TE UVS Tirol 2007/01/22 2006/12/2610-3

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Veröffentlicht am 22.01.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufungen des Herrn Dr. S. D., vertreten durch Dr. P. S., Dr. W. P. und Mag. R. S., Rechtsanwälte, XY-Straße 25, I., vom 12.09.2006 und vom 03.10.2006, gegen

I. den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 29.08.2006, Zl II-STR-02391e/2006, betreffend die Beschlagnahme von Tieren,

und

II. den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 20.09.2006, Zl II-BGV-02638e/2006-2, betreffend die Verweigerung der beantragten Ausfolgung von fünf Hunden, vier Welpen und drei Kanarienvögeln,

nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung gemäß § 66 Abs.4 AVG 1991 iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG 1991 wie folgt:

 

Beide Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 29.08.2006, Zl II-STR-02391e/2006, wurde gegenüber Herrn H. M. ?M., XY-Straße 44/II/Top 12, I., Folgendes verfügt:

 

?Gemäß § 39 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) wird hinsichtlich nachangeführter, seitens des Herrn H. M. ?M. in dessen Wohnung in I., XY-Straße 44/II/Top 12, - wie anlässlich einer seitens des Amtstierarztes des Stadtmagistrates Innsbruck am 28.7.2006 an Ort und Stelle durchgeführten Tierschutzkontrolle festgestellt wurde - auf eine solche Art und Weise gehaltenen Hausbzw Heimtiere, dass dadurch der Verdacht besteht, dass sich auf diese Tiere nach dem Tierschutzgesetz und aufgrund dessen erlassener Verordnungen strafbares Verhalten des Herrn H. M.-M. bezogen hat, zur Sicherung des Verfalles im Zuge des diesbezüglich wegen Übertretung nach dem Tierschutzgesetz in Aussicht genommenen Verwaltungsstrafverfahrens, die Beschlagnahme angeordnet und verfügt.

 

In diesem Sinne werden folgende Tiere beschlagnahmt:

1) Ein creme-farbiger Zwergspitz namens ?Chicco? (männlich, geboren am 9.12.2003),

2) ein schwarzer Zwergspitz namens ?Ayo? (männlich, Alter ca 7 Jahre),

3) ein weißer Zwergspitz namens ?Britta? (weiblich, Alter ca 5 Jahre),

4) ein vom zuvor unter Punkt 3) angeführten weißen Zwergspitz abstammender Welpe (männlich, Alter ca 3 Wochen),

5)

ein weißer Zwergspitz namens ?Pia" (weiblich, Alter ca 9 Jahre),

6)

ein weißer Zwergspitz namens ?Ria? (weiblich, Alter ca 8 Jahre),

7)

ein rot-brauner Zwergspitz namens ?Jessy? (weiblich, Alter ca 7 Jahre),

 8) ein vom zuvor unter Punkt 7) angeführten rot-braunen Zwergspitz abstammender Welpe (männlich, Alter ca 3 Wochen),

 9) ein vom zuvor unter Punkt 7) angeführten rot-braunen Zwergspitz abstammender Welpe (männlich, Alter ca 3 Wochen),

 10) ein vom zuvor unter Punkt 7) angeführten rot-braunen Zwergspitz abstammender Welpe (weiblich, Alter ca 3 Wochen),

 11) ein creme- und weißfarbiger Zwergspitz (männlich, Alter und Name unbekannt),

 12) eine weiße und graue kurzhaarige Katze namens ?Muggi? (weiblich, geboren am 20.6.2004), sowie

 13) sieben gelbe Kanarienvögel.?

 

Gegen diesen Bescheid wurde neben H. M. ?M. auch Berufung von Herrn Dr. S. D. im Wesentlichen mit der Begründung eingebracht, dass er selber kein Verhalten gesetzt habe, welches eine Beschlagnahme rechtfertigen würde. Er bewohne in Nizza ein geräumiges Anwesen und sei es ihm dort ohne weiteres möglich, für eine bestmögliche Unterbringung der in seinem Eigentum stehenden Tiere zu sorgen, es handle sich dabei um fünf erwachsene Zwergspitze, vier Welpen und vier Kanarienvögel. Er habe im Juli 2006 überraschend erfahren, dass er sich rasch einer dringend notwendigen Operation unterziehen habe müssen. In der kurzen ihm verbliebenen Zeit, bevor er sich zum Zweck der Operation in die Klinik begeben habe müssen, habe er in Frankreich nicht mehr für eine Unterbringung der Hunde sorgen können. Er habe daher veranlasst, dass die Hunde in geeigneten Transportmitteln nach Innsbruck zu seinem Cousin H. M. ?M. gebracht worden seien. Den Transport der Tiere habe Herr H. B., M., durchgeführt. Er habe nicht vorhersehen können, dass die Unterbringung der Tiere in I. ein Problem darstellen könnte, habe aber aufgrund seines Gesundheitszustandes auch nicht in anderer Weise reagieren können. Er habe jedenfalls keinerlei Verschulden zu verantworten, völlig unzweifelhaft sei, dass er selbst keinerlei strafbares Verhalten gesetzt habe. Er erlaube sich auch darauf hinzuweisen, dass die von ihm gehaltenen Hunde so gut gehalten würden, dass sie schon anlässlich von Hundeausstellungen mit Preisen prämiert worden seien.

 

Es wurde der Antrag gestellt, der Berufung  Folge zu geben und den Beschlagnahmebescheid des Stadtmagistrates Innsbruck ersatzlos zu beseitigen.

 

II.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 20.09.2006, Zl II-BGV-02638e/2006-2, wurde Herrn Dr. S. D. die Zustimmung für die Ausfolgung der am 28.07.2006 in der Wohnung in I., XY-Straße 44, gemäß § 37 Abs 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz) abgenommenen fünf Hunde (Spitz), vier Welpen und drei Kanarienvögel verweigert.

 

Begründung wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Übergabe der Tiere auch von fachlicher Seite aus nach Ansicht der Behörde mangels positiver Prognoseentscheidung nicht zu vertreten sei.

 

Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn Dr. S. D. am 03.10.2006 fristgerecht Berufung eingebracht und diese begründet wie folgt:

 

?Die verfahrensgegenständlichen Tiere waren am 28.07.2006 in der Wohnung des Herrn H. M. ?M., XY-Straße, I., abgenommen worden. Sie haben sich in dieser Wohnung erst seit 25.07.2006, ca 3.00 Uhr früh und von vornherein nur für vorübergehend befunden, weil der Berufungswerber, Dr. S. D., in eine akute Notsituation geraten war:

 

Dr. S. D. war als Arzt in Deutschland tätig. Er setzte sich sodann in Frankreich, Nizza, zur Ruhe. Dort bewohnt er ein gediegenes Anwesen, auf welchem er seine Hunde und die Kanarienvögel im bestmöglichen Umfeld hält. Am Nachmittag des 24.07.2006 erlitt Dr. S. D. eine Herzattacke und musste er sofort mit dem Notarztwagen ins Krankenhaus in Nizza eingeliefert werden. In weiterer Folge wurden operative Eingriffe durchgeführt, es war vorhersehbar, dass der Berufungswerber für längere Zeit in stationärer Behandlung bleiben muss.

 

Der Berufungswerber wohnt allein. Zufällig war damals Herr H. P. aus D-M., XY-Straße 26, beim Berufungswerber auf Besuch. Infolge des Notfalls des Berufungswerbers musste Herr P. kurzfristig abreisen, es konnte aber immerhin durch seine zufällige Ortsanwesenheit bewerkstelligt werden, dass von ihm die Tiere zu jemandem gebracht werden konnten, der sich um sie sorgt. In seiner Notsituation kam Dr. D. niemand anderer in den Sinn als Herr H. M. ?M., sein in I. lebender Cousin. Dieser wurde davon unterrichtet, dass Herr P. abreist, wobei zugleich veranlasst wurde, dass nicht nur die Tiere überbracht werden, sondern auch noch in Nizza befindliches Übersiedlungsgut, welches im Eigentum des Herrn M. ?M. steht.

 

Herr H. M. ?M. konnte sich auf diese Situation praktisch gar nicht vorbereiten. Der Anruf erreichte ihn am Nachmittag des 24.07.2006, am 25.07.2006 gegen 3.00 Uhr Früh kam Herr P. mit dem Übersiedlungsgut und den Tieren an. Herr M. ?M. musste alle Tiere und das Übersiedlungsgut in seiner Wohnung verstauen. Er bemühte sich sofort darum, für die Tiere eine geeignete Unterkunft zu finden. Dies ist schließlich gelungen, für 29.07.2006 war bereits vereinbart, dass alle Hunde von Frau V. H., XY 4, O., übernommen wurden.

 

Der Zeitraum, in welchem die Tiere Umstände halber in der Wohnung gehalten werden mussten, hätte sich also lediglich auf 4 Tage erstreckt. Der behördliche Eingriff erfolgte somit gerade noch ?rechtzeitig?, bevor die Situation ohnehin bereinigt gewesen wäre.

 

Herr H. M. ?M. hält selbst 2 Hunde, eine Katze und drei Kanarienvögel. Den Vögeln gewährt er den Freiflug, die Hunde führt er spazieren, der Katze geht es sowieso hervorragend. Auch mit den Hunden des Berufungswerbers ist er spazieren gegangen, außer mit den beiden Hündinnen, welche gerade einen Wurf hatten und deshalb nicht von ihren Welpen entfernt werden sollten und durften.

 

Naturgemäß ist eine Stadtwohnung für die Unterbringung einer solchen Anzahl von Tieren nicht geeignet. Es handelte sich aber bloß um eine unvorhersehbare Übergangsphase, deren Ende bereits absehbar war. Der Amtstierarzt hat sich scheinbar vom momentanen Eindruck in der Wohnung überwältigen lassen, sein Gutachten ist jedenfalls in unangemessener Weise tendenziös. Alle Tieren werden vom Berufungswerber bestmöglich gehalten und befinden sich fortlaufend in tierärztlicher Betreuung, zum Teil sogar in Österreich bei Tierarzt Dr. M. S.. Einer der Hunde des Berufungswerbers hat wegen seines Wesens, seiner guten Haltung und seiner hervorragenden Veranlagung sogar wenige Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall auf einer Rassehundeausstellung eine Auszeichnung in Form der Berwertungsnote ?Welt- Sieger? erhalten, es handelt sich dabei um ?Xandro?. Wenn der Amtstierarzt glaubt, bei solchen Tieren grobe Beeinträchtigungen feststellen zu können, so ist dies nur auf situativ verursachten Übereifer zurückzuführen. Auf tierärztlichen Rat hin werden nicht alle vor allem im Gebiss auftretenden Beeinträchtigungen wie Zahnstein und dergleichen sofort behandelt bzw entfernt, sondern wird die Situation unter Beobachtung gehalten und meist solange nichts unternommen, als der Hund normal frisst. Man geht dann nämlich davon aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Hund keine Schmerzen verspürt. Bei trächtigen oder gar säugenden Hündinnen wird nach Möglichkeit vermieden, medikamentöse Behandlungen oder solche Behandlungen durchzuführen, welche eine Narkose erforderlich machen. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Verfahren aktenkundig erwiesen, dass Herr H. M. ?M. in Zusammenhang mit zwei Hunden die Behörde nach der Abnahme davon unterrichtete, dass diesen Medikamente regelmäßig zu verabreichen waren.

 

Die Geruchsbelästigung führte nicht von einer unfachgemäßen Haltung der Hunde her. Da mehrere Welpen waren, kam es sicherlich zu geringgradigen Verunreinigungen, der Geruch stammte aber von am Balkon gelagertem Tierfutter her, nämlich getrockneten Stierhoden. Diese stellen für die Hunde eine Delikatesse dar, scheinbar waren einzelne Behältnisse nicht luftdicht verpackt.

 

Die Behörde hat nicht einmal im Ansatz einen Beweis dafür, dass Dr. D. die Tiere in Frankreich, wo sie sich immer aufhalten, nicht ordnungsgemäß halten würde. Darüber hinaus hatte der Berufungswerber beantragt, die Hunde an den Spitzklub auszufolgen - der Berufungswerber befindet sich noch immer in stationärer Behandlung, er wird möglicherweise in Kürze nach München überstellt -; die Annahme, dass dort die Hunde nicht ordnungsgemäß verwahrt würden, ist abstrus. Zu konstatieren ist, dass man die Aufforderung, bekannt zu geben, wann die Tiere überstellt wurden, übersehen hat, dies hat seine Ursache aber nur darin, dass in einem einzigen Satz drei Aufforderungen verpackt wurden. Es wurden aber in Reaktion auf das behördliche Schreiben vom 28.08.2006 Name und Anschrift von Herrn H. P. bekannt gegeben, welcher den Transport durchgeführt hat, und wäre ohne großen administrativen Aufwand in Erfahrung zu bringen gewesen, wann der Transport tatsächlich erfolgt ist.

 

Da der Berufungswerber einen Herzanfall erlitten hatte und unverzüglich in die Klinik eingeliefert wurde, war es bislang auch noch nicht möglich, die Eigentumsnachweise vorzulegen. Es ging und geht beim Berufungswerber um ein Menschenleben, vor allem am Tag seiner Herzattacke, dem 24.07.2006. Auch äußerst rechtstreuen Menschen kann in solchen Situationen passieren, dass formelle Vorgaben nicht sogleich und vollständig erfüllt werden. Die Impfpässe werden nunmehr gemeinsam mit dieser Berufung vorgelegt, ebenso wird vorgelegt das im Strafverfahren gegen Herrn H. M. ?M. mit diesem aufgenommene Protokoll über seine Vernehmung vom 27.09.2006.

 

Es wird beantragt, den gegen Herrn H. M. ?M. geführten Strafakt, II-STR-02391e/2006, in dieses Verfahren aufzunehmen bzw eine vollständige Aktenkopie zu übernehmen. Weiters wird beantragt, als Zeugen einzuvernehmen H. P., XY-Straße 26, D-M., zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber seine Tiere in Nizza unter hervorragenden Bedingungen hält und dass der überstürzte Aufbruch am Nachmittag des 24.07.2006 darauf zurückzuführen war, dass der Berufungswerber eine Herzattacke erlitten hatte und vor dieser Situation keine andere Möglichkeit der Unterbringung der Tiere bestand. Weiters wird beantragt, Herrn Dr. M. S., XY-Straße 48/8, I., als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür, dass die Tiere des Berufungswerbers den tierärztlichen Vorgaben entsprechend gehalten werden und sich auch fortlaufend in tierärztlicher Behandlung befinden. Weiters wird beantragt Frau V. H., XY 4, O. als Zeugin einzuvernehmen zum Beweis dafür, dass diese am 29.07.2006 alle Hunde des Berufungswerbers übernommen hätte und dass bei ihr zu Hause die Hunde art- und fachgerecht gehalten werden können. Frau V. H. ist Mitglied des Spitzklubs.

 

Da kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Spitzklub dazu geeignet ist, die Tiere fachgerecht zu verwahren und da auch nicht einmal nur ansatzweise Verdachtsmomente öder gar Beweise dafür vorliegen, dass der Berufungswerber seine Tiere in Frankreich nicht ordnungsgemäß hält, wird höflich gestellt der Berufungsantrag

auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und dahingehende Abänderung, dass dem Antrag des Berufungswerbers entsprechend die Hunde an den Spitzklubs in Wien und die drei Kanarienvögel an Herrn H. M. ?M. ausgefolgt werden.

Die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.?

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Gemäß § 39 Abs 1 VStG kann die Behörde bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Diese Regelung gilt im Hinblick auf die Anordnung des § 285a (zweiter Satz) ABGB auch für Tiere.

 

Eine solche Strafe des Verfalles ist im § 40 Abs 1 des Tierschutzgesetzes ? TSchG, BGBl I Nr 118/2004, vorgesehen, wonach unbeschadet des § 39 Abs 3 des Tierschutzgesetzes Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären sind, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

 

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 iV mit § 5 Abs 2 Z 13 des Tierschutzgesetzes begeht ua insbesondere derjenige eine Tierquälerei, der die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

 

Nach § 37 Abs 2 des Tierschutzgesetzes können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

 

Nach § 37 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes  gilt für abgenommene Tiere

§ 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.

 

Nach § 30 Abs 1 des Tierschutzgesetzes hat die Behörde ? soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt ? Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

Nach § 30 Abs 8 leg cit bedarf die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, der Zustimmung der Behörde.

 

Durch die Berufungsbehörde wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und durch Einvernahme von Herrn H. M. ?M. und Einvernahme des amtlichen Sachverständigen Mag. E. M., Amtstierarzt beim Stadtmagistrat I., im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.12.2006. Der Berufungswerber ist zu dieser Verhandlung aus Krankheitsgründen nicht erschienen.

 

Sachverhalt:

Aufgrund verschiedener Hinweise, wonach Herr H. M. ?M. in seiner Wohnung in I., XY-Straße 44/2/12 seit längerer Zeit Tiere vernachlässige und aufgrund eines Ersuchens einer entsprechenden veterinärbehördlichen Überprüfung wurde am 18.07.2006 in der Zeit von 11.40 Uhr bis 13.30 Uhr vom Amtstierarzt der Stadtgemeinde I., Herrn Mag. E. M., in der Wohnung des Herrn M. ?M. ein Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei konnte vom Amtstierarzt folgender Befund erhoben und nachstehendes Gutachten erstattet werden:

 

?II. Befund:

1. Tierbestand (Nationale):

Hunde (7 adulte Hunde und 4 Welpen)

Cremefarbiger Zwergspitz namens ?Chicco?, männlich, geb 09.12.2003;

Schwarzer Zwergspitz namens ?Ayo?, männlich, ca 7 Jahre;

Weißer Zwergspitz namens ?Britta?, weiblich, ca 5 Jahre (mit einem ca. drei Wochen alten Welpen, männlich)

Weißer Zwergspitz namens ?Pia?, weiblich, ca 9 Jahre;

Weißer Zwergspitz namens ?Ria?, weiblich, ca 8 Jahre;

Rotbrauner Zwergspitz namens ?Jessy?, weiblich, ca 7 Jahre (mit 3 ca drei Wochen alten Welpen, 2x männlich, 1 x weiblich) Creme-weiß-farbiger Zwergspitz, männlich, Alter unbekannt;

 

Katzen (insgesamt 1):

Weiß-graue kurzhaarige Katze namens ?Muggi?, weiblich, geb 20.06.2004

 

Vögel (insgesamt 7)

Gelbe Kanarienvögel

 

2. Untersuchung der Tiere:

a) Allgemeinverhalten u Körperhaltung:

Hunde und Katzen: mgr gesteigertes Allgemeinverhalten,

Körperhaltung: oB Vögel: ggr vermindertes Allgemeinverhalten, Körperhaltung oB

b)

Ernährungszustand: gut

c)

Päthologische Befunde und Pflegemängel:

Zwergspitz ?Chicco?: beidseitig ggr verunreinigte Ohren, beidseitig ggr Augenausfluss, ggr Zahnsteinbildung;

Zwergspitz ?Ayo?: beidseitig hgr verschmutzte Ohren, beidseitig ggr Bindehautentzündung, hgr Zahnsteinbildung sowie Zahnfäulnis und Zahnfleischentzündung mit extremem Mundgeruch, hgr verfilztes Haarkleid im gesamten Hinterleibsbereich und an den Hinterextremitäten, hgr Schuppenbildung am gesamten Körper, überlange Krallen bei allen Extremitäten (siehe Bild-Nr: 590 bis 596);

Zwergspitz ?Jessy?: beidseitig ggr verschmutzte Ohren, beidseitig ggr Bindehautentzündung, mgr Zahnsteinbildung, ggr Mandelentzündung, überlange Krallen bei allen Extremitäten;

Zwergspitz ?Pia?: beidseitige Entzündung des äußeren Gehörganges (siehe Bild-Nr: 601 und 603), beidseitige Blindheit; Auge rechts:

atrophischer Augapfel mit anhaftendem bzw mit dem Augapfel verklebtes 3. Augenlid; Blindheit (siehe Bild-Nr: 597);

Auge links: Hornhauttrübung mit Pigmentierung, und Hornhauterosion bzw Hornhautulcus, hgr seröser Augenausfluss, Linsentrübung;

hgr Zahnsteinbildung mit Zahnfäulnis und Zahnfleischentzündung (siehe Bild-Nr: 605) sowie hgr Mundgeruch; Nabelbruch; ggr Vaginalausfluss; überlange Krallen bei allen Extremitäten;

Zwergspitz ?Britta?: Auge rechts: atrophischer Augapfel, Blindheit;

Auge links: hgr seröser Augenausfluss, mgr Bindehautentzündung, Auflagerungen auf der Regenbogenhaut, Linsentrübung, stark eingeschränktes Sehvermögen; hgr Zahnsteinbildung mit Zahnfäulnis und Zahnfleischentzündung sowie hgr Mundgeruch, mgr Mandelentzündung;

Zwergspitz ?Ria?: beidseitig hgr Entzündung des äußeren Gehörganges mit starken krustigen Belägen, beidseitig hgr Augenausfluss aufgrund bestehender Bindehautentzündung, hgr. Zahnfäulnis mit Zahnausfall und Zahnfleischentzündung sowie hgr lockeren Zähnen (siehe Bild-Nr: 626 und 627), verfilztes und verschmutztes Haarkleid im Analbereich; lange Krallen,

Zwergspitz: Auge rechts: Irisvorfall in die vordere Augenkammer, Linsentrübung, stark eingeschränktes bzw beinahe fehlendes Sehvermögen; hgr Zahnsteinbildung mit Zahnfleischentzündung, hgr lückenhafter Zahnbesatz (Anzahl der vorhandenen Zähne: 3 Zähne), hgr Lockerung der bestehenden Zähne; überlange Krallen bei allen Extremitäten.

 

3. Unterbringung und Versorgung der Tiere:

Die gesamte Wohnung des Herrn M. ?M. präsentiert sich in einem aus hygienischer Sichtweise katastrophalen Zustand, da neben diversen Abfällen und Verunreinigungen mehr oder weniger die gesamte Wohnung durch Gegenstände verschiedenster Art vollkommen verstellt (siehe Bild-Nr 577, 578, 580, 581) ist. Insbesondere der Balkonbereich, welcher ebenfalls mit diversem Unrat belegt ist, zeichnet sich durch eine absolut katastrophale Beschaffenheit aus, da dieser mit einer überaus großen Menge von Hunde- und Katzenkot verschiedenster Konsistenz sowie eingetrockneten Harnpfützen verunreinigt ist, was sowohl den auf dem Balkon aber auch in der Wohnung deutlich wahrnehmbaren penetranten, stechend-reizenden Geruch erklärt (siehe Bild-Nr: 565 bis 572).

Zum Erhebungszeitpunkt werden zwei Hunde (2 adulte weiße Zwergspitzhunde) in der Küche unter einer Anrichte jeweils in einem direkt auf dem Boden abgestellten, ca 50 x 38 x 30 cm großen Katzentransportkäfig eingesperrt gehalten (siehe BildNr: 554 und 559), wobei der Käfigboden jeweils mit Zeitungspapier ausgelegt ist. An der Gittertüre der Katzen-Transportkäfige ist jeweils auf der Innenseite ein Trinkwasserbehältnis angebracht, wobei dieses jedoch bei einem der beiden Käfige leer vorgefunden (siehe Bild-Nr: 559) wird. Ein Zwergspitzhund wird auf dem Balkon an einer ca 1 m langen Leine angebunden gehalten. Eine weitere Zwergspitzhündin ist mit ihrem ca 3 Wochen alten Welpen im Wohnzimmer in einer direkt auf dem Fußboden abgestellten Kartonschachtel (Größe ca 60 x 40 x 30 cm), welche mit Zeitungspapier bestückt ist, untergebracht. Eine weitere Zwergspitzhündin wird mit ihren drei Welpen (Alter: ca 3 Wochen) in der Küche ebenfalls in einer direkt auf dem Fußboden abgestellten, ca 60 x 40 x 30 cm großen, Kartonschachtel (siehe Bild-Nr 552), gehalten. Die restlichen Hunde werden freilaufend in der Wohnung mit freiem Zugang zur Küche und dem Wohnzimmer bzw auf dem Balkon vorgefunden.

Die Katze wird zum Erhebungszeitpunkt in der Wohnung freilaufend gehalten. Ein Katzenklo ist grundsätzlich vorhanden, ist aber offensichtlich nicht in Verwendung, da dieses im Bereich des Wohnzimmers von diversen Gegenständen (Kartonschachtel und dgl) in der Weise überlagert ist, dass eine Benützung des Katzenklos für die gehaltene Katze nicht möglich ist.

Die Kanarienvögel sind in der Küche in der Ecke rechts vom Fenster in Holz- bzw Metallkäfigen untergebracht, wobei alle Käfige wohl mit Futterschüsseln und Trinkwasserbehältnissen bestückt sind, jedoch das angebotene Trinkwasser bereits eingetrübt ist. Sämtliche Käfige befinden sich aufgrund einer überaus großen Menge angesammelter Futterreste und Kot in einem vollkommen verschmutzten bzw verdreckten Zustand.

Im untersten Käfig, welcher aus senkrechten Holzsprossen besteht und eine Größe von ca 50 x 25 x 30 cm aufweist, befinden sich insgesamt drei Kanarienvögel (siehe Bild-Nr 607). In zwei jeweils ca 15 x 20 x 15 cm großen, aus senkrechten Holzsprossen bestehenden Käfigen ist jeweils ein Kanarienvogel untergebracht (siehe Bild-Nr: 555). Jeweils ein Kanarienvogel wird einem Metallkäfig mit dem Ausmaß von ca 45 x 20 x 30 cm (siehe Bild-Nr 609) sowie in einem anderen Metallkäfig mit der Größe von ca 25 x 25 x 30 cm (siehe Bild-Nr: 557) gehalten. Sämtliche Käfige sind von einer Kartonschachtel, welche ebenfalls sehr stark verunreinigt sind (siehe Bild-Nr: 610), umgeben, sodass lediglich eine Seite des jeweiligen Käfigs die freie Sicht in den Raum gewährt, aber eine gegenseitiger Sichtkontakt nicht gegeben ist (siehe Bild-Nr: 555).

 

III. Gutachten:

Aufgrund der durchgeführten Erhebung wird die ha. Auffassung vertreten, dass die ggst Tierhaltung in höchstem Maße den einschlägigen Gesetzesbestimmungen widerspricht und durch die äußerst schlechten Haltungsbedingungen den gehaltenen Tieren unnötig und ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt bzw die Tiere in schwere Angst versetzt wurden und deshalb der Tatbestand der Tierquälerei gegeben ist.

 

Außerdem besteht nach ha Kenntnisstand der begründete Verdacht, dass Herr H. M. ? M. durch brutales und wiederholtes Schlagen mit einem Stock den gehaltenen Hunden unnötig und ohne vernünftigen Grund gezielt Schmerzen und Leiden zugefügt sowie die Hunde in schwere Angst versetzt hat.

 

IV. Begründung:

Aus ha Sichtweise liegen im ggst Fall massive Verstöße in bisher beispielloser Form gegen die elementarsten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Tierhaltung vor.

Trotz der von Herrn M. ?M. während der veterinärbehördlichen Erhebung dem Amtstierarzt gegenüber mehrmals beteuerten Überzeugung, wonach dieser (Herr M. ?M.) die ggst Tierhaltung nach wie vor für in Ordnung hält, wird aus amtstierärztlicher Sicht die Meinung vertreten, dass im ggst Fall eine überaus eklatante und systematische Missachtung der Bestimmungen gemäß § 13 des Tierschutzgesetzes, BGBI 1 Nr 118/2004, wonach der Tierhalter für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere und in Anpassung an die jeweiligen physiologischen und ethologischen Bedürfnisse ua für ein ausreichendes Platzangebot, ausreichende Bewegungsfreiheit, entsprechendes Klima sowie Betreuung zu sorgen hat, vorliegt und dadurch der Tatbestand der Tierquälerei gern. § 5 des Tierschutzgesetzes, BGBI I Nr 118/2004, gegeben ist. Unter dem Hinweis auf die von Frau G. A. und von Herrn S. P. niederschriftlich bestätigten Aussagen, kommt insbesondere erschwerend hinzu, dass die absolut inakzeptabeln Haltungsbedingungen aus ha Sichtweise bereits über einen unbestimmten, jedenfalls aber sehr langen Zeitraum praktiziert wurden und auf diese Weise allen gehaltenen Tiere ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt bzw die Tiere in schwere Angst versetzt wurden.

Jede Tierhaltung ist a priori für das jeweilige Tier mit gewissen Einschränkungen (zB geringere Bewegungsfreiheit) verbunden und erfordert auch eine ordnungsgemäße Tierhaltung nicht nur zahlreiche ausgleichende Maßnahmen seitens des Tierhalters, sondern setzt außerdem ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein des selben voraus. Im Wissen, dass Hunde sehr bewegungsfreudige und mit einem ausgeprägten Sozialinstinkt ausgestattete Tiere sind, ist das Einsperren von in der Wohnung gehaltenen Hunden in Katzen-Transportkäfigen (Größe: 50 x 38 x 30 cm) einerseits als äußerst massive und inakzeptable Bewegungseinschränkung gem § 5 Abs 2 Z 10 des Tierschutzgesetzes, BGBI I Nr 118/2004, zu werten und erfüllt andererseits den Tatbestand einer schwerwiegenden Tierquälerei. Bleibt anzumerken, dass das Einsperren von Hunden in den vorgefundenen Käfigen nach ha Auffassung eine bewusste Handlungsweise mit dem Effekt einer beinahe vollständigen Bewegungseinschränkung und gleichzeitig eine negative Beeinflussung des Wohlbefindens des jeweiligen Tieres darstellt und unter dem Hinweis auf die beiliegenden Niederschriften diese Vorgangsweise seitens des Herrn M. ?M. wohl über einen unbestimmten, jedenfalls aber einen sehr langen Zeitraum praktiziert wird. Insgesamt werden in der Wohnung fünf Katzen-Transportkäfige vorgefunden, wovon insgesamt vier Käfige in der Küche nebeneinander unter einer Anrichte direkt auf dem Fußboden abgestellt sind und jeweils mit Zeitungspapier bestückt sind.

Auch durch den im Balkonbereich vorgefundenen an einer ca 1 m langen Leine angebunden gehaltenen Zwergpudel ist eine unnötige und ungerechtfertigte Einschränkung dessen Bewegungsfreiheit (§ 5 Abs 2 Z 10 des Tierschutzgesetzes, BGBI I Nr 118/2004) und somit der Tatbestand der Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs 1 des Tierschutzgesetzes, BGBI I Nr 118/2004, gegeben.

Gem Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBI II Nr 486/2004, muss den gehaltenen Hunden mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden bzw ist Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumlichkeiten gehalten werden, mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien zu ermöglichen. Da fünf der insgesamt sechs adulten Zwergspitz-Hunde (mit Ausnahme beim Zwergspitz namens ?Chicco?) jeweils an allen vier Extremitäten überaus lange Krallen aufweisen und aufgrund des Umstandes, dass auf dem Balkon eine überaus große Menge von Kot verschiedenster Konsistenz und mehrere mit eingetrocknetem Harn verunreinigte Stellen vorgefunden wurden, ist die ggst. Tierhaltung auch aus dieser Perspektive mit Leiden für die Tiere verbunden und deshalb als Tierquälerei einzustufen. In den erläuternden Bemerkungen zum Tierschutzgesetz, BGBI II Nr 118/2004, werden unter dem Begriff ?Leiden? - alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassenden Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern - verstanden. Der auf dem Balkon angesammelte Kot (Hundekot und Katzenkot) sowie die mit Harn verunreinigten Stellen ergeben insgesamt eine aus hygienischer Sichtweise absolut inakzeptabel Situation. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf den am Balkon aber auch in der Wohnung deutlich wahrnehmbaren stechend-reizenden Geruch verwiesen, welcher nach ha Auffassung unter e Hinweis auf die Empfindlichkeit des Geruchssinnes bei Hunden und Katzen unzumutbar ist. Besonders gravierend erscheint die Tatsache, dass für die gehaltenen Hunde trotz deren augenscheinlich erkennbaren schlechten Gesundheits- und Pflegezustandes (Entzündung des äußeren Gehörganges, Augenausfluss aufgrund Bindehautentzündung, hochgradig verfilztes Haarkleid, hochgradige mit Zahnfäulnis einhergehende Zahnsteinbildung, überlange Krallen) eine tierärztliche Hilfe nicht in Anspruch genommen und dadurch den Hunden unnötig und ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurde. Nach Erläuterung der Bestimmungen gem § 15 des Tierschutzgesetzes, BGBI I Nr 118/2004, hinsichtlich des Betreuungstierarztes befragt, erklärt Herr M. ?M. dem Amtstierarzt gegenüber, dass eine tierärztliche Behandlung bisher nicht notwendig war. Wenngleich an den Hunden keine Spuren einer Misshandlung festgestellt werden können, so besteht unter dem Hinweis auf die beiliegenden mit Frau G. A. am 25. und am 31.07.2006 angefertigten Niederschriften der dringende Verdacht, wonach Herr M. ?M. seine Hunde gezielt und wiederholt mit einem Stock geschlagen hat. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass in der Küche des Herrn M. ?M. auf der Anrichte in unmittelbarer Nähe der darunter abgestellten Käfige ein ca 60 cm langer und 1 cm starker Stock, welcher mit einem roten Isolierband markiert ist, vorgefunden wird. Auch als Tierquälerei im Sinne des § 5 des Tierschutzgesetzes, BGBI I Nr. 118/2004, ist die Verwendung von so genannten Würgehalsbändern zu betrachten, welche bei allen sieben adulten Hunden vorgefunden werden. Würgehalsbänder sind spezielle Halsbänder, deren Weite sich beim Anziehen der Leine durch den Tierbesitzer in der Weise allseits verringert, sodass dem Hund unter Zufügung von Schmerzen und Versetzung in schwere Angst die Halsgegend eingeengt wird, weshalb derartige Halsbänder im Sinne des § 5 des Tierschutzgesetzes, BGBI I Nr: 118/2004, verboten sind.

Das im Wohnzimmer vorhandene Katzenklo wird unter einer Unmenge von Haushaltsgegenständen auf Tischhöhe vollkommen zugedeckt vorgefunden, sodass die gehaltene Katze das Katzenklo weder erreichen noch benützen kann. Die so genannten Katzenklos, das sind Plastikwannen, die mit eigens dafür im Handel erhältlicher Katzenstreu befüllt werden, bieten der Katze die Möglichkeit für einen artgerechten Kot- und Harnabsatz mit anschließendem Vergraben der Ausscheidungen. Die Möglichkeit des artgerechten Kot- bzw Harnabsatzes ist eine wesentliche Voraussetzung von in Wohnung gehaltenen Katzen. Erst wenn diese Möglichkeit nicht entsprechend gegeben ist, gehen gesunde Katzen (ausgenommen Verhaltensstörungen bzw das so genannte ?Markieren? bei nicht kastrierten, geschlechtsreifen männlichen Tieren) dazu über, Harn und Kot willkürlich in der Wohnung abzusetzen (siehe hygienische Verhältnisse am Balkon). Die Tatsache, dass in der Wohnung kein für die Katze erreichbares bzw benützbares Katzenklo vorgefunden wird, ergibt den Umstand der fehlenden Möglichkeit zu einem artgerechten Kot- und Harnabsatz und stellt deshalb für die Katze Leiden im Sinne des Tierschutzgesetzes, BGBI I Nr 118/2004, dar.

Die Haltungsbedingungen für die Kanarienvögel sind absolut inakzeptabel und erfüllen nicht ansatzweise die gesetzlichen Mindestanforderungen. Die Vogelkäfige sind allesamt viel zu klein (größter Vogelkäfig: ca 50 x 25 x 30 cm, kleinster Vogelkäfig: ca 15 x 20 x 15 cm), wodurch den Vögeln jede Flugmöglichkeit verwehrt ist und dies aus amtstierärztlicher Sicht als eine ungerechtfertigte Bewegungseinschränkung im Sinne des § 5 Abs 2 Z 10 beurteilt wird. Die Tatsache, dass die Kanarienvögel unmittelbar nach deren behördlichen Abnahme in einer ca 2 x 1,5 x 2,2 m großen Voliere untergebracht wurden und zum gegebenen Zeitpunkt völlig flugunfähig waren, ist nach ha Auffassung der Beweis für die durch die kleinen Käfige gegebene extreme Bewegungseinschränkung sowie für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen gem Anlage 2 Kapitel 1 Abs 4 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBI II Nr: 486/2004, wonach in Käfig gehaltenen Vögeln regelmäßig Zimmerfreiflug zu gewähren ist.

Eine besondere Vernachlässigung der betriebenen Vogelhaltung ist im ggst Fall außerdem durch die absolut inakzeptablen hygienischen Verhältnisse gegeben, da alle Vogelkäfige ausnahmslos mit einer überaus großen Menge eines Gemisches bestehend aus Kot, Futterresten und dgl gegeben ist, wobei dieses eine teils feuchte und in tieferen Schichten mit Schimmelbildung einhergehende Beschaffenheit aufweist. Davon abgesehen fehlt in allen Vogelkäfigen eine entsprechende Versteckmöglichkeit für die Vögel.

Aufgrund der insgesamt vier jeweils in einzelnen Käfigen vorgefundenen Kanarienvögel liegt auch ein Verstoß entgegen der Bestimmung gem Anlage 2 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBI II Nr 486/2004, vor, wonach in Käfigen gehaltene Vögel zumindest paarweise zu halten sind. Der Beweis, wonach bei den ggst. Kanarienvögeln keine Hinweise für eine begründete Einzelhaltung vorliegen (diese wäre beispielsweise bei aggressiven Verhaltensweisen gegeben), ergibt sich aus dem Umstand, dass die gemeinsame Haltung der abgenommenen Kanarienvögel in der og ca 2 x 1,5 x 2,2 m großen Voliere völlig problemlos erfolgte.?

 

Im Anschluss an die Erhebung und nach mündlicher Aufklärung des Herrn M. ?M. durch den Amtstierarzt wurde der gesamte Tierbestand gemäß § 37 des Tierschutzgesetzes, BGBl I Nr 118/2004, an Ort und Stelle veterinärbehördlich abgenommen und von den beiden Wasenmeistern zur vorläufigen Verwahrung und Betreuung in die städtische Wasenmeisterei, Triendlgasse 17, 6020 Innsbruck, überstellt. In weiterer Folge wurden die abgenommenen Tiere einer notwendigen tierärztlichen Behandlung unterzogen, die abgenommenen Vögel und die Katze wurden zur weiteren Betreuung und Versorgung in das Tierheim Innsbruck-Mentlberg überstellt, alle abgenommenen Hunde wurden am 03.08.2006 an den Tierschutzverein für Tirol zur vorläufigen Verwahrung und Betreuung übergeben.

 

Von den beschlagnahmten Tieren sind die Hunde Ayo und Pia, weiters die Katze ?Muggi? und vier Kanarienvögel im Eigentum des Herrn Helmut M. ?M., die übrigen Hunde und Kanarienvögel, die Zwergspitze Chicco, Britta (mit einem Welpen), Ria, Jessy (mit drei Welpen) und einem creme-weiß-farbigen Zwergspitz sowie drei gelbe Kanarienvögel stehen im Eigentum des Berufungswerbers Dr. S. D., welcher diese Tiere aufgrund einer Operation kurzfristig von Nizza nach Innsbruck zu seinem Cousin Helmut M. ?M. bringen ließ. Dieser braucht aufgrund einer Bestätigung vom 04.12.2006 aus gesundheitlichen Gründen rund um die Uhr eine Betreuung und ist es ihm deshalb derzeit unmöglich, seine Tiere zu übernehmen und selber für eine artgerechte Haltung zu sorgen.

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.12.2006 wurde vom als Amtssachverständigen einvernommenen Tierarzt Mag. E. M. in eindrucksvoller Weise das Geschehen der veterinärbehördlichen Überprüfung am 25.07.2006 erörtert und - ohne Abstriche zu machen - auf sein erstelltes Gutachten vom 08.08.2006, Zl V-13491/2006, und auf seine Stellungnahme vom 13.11.2006 im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren gegen H. M. ?M. verwiesen. Ausgeführt wurde, dass seinerzeit unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben war, weil der gesamte mangelhafte Gesundheits- und Pflegezustand sich über einen längeren Zeitraum entwickelt haben musste und dass es sich hiebei um den gravierendsten Fall von nicht gesetzeskonformer Tierhaltung für den Amtssachverständigen handelte. Eine Rückgabe an Herrn M. ?M. sei strikt abzulehnen. Schlüssig wurde begründet, dass die Abnahme der Tiere durch das Fehlen eines absolut einwandfreien Gesundheitszustandes (Stichwort: hochgradige Zahnsteinbildung in Verbindung mit Zahnfleischentzündungen, teils massiven Zahnausfall inklusive vorangegangener Zahlfäulnis), Pflegemängel (verfilztes Haar, überlange Krallen), absolut inakzeptable Unterbringung von Hunden in Katzentransportkäfigen, durch absolut inakzeptable hygienische Verhältnisse in der Gesamtwohnung, unzugängliches Katzen-WC, unzureichende Vogelkäfige und Vorhandensein von Würgehalsbändern begründet war. Aufgrund dieser festgestellten gravierenden Mängel erscheint es auch nicht glaubwürdig, dass beabsichtigt war, dass die Hunde am Tage der Beschlagnahme von Frau V. H., O., übernommen worden wären, weshalb auf deren zeugenschatliche Einvernahme zu verzichten war. Auch die Übernahmebestätigung von Frau H. hätte die vorläufige Beschlagnahme nicht zu verhindern vermocht.

 

Die Behörde schließt sich der schlüssigen Beurteilung des veterinärbehördlichen Amtssachverständigen an und wurde dieser vom Berufungswerber mit geeigneten Argumenten nicht begegnet. Dieser hat in seiner Berufung vom 03.10.2006 selber zugestanden, dass naturgemäß eine Stadtwohnung für die Unterbringung einer solchen Anzahl von Tieren nicht geeignet ist und es sich bloß um eine unvorhersehbare Übergangsphase handelte. Dem Berufungswerber hätte klar sein müssen, dass Hunde sehr bewegungsfreudige und mit einem ausgeprägten Sozialinstinkt ausgestattete Tiere sind, für welche das Einsperren in einer Wohnung eine äußerst massive Bewegungseinschränkung bedeutet. Dass im übrigen die Tiere vom Berufungswerber bestmöglich gehalten werden und sich fortlaufend in tierärztlicher Betreuung befinden, zum Teil sogar in Österreich bei Tierarzt Dr. M. S., hat im durchgeführten Beweisverfahren keine Bestätigung gefunden, konnte der Berufungswerber doch über Aufforderung der Berufungsbehörde keinerlei Impfpässe bzw tierärztliche Behandlungsnachweise der von ihm zur Ausfolgung beantragten Tiere für die letzten Jahre beibringen und hat der vom Berufungswerber zur Beweisführung einer angeblichen ordnungsgemäßen Tierhaltung genannte Tierarzt Dr. S. seinen Berufssitz in I. nach Mitteilung der Österr. Tierärztekammer vom 11.05.2004 am 30.09.2003 aufgelassen und ist seit damals in W. beruflich tätig. Dass die von H. M. ?M. in I. gehaltenen Tiere zumindest nach der Übersiedlung von Dr. S. in I. nicht behandelt wurden, wurde von Herrn M. ?M. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung selbst erklärt. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Tierarztes Dr. S. erweist sich aus diesem Grund auch als entbehrlich. Die Berufungsbehörde teilt die Ansicht des tierärztlichen Amtssachverständigen, dass durch die Nichtanspruchnahme tierärztlicher Hilfe den beschlagnahmten Hunden unnötig und ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden

 

Wie unglaubwürdig die Rechtfertigung des Berufungswerbers, aber auch jene von M. ?M. ist, erhellt auch daraus, dass Herr M. ?M. in seinen eingebrachten Berufungen darauf hingewiesen hat, dass seine Wohnung nicht verunreinigt war, die Tiere keine zu äußerster Besorgnis Anlass gebende Krankheitsbilder aufwiesen und auch die Kanarienvögel in leicht dimensionierten Käfigen artgerecht gehalten wurden, sohin kein Anlass für eine ungünstige Prognose bestehe, dass er die in seinem Eigentum stehenden beiden Hunde und die Katze sowie die drei Kanarienvögel nicht bestmöglich halten könne. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 13.12.2006 musste dieser zugestehen, dass die von ihm vorgenommene Tierhaltung, wie sie sich bei der Amtshandlung am 28.07.2006 dargestellt hat, mit Sicherheit nicht in Ordnung war und er seinerzeit mit der Situation einfach überfordert war. Im Hinblick darauf, dass bei der veterinärbehördlichen Überprüfung am 28.07.2006 sämtliche vorgefundenen Tiere in etwa den gleichen mangelhaften Zustand aufwiesen (Stichwort hochgradige Zahnsteinbildung in Verbindung mit Zahnfleischentzündungen, teils massiven Zahnausfall incl vorangegangener Zahnfäulnis), Pflegemängel (verfilztes Haarkleid, überlange Krallen), absolut inakzeptable Unterbringung von Hunden in Katzentransportkäfigen, absolut inakzeptable hygienische Verhältnisse in der Wohnung von Herrn M. ?M., unzureichende Haltungsbedingungen im Sinne von Dimensionen und Beschaffenheit der Vogelkäfige unter dem Hinweis, dass die Vögel bei Überführung in einen größeren Käfig nicht in der Lage waren, selbständig zu fliegen, erscheint auch die Rechtfertigung des Berufungswerbers Dr. D., dass die in seinem Eigentum stehenden Tiere erst am 25.07.2006 von Frankreich nach I. zu seinem Cousin H. M. ?M. verbracht wurden, unglaubwürdig und konnte diesbezüglich auf die zeugenschaftliche Einvernahme des beantragten Zeugen H. P. verzichtet werden. Dies insbesondere auch deswegen, weil vom vernommenen veterinärbehördlichen Amtssachverständigen Mag. M. darauf hingewi esen wurde, dass sich der gesamte mangelhafte Gesundheits? und Pflegezustand über einen längeren Zeitraum entwickelt haben musste und es aus seiner Sicht unglaubwürdig und aus fachlichen Gründen verfehlt sei, so ein Geschehen auf drei Tage ? unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber genannten Anlieferung der Tiere am 25.07.2006 ? einzuschränken. Entweder waren in diesem Fall die vom Berufungswerber in N. gehaltenen Tiere bereits vor der Überstellung nach I. in einem gesamt mangelhaften Pflege ? und Gesundheitszustand oder sie wurden tatsächlich, wie dem Amttierarzt nach eigenen Angaben von Herrn M.?M. erklärt, vom Berufungswerber schon etwa drei Wochen vor der Einschau am 25.07.2006 nach I. transportiert. Dass im Übrigen der Hund ?Xandro? wenige Tage vor der Beschlagnahme auf einer Rassehundeausstellung  eine Auszeichnung in Form der Bewertungsnote ?Welt-Sieger? erhalten hat, ist aus den vom Berufungswerber vorgelegten Urkunden nicht ersichtlich.

 

Insgesamt erweist sich somit die Verantwortung sowohl des Tierhalters H. M. ?M. als auch jene des Berufungswerbers Dr. S. D. als unglaubwürdig und war deshalb bedenkenlos der glaubwürdigen Darstellung des Amtstierarztes Mag. E. M. zu folgen, wonach der gegenständliche Fall als absolut schwerwiegend einzustufen ist und aus seiner Sichtweise die Erteilung eines Tierhaltungsverbotes nicht nur angebracht, sondern absolut notwendig erscheint sowie eine Retourgabe der Tiere im höchsten Maße verantwortungslos wäre. Für die Berufungsbehörde steht fest, dass H. M. ?M.? egal ob in dessen Position als Tierbesitzer oder als Tierhalter ? seiner Obsorge zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Tierhaltung in gravierender Weise nicht nachgekommen ist. Dadurch, dass M. ?M. im laufenden Verfahren immer wieder die festgestellten gravierenden Mängel am Gesundheits? und Pflegezustand der ihm anvertrauten Tiere mit diversen Umständen zu erklären und die bei den abgenommenen Tieren diagnostizierten Gesundheitsmängel zu bagatellisieren versuchte, ist dadurch dessen Verantwortungslosigkeit in Sachen Tierhaltung dokumentiert und auch noch zum heutigen Zeitpunkt anzunehmen, dass die Tierhaltung durch H. M. ?M. weiterhin als den einschlägigen Gesetzesbestimmungen widersprechend ausgeübt würde und durch die äußerst schlechten Haltungsbedingungen den gehaltenen Tieren unnötig und ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt bzw die Tiere in schwere Angst versetzt würden. Daran ändert auch das Eingeständnis von M. ?M. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.12.2006, dass die von ihm vorgenommene Tierhaltung, wie sie sich bei der Amtshandlung am 28.07.2006 dargestellt hat, mit Sicherheit nicht in Ordnung war, nichts. Aber auch eine Rückgabe der im Eigentum des Dr. S. D. stehenden Zwergspitze und Kanarienvögel erscheint zum heutigen Zeitpunkt unzulässig, weil dieser selber zugestanden hat, rund um die Uhr Betreuung zu brauchen und selbst keine artgerechte Haltung seiner Tiere garantieren könne.

 

Zusammenfassend erweist sich die Beschlagnahme im Sinne des bekämpften Bescheides vom 29.08.2006, Zl II-STR-02391e/2006 als berechtigt und sind die Voraussetzungen hiefür auch zum heutigen Zeitpunkt noch vorliegend. Diese dient der Sicherung der Verwaltungsstrafe des Verfalls. Aufgrund der aus tierärztlicher Sichtweise beim überwiegenden Anteile der erhobenen Gesundheitsmängel der beschlagnahmten Tiere war im gegenständlichen Fall von einer über mehrere Wochen andauernden Entstehungsphase auszugehen und hat das Verhalten des Herrn H. M.? M. gezeigt, dass auch aus heutiger Sicht eine Retourgabe der Tiere an diesen im höchsten Maße verantwortungslos wäre. Der Beschlagnahmebescheid sowie der Bescheid vom 20.09.2006, Zl II-BGV-02632e/2006-2 mit welchem vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck die Zustimmung für die Ausfolgung von fünf Hunden und vier Welpen an den Spitzclub in W. und die Ausfolgung der drei Kanarienvögel an Herrn H. M. ?M. beantragt wurden, erweisen sich somit auch bei gegenwärtiger Beurteilung noch als erforderlich, zumal der Berufungswerber auch selber zu bedenken gegeben hat, dass er derzeit rund um die Uhr eine Betreuung braucht und es ihm jetzt unmöglich ist, seine Tiere zu übernehmen und für deren artgerechte Haltung zu garantieren. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist es nicht statthaft, bei begründeter ungünstiger Prognose hinsichtlich des Tierhalters bzw Tierbesitzers eine Herausgabe der stark vernachlässigten und gequälten Tiere an andere Personen oder Institutionen, welche eine artgerechte Haltung der beschlagnahmten Tiere garantieren könnten, zu fordern, zumal die Ausfolgung von beschlagnahmten Tieren lediglich an Personen, welche ein Eigentumsrecht an diesen glaubhaft machen, gesetzlich vorgesehen ist. Kommt die Übergabe an den Halter bzw den Eigentümer nicht in Betracht, ist es Aufgabe der Behörde, die beschlagnahmten Tiere an Personen, Institutionen oder Vereinigungen zu übergeben, die eine Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes gewährleisten können.

 

Im Übrigen wird auf die Begründungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte
Die, Berufungsbehörde, teilt, die, Ansicht, des, tierärztlichen, Amtssachverständigen, dass, durch, die, Nichtinanspruchnahme, tierärztlicher, Hilfe, den, beschlagnahmten, Hunden, unnötig, ohne, vernünftigen, Grund, Schmerzen, Leiden, Schäden, zugefügt, wurden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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