfügung (vgl. aber für den Bereich BAO: VwGH 22.3.1996, 92/17/0066 wonach die Nennung in der Zustellverfügung nicht genügt) ergeben. Soll sich ein Bescheid gegen eine juristische Person richten, so ist diese und nicht ein Organ oder eine Dienststelle als Adressat zu bezeichnen (VwGH 22.5.1992, 91/15/0085 ? verst. Sen; 22.3.1993, 92/10/0077)

Weiters führt der Umstand, dass ein sonst als Bescheid zu qualifizierendes Schreiben keiner Behörde zugerechnet werden kann, zur absoluten Nichtigkeit der Bescheidqualität dieses Schreibens (vgl. VwSlg 9458 A/1977; VwGH 14.5.1987, 86/02/0036; 27.11.1990, 90/04/0032; 27.1.1994, 93/18/0627). Letztlich ist auch dann ein Schriftsatz nicht als Bescheid qualifizierbar, wenn dieser nicht die im jeweiligen Fall gesetzlich geforderte Bescheidfertigung aufweist (vgl. VwSlg 2454 A/1952; VfSlg 6069/1969).

Als wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) ?Bescheids? führen, sind daher grundsätzlich nur 1) das Fehlen eines normativen Gehalts (Spruch) des Schriftsatzes,

2) die mangelnde Zurechenbarkeit dieses Spruches an eine Behörde, 3) das Fehlen eines Adressaten und 4) das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung anzusehen.

Der gegenständlich bekämpfte Schriftsatz hat den klaren und das gegenständliche Anbringen abschließend beantwortenden Inhalt, dass dem in diesem Anbringen vorgebrachten Ansuchen nicht entsprochen werde. Diesem Schriftsatz ist daher ein hoheitsrechtlicher, rechtsverbindlicher (normativer) Inhalt beizumessen. Der Umstand, dass dieser erstbehördliche Schriftsatz keine Begründung für diesen Abspruch liefert, bewirkt - wie zuvor ausgeführt - zudem nicht, dass dieser Abspruch nicht als Bescheid qualifiziert werden kann.

Zudem ist auf dem bekämpften Schriftsatz deutlich die Behörde, welcher dieser Abspruch zuzurechnen ist, angeführt. Auch ist dieser Schriftsatz ausdrücklich an die Berufungswerberin adressiert, sodass auch nicht das Fehlen eines Adressaten angenommen werden kann.

Die Unterfertigung dieses Schriftsatzes erfolgte zudem bescheidmäßig (?Für die Abteilungsleiterin?). Ein weiteres Indiz für die Bescheidqualität ist außerdem darin zu erblicken, dass dieser Schriftsatz durch eine approbationsbefugte Person, nämlich durch Herrn Amtsrat He., dessen Approbationsbefugnis amtsbekannt ist, bescheidmäßig gefertigt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 28.2.1985, 84/02/0294; 19.6.1985, 84/03/0018; 29.1.1988, 87/17/0245, 0246; 27.5.1988, 88/18/0015; 19.1.1990, 89/18/0079; 17.9.1996, 95/05/0231; Mortiz R., Approbationsbefugnis, äußerer Tatbestand und Bescheidcharakter, ÖJZ 1991, 329).

Der Vollständigkeit halber sei auch bemerkt, dass gegen die Bescheidqualität dieses Schreibens auch nicht die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren eine Verfahrensanordnung ist, die auch dann keinen Bescheid darstellt (vgl. VwSlg 2743 A/1952; 28.10.1954, 2910/54; VwGH 16.7.1986, 86/04/0121; 16.12.1992, 92/12/0073; VfGH 27.2.1996, G 1366/95; 25.9.1996, B 4016/95), wenn diese Verfügung in ihrer äußeren Form in die eines Bescheides gekleidet ist, angeführt werden kann. Diese Judikatur findet nämlich keinesfalls auf die Konstellationen Anwendung, bei welchen das Akteneinsichtsbegehren von einer Person gestellt wird, welcher im anhängigen Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukommt (vgl. VwSlg 4421 A/1957; VwGH 29.10.1965, 1461/65; 30.6.1967, 785/67; 22.11.1973, 1287/73; 6.5.1981, 81/03/0049; 16.3.1988, 87/01/0305; 16.12.1992, 92/12/0073; 19.9.1996, 95/19/0778; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1988) § 17 Anm 9). Es erübrigt sich daher auch die Frage, ob das gegenständliche Schreiben, welches zwar nicht über einen Antrag auf Akteneinsicht, sondern über einen Antrag auf Übermittlung eines Akteninhalts abspricht, als Verfahrensanordnung qualifiziert werden könnte oder nicht. Wäre doch selbst im Falle, dass von einem Anspruch auf Übermittlung von Aktenkopien ausgegangen werden sollte, dieser Abspruch nicht anders einzustufen als ein Abspruch über einen Akteneinsichtsantrag.

Der gegenständlich bekämpfte Schriftsatz der Erstbehörde vom 11.8.2006 ist daher als Bescheid zu qualifizieren.

II) Prüfung der Zulässigkeit des Ansuchens der Berufungswerberin:

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 17 Abs 1 AVG hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen

Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege des Zugriffs über das Internet auf die zur Einsicht bereitgestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (§ 2 Z 2 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) des Einsichtswerbers und die Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen wurden.

Ein Recht auf Übermittlung von Aktenteilen (bzw. von Aktenkopien) wird weder im AVG noch im Apothekengesetz einer Verfahrenspartei zuerkannt. Auch liegt dem gegenständlichen Antrag kein Aktenauskunftsersuchen nach einem AuskunftspflichtG oder ein Amtshilfeersuchen einer Behörde zu Grunde. Schon aus diesem Fall muss daher davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin keinen Rechtsanspruch auf Übermittlung von Aktenteilen (und sei es auch nur in Kopie) zukommt. Doch selbst in dem Fall, dass man aus dem Gesetze ableiten sollte, dass die Regelungen des § 17 Abs 1 AVG per analogiam auch auf Verfahren, welchen nicht ein Akteneinsichtsantrag, sondern ein Aktenübermittlungsantrag zugrunde liegt, anzuwenden sind, würde die Berufungswerberin nicht über einen Rechtsanspruch auf Übermittlung von Aktenteilen (und sei es auch nur in Kopie) verfügen, kommt ihr doch in dem Verfahren, dessen Akten sie (allenfalls in Kopie) übermittelt erhalten will, keine Parteistellung zu.

Zu diesem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Parteistellung der Berufungswerberin gelangt die erkennende Behörde aus nachfolgenden Überlegungen:

§ 48 Abs 1 und 2 ApothekenG lauten wie folgt:

?(1) Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des

vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren

abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.

(2) In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, dass später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.?

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.9.1997, Zl. 97/10/0112, ausgeführt, dass durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruches gemäß § 48 Abs 2 ApG bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Wesentlichen) das Recht erworben wird, als Partei am Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen und in weiterer Folge gegen eine in solch einem Verfahren erteilte Konzession das Rechtsmittel der Berufung einzubringen. Ein Einspruch i.S.d. § 48 Abs 2 ApG dient daher ausschließlich dem Erwerb einer Parteistellung, somit eines materiellen Rechtes. Festgestellt wird, dass die Berufungswerberin am 27.11.2000 die Erteilung der Konzession zur Errichtung und um Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke im 23. Wiener Gemeindebezirk beantragt hat und dass ihr diese Konzession mit Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, vom 31.5.2005, Zl. BMGF-262436/0003-I/B/8/2005, erteilt worden ist. Dieser Bescheid ist der Berufungswerberin zuhanden ihres Rechtsvertreters am 3.6.2005 zugestellt worden. Weiters wird festgestellt, dass Frau Mag. O. am 9.10.2001, Zl. MA 15-II-Ap/23/33/2001, einen Antrag auf Apothekenkonzessionserteilung mit Betriebsstandort ?ehemaliges Brauereigelände in Wien 23, L.? eingebracht hat, welcher am 29.3.2001 in der Wiener Zeitung kundgemacht worden ist. Festgestellt wird weiters, dass Frau Mag. A. am 23.12.2003, Zl. MA 15-II-1-7946/2003, einen Antrag auf Apothekenkonzessionserteilung mit Betriebsstandort ?ehemaliges Brauereigelände in Wien 23, L.? eingebracht hat, welcher in der Wiener Zeitung am 14.5.2004 kundgemacht worden ist. Über beide Apothekenkonzessionsanträge ist bislang nicht rechtskräftig entschieden worden.

Weiters wird festgestellt, dass die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 16.3.2006 den Antrag auf Erstellung einer Verfahrenszusammenfassung und auf Übermittlung einer Aktenkopie hinsichtlich des Apothekenkonzessionserteilungsverfahrens betreffend das Brauereigelände Wien-L. gestellt hatte. Aus diesem Schreiben geht nicht hervor, für welches der beiden obgenannten Verfahren die Berufungswerberin Akteneinsicht begehrt.

Außerdem steht fest, dass die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 8.9.2006, welcher an diesem Tag auch bei der Erstbehörde per Telefax eingelangt ist, eine Berufung gegen die Verweigerung der Akteneinsicht vom 11.8.2006 eingebracht hat.

Die Berufungswerberin stellte in diesem Schriftsatz weiters für den Fall, dass sie die Erhebung eines Einspruches gegen den Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf dem Brauereigelände in Wien-L. unterlassen oder diese Frist versäumt habe, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Erhebung eines Einspruches und brachte zudem einen Einspruch gegen einen solchen Antrag ein. Aus diesem Einspruch geht ebenfalls nicht hervor, welchem konkreten Apothekenkonzessionserteilungsantrag widersprochen wird (werden soll).

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, vom 23.10.2006, Zl. MA 15-II-1- 9041/2006, dieser Wiedereinsetzungsantrag der Berufungswerberin gemäß § 71 Abs 1, 2 und 4 AVG

zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.11.2006 eine Berufung eingebracht. Dieser Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 2.1.2007, Zl. UVS-MIX/42/9949/2006-1, keine Folge gegeben. Mit der Kundmachung der Anträge auf Erteilung einer Konzession für eine neue öffentliche Apotheke bezüglich des Apothekenkonzessionserteilungsverfahrens von Frau Mag. O. am 29.3.2001, Zl. MA 15-II-Ap/23/33/2001, und bezüglich des Apothekenkonzessionserteilungsverfahrens von Frau Mag. A. am 14.5.2004, Zl. MA 15-II-1-7946/2003, wurde die Berufungswerberin (wie auch die anderen aktuellen oder zukünftigen Inhaber der öffentlichen Nachbarapotheken) über die erfolgten Antragseinbringungen informiert. Ab dem jeweiligen Kundmachungszeitpunkt begann für die Personen, welche zum jeweiligen Zeitpunkt bereits Apothekeninhaber gewesen waren, die sechswöchige Einspruchsfrist gemäß § 48 Abs 2 ApG zu laufen. Da der Berufungswerberin erst zu einem späteren Zeitpunkt ihre Apothekenkonzession zuerkannt worden war, begann für sie diese Sechswochenfrist ab dem Zeitpunkt der Zustellung des obangeführten Berufungsbescheides des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, daher am 3.6.2005, zu laufen (vgl. VwGH 19.3.2002, 2001/10/0114).

Innerhalb dieser Sechswochenfrist ist aber von der Berufungswerberin gegen keinen der obangeführten Apothekenkonzessionserteilungsanträge ein Einspruch eingebracht worden. Infolge der obangeführten Bestätigung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides betreffend den Wiedereinsetzungsantrag vom 8.9.2006 durch den erkennenden Senat ist der Einspruch der Berufungswerberin vom 8.9.2006 keinesfalls als rechtzeitiger (und daher parteistellungsbegründender) Einspruch i.S.d. § 48 Abs 2 ApG zu klassifizieren.

Es war daher auch nicht mehr die Frage zu behandeln, ob der von der Berufungswerberin im Schriftsatz vom 8.9.2006 getätigte, keinen Konzessionsantrag konkretisierende Einspruch überhaupt als ein Einspruch gemäß § 48 Abs 2 ApG zu qualifizieren ist. Mangels rechtzeitiger Einbringung eines Einspruchs i.S.d. § 48 Abs 2 ApG ist nun aber die Parteistellung der Berufungswerberin in den beiden obangeführten laufenden Apothekenkonzessionserteilungsverfahren zu verneinen. Mangels Vorliegens einer Parteistellung im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren kam ihr daher gemäß § 17 Abs 1 AVG auch keinesfalls Akteneinsichtsrecht bzw. gemäß § 17 Abs 1 AVG analogiam auch keinesfalls Aktenkopienübermittlungsrecht zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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