Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die am 30.1.2007 bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck eingelangte und dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am 6.2.2007 vorgelegte Schubhaftbeschwerde vom 26.1.2007 des nigerianischen Staatsangehörigen O. K., geb am XY, zurzeit in der Justizanstalt I. in I., XY-Straße, aufhältig, gegen den Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 15.1.2007, Zl FR1038522, wie folgt:
I.
Gemäß § 67a und c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 76, 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz wird die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 72 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz iVm § 79a AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung, BGBl II Nr 334/2003, hat der Beschwerdeführer der obsiegenden belangten Behörde den Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von Euro 51,50 sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 220,30, insgesamt somit Euro 271,80, binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 15.01.2007, zugestellt am 19.01.2007, die Schubhaft mit sofortiger Wirkung ab Ende der Gerichtshaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diese Anordnung der Schubhaft wurde damit begründet, dass sich der Fremde seit 29.08.2006 in der Justizanstalt I. in Strafhaft befindet, weil er zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt wurde und aufgrund dieser Verurteilung gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen wurde. Das diesbezügliche Aufenthaltsverbotsverfahren wurde mit Zustellung des Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion für Tirol am 19.01.2007 rechtskräftig. Weiters wurde in der Begründung ausgeführt, dass das vom Fremden angestrengte Asylverfahren laut Asylwerberinformationssystem seit 20.11.2006 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. Die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung wurde damit begründet, dass aufgrund der Gefährlichkeit des Fremden für die öffentliche Sicherheit die Überwachung seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet notwendig erscheint und im höchsten Maß Gefahr bestünde, dass der Fremde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft untertauchen würde, um in Österreich zu verbleiben und hier sein kriminelles Treiben fortsetzen würde. Weiters ist nach Überstellung des Fremden in Schubhaft seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet gemäß § 46 Abs 1 FPG geplant. Die Voraussetzungen zur Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 77 Abs 1 FPG liegen laut Erstbehörde im gegenständlichen Fall nicht vor.
Gegen diesen Schubhaftbescheid hat der Beschwerdeführer folgende Beschwerde, datiert mit 26.01.2007, eingebracht.
?Die Bundespolizeidirektion Innsbruck ordnete mit ihrem Bescheid vom 15.01.07 über mich die Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die Gerichtsstrafe an und führt dazu wie folgt aus:
Aufgrund der Gefährlichkeit des Fremden für die öffentliche Sicherheit sei die Überwachung der Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet notwendig, da zu befürchten ist, dass er ohne die Unterbringung in Schubhaft in Österreich untertaucht und dort sein kriminelles Treiben fortsetzt.
Hierzu möchte ich, O. K., geb am XY anführen, dass ich meine kriminellen Handlungen zwar keineswegs beschönigen möchte aber, dass ich aufgrund meiner finanziellen Lebenssituation in einer sehr schwierigen Lage war, keinerlei Unterstützung hatte und auch nicht wusste wohin ich mich wenden soll. Mein einzigstes Ziel war zu überleben.
Da ich bei meinem zweiten Interview eine schlechte Beratung hatte und psychisch in einer schlechten Verfassung war, konnte ich meine Gründe für das Asylverfahren und meine Situation nicht ausführlich darstellen.
Aufgrund der Unterstützung durch diverser Beratungen hat sich meine Situation nun verändert:
Wenn ich jetzt aus der Justizanstalt I. entlassen werde, kann ich meinen Lebensunterhalt mit dem Arbeitslosengeld abdecken. Dieser Anspruch ermöglicht mir auch einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt. Bereits in meiner Haft habe ich mit dem Verein Neustart im Zuge der Entlassungsberatung Kontakt aufgenommen und würde auch weiterhin von den SozialarbeiterInnen des Vereins unterstützt werden.
Weiters möchte ich den Verwaltungssenat darauf hinweisen, dass ich im Falle einer Abschiebung bei bekannt werden der Tatsache, dass ich in Europa wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde, mit einer weiteren Bestrafung/Haftstrafe zu rechnen habe. Dies würde eine Doppelbestrafung darstellen, bei welcher es sich wiederum um eine menschenrechtswidrige Bestrafung handelt. Ich habe große Angst dass ich in meiner Heimat ins Gefängnis komme und dort unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt bin.
Ich bitte den Verwaltungssenat von der Verhängung der Schubhaft abzusehen und nochmals zu überprüfen, ob aufgrund der veränderten Situation nach der Haft doch Artikel 8 (2) der Konvention zum Schutz der Menschenrechte zum Tragen kommt.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
K. O.?
Die belangte Behörde hat die an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gerichtete aber bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck eingebrachte Schubhaftbeschwerde samt folgender Gegenschrift zur Entscheidung vorgelegt.
?Zu den Ausführungen des Fremden in seiner am 30.1.07 bei der ha Behörde eingegangenen Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom 26.1.07 wird seitens der Bundespolizeidirektion Innsbruck wie folgt Stellung genommen:
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit ha Schubhaftbescheid vom 15.1.07 die Schubhaft für den Zeitraum nach Beendigung der voraussichtlich noch bis 9.2.07 in der JA I. zu verbüßenden gerichtlichen Strafhaft verhängt. Die Strafhaft verbüßt der Fremde wegen einer Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels. Nach Überstellung des Beschwerdeführers ins ha. PAZ wird dann höchstwahrscheinlich via BMI ein Vorführungstermin bei der nigerianischen Botschaft in Wien vereinbart werden, um ein Heimreisezertifikat für die geplante Abschiebung nach Nigeria zu erhalten. Der ha Bescheid über die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vom 10.12.06 wurde mit Zustellung des die Berufung abweisenden Bescheides der SID Tirol vom 11.1.07 an die Rechtsvertretung des O. am 19.01.07 rechtskräftig. Dieser Bescheid wurde aufgrund der oa Gerichtsverurteilung erlassen.
Zu einzelnen Beschwerdepunkten:
Gem § 76/1 FPG kann die Schubhaft verhängt werden, um die Abschiebung zu sichern. Gem § 46/1/Z 1 FPG wiederum können Fremde abgeschoben werden, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint. Dass die Abschiebung eines rechtskräftig verurteilten Drogenhändlers sehr wohl mit dessen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit begründet werden kann, ist gängige Rechtsprechung des VwGH. Dass O. nunmehr allen Ernstes glaubhaft machen will, aufgrund seiner schwierigen finanziellen Situation ?um zu überleben? mit Drogen gewerbsmäßig Handel habe treiben zu müssen, ist eine Frechheit, noch dazu, wo doch Asylwerbern die so genannte ?Grundversorgung" zur Abdeckung der notwendigen Lebensbedürfnisse zusteht.
In welcher psychischen Verfassung O. bei seinen Einvernahmen im Asylverfahren war und ob er ?eine schlechte Beratung hatte?, ist für das gegenständliche Schubhaftverfahren völlig irrelevant, das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist jedenfalls seit 20.11.06 mit Bescheid des UBAS rechtskräftig negativ abgeschlossen. Bis dato ist noch keine verbindliche Information anher ergangen, dass gegen diesen Bescheid des UBAS eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht worden wäre. Sollte eine solche Beschwerde jedoch rechtzeitig eingebracht werden bzw dem Fremden mit Beschluß des VwGH der Status eines Asylwerbers bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuerkannt werden, so würde selbstverständlich in diesem Falle ein Vollzug der Schubhaft nicht stattfinden bzw. der Fremde aus der Schubhaft entlassen und von der Abschiebung nach Nigeria vorläufig Abstand genommen werden. Dies geht auch klar aus dem nunmehr bekämpften Bescheid hervor.
Dass O. nach seiner Haftentlassung möglicherweise von Sozialarbeiterinnen des Vereins Neustart unterstützt wird bzw Arbeitslosengeld bekommt, ist bei einem wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels rechtskräftig verurteilten Verbrecher in gegenständlichem Schubhaftverfahren ebenfalls völlig irrelevant, da, wie bereits ausgeführt, ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht und dieses selbstverständlich auch durchgesetzt werden muss, noch dazu, wo laut gängiger Judikatur des VwGH die Rückfallquote bei verurteilten Suchtmittelhändlern eine sehr hohe und somit die Zukunftsprognose eine sehr schlechte ist.
Die Gefahr einer Doppelbestrafung bei einer Abschiebung nach Nigeria ist schon allein deshalb nicht gegeben, da auch bei Anforderung eines Heimreisezertifikates über die Botschaft die Gründe, die zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geführt haben, regelmäßig nicht mitgeteilt werden.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher, dass in gegenständlichem Fall die Verhängung der Schubhaft das einzig taugliche und auch rechtlich zulässige Mittel ist , damit endlich der dem Fremdenpolizeigesetz entsprechende rechtmäßige Zustand hergestellt und der unerlaubte Aufenthalt des O. in Österreich beendet wird.
O. befindet sich nach wie vor in der Justizanstalt I. in gerichtlicher Strafhaft. Es wird daher der ANTRAG
gestellt, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die bescheidmäßige Verhängung der Schubhaft ab Ende der Gerichtshaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters beantragt die Behörde, ihr Kostenersatz für den Vorlageaufwand, den Schriftsatzaufwand sowie einen allfälligen Verhandlungsaufwand in der in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geregelten Höhe zuzusprechen.
Beilage:
Fremdenakt im Original ggR?
Aufgrund des vorliegenden Aktes ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), da er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Er ist am 18.03.2005 illegal mit dem Zug nach Österreich eingereist und hat am 18.03.2005 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Asylantrag gestellt. Im Rahmen des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er am 11.11.1984 in O., Nigeria, geboren und nigerianischer Staatsangehöriger sei. Das Asylverfahren wurde schlussendlich am 20.11.2006 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig negativ abgeschlossen. Aufgrund begangener schwer wiegender Verbrechen und daraufhin erfolgter Verurteilung zu einer mehrmonatigen Haftstrafe nach dem Suchtmittelgesetz wurde gegen den Berufungswerber von der Sicherheitsdirektion Tirol ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Österreich erlassen, das seit 19.01.2007 rechtskräftig ist. Mit Zustellung des Berufungsbescheides im Aufenthaltsverbotsverfahren wurde von der belangten Behörde auch der Bescheid über die Anordnung der Schubhaft vom 15.01.2007 an den bevollmächtigten Rechtsvertreter, dem MigrantInnenverein St. Marx in Wien, am 19.01.2007 zugestellt. Weiters wurde die Zustellung des Schubhaftbescheides an den Beschwerdeführer in der Justizanstalt Innsbruck mit Telefax vom 15.01.2007 angeordnet. Nach Überstellung von der Strafhaft in die Schubhaft ist seitens der Bundespolizeidirektion Innsbruck die Abschiebung des Beschwerdeführers geplant.
Rechtliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 99/2006 lauten wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 2
(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
...
Abschiebung
§ 46
(1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder
4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat die Behörde bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs 1 gilt.
(3) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 50) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für den Widerruf gilt § 69.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch den unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.
Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei
§ 52
(1) Die Fremdenpolizeibehörden haben
1. die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet durch Fremde zu überwachen;
2. die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden und
3. die Einreise oder den Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden, wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder der Volksgesundheit notwendig ist.
?Schubhaft
§ 76
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.
Gelinderes Mittel
§ 77
(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 99 Abs 1 Z 1 von Amts wegen erfolgt.
(3) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Vollzug der Schubhaft
§ 78
(1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Fremdenpolizeibehörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft nicht vollziehen, ist die nächstgelegene Fremdenpolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese die Schubhaft nicht vollziehen, ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist. (2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Fremdenpolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Fremdenpolizeibehörde ein Haftraum zur Verfügung, kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
(3) Im unmittelbaren Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder - mit Zustimmung des Betroffenen - in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.
(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.
(5) Für jede Fremdenpolizeibehörde sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Fremdenpolizeibehörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Fremdenpolizeibehörden gemeinsam errichtet werden. Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Fremdenpolizeibehörden zu tragen haben, haben dafür zu sorgen, dass in jedem Land soviel Hafträume zur Verfügung stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung, der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.
(6) Kann ein kranker oder verletzter Fremder während der Schubhaft in den Hafträumen nicht sachgemäß behandelt werden, gilt der Zeitraum einer ambulanten medizinischen Versorgung als Schubhaft. Kann die Fremdenpolizeibehörde die Schubhaft in einem solchen Fall auf Grund des Gesundheitszustandes des Fremden, der von ihm selbst herbeigeführt worden ist, nicht oder nicht mehr vollziehen, so kann, wenn das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung des Fremden durchsetzbar und die Abschiebung möglich ist, die Fremdenpolizeibehörde den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses Wien um den Vollzug der Schubhaft in der medizinischen Einrichtung dieses gerichtlichen Gefangenenhauses ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit eine sachgemäße medizinische Behandlung und Betreuung des Betroffenen im Hinblick auf die Auslastung und Ausstattung der Einrichtungen, die die erforderliche Behandlung gewährleisten, möglich ist.
(7) Wenn es der Gesundheitszustand des Fremden erfordert, so ist dieser in weiterer Vollziehung der Schubhaft in eine geeignete Krankenanstalt zu bringen und dort erforderlichenfalls auch zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Fremdenpolizeibehörde durchgeführt werden kann. § 71 Abs 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl Nr 144/1969, gilt sinngemäß.
(8) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus, im Haftraum einer anderen Fremdenpolizeibehörde oder in einer Krankenanstalt vollzogen, so hat die Fremdenpolizeibehörde die dadurch entstehenden Kosten in vollem Umfang zu ersetzen.
Dauer der Schubhaft
§ 80
(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.
(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.
(6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
(7) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat
§ 82
(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist; wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.
(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs 2 eingebracht, hat diese dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat das Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.
(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs 3 geendet, ist die Behörde gemäß Abs 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat
§ 83
(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass
eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.?
Rechtliche Erwägungen:
Gegen den Beschwerdeführer, der am 18.3.2005 illegal nach Österreich einreiste, besteht aufgrund schwerwiegender Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz seit 19.1.2007 ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot für Österreich. Aus dem vorgelegten Fremdenpolizeiakt aber auch aus der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ist keine Bereitschaft zu erkennen, dass der Beschwerdeführer überhaupt gewillt ist, dem bestehenden Aufenthaltsverbot entsprechend Österreich freiwillig, aus eigenem Antrieb zu verlassen. Der Beschwerdeführer will weiterhin in Österreich begründet verbleiben und negiert damit das bestehende rechtskräftige Aufenthaltsverbot.
Die Schubhaft ist im Grunde ?notwendig?, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass beim Fremden keine Ausreisewilligkeit besteht und somit durch die Verhängung der Schubhaft die rechtlich gebotene Ausreise gesichert werden soll (Hinweis E 21.1.1998, 96/02/0295, ergangen zu § 41 Abs 1 FrG 1993).
Die Bundespolizeidirektion Innsbruck ist als zuständige Fremdenpolizeibehörde dazu verpflichtet, den unrechtmäßigen Aufenthalt des Berufungswerbers zu beenden (§ 52 FPG). Sie hat sich unmittelbar nach der zu erfolgenden Überstellung von der Strafhaft in die Schubhaft um die gebotene rasche Abschiebung zu kümmern, wobei sie natürlich bis zur Abschiebung iSd § 46 Abs 3 FPG zu prüfen und zu überwachen hat, ob die anstehende Abschiebung rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist und hat gegebenenfalls entweder von Amts wegen oder auf Antrag einen Abschiebungsauftrag zu erteilen.
Diesbezüglich wird der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verwiesen, dass ein etwaiger Abschiebungsaufschub bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck zu beantragen ist. Soweit aus dem vorgelegten fremdenpolizeilichen Akt ersichtlich ist, wurde die Frist zur Einbringung eines Antrages zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat gem § 51 FPG bereits versäumt, da ein solcher Antrag nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden kann und diese Frist mit der Zustellung des zweitinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides der Sicherheitsdirektion Tirol am 19.1.2007 endete.
Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung liegen die maßgeblichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft (rechtskräftiges und vollstreckbares Aufenthaltsverbot, mangelnde Ausreisewilligkeit, Nichtvorliegen eines gültigen Reisedokumentes, gebotene Überwachung der Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) zweifelsfrei vor. Aus Sicht der belangten Behörde ist die beabsichtigte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria immer noch rechtlich und tatsächlich möglich. Sollte es sich in den nächsten Tagen und Wochen ergeben, dass die Abschiebung wider Erwarten in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird, wird dies die Bundespolizeidirektion Innsbruck zu würdigen und gegebenenfalls dann die Schubhaft unverzüglich aufzuheben haben. Es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde eine etwaige Entscheidung des VwGH im zurzeit rechtskräftig abgeschlossenen asylrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers genau beobachten und mitverfolgen wird.
Die Anwendung eines gelinderen Mittel kommt im Hinblick auf eine nicht attestierte grundsätzliche Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass eine ordnungsgemäß Abschiebung eines illegal eingereisten, rechtskräftig abgelehnten und straffällig gewordenen Asylwerbers aus Afrika in ein afrikanisches Herkunftsland mit beträchtlichen dienstlichen/personellen Aufwand für die Fremdenpolizeibehörden und hohen finanziellen Kosten für die Republik Österreich verbunden ist, im gegenständlichen Falle nicht in Betracht. Es besteht ein begründetes, tatsächliches Risiko, dass der Beschwerdeführer, der selbst in Österreich verbleiben will, durch eigenes Handeln (zB kurzfristiges Untertauchen) eine konkret geplante und organisierte zwangsweise Ausreise/Abschiebung verhindern könnte.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten Erwägungen war daher spruchgemäß die gegenständliche Schubhaftbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG, wonach die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der UVS-Aufwandersatzverordnung.