TE UVS Salzburg 2007/02/01 5/12448/4-2007th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2007
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Herbert P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R., S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10.10.2006, Zahl 01/06/44585/2005/012, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit folgenden Maßgaben vollinhaltlich bestätigt:

 

1. Im Tatvorwurf ist nach den Worten ?als Zivilflugplatzbenützerin im Sinne des § 17 lit e Zivilflugplatz ? Betriebsordnung ? ZFBO?  der Klammerausdruck ?(als Bestandnehmerin der Luftfahrtbodeneinrichtung ?H.? und Gastgewerbetreibende mit einer Betriebsstätte am Salzburger Flughafen)? einzufügen.

2. Die verletzte Rechtsvorschrift hat zu lauten:

?§ 169 Abs 1 Z 2 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 88/2006 iVm §§ 4 Abs 2, 15 und 23 Abs 1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung ? ZFBO, BGBl Nr 72/1962 idF BGBl Nr 610/1986 und den Punkten 2.4.1.15., 2.4.2.6. und 2.4.2.8. der Zivilflugplatzbenützungsbedingungen des Salzburg Airport W.A. Mozart?

3. Die angewendete Strafbestimmung hat ?§ 169 Abs 1 erster Strafrahmen Luftfahrtgesetz? zu lauten

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte neben den Kosten zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von ? 100,-- zu leisten.

Text

Begründung :

?Herr Herbert P., geb.xxx hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der R. H. ? 7 GmbH & Co KG mit Sitz in F. für diese als Zivilflugplatzbenützerin im Sinne des § 17 lit e Zivilflugplatz ? Betriebsordnung ? ZFBO zu verantworten, dass am 28.5.2005 im H. des Salzburg Airport W. A. Mozart eine nicht genehmigte Veranstaltung stattfand, bei der ca. 300 Gäste des "Gaisbergrennens" gastronomisch versorgt wurden, 6 Luftfahrzeuge (OE ? AFK, OE ? CDM, D ? IADM, D ? IBDM, OE ? AMW, N ? 6123 C) und 3 alte Rennfahrzeuge abgestellt waren, wodurch ein möglicher Einfluss auf die Flugsicherheit und eine eventuelle Gefährdung des sicheren Betriebes der Luftfahrzeuge, deren Insassen und der Besucher der Veranstaltung gegeben war, obwohl auf einem Zivilflugplatz jedes Verhalten verboten ist, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.

Für die ggst. Veranstaltung lag keine Bewilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Projektmanagement Verfahrensführung Flughäfen, bezüglich der Betriebseinschränkung gemäß § 4 Abs 2 ZFBO vor.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

 

§ 169 Abs 1 Z 2 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 88/2006 iVm §§ 4 Abs 2, 15 und 23 Abs 1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung ? ZFBO, BGBl Nr 72/1962 idF BGBl Nr 610/1986

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von Euro 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß § 169 Abs 1 Z 2 Luftfahrtgesetz.?

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter nachstehende Berufung eingebracht:

 

?In umseitiger Verwaltungsstrafsache erhebe ich innerhalb offener Frist durch meinen ausgewiesenen Vertreter gegen das am 12.10.06 zugestellte Straferkenntnis vom 10.10.06, mit welchem ich der Verletzung des § 169 Abs. 1 Z.5 2 Luftfahrtgesetz BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBI. I Nr. 88/2006 iVm §§ 4 Abs. 2 15 u. 23 Abs. 1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO, BGBl. Nr. 72/1962 idF BGBI. Nr. 610/1986 schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von ? 500,00 verurteilt wurde,

BERUFUNG

 

mit dem Antrage, dem Rechtsmittel Folge gebend das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und meinen Vertreter hievon zu verständigen (§ 44 VStG).

 

1.)

Zunächst stelle ich neuerlich die Frage der Verfolgungsverjährung zur Diskussion. Der inkriminierte Sachverhalt soll sich am 28.05.05 abgespielt haben.

Unkluger Weise habe ich am 27.03 2006 auf einem vorübergehenden und abschließenden Aufenthalt in Salzburg die Aufforderung vom 20.03.2006 übernommen, es kann aber nicht angehen, dass einem Durchreisenden ein Poststück in die Hand gegeben und damit eine Zustellung fingiert wird.

Aber selbst wenn man in dieser - vielleicht dem nordamerikanischen Rechtssystem entnommenen - Zustellung eine Verfolgungshandlung erblickt, läge diese weit außerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist.

Die Angaben im erwähnten Schreiben (Aufforderung vom 20.03.06) sind im Übrigen schon insoferne unrichtig, als ich nicht ?handelsrechtlicher Geschäftsführer" der Komplementärgesellschaft und somit als das gern. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R. H.-7 GmbH & Co KG... war; dies mag zum Tatzeitpunkt 28.05.05 gegeben gewesen sein, aus der Aufforderung zur Rechtfertigung ergibt sich dies jedoch nicht.

Die Verurteilung als gern. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ wäre nur dann stichhältig, wenn schon in der ersten Verfolgungshandlung klar gestellt wäre, dass ich zum Tatzeitpunkt als verantwortliches Organ figuriert habe. Dass ich nicht (mehr) das zuständige und gern. § 9 VStG für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit verantwortliches Organ gelte, liegt auf der Hand, insoferne sind die vorliegenden Urkunden, insbesondere die Firmenbuchausdrucke, klar.

 

2.)

Es wurde im Rahmen des Verfahrens überhaupt nicht erörtert, ob die Neubestellung der Geschäftsführung - auch im dem für das Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Bereich - dazu geführt hat, dass für den 28.05.05 bereits meine Nachfolger verantwortlich sind.

 

3.)

Im Übrigen ist nicht einzusehen, warum die R. H.-7 GmbH & Co KG strafrechtlich verantwortlich sein soll:

Wie der bekämpfte Bescheid insoferne richtig zitiert, hat zunächst jeder Zivilflugplatzhalter dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplätzen eingehalten werden. Dass wir nicht Zivilflugplatzhalter sind, bedarf keiner Erörterung. Uns kann aber auch nicht die Haftung als Benützer treffen, zumal - auch insoferne zitiert der angefochtene Bescheid richtig - derjenige ?Benützer" ist, der Anlagen oder Einrichtungen eines Zivilflugplatzes in Anspruch nimmt.

 

4.)

Wie aufgrund der aktenkundigen Bestätigung des ?Salzburger Rallyeclubs" vom 13.02.2006 ersichtlich, war dieser Veranstalter der Gaisbergrennens und der abendlichen Veranstaltung im H.. Wir haben lediglich die Location überlassen, natürlich mit dem Hinweis, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Bescheide einzuhalten sind.

 

5.)

Im Übrigen setzt sich der bekämpfte Bescheid nicht mit unserem Vorbringen auseinander, dass die Veranstaltung durch die bestehenden und nunmehr unseren Bedürfnissen auch weiter angepassten Bescheide gedeckt ist.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die aktenkundige Praxis am Flughafen Wien Schwechat, woran sich die Frage knüpft, welche - auch nur theoretische - Beeinträchtigung des Flugbetriebes durch die gegenständliche Veranstaltung denkbar gewesen sein könnte. Der bekämpfte Bescheid äußert sich dazu nicht.

 

Ich wiederhole sohin meinen eingangs gestellten Berufungsantrag.?

 

In der Sache fand am 16.1.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurden der Flugplatzbetriebsleiter Ing. Michael G. sowie der Obmann des Salzburger Rallyeclubs Dr. Gert I. als Zeugen einvernommen.

 

Der Zeuge Ing. G. gab an, dass es für die vorliegende Veranstaltung im H. keine Genehmigung einer Betriebseinschränkung nach § 4 Abs 2 Zivilflugplatzbetriebsordnung gegeben habe. Im Zuge eines Kontrollganges sei von seinem Stellvertreter die Veranstaltung im H. festgestellt worden. Er habe dann ein paar Tage später dies dem Bundesministerium gemeldet. Beim H. handle es sich um eine Luftfahrtbodeneinrichtung, die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technik verhandelt und genehmigt worden sei. Die R. H. GesmbH & Co KG sei für den Flugplatzbetreiber Bestandnehmer des H.s 7 und vertraglich verpflichtet, die luftfahrtrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Für den H. sei auch eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung eingeholt worden, die sich aber mit den luftfahrtrechtlichen Vorschriften widerspreche. Es sei daher vereinbart worden, dass bei Veranstaltungen im H. die Salzburger Flughafen GmbH als Flugplatzbetreiberin beim Ministerium um Einschränkung der Betriebsbereitschaft gemäß § 4 Abs 2 Zivilflugplatzbetriebsordnung ansuche. Die Störungen und Gefährdungen des Flugplatzbetriebes ergeben sich bei Veranstaltungen insbesondere dadurch, dass die im H. abgestellten flugfähigen Flugzeuge betankt seien und diverse Sicherheitsbestimmungen wie Rauchverbot, Einteilung einer Brandschutzwache, erforderlich seien. Diese Sicherheitsauflagen würden vom Ministerium bei der Genehmigung der Betriebseinschränkung vorgeschrieben. Es sei dazu notwendig, dass seitens der R. H. GmbH & Co KG mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung diese gemeldet werde, damit die Flugplatzbetreiberin das entsprechende Ansuchen stellen könne. Das Ministerium behalte sich eine Entscheidungsfrist von mindestens einer Woche vor.

 

Der Zeuge Dr. I. gab an, dass damals im H. die Siegerehrung des vom Salzburger Rallyeclub veranstalteten Gaisbergrennens stattgefunden habe. Die Vereinbarung für den Veranstaltungsort habe er persönlich per Handschlag mit dem ihm bekannten Herrn Mateschitz getroffen. Im H. sei eine Bühne aufgebaut, Tische, Sessel und ein Buffet aufgestellt worden. Er sei davon ausgegangen, dass die Veranstaltung rechtlich in Ordnung gehe. Auch im Jahr zuvor habe die Siegerehrung für das Gaisbergrennen im H. stattgefunden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Unstrittig ist, dass der sogenannte ?H.? eine Luftfahrtbodeneinrichtung des Salzburger Flughafens im Sinne des Luftfahrtgesetzes darstellt, welcher von der R. H. GmbH & Co KG errichtet wurde und betrieben wird. Die R. H. GmbH & Co KG ist laut im Akt aufliegenden Gewerberegisterauszügen des Magistrates Salzburg im dortigen Standort seit 9.3.2004 auch Inhaberin von Gastgewerben gemäß § 94 Z 26 GewO in den Betriebsarten Kaffeehaus, Bar und Restaurant.

 

Ebenso steht außer Streit, dass die R. H. GmbH & Co KG den Bereich des H.s 7 am 28.5.2005 dem Salzburger Rallyeclub für eine Veranstaltung zur Verfügung stellte, wobei sich ca. 300 Gäste im H. aufgehalten haben, die von der R. H. GmbH & Co KG im Rahmen ihrer Gastgewerbeberechtigung gastronomisch versorgt wurden. Weiters steht außer Streit, dass für diese Veranstaltung eine Einschränkungsgenehmigung der Betriebsbereitschaft gemäß § 4 Abs 2 Zivilflugplatzbetriebsordnung nicht vorgelegen ist. Nach der unbestrittenen Aussage des Zeugen Ing. G. wurde damals die Veranstaltung nicht rechtzeitig von der R. H. GmbH & Co KG der Zivilflugplatzbetreiberin angezeigt und ist deshalb kein Ansuchen nach § 4 Abs 2 Zivilflugplatzbetriebsordnung an das Verkehrsministerium gestellt worden.

 

Der Beschuldigte wendet in seinem Berufungsvorbringen zunächst Verfolgungsverjährung ein, da er die Aufforderung zur Rechtfertigung erst am 20.3.2006 übernommen habe.

 

Damit kann er für seinen Standpunkt aber nichts gewinnen, zumal gemäß § 32 Abs 2 VStG eine Verfolgungshandlung auch dann vorliegt, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Wesentlich ist, dass eine gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung (z.B. Ladung, Vorführungsbefehl, Aufforderung zur Rechtfertigung etc.), die sich auf die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat, innerhalb der (sechsmonatigen) Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein muss. Eine solche rechtzeitige Verfolgungshandlung liegt nach der vorliegenden Aktenlage jedenfalls vor, zumal die Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschuldigten, die den vorliegenden Tatvorwurf im Wesentlichen enthält, bereits am 22.11.2005 an den Beschuldigten an seine Salzburger Abgabestelle abgesendet worden ist, also die Sphäre der Behörde verlassen hat. Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde von der Post als ?nicht behoben? retourniert. Dies ändert aber nichts an der Rechtzeitigkeit der Verfolgungshandlung.

 

Ebenso wenig kann der Beschuldigte mit seinem Vorbringen gewinnen, dass er nunmehr nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der R. H. GmbH als Komplementärgesellschaft sei. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt 28.5.2005 war er unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und somit das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der R. H. GmbH & Co KG.

 

Auch sein weiteres Rechtfertigungsvorbringen, dass die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen der Zivilflugplatzbetriebsordnung (ZFBO) nur den Zivilflugplatzhalter treffe, geht ins Leere. Es ist zwar zutreffend, dass gemäß § 2 Abs 1 ZFBO ein Flugplatzbetriebsleiter zu bestellen ist, der für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat. Dies bedeutet aber nicht, dass auch Zivilflugplatzbenützer im Sinne des § 17 ZFBO, worunter jedenfalls die R. H. GmbH & Co KG als Bestandnehmerin des H.s 7 und Gewerbetreibende mit einer am Zivilflugplatz befindlichen Betriebsstätte zu sehen ist, in bestimmten Bereichen für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind.

 

Aus § 23 Abs 1 ZFBO ergibt sich, dass jedes Verhalten verboten ist, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören. Diese Verhaltensvorschrift richtet sich nicht nur den Zivilflugplatzhalter sondern an alle Zivilflugplatzbenützer.

 

In Teil 3 (Benützungsregelungen) der gemäß §§ 16 und 17 ZFBO erlassenen Zivilflugplatzbenützungsbedingungen für den Salzburger Flughafen (ZFBB) ergibt sich in Punkt 2.4.1.15., dass in vollständig vermieteten H.s der Bestandnehmer für die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen zu sorgen hat und der Salzburger Flughafen GmbH gegenüber für deren Einhaltung verantwortlich ist (wie zum Beispiel widmungsgemäße Verwendung der H.s, Einhaltung der Brandschutzbestimmungen etc.).

 

In Punkt 2.4.2.6. der ZFBB  wird für den H. ausdrücklich festgelegt, dass dieser ausschließlich der Unterstellung von Luftfahrzeugen dient, wobei das Abstellen oder die Reparatur bzw. Wartung von Kraftfahrzeugen in den H.s nicht gestattet ist.

 

In Punkt 2.4.2.8. der ZFBB wird ergänzend festgehalten, dass der Zutritt in die H. bzw. zur Abstellfläche im Interesse der Luftfahrzeughalter und der Sicherheit der Luftfahrt nur Personen mit entsprechender Berechtigung im Sinne der §§ 24 und 25 der Zivilflugplatzbetriebsordnung gestattet ist.

 

Für die Berufungsbehörde ergeben sich aus diesen zitierten Vorschriften unmittelbare Verhaltensgebote an die R. H. GmbH & Co KG als Bestandnehmerin des H.s 7 und Gewerbetreibende mit einer am Zivilflugplatz befindlichen Betriebsstätte. Dadurch, dass die R. H. GmbH & Co KG die Luftfahrtbodeneinrichtung H., ohne dass sie dafür die Genehmigung der Einschränkung des Flugplatzbetriebes gemäß § 4 Abs 2 ZFBO abgewartet hatte, für eine Veranstaltung des Rallyeclubs zur Verfügung stellte und dort gastgewerbliche Tätigkeiten ausübte, hat sie § 23 Abs 1 ZFBO iVm mit den zitierten Punkten der ZFBB des Salzburger Flughafens zuwider gehandelt und ist dafür auch verantwortlich. Sie kann daher auch mit dem Vorbringen im Zusammenhang mit der Vorlage des Dienstberichtes des stv. Flugplatzbetriebsleiters vom 28.5.2005 anlässlich der Berufungsverhandlung nichts gewinnen, dass sie der Flugplatzbetreiberin die Veranstaltung kurzfristig angezeigt hatte, da es darauf nicht ankommt. Wesentlich ist, dass für die Veranstaltung im H. keine Genehmigung der Einschränkung des Flugplatzbetriebes gemäß § 4 Abs 2 ZFBO vorgelegen ist, was unbestritten ist.

 

Da es sich bei der R. H. GmbH & Co KG um eine juristische Person handelt, ist der zum Tatzeitpunkt maßgebliche handelsrechtliche Geschäftsführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, somit der Beschuldigte, verantwortlich. Es ist jedenfalls fahrlässiges Verschulden vorzuwerfen, zumal offensichtlich die rechtzeitige Mitteilung an die Flugplatzhalterin, damit diese die Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs 2 ZFBO erwirkt, vergessen wurde. Deshalb ist der Vorwurf im Straferkenntnis gerechtfertigt. Der Zeuge Ing. G. hat der Berufungsbehörde das mögliche Störungs- und Gefährdungspotential, insbesondere im Hinblick auf die Brandsicherheit und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für eine solche Veranstaltung nachvollziehbar dargelegt.

 

Das Berufungsvorbringen geht somit ins Leere und wird die vorgeworfene Übertretung als erwiesen angenommen.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die vorliegende Übertretung ist gemäß § 169 Abs 1 erster Strafrahmen Luftfahrtgesetz eine Geldstrafe bis zu ? 22.000,-- vorgesehen. Es handelt sich bei der vorliegenden Veranstaltung mit 300 Gästen im H. nicht mehr um eine bloß geringfügige Störung.

 

Bei der subjektiven Strafbemessung ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Besondere erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Der Beschuldigte hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass die Berufungsbehörde jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommenssituation ausgeht.

 

Insgesamt erweist sich die mit ? 500,-- ohnedies im aller untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung dieser Strafbemessungskriterien keinesfalls als unangemessen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Schlagworte
Betriebsstätte auf einem Zivilflugplatz, Zivilflugplatzbenützungsbedingungen, gastgewerbliche Tätigkeiten, Luftfahrtbodeneinrichtung, Verfolgungshandlung, Verjährungsfrist, Aufforderung zur Rechtfertigung, Sphäre der Behörde, Rechtzeitigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten