Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung von Herrn em. RA Dr. J. P. C., XY-Straße 39, I., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 02.01.2007, Zl III-502/2006/RR/R betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung nach § 359b Abs 8 GewO 1994 für diverse Änderungen an der Betriebsanlage ?Imbiss + Café H.?, XY-Straße 5a, I., gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:
Die Berufung wird, soweit sie sich auf die Zulässigkeit der Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO 1994 bezieht, als unbegründet abgewiesen und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 14.08.2006 hat M. H. um die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für dieverse Änderungen an der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18.07.1996, Zl III-1650/RR/1996 zuletzt genehmigten Betriebsanlage im Anwesen XY-Straße 5a (Imbiss + Cafe H.), I., angesucht.
Der Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides sind folgende Änderungen zu entnehmen:
?Austausch und Neuaufstellung von Maschinen und Geräten. einige Maschinen und Geräte wurden erneuert, einige wurden zusätzlich aufgestellt.
Errichtung neuer WC-Anlagen und Änderung des Barbereiches
Im südlichen Bereich sollen die WC-Anlagen neu errichtet werden. Die WC-Anlagen werden mechanisch entlüftet. Die Errichtung der WC-Anlagen wurde mit Bauanzeige vom 12.04.2006, Zl III-1851/06-BFP zur Kenntnis genommen.
Änderung des Betriebsablaufes
Bisher wurde die Betriebsanlage als Metzgerei und als Imbiss genutzt. Nunmehr soll im Erdgeschoss der Verabreichungsbereich vergrößert werden und im südlichen Bereich eine Küche betrieben werden. Weiters wird die gesamte Betriebsanlage im Erdgeschoss in 2 annähernd gleich große Bereiche geteilt.
Änderung der Öffnungszeit
Bisher waren die Betriebszeiten für den Imbiss: täglich 18:00 Uhr
bis 24:00 Uhr
nun wird beantragt: täglich 7:00 Uhr bis 02:00 Uhr
Änderung der Musikanlage
Es ist folgende neue Musikanlage vorgesehen:
Fabrikat: Computeranlage
Verstärker:2 Stück (2x50W, 2x60W)
Boxen:4 Stück im Gastraum
3 Stück im Barbereich
Die Betriebsweise der Musikanlage wird für einen Schalldruckpegel im Raum von 70 dB beantragt:
Erneuerung der Lüftungsanlage
Die ?alte? genehmigte Lüftungsanlage soll durch eine neue Anlage mit
höherer Luftmenge ersetzt werden.
Erforderliche Luftmenge:
46 Personen + 4 Beschäftigte x 50 m3/ x h Personen ergibt 2.500
m3/h.
Ausführung mit einer Zuluftmenge von 2.500 m3/h und einer Abluftmenge von 2.800 m3/h.
Die Abluft wird über eine Edelstahlhaube und über Abluftgitter abgesaugt. Die Abluft wird über einen Schacht über Dach geführt und vertikal mit einer Geschwindigkeit von 6 m/s ausgeblasen. Die Zuluft wird im Hof, in der Höhe des 1. Stockes angesaugt. Das Lüftungsgerät mit Zulufterwärmung und Wärmerückgewinnung befindet sich im Deckenbereich. Die Zu- und Abluftkomponenten werden an der Decke körperschallentkoppelt befestigt.
Luftwechsel: Ein Abluftvolumenstrom von 2.800 m3/h ergibt einen mehr als 15-fachen Luftwechsel im Küchenbereich und einen rund 7-fachen Luftwechsel im Gastraum.
Schalldruckpegel: Es werden Schalldämpfer bei der Außenluftansaugung und der Fortluftausblasung angebracht. Schalldruckpegel bei der Außenluftansaugung und der Fortluftausblasung: 38 dB in 1m.
Brandschutzkappen: Bei der Durchführung der Kanäle durch die Mittelwand werden Brandschutzklappen K90 eingebaut.
Vergrößerung des Gastgartens
Vor dem Eingang soll auf dem Gehsteig der Anichstraße ein Gastgarten mit den Abmessungen 2,00 x 11,00 ist gleich 22,00 m2, mit insgesamt 36 Sitzplätzen betrieben werden.?
Die Betriebsweise des Gastgartens erfolgt nach § 112 GewO 1994. Die Betriebsanlage beschränkt sich auf den Gastraum, die Küche, die WC-Anlagen sowie den Keller mit folgenden Flächen:
Gastraum Fläche: 70,0 m2
Küche: Fläche: 25,0 m2
WC-Anlagen: Fläche: 14,0 m2
Keller: Fläche: 220,0 m2
Summe: Fläche: ca 329,0 m2
Verzeichnis und Beschreibung der Maschinen und sonstigen
Betriebseinrichtungen:
Erdgeschoss:
Kaffeemaschine (NEU): Leistung: 3,5 kW
Kühlvitrine (NEU): Die Kältemaschine wird im Keller aufgestellt.
Leistung: 3 kW, Kältemittel: R 404a, Füllmenge 1,5 kg
Die Kältemaschine wird körperschallentkoppelt aufgestellt Schneidmaschine (NEU): Leistung 1,5 kW
Warmhaltevitrine (Austausch) 2 Stück: Leistung 1,5 kW Geschirrspüler (NEU): in Haushaltsgröße
Kühlschrank, 3 Stück (NEU): Kühlschrank, in Haushaltsgröße Gasherd (NEU): Betrieb mit Erdgas, mit 6 Kochplatten Friteuse (Austausch)
Grillplatte (Austausch)
Kombidämpfer (NEU)
Würstelkocher (Altbestand)
Kellergeschoss:
Kühlraum 1 mit Kältemaschine (Altbestand)
Kühlraum 2 mit Kältemaschine (Altbestand)
Bandsäge (Austausch)
Backschrank (Altbestand)
Wurstspritzer (Altbestand)
Kutter (Altbestand)
Fleischwolf (Altbestand)
Absauggerät (NEU), zum Vakuumverpacken
Heizkessel:
Betrieb mit Erdgas, Baujahr 1974, Leistung 19 kW
Beschreibung des Betriebsablaufes:
Gastgewerblicher Betrieb in der Betriebsart Buffet + Cafe. Im Eingangsbereich findet vorwiegend der Verkauf von Lebensmitteln zum Mitnehmen statt. Abends wird dieser Bereich auch als Barbereich genutzt. Dahinter befindet sich ein Barbereich, der vorwiegend für die Konsumation von Getränken genutzt werden soll. Im hinteren Lokalbereich befinden sich die Sitzgelegenheiten, wo die Bedienung der Gäste stattfindet. Es werden Getränke und Speisen, wie belegte Brote, Würstel, Salate usw angeboten. Liefervorgänge finden ausschließlich werktags in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr statt. Die nordseitige Glasfront soll während der warmen Jahreszeit geöffnet werden, da die Lüftung als Unterdruckanlage betrieben wird und die Fortluft über Dach ausgeblasen.
BesucheranzahlVerabreichungsplätze
Es wird für 46 Verabreichungsplätze im Gastraum angesucht.
Fluchtwegorientierungsbeleuchtung:
Es wird eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung nach TRVB vorgesehen.
Brandabschnitte und Fluchtwege:
Die Betriebsanlage bildet einen Brandabschnitt. Fluchtweg: Durch die Eingangstür direkt ins Freie. Eingangstür in Fluchtrichtung öffnend, lichte Breite 1,20 m. Max Fluchtweglänge aus dem gesamten Erdgeschoß: 38 m.?
Aufgrund dieses Antrages führte die Behörde I. Instanz ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren nach § 359b Abs 8 iVm Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2006/84 (GewO 1994) durch, in dessen Rahmen ua eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle, unter Beiziehung ua eines gewerbetechnischen sowie bau- und feuerpolizeilichen Sachverständigen, stattfand. Gleichfalls wurde ein amtsärztliches Gutachten eingeholt, wobei durch den Amtsarzt ein zusätzlicher Lokalaugenschein am 29.11.2006 vorgenommen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die beantragten Änderungen, unter Erteilung diverser Aufträge, gewerbebehördlich genehmigt. Im Genehmigungsbescheid stellte die Gewerbebehörde die Beschaffenheit der gegenständlichen Betriebsanlage einschließlich der beantragten Änderungen im Sinne des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des Nachbarn em. RA Dr. C., der darin im Wesentlichen und zusammengefasst vorbringt, dass gerade im östlichen Teil, welcher nicht zur Betriebsanlage gehörig erklärt worden sei, der Betrieb nach Umgestaltung und Wiedereröffnung ablaufe. Der westliche Erdgeschossteil, der als Gastronomienutzung dargestellt sei, sei als dm-Markt und Dessousangebot in Betrieb gegangen. Es wird in Frage gestellt, ob dieses Mietlokal den Betrieb eines Gastgartens vor seinem Eingang zugestimmt habe. Der Betrieb sei vielleicht gar keine Metzgerei mehr und sei zu hinterfragen, ob eine Küche notwendig sei und betrieben werde. Selbiges gelte für die Frage der Notwendigkeit einer Lüftungsanlage im berechneten Ausmaß. Der Berufungswerber betont, dass öffentlichrechtlich nicht mehr genehmigt werden solle, als Bedarf bestünde. Die Erdgeschoßmaschinen seien bei geänderter Betriebsform nicht mehr notwendig. Im Übrigen verweist der Berufungswerber auf den Inhalt seiner Stellungnahme vom 30.10.2006. Der Berufungswerber beantragt, das Ansuchen abzuweisen, in eventu den Bescheid aufzuheben, die Sache an die erste Instanz zur Feststellung zurückzuverweisen, welche Tatsachen nun vorliegen und welcher Genehmigungen es für dieselben bedarf. Der Bescheid sei aus den genannten Gründen nichtig und hätte daher verhandelt werden müssen. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren sei zu Unrecht erfolgt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zur Entscheidung über Berufungen in Verfahren betreffend Betriebsanlagen ergibt sich aus § 359a GewO 1994.
Wenn sich gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 sowie der gemäß § 77 Abs 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Weiters bestimmt § 359b Abs 1 GewO ausdrücklich, dass Nachbarn in diesem Verfahren keine Parteistellung habe
n.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Nachbarn aber insofern eine beschränkte Parteistellung zu, sofern die Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Verfahrens gemäß § 359b GewO 1994 in Frage gestellt wird (vgl zB Verwaltungsgerichtshof 29.5.2002, 2002/04/0050). Zunächst ist daher auf den Einwand, wonach die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b GewO 1994 zu Unrecht erfolgt sei, einzugehen.
Der Projektbeschreibung und den Projektunterlagen ist nun zu entnehmen, dass die für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 359b Abs 1 GewO 1994 verlangten Voraussetzungen erfüllt sind. Die gesetzlichen Vorgaben 800 m2 zur Verfügung stehender Räumlichkeiten und sonstige Betriebsflächen sowie 300 kW Anschlussleistung werden bei Weitem unterschritten. Die gegenständliche Betriebsfläche beträgt rund 330 m2, die Anschlussleistung der in Verwendung stehenden Maschinen und Geräte wurde mit weniger als 20 kW bemessen.
Der Sachverständige für Abfallwirtschaft hat das Abfallwirtschaftskonzept als ausreichend beurteilt und erachtete die Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen als nicht erforderlich. Der gewerbetechnische Sachverständige führte aus, dass bei projektgemäßer Ausführung und bescheidkonformen Betrieb der Anlage, aufgrund der Betriebsart, der Betriebsweise, der Betriebszeiten und den beantragten Tätigkeiten mit keinen relevanten Änderungen der örtlichen Verhältnisse, insbesondere durch Geruch und Lärm zu rechnen ist. Im eigens eingeholten medizinischen Gutachten gibt der Amtsarzt folgende Stellungnahme ab: ?Bei beschreibungsgemäßer Ausführung und Einhaltung aller Auflagen kann so insgesamt amtsärztlicherseits zusammenfassend festgestellt werden, dass i.R. der der antragsgegenständlichen Veränderung der Betriebsanlage Anichstraße 5a mit keinen Veränderungen der örtlichen Verhältnisse zu rechnen ist, dass gesundheitsbelästigende und/oder gesundheitsgefährdende Auswirkungen auf die in § 74 GewO zu schützenden Personenkreis erwartet werden müssten.? Seitens des Arbeitsinspektorates, der Bau- und Feuerpolizei und des Marktkommissärs wurden ebenso wenig Einwände erhoben. Dem beschwerdeführenden Nachbarn Dr. Cammerlander wurde im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit, sein Anhörungsrecht wahrzunehmen, eingeräumt. Der gewerbetechnische Sachverständige führte zu den geäußerten Punkten insbesondere aus, dass die vorgesehene Luftmenge für 46 Verabreichungsplätze jedenfalls nach den einschlägigen, den Stand der Technik darstellenden ÖNORMEN, ausreichend sei. Auch sei die Lüftungsanlage so konzipiert, dass die Anrainer weder durch Geruch, noch durch Lärm belästigt werden. Den iSd § 74 GewO zu wahrenden Schutzinteressen wird insofern entsprochen.
Die Erstbehörde hat vorliegend daher im Sinne einer positiven Prognoseentscheidung, wonach gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 das vereinfachte Genehmigungsverfahren nur dann durchgeführt werden darf, wenn auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, zu Recht ein Verfahren nach § 359b GewO 1994 durchgeführt. Insofern erweist sich der diesbezügliche Einwand des Berufungswerbers als unbegründet und war die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
Wie zuvor ausgeführt, kommt den Nachbarn in einem Verfahren nach § 359b GewO nur eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens zu, ein Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter materieller Interessen ist damit aber nicht verbunden (Verwaltungsgerichtshof 13.12.2000, 2000/04/0095, 0096).
Sofern sich die vorgebrachten Einwendungen, auch unter Verweis auf die Stellungnahme vom 27.10.2006, auf nach § 74 Abs 2 GewO 1994 zu wahrende Interessen (wie zB Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige Immissionen) beziehen und den Nachbarn, wie bereits dargestellt, in einem Verfahren nach § 359b GewO 1994, kein Mitspracherecht zukommt, war die erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die vom Berufungswerber geltend gemachten zivilen Rechte und Ansprüche Dritter im gegebenen Zusammenhang keinesfalls Berücksichtigung finden können.
Letztlich ist festzuhalten, dass es sich beim gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren um ein Projektsverfahren handelt, sodass es der Behörde verwehrt ist, mehr oder etwas anderes zu genehmigen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (VwGH 28.10.1997, 95/04/0247). Die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erfolgt daher allein auf Basis der Einreichunterlagen (§ 353 GewO). Jene Berufungsausführungen, die sich auf eine ?imaginäre? bzw auf eine über den ?Bedarf? hinausgehende Genehmigung beziehen, gehen daher ins Leere.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.