Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Gernot S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 20.12.2006, Zl. 91/1738586, mit welchem das Ansuchen des Berufungswerbers auf Zahlungserleichterung vom 17.12.2006 gemäß § 54 b VStG abgewiesen wurde, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 54b Abs 3 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Mit Bescheid vom 28.1.2005, Zl. MA 67-RV 405041/4/1 hat der Magistrat der Stadt Wien die Vollstreckung der über den Berufungswerber mit einer zur selben Geschäftszahl erlassenen Strafverfügung verhängten Geldstrafe von 128,-- Euro wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG verfügt. Der dagegen erhobenen Berufung an den Landeshauptmann wurde keine Folge gegeben und die Vollstreckungsverfügung mit Berufungsbescheid vom 17.5.2005 bestätigt. Zumal der bereits im Jahr 2004, nämlich am 19.7.2004 erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen worden war, ist die darin verhängte Strafe laut der auf Blatt 8 des Vollstreckungsaktes einliegenden Auskunft der Magistratsabteilung 67 schon seit 17.7.2004 rechtskräftig. Am 17.12.2006 brachte der Berufungswerber bei der erstinstanzlichen Behörde per e-mail ein Schreiben ein, mit welchem er unter Hinweis auf seine persönliche Situation ? er sei für vier Kinder unterhaltspflichtig, beziehe aber höchstens 500,-- Euro monatlich ? um Herabsetzung des Betrages seiner ausständigen Geldstrafen und um die Einräumung einer Teilzahlungsmöglichkeit ansuchte.
Mit e-mail vom 18.12.2006 teilte die erstinstanzliche Behörde dem Berufungswerber mit, dass eine Herabsetzung von bereits rechtskräftig verhängten Strafen nicht möglich sei und setzte ihn in davon in Kenntnis, dass für ihn die Möglichkeit bestehe, hinsichtlich der bei ihm ausständigen Strafen von insgesamt 453,80 Euro zum Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit eine Sofortzahlung von 53,80 Euro zu leisten und den Restbetrag von 400,-- Euro auf sechs Monate zu stunden. Auf dieses Angebot ging der Berufungswerber nicht ein, sondern gab mit e-mail vom 20.12.2006 bekannt, dass aufgrund seines Privatkonkurses eine ordentliche Rückzahlung nicht möglich sei und er höchstens 5,-- bis 10,-- Euro monatlich an Ratenzahlungen aufbringen könne.
Daraufhin erließ die erstinstanzliche Behörde den gegenständlichen Teilzahlungsbescheid und wies das Ansuchen des Berufungswerbers um Zahlungserleichterung vom 17.12.2006 ab. Begründend hat die Behörde ausgeführt, dass Voraussetzung für die Bewilligung der Ratenzahlung der Nachweis der aktuellen Zahlungsfähigkeit sei. Der Berufungswerber habe die von ihm zum Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit verlangte Sofortüberweisung von 53,80 Euro nicht geleistet. Die von ihm angebotene Ratenzahlung von 5,-- bis 10,-- Euro monatlich stehe in keiner Relation zu den ausständigen Strafbeträgen. Das Ansuchen sei daher abzuweisen gewesen. Dem Bescheid ist ein Rückstandsausweis angeschlossen, der vier ausständige Geldstrafen, darunter jene zur Geschäftszahl MA 67-RV 405041/4/1, in der Gesamthöhe von 453,80 Euro ausweist. Die erste dieser Strafen, nämlich jene zur Geschäftszahl MA 67-RV 405041/4/1 ist demnach seit 17.7.2004, zwei weitere seit 8.2.2005 und die letzte seit 3.11.2006 rechtskräftig.
In der gegen die Abweisung seines Teilzahlungsantrages form- und fristgerecht erhobenen Berufung führte der Rechtsmittelwerber aus, alle vier ausständigen Strafen seien während seiner Abwesenheit zugestellt und anschließend für rechtsgültig erklärt worden. Dies gebe es bei keinem Gericht der Welt, außer bei der Magistratsabteilung 6. Sein Privatkonkurs sei mangels Masse abgelehnt worden, er werde gerichtlich bis unter das Existenzminimum exekutiert. Finanzamt, Banken und Gläubiger hätten bereits geholfen, ihn zu entschulden. Manche Forderungen seien bereits als uneinbringlich abgeschrieben worden. Die Ersatzfreiheitsstrafe könne bzw. wolle er nicht antreten, da er sonst auch noch seinen Job verlieren und damit zum echten Sozialfall werden würde. Er sei unverschuldet, nämlich durch Vertragsbruch eines Kunden in diese Misere geraten, sei nicht arbeitsscheu und durchaus willens, den Schaden wieder gutzumachen. Im Zuge einer Rechtsauskunft bei der Rechtsanwaltskammer sei ihm geraten worden, sich an die Volksanwaltschaft zu wenden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Gemäß § 54b Abs 3 VStG hat die Behörde auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.
Die erstinstanzliche Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides treffend ausgeführt, dass derjenige, der um Bewilligung einer Teilzahlung ansucht, seine aktuelle Zahlungsfähigkeit nachzuweisen hat. Der Antragsteller muss nämlich glaubhaft machen können, aus welchen Mitteln er zur Leistung der erbetenen Teilzahlungen fähig sein werde (VwGH 14.2.1985, 85/02/0128) bzw. dartun, wie er in der Lage sein werde, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu entrichten (VwGH 18.1.1989, 88/02/0174). Eine solche Glaubhaftmachung bzw. Darlegung ist dem Berufungswerber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch gegenüber der Berufungsbehörde gelungen. Der Berufungswerber bezieht seinen eigenen Angaben zufolge ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 500,-- Euro, doch erweist sich dieses Einkommen vor dem Hintergrund der von ihm selbst ins Treffen geführten Unterhaltspflichten für vier Kinder und seiner sonstigen Schulden als so gering, dass eine Begleichung der ausständigen Geldstrafen vor Ablauf der jeweiligen Vollstreckungsverjährungsfristen nicht erwartet werden kann. Eine Teilzahlung in der vom Berufungswerber angebotenen Höhe von 5,-- bis 10,-- Euro monatlich wurde dem Berufungswerber zu Recht nicht bewilligt. Die Behörde darf nämlich eine beantragte Teilzahlung nur in einer solchen Höhe und Dauer bewilligen, dass unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers sichergestellt werden kann, dass die ausständigen Geldstrafen noch vor Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist bezahlt werden können, was bei der vom Berufungswerber beantragten Teilzahlung von bloß 5,-- bis 10,-- Euro monatlich nicht der Fall ist. Allein zur Bezahlung der zu GZ MA 67 RV 405041/4/1 verhängten Geldstrafe von 128,-- Euro, bei der schon am 17.7.2007 Verfolgungsverjährung eintreten wird, wären monatliche Raten von mindestens 22,-- Euro notwendig.
Dass der Berufungswerber zur Zahlung so hoher Monatsraten nicht in der Lage ist, seine Zahlungsfähigkeit solcherart also nicht gegeben ist, hat er im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach erklärt und aus diesem Grund die ihm angebotene Sofortzahlung von 53,80 Euro sowie einen Zahlungsaufschub von sechs Monaten für den Restbetrag von 400,-- Euro abgelehnt. Auch die vom Berufungswerber dargelegten Einkommens- und Lebensverhältnisse lassen die erforderliche Zahlungsfähigkeit nicht erkennen.
Das Argument des Berufungswerbers, alle vier Strafen seien ihm in seiner Abwesenheit zugestellt und anschließend für rechtsgültig erklärt worden, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem gegenständlich zu beurteilenden Teilzahlungsantrag. Sollte der Berufungswerber damit andeuten wollen, die im Stadium der Zwangsvollstreckung befindlichen Geldstrafen seien überhaupt nie rechtskräftig geworden, so müsste er dies präzisieren und einen entsprechend begründeten Antrag auf Aufhebung der jeweiligen Vollstreckbarkeitsbestätigung stellen, über den dann der Magistrat der Stadt Wien als Titelbehörde zu entscheiden hätte. Der dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung vorgelegten Berufung gegen den Teilzahlungsbescheid vom 20.12.2006 war jedenfalls der Erfolg zu versagen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.