TE UVS Wien 2007/01/22 03/PV/46/412/2007

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Veröffentlicht am 22.01.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Erwin P. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Floridsdorf, vom 5.12.2006, Zl. 142458/Fd/01, mit dem das Ansuchen des Berufungswerbers vom 28.6.2006 um Strafaufschub bis zum Erhalt einer beantragten Berufsunfähigkeitspension gemäß § 54b Abs 3 AVG abgewiesen wurde, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 6.11.2001, Zl. S 142458-Fd/01 wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 1 Abs 3 FSG eine mittlerweile rechtskräftige Geldstrafe von 1.453,46,-- Euro (4 Wochen Ersatzarrest) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von 145,34,-- Euro auferlegt. Mit Berufungsbescheid vom 31.8.2004 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien dieses Straferkenntnis bestätigt und dem Berufungswerber zusätzlich einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 290,69,-- Euro vorgeschrieben. Mit Eingabe vom 12.5.2005 beantragte der Berufungswerber, ihm die vorläufige Ratenzahlung des ausstehenden Strafbetrages in Monatsraten von 100,-- Euro zu genehmigen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.5.2005 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien war kein Erfolg beschieden. Sie wurde mit Berufungsbescheid vom 21.7.2006 (es handelt sich beim Bescheiddatum um einen offenkundigen Schreibfehler, das richtige Bescheiddatum lautet: 21.7.2005) abgewiesen.

Ein daraufhin vom Berufungswerber am 19.9.2005 gestellter Antrag auf Stundung der Zahlung bis 1.1.2006 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.10.2005 bewilligt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5.4.2006 wurde auch der Antrag des Berufungswerbers um Verlängerung der Stundung bis 1.7.2006 bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 28.6.2006 teilte der Berufungswerber unter Bezugnahme auf die bereits gewährte Stundung der Geldstrafe mit, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, sodass er in den nächsten Tagen nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen um eine Berufsunfähigkeitspension einreichen werde. Er beantrage daher die weitere Stundung der Strafe bis zum Erhalt der Pension, welche weit höher ausfallen werde als sein derzeitiges Einkommen und somit eine Ratenzahlung zulasse.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.7.2006 hat die Bundespolizeidirektion Wien den Berufungswerber aufgefordert, seinen Antrag, insbesondere hinsichtlich der Angabe eines Datums zu konkretisieren und mit genauen ärztlichen Befunden beim Amtsarzt vorzusprechen, um seine Haftfähigkeit überprüfen zu lassen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde über sein Anbringen ohne weitere Anhörung entschieden werden. Der Berufungswerber hat dieser Aufforderung nicht entsprochen. Mit Bescheid vom 2.10.2006 wurde das Ansuchen des Berufungswerbers vom 28.6.2006 um Strafaufschub gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem Ansuchen des Berufungswerbers seien keine konkreten Angaben zu entnehmen gewesen, bis wann er den weiteren Strafaufschub beantrage. Auf die Verfahrensanordnung vom 24.7.2006 habe er nicht reagiert und sei auch trotz entsprechender Ladung am 10.7.2006 nicht beim Amtsarzt erschienen. Mit einem weiteren behördlichen Schriftsatz vom 2.10.2006 wurde der Berufungswerber zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert.

In der gegen den Bescheid vom 2.10.2006 fristgerecht erhobenen Berufung führte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen aus, er habe infolge seines sich weiter verschlechternden Gesundheitszustandes am 1.9.2006 einen Antrag auf Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension gestellt. Er befinde sich seit über einem Jahr wegen einer Lungenerkrankung in therapeutischer Behandlung, was auch vom Amtsarzt anhand der vorliegenden Befunde festgestellt worden sei. Seither habe er keine Ladung vom Amtsarzt mehr erhalten, werde sich aber in den nächsten Tagen auch ohne Ladung neuerlich vom Amtsarzt untersuchen lassen. Eine Bestätigung über seinen Antrag auf Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspension liege der Berufung bei. Es sei auch um einen Pensionsvorschuss in Höhe der zu erwartenden Pension angesucht worden, doch dauere dies nach Auskunft der PVA noch einige Zeit. Derzeit erhalte er vom AMS 270,-- Euro monatlich an Notstandshilfe.

Am 23.10.2006 wurde vom Amtsarzt trotz einer diagnostizierten chronischen Bronchitis die Haftfähigkeit des Berufungswerbers festgestellt.

Mit Berufungsbescheid vom 17.11.2006 gab der Unabhängige Verwaltungssenat der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 2.10.2006 Folge und sprach aus, dass die erstinstanzliche Behörde nunmehr in der Sache über den Antrag des Berufungswerbers vom 28.6.2006 abzusprechen habe.

Dem ist die erstinstanzliche Behörde nachgekommen und hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 5.12.2006 den Antrag des Berufungswerbers vom 28.6.2006 auf Stundung der am 31.8.2004 in Rechtskraft erwachsenen Geldstrafe von 1.453,46 Euro abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Berufungswerber am 11.12.2006 zugestellt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom 21.12.2006 führt der Rechtsmittelwerber aus, er habe am 1.9.2006 einen Antrag auf Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension eingereicht und das Verfahren werde laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt bis etwa Juli 2007 dauern. Seine Pension werde dann ca. 1.250,-- Euro betragen. Daher ersuche er um Stundung der aushaftenden Strafbeträge bis 31.7.2007. Zurzeit erhalte er nur monatlich 270,-- Euro.

Betreffend die Aufforderung zum Antritt des Ersatzarrestes teile der Berufungswerber mit, dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes bei mehreren Fachärzten in Behandlung sei und Atteste jederzeit übersenden könne. Er leide an schlechter Lungenfunktion, schweren Asthmaanfällen und habe Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der Hüfte. Laut Auskunft seiner Lungenfachärztin bestehe Lebensgefahr. Im März 2006 sei er vom damaligen Amtsarzt für haftunfähig erklärt worden. Ohne eine Untersuchung durchgeführt zu haben, habe ihn dann am 23.10.2006 eine andere Amtsärztin für haftfähig erklärt. Beschwerden bei allen möglichen Institutionen seien deswegen anhängig.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 54b Abs 3 VStG hat die Behörde auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Der Antragsteller muss im Zusammenhang mit einem von ihm begehrten Zahlungsaufschub - ebenso wie bei einem Ratenansuchen - glaubhaft machen, aus welchen Mitteln er nach Ablauf des Zahlungsaufschubes zur Leistung der Zahlung fähig sein wird (siehe zur Ratenzahlung VwGH vom 14.2.1985, Zl. 85/02/0128). Bei einem Ansuchen um Zahlungsaufschub ist noch zusätzlich zu verlangen, dass der Antragsteller darlegt, ab welchem genauen Zeitpunkt er zahlungsfähig sein wird. Dies ist vor allem auch im Hinblick auf die Fristgebundenheit der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen  - die Vollstreckbarkeitsverjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs 3 VStG drei Jahre ab Rechtskraft des Titelbescheides ? von entscheidender Bedeutung.

Der Berufungswerber hat zwar nunmehr im Berufungsverfahren bekannt gegeben, wie hoch die von ihm beantragte Berufsunfähigkeitspension ausfallen wird und wann er mit einer Entscheidung über seinen Pensionsantrag rechnet, es ist für die Behörde aber, zumal bloß ein Pensionsantrag und nicht eine Pensionszusage mit Rechtsanspruch vorliegt, noch immer nicht erkennbar, ob bzw. ab wann beim Berufungswerber tatsächlich vom Eintritt der Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die vom Berufungswerber beantragte Bewilligung eines Zahlungsaufschubes bis 31.7.2007 kommt somit vor dem geschilderten rechtlichen Hintergrund nicht in Betracht, weswegen die Abweisung des Antrags des Berufungswerbers vom 28.6.2006 zu Recht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang darf schließlich auch nicht übersehen werden, dass hinsichtlich der über den Berufungswerber verhängten Geldstrafe von 1453,46,-- Euro am 31.8.2007 Vollstreckungsverjährung eintreten wird und somit selbst bei Genehmigung des Pensionsansuchens des Berufungswerbers im Juli 2007 nicht mit dem Eintritt seiner Zahlungsfähigkeit noch vor Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist gerechnet werden kann. Dass der Berufungswerber zurzeit bei einem monatlichen Einkommen von nur 270,-- Euro nicht zahlungsfähig ist, blieb unwidersprochen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Über die an den Berufungswerber gerichtete Aufforderung zum Antritt der Ersatzarreststrafe hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mangels Zuständigkeit nicht abzusprechen, weswegen auf das diesbezügliche Vorbringen im Berufungsschriftsatz nicht weiter eingegangen wird. In diesem Zusammenhang wird auf die höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach die behördliche Aufforderung zum Antritt der (Ersatz)freiheitsstrafe zwar eine Voraussetzung für den rechtmäßigen Vollzug der (Ersatz)freiheitsstrafe ist und selbiger vorauszugehen hat, für sich allein jedoch keine endgültige, die Sache erledigende und damit Bescheidcharakter besitzende Entscheidung darstellt, weshalb sie auch nicht im ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsweg angefochten werden kann (siehe Walter/ Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S 1096 und die dort zitierte Judikatur der Höchstgerichte).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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