Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied MMag. Dr. Tessar über die Beschwerde des Herrn Ifeanyi U. gegen den Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 15.11.2006, Zl. III- 1181619/FrB/06, wie folgt entschieden:
Gemäß § 6 AVG iVm § 83 Abs 1 FrG wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 5.12.2006 (beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 11.12.2006 eingelangt) brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß § 82 FPG ein und führte in dieser (wortwörtlich) aus wie folgt:
?Ich U. Ifeanyi derzeit in JA-S. bitte denn Unabhängigen Verwaltungssenat sich meiner anzunehmen, um wenigstens denn Schubhaftbescheid aufzuheben. Damit ich aus freien stück im Land meiner Wahl ausreisen kann. Sehr geehrtes Unabhängiges Verwaltungssenat Ich weiß dadurch das ich mich in Strafhaft eingelassen habe, und ich auch selber Schuld bin das es soweit gekommen ist. Aber glauben sie mir ich kam sicher nicht mit dem Vorsatz in ihre Republik um mit Drogen zu handeln. Im Gegenteil ich wusste vorher gar nichts über Dorgen, ich war dumm und naiv hab mich in falsche Freunde eingelassen das war mein einziges wirkliches vergehen. Das soll alles keine Entschuldigung sein, aber das Leben spielt manchmal anderst alls man es wirklich will. Können sie sich vorstellen wie sehr ich es bereue, mich schäme, ich weiß nicht ob sie es verstehen können weil sie aus einem anderen Kulturkreis kommen. Aber wie soll ich da meiner Familie meiner Mutter, meinem Vater in die Augen schauen. Das ist bei uns ganz anderst. Ich hoffe sie können mich ein wenig verstehen, was ich damit meine. Daher will ich nur ins Land meiner Wahl ausreißen, dort neu anfangen. Mit Arbeit Geld auf die Seite zu legen und zu meiner Familie nach Nigeria zurückkehren. Aber so mit Schubhaft und Auslieferung wäre ich lieber Tot alls diese Scham zu ertragen. Können sie das verstehen.
Und bitte wie kann ich private persöhnliche Bindungen zum Bundesgebiet haben, wenn ich erst seit kurzer Zeit hier bin und einen Asylantrag stellte. Ohne Recht offiziell Arbeiten zu können und sonst sind einem in vieler Hinsicht die Hände gebunden. Natürlich fallen da die öffentlichen Interessen erheblich schwerer aus, aber ist das wirklich Rechtlich, Menschlich, Hunäntatlich und Menschenrechtlich. Daher bitte ich sie, nehmen sie sich meiner an, helfen sie mir, es ist für mein Leben, es geht um meine Zukunft. Ist das nichts, das frage ich sie.?
Mit Schriftsatz vom 18.12.2006 legte die Bezirkshauptmannschaft Sch. den gegenständlichen Fremdenakt vor und führte hiezu aus, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in gerichtlicher Strafhaft in der Justizanstalt S. bis voraussichtlich 15.6.2008 befindet.
Dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22.7.2004 einen Asylantrag beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einbrachte, über welchen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 8.11.2006 rechtskräftig negativ entschieden und zugleich eine durchsetzbare Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen wurde. Aus der Grundversorgung wurde der Beschwerdeführer am 30.9.2004 aus disziplinären Gründen entlassen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, vom 5.11.2005, Zl. 151 Hv 167/04t, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs 1 und 2 Z 2 1. Fall SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Die Bundespolizeidirektion Wien hat mit Bescheid, vom 30.5.2005, Zl. III-1181619/FrB/05, gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren (bis 30.5.2015) erlassen.
Am 15.9.2006 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Wiener Kriminaldirektion 2 wegen des Verdachts der Tatbegehung nach § 27 Abs 2 SMG und § 269 StGB festgenommen und angezeigt. Aus den im Akt befindlichen Aufzeichnungen betreffend die Festnahme des Berufungswerbers ist kein Indiz ersichtlich, dass die Festnahme auch auf das FPG gestützt hätte werden sollen bzw. dass zum Zeitpunkt der Festnahme bekannt gewesen war, dass sich der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, bzw. dass der Berufungswerber weder ein anerkannter Flüchtling noch ein österreichischer Staatsbürger ist. Vielmehr muss aufgrund der Verständigung betreffend die Festnahme und Anhaltung des Berufungswerbers an das Fremdenpolizeiliche Büro vom 15.9.2006 davon ausgegangen werden, dass die Erstbehörde zum Festnahmezeitpunkt, wie auch im Anhaltezeitraum, von einer aufrechten Aufenthaltserlaubnis des Berufungswerbers ausgegangen war. Er kam daraufhin in die Justizanstalt Wien-J. in Untersuchungshaft.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.10.2006, Zl. 63 E Hv 1412/06z, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs 1 und 2 Z 2 1. Fall SMG, § 15 StGB und § 269 Abs 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßte die Freiheitsstrafe bis zum 14.11.2006 in der Justizanstalt Wien-Si. und wurde dann an diesem Tag zum weiteren
Vollzug der Strafe in die Justizanstalt S. überstellt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 15.11.2006, Zl. III- 1181619/FrB/06, wurde über den Beschwerdeführer auf der Grundlage des § 76 Abs 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Strafhaft) die Schubhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt S. am 20.11.2006 zugestellt. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Schubhaftbeschwerde vom 5.12.2006, welche er an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien adressierte.
Mit Schreiben vom 2.1.2007 übermittelte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Schubhaftbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich mit dem Hinweis, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß § 6 Abs 1 AVG wegen örtlicher Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich weitergeleitet werde.
Mit Beschluss (wohl Bescheid) vom 12.1.2007, Zl. VwSen- 400864/2/WIE/BP/Ps, erklärte sich der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich als zur Entscheidung über die Beschwerde örtlich nicht zuständig und leitete die Beschwerde wiederum an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien weiter. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.1.2007 über die Rechtslage und seine Rechte manuduziert und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, ausdrücklich vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine Entscheidung über die bezughabende Beschwerde zu verlangen, wobei ihm auch mitgeteilt wurde, dass in diesem Fall seine Beschwerde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zurückgewiesen würde. Mit Schriftsatz vom 23.1.2007 beantragte der Beschwerdeführer, dass sich der Unabhängige Verwaltungssenat Wien in der gegenständlichen Rechtssache für zuständig erklären möge und der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.11.2006, Zl. III-1181619/FrB/06, für rechtswidrig erklärt und ersatzlos behoben werden möge.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
§ 3 AVG lautet:
?Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen:
nach der Lage des Gutes;
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.?
Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat ein Fremder das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen
worden ist;
2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz
oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird
oder wurde, oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist zu Entscheidung über die Beschwerde der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 15.9.2006 von Beamten der Wiener Kriminaldirektion 2 wegen des Verdachts der Tatbegehung nach § 27 Abs 2 SMG und § 269 StGB
festgenommen und angezeigt wurde. Über ihn wurde daraufhin die Untersuchungshaft verhängt, welche er in der Justizanstalt Wien-J. verbrachte.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.10.2006, Zl. 63 E Hv 1412/06z, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs 1 und 2 Z 2 1. Fall SMG, § 15 StGB und § 269 Abs 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer verbüßte die Freiheitsstrafe bis zum 14.11.2006 in der Justizanstalt Wien-Si. und wurde dann an diesem Tag zum weiteren
Vollzug der Strafe in die Justizanstalt S. überstellt. Seit dem 14.11.2006 verbüßt er daher seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt S.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 15.11.2006, Zl. III- 1181619/FrB/06, wurde über den Beschwerdeführer auf der Grundlage des § 76 Abs 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Strafhaft) die Schubhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in der Justizanstalt S. am 20.11.2006 zugestellt. In Angelegenheit der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde, welche sich infolge des Umstandes, dass diesem Bescheid keine fremdenrechtliche Festnahme vorangegangen war, und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in Schubhaft angehalten wird, lediglich gegen den Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 15.11.2006, Zl. III-1181619/FrB/06, richtet, ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien der Ansicht, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Behandlung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde örtlich zuständig ist. Mit Schriftsatz vom 2.1.2007 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien daher die Schubhaftbeschwerde zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich weitergeleitet.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ließ sich dabei von der Überlegung leiten, dass im Fremdenpolizeigesetz die örtliche Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates für eine Konstellation wie die gegenständliche nicht ausdrücklich geregelt worden ist. § 83 Abs 1 FPG erklärt nämlich den unabhängigen Verwaltungssenat für die Behandlung einer Schubhaftbeschwerde örtlich als zuständig, in dessen Bundesland eine Person festgenommen worden ist. Insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Zulässigkeit von Festnahmen im Fremdengesetz ausdrücklich geregelt ist, geht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien davon aus, dass unter einer Festnahme im Sinne des § 83 Abs 1 FPG lediglich Festnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes, und nicht etwa auch gerichtliche Festnahmen bzw. Festnahmen im Dienste der Strafjustiz, verstanden werden können.
Für diese Auslegung spricht schon der Umstand, dass lediglich fremdenpolizeiliche Festnahmen, nicht aber etwa gerichtliche Festnahmen Gegenstand einer Schubhaftbeschwerde i.S.d. § 82 Abs 1 FPG sein können. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber innerhalb desselben Regelungsgegenstandes (Schubhaftbeschwerde), ohne es ausdrücklich normiert zu haben, von unterschiedlichen Festnahmebegriffen ausgehen sollte. Im Übrigen widerspräche die Annahme einer Prüfungsbefugnis einer Verwaltungsbehörde betreffend gerichtliche Festnahmen bzw. Festnahmen im (ausschließlichen) Dienste der Strafjustiz dem gewaltentrennenden Prinzip. In Anbetracht dieses Umstandes wird wohl im Zweifelsfall nicht anzunehmen sein, dass die örtliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde sich auch nach dem Ort einer gerichtlichen Festnahme bzw. einer Festnahme im (ausschließlichen) Dienste der Strafjustiz richten soll. Bei einer fremdenrechtlichen Festnahme handelt es sich zudem auch um den Regelfall einer einer Inschubhaftnahme vorangehenden fremdenpolizeilichen Maßnahme. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien geht daher davon aus, dass der Gesetzgeber anlässlich der Regelung des § 83 Abs 1 FPG vom Regelfall einer Inschubhaftnahme ausgegangen ist und dass durch § 83 Abs 1 FPG nicht auch die (absoluten) Sonderfälle einer bescheidmäßigen Schubhaftverhängung, denen keine fremdenpolizeiliche Festnahme vorangegangen ist, geregelt worden sind. Folglich liegt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien eine vom Gesetzgeber nicht gewollte, daher eine unechte Rechtslücke vor, welche auf dem Interpretationsweg zu schließen ist.
Im Zuge dieser verfassungskonformen Gesetzesinterpretation muss in Analogie zu § 3 Z 3 AVG diese Lücke dahingehend zu schließen sein, dass sich auch im gegenständlichen Fall einer gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten örtlichen Zuständigkeit die Sicht der Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz bzw. nach dem Aufenthaltsort im Inland zum Zeitpunkt der Zustellung des jeweils bekämpften Bescheides richtet.
Aus dem gegenständlichen fremdenpolizeilichen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Wien bis zum 14.11.2006 in Strafhaft gehalten worden ist und dass dieser Strafhaft keine fremdenpolizeiliche Festnahme, sondern ausschließlich eine Festnahme im Dienste der Strafjustiz vorangegangen war. Es liegt dem gegenständlichen Verfahren daher keine eine örtliche Zuständigkeit eines bestimmten unabhängigen Verwaltungssenats begründende Festnahme i.S.d. § 83 Abs 1 FPG zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Verfassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides (15.11.2006) als auch zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Schubhaftbescheides in S. (Oberösterreich) befunden hatte, ist gemäß § 3 AVG von der örtlichen Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats Oberösterreich auszugehen.
Unter Zugrundelegung der zuvor dargestellten Rechtsansicht ist daher der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich für die Behandlung der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde zuständig.
Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien wurde der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zudem weder durch den oa Beschluss (wohl Bescheid) des Unabhängigen
Verwaltungssenats Oberösterreich noch durch das ausdrückliche Begehren des Beschwerdeführers auf Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien örtlich zur Entscheidung über die gegenständliche Schubhaftbeschwerde zuständig. Der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich hat sich mit Beschluss (wohl: Bescheid) vom 12.1.2007, Zl.: VwSen- 400864/2/WEI/BP/Ps, für die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Schubhaftbeschwerde als unzuständig erklärt. Dazu ist auszuführen, dass das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz keinen - wohl nur - als Feststellungsbescheid qualifizierbaren Unzuständigkeitsbescheid kennt (vgl. VwGH 30.5.1996, Zl. 94/05/0370), sodass sich die Frage stellt, welche rechtliche Relevanz dieser Beschluss (wohl Bescheid) des Unabhängigen Verwaltungssenats Oberösterreich hat. Wollte man daher vom Vorliegen eines Feststellungsbescheides ausgehen, so wäre dieser wohl als rechtswidrig und ohne jegliche Bindungswirkung für andere Behörden zu klassifizieren.
Unter Umständen könnte dieser Beschluss (wohl Bescheid), durch welchen ja ausdrücklich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats Oberösterreich abgelehnt wurde, als Zurückweisungsbescheid gewertet werden. Zu solch einer Entscheidung wäre nämlich der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich (auch bei Beachtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.5.1996, Zl. 94/05/0370) im Falle eines ausdrücklichen Antrages einer Partei auf eine Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich durch den Beschwerdeführer ? theoretisch - berechtigt gewesen (vgl. dazu VwGH 27.1.2004, 2000/10/0062). In diesem Falle würde dieser - bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien rechtswidrige ? Zurückweisungsbescheid aber ebenfalls keine Bindungswirkung für eine andere Behörde auslösen.
Denkbar wäre auch die Qualifizierung dieses Beschlusses (wohl Bescheides) als eine ? im Gesetz ebenfalls nicht vorgesehene ? verfahrensleitende Verfügung. Eine derartige Verfügung würde ebenfalls keine Bindungswirkung für andere Behörden hervorrufen. Sowohl im Falle der Qualifizierung als verfahrensleitende Verfügung wie auch im Falle der Qualifizierung als Feststellungsbescheid stünde dem Beschwerdeführer weiterhin offen, vom Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich eine Entscheidung über die Beschwerde ausdrücklich zu begehren bzw. nach Ablauf von sechs Monaten eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen (vgl. dazu sinngemäß VwGH 13.9.2006, 2006/12/0031).
Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer im Falle der Qualifizierung dieses Beschlusses als Zurückweisungsbescheid die Möglichkeit der Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen (vgl. dazu sinngemäß VwGH 28.1.2003, 2000/18/0031).
Die Möglichkeit, anstelle dieser Rechtsschutzinstrumente durch eine ausdrückliche Beantragung, eine andere als die laut Gesetz örtlich zuständige Behörde möge über einen Antrag (eine Beschwerde) entscheiden, eine Entscheidungspflicht dieser angerufenen Behörde herbeizuführen, sieht die Rechtsordnung dagegen nicht vor.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat infolge der Weiterleitung der Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde verloren, wobei an diesen Sachverhalt auch der Umstand nichts ändert, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich seine Unzuständigkeit durch Bescheid festgestellt hat (vgl. VwGH 28.1.2003, 2000/18/0031; 25.4.2002, 2001/07/0040; letztlich zum selben Ergebnis kommend: 19.5.2000, 96/21/0670). Durch den gegenständlichen ausdrücklichen Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge über die gegenständliche Beschwerde entscheiden, wurde der Unabhängige
Verwaltungssenat Wien zwar wieder zur Erlassung eines Bescheides zuständig (vgl. VwGH 28.1.2003, 2000/18/0031; 25.4.2002, 2001/07/0040; vgl. aber auch VwGH 19.5.2000, 96/21/0670), welcher aber infolge der weiterhin bestehenden örtlichen Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien nur zurückweisender Natur sein kann.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist daher weiterhin, folglich auch nach Erlassung des obangeführten Bescheids des Unabhängigen Verwaltungssenats Oberösterreich, und trotz der ausdrücklichen Anrufung durch den Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung über ihre Bescheide in merito zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.