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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Dr. Urtz, über die Beschwerde des H H in H, vertreten durch Puttinger Vogl & Partner, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Rainerstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 28. August 2000, RV 1046/1-8/2000, betreffend Arbeitnehmerveranlagung 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, 99/14/0262, hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 3. August 1999, GZ RV 409/1-8/1998, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Auf dieses Erkenntnis wird zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass der als Berufskleidung geltend gemachte Anzug ein Firmenemblem aufweise. Zudem möge die Rechnung über den Kauf des Anzuges vorgelegt werden.
Der Beschwerdeführer brachte - ohne nähere Begründung - vor, es werde ersucht, die Bruttobezüge, die ihm von der S-AG ausbezahlt worden seien, mit 115.446 S statt mit 117.179 S anzusetzen. Weiters lege er vier Fotos des in Rede stehenden Herrenanzuges sowie eine Rechnung - diese weist den Preis für den Anzug mit 7.990 S aus - vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde erneut über die Berufung des Beschwerdeführers ab und setzte die Gutschrift mit 6.376 S (nicht nur wie im aufgehobenen Bescheid mit 6.300 S) fest, weil es an anrechenbarer Lohnsteuer den Betrag von 7.839,70 S (statt bisher 7.764,30 S) anerkannte. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erklärt, der Anzug, dessen Kosten er als Werbungskosten anerkannt wissen wolle, sei mit einem Namensschild und Firmenemblem versehen und könne daher nicht privat getragen werden. Die vorgelegten Fotos ließen einen Herrenanzug erkennen, der nach Schnitt und Farbe einem üblichen Straßenanzug entspreche. Auf der linken Brusttasche des Anzuges sei ein Kärtchen mit einer Aufschrift zu sehen. Auf einem der Fotos befinde sich eine Ecke des Kärtchens über dem Revers, woraus zu erkennen sei, dass das Kärtchen nicht fix mit dem Stoff vernäht sei, sodass es sich um ein aufgestecktes oder allenfalls im Mittelteil angeheftetes Namensschild handeln könne. Das Schild könne jederzeit abgenommen werden. Damit verliere der Anzug nicht seinen Charakter als bürgerliche Kleidung. Eine Anerkennung von Werbungskosten komme daher nicht in Betracht. Zudem betrügen die Kosten des Anzuges nicht - wie zunächst angegeben - 11.000 S. Ein Grund dafür, die Bezüge des Beschwerdeführers von der S-AG in anderer Höhe festzusetzen, als dies in der Berufungsentscheidung vom 3. August 1999 erfolgt sei, habe sich im fortgesetzten Verfahren nicht ergeben.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Im Erkenntnis 99/14/0262 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zählten zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Steuerliche Berücksichtigung könnten nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eigne. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen bei Kleidung im Hinblick auf ein Schild bzw ein Emblem tatsächlich dauerhaft eine Nutzbarkeit im Rahmen der privaten Lebensführung auszuschließen sei und dadurch der Charakter als bürgerliche Kleidung verlorengehe, hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausdrücklich dahingestellt sein lassen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe unrichtig die Feststellung getroffen, dass das Firmenemblem (Kärtchen bzw. Namensschild mit Hinweis auf den Arbeitgeber) nicht fix mit dem Anzugstoff vernäht sei. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos sei deutlich erkennbar, dass das Firmenemblem zu mindestens zwei Drittel mit dem Stoff der Brusttasche vernäht sei. Die Tatsache, dass sich eine Ecke des Firmenemblems über dem Revers befinde, erkläre sich dadurch, dass das Firmenemblem zu einem Drittel über die Brusttasche hinausrage. Dies sei aber kein Indiz dafür, dass das Firmenemblem nicht fix mit dem Anzug vernäht sei. Sollte es für die belangte Behörde aus den Fotos nicht erkennbar gewesen sein, dass das Firmenemblem bzw Namensschild (zu zwei Dritteln) fix mit der Brusttasche des Anzuges vernäht ist, hätte sie den Beschwerdeführer zur Vorlage weiterer Bilder bzw. zur Vorlage des Anzuges auffordern müssen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Auf den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fotos ist erkennbar, dass sich im Bereich der Brusttasche des Sakkos des Straßenanzuges ein Kärtchen in Visitenkartenart und -größe befindet. Nun mag es zutreffen, dass dieses als Emblem bezeichnete Kärtchen (mit einigen Nadelstichen) an den Stoff angenäht ist. Die belangte Behörde konnte aber dennoch unbedenklich davon ausgehen, dass das Kärtchen mit wenigen Handgriffen vom Anzug entfernt, also jederzeit wieder abgenommen werden kann. Im Hinblick auf die leichte Entfernbarkeit des Kärtchens kann aber keine Rede davon sein, dass sich der Herrenanzug nicht für die private Nutzung eigne.
Bei diesem Sachverhalt ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde den in Rede stehenden Anzug als bürgerliche Kleidung beurteilt hat.
Der Beschwerdeführer wendet sich erneut gegen die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach die Bezüge, die er von der S-AG erhalten habe, 117.179 S betragen haben. Hiezu ist festzustellen, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde aus den im Erkenntnis 99/14/0262 genannten Gründen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle standhält, sind doch der belangten Behörde bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides keine anderen (zusätzlichen) Umstände vorgelegen als bei Erlassung der Berufungsentscheidung vom 3. August 1999.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.
Wien, am 30. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000140173.X00Im RIS seit
11.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013