Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn W. W., A., XY-Str 31, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M. S., I., XY -Str 2-4 gegen die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als belangte Behörde wie folgt:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und 3 sowie § 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ? AVG wird die Beschwerde des Herrn W. W., dass er durch die am 20. Juli 2006 in seiner Gärtnerei in A. durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck unter Beiziehung und Mithilfe von Mitarbeitern des Vereines ARGE Papageienschutz erfolgte Abnahme von zwei Gelbbrustaras im Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Artikel 5 Staatsgrundgesetz und im Grundrecht der Unverletzlichkeit des Hausrechtes gemäß Artikel 9 Staatsgrundgesetz infolge rechtswidriger Anwendung und Auslegung des Tierschutzgesetzes und des AVG verletzt worden sei, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der UVS Aufwandsersatzverordnung 2003 hat der Beschwerdeführer der obsiegenden belangten Behörde den Ersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von Euro 51,50, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von Euro 220,30 sowie einen Verhandlungsaufwand in der Höhe von Euro 275,30, insgesamt sohin Euro 547,10, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen.
A) Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 24.7.2006, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingelangt am 17.8.2006, wurde vom Beschwerdeführer folgende Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingereicht:
?Folgender Verwaltungsakt wird bekämpft Azl 9-80/398-8 BH Innsbruck:
Organ: Dr. P. O., Amtstierarzt der BH Innsbruck
Zwangsweise Abnahme von 2 Gelbbrustaras am 20.07.2006.
Sachverhaltsdarstellung:
1. Chronologie des Verwaltungsaktes:
05.09.2005 Erhebung durch den Amtstierarzt Dr. P. O. im Gärtnereibetrieb des W. W., XY-Straße 31, A.
06.09.2005 schriftliche Mitteilung des Amtstierarztes, dass die Unterbringung der in der Gärtnerei gehaltenen 2 Gelbbrustaras derzeit nicht den Mindestanforderungen der geltenden Tierschutzbestimmungen entspreche.
Gleichzeitig wird eine übersichtliche Darstellung der Mindestanforderungen übermittelt und wird als Termin für die Herstellung einer gesetzeskonformen Unterbringung der 31.12.2005 vorgemerkt.
16.02.2006 Erhebung durch den Amtstierarzt vor Ort. 13.07.2006 Erhebung durch den Amtstierarzt vor Ort. 19.07.2006 Telefonische Information des Herrn W. W. über die für 20.07.2006 vorgesehene Zwangsabnahme der Gelbbrustaras. 20.07.2006 12:45 Uhr Erscheinen des Amtstierarztes mit drei Mitarbeitern bzw Hilfspersonen der Arbeitsgemeinschaft Papageienschutz, W. (Dauer der Amtshandlung ca 3 Stunden).
2. Historie:
Der Beschwerdeführer betreibt eine Gärtnerei samt 2 großen Gewächshäusern in A., XY-Straße 31.
Vor 13 Jahren hat der Beschwerdeführer 2 Gelbbrustaras übernommen, da nach Ansicht des Vorbesitzers in der Gärtnerei auf Grund der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten (ca 600 m2 überdachte Fläche) ein hervorragendes Umfeld für die beiden Vögel gegeben wäre.
Tatsächlich können sich die beiden Aras innerhalb des gesamten Gewächshauses frei bewegen und haben dabei jederzeit die Möglichkeit ihre Voliere zu verlassen, da sie selbst in der Lage sind diese zu öffnen.
Diese Volieren dienen daher lediglich als zusätzliches Refugium für die Tiere.
Während dieser 13 Jahre gab es niemals Probleme mit den beiden Aras. Am 05.09.2005 stellte der zuständige Amtstierarzt der belangten Behörde, Dr. P. O.? auf Grund einer anonymen Anzeige (wenige Tage nachdem eine unbekannte Person dem Beschwerdeführer ein Kaufangebot für die beiden Aras unterbreitet hatte welches dieser ablehnte) ? anlässlich einer Erhebung fest, dass die beiden Gelbbrustaras entgegen den geltenden Tierschutzbestimmungen gehalten werden.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 31.12.2005 Voliere im Sinne des geltenden Tierschutzgesetztes zu errichten. Da dies dem Beschwerdeführer als sinnlos und unrechtmäßig erschien wurde dieser Aufforderung nicht Folge geleistet.
Dr. O. teilte nach weiteren Erhebungen am 16.02. und 13.07.2006 dem Beschwerdeführer mit, dass die Gelbbrustaras am 20.07.2006 abgenommen werden.
Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an seinen Rechtsvertreter.
Am 19.07.2006 wurde Dr. O. telefonisch kontaktiert wobei die Sach- und Rechtslage ausführlichst erörtert wurde.
Dr. O. gab zu verstehen, dass er diese Abnahme unter allen Umständen am 20.07. durchführen und die Tiere an die Arbeitsgemeinschaft Papageienschutz übergeben werde und dass es für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit gebe, seine Aras zurückzuerhalten, da er bereits über einen sehr langen Zeitraum gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe.
Darauf hingewiesen, dass das Gesetz lediglich eine vorübergehende Übergabe vorsieht meinte Dr. O. sinngemäß, der Beschwerdeführer habe seine ?Chance? vertan, der von der Bezirksverwaltungsbehörde eingeschlagene Weg sei für ihn endgültig.
Dr. O. wurde von einem Mitarbeiter des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mehrfach darauf hingewiesen, dass die Abnahme der beiden Aras in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzeskonform sei, woraufhin Dr. O. angab sich beim UVS erkundigen zu wollen, wie dieser voraussichtlich im Falle einer Beschwerde entscheiden werde. Nachdem Dr. O. seinen Angaben zufolge vom UVS bestätigt wurde, dass man voraussichtlich im Sinne der Bezirksverwaltungsbehörde entscheiden würde, teilte Dr. O. mit, dass es bei der Abnahme am 20.07. bleibe.
Am 20.07.2006 erschien Dr. O. mit 3 Personen die sich als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Papageienschutz vorstellten. Der ebenfalls anwesende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erteilte daraufhin vorsorglich diesen Personen ? da es sich dabei um Privatpersonen handelte ? Hausverbot, lediglich Dr. O. wurde Einlass gewährt. Mit diesem wurde mehrmals die gesetzliche Lage erörtert und die Situation vor Augen geführt. So konnte sich Dr. O. davon überzeugen, dass die beiden Aras ihre Käfige selbst öffnen und jederzeit verlassen können. Dies wurde auch durch eine Videokamera aufgezeichnet.
Dr. O. beharrte jedoch darauf ? wohl auch im Wissen darum, dass die von ihm angeforderten Personen der Arbeitsgemeinschaft Papageienschutz den weiten Weg aus W. unter Umständen vergeblich gemacht hätten und die angefallenen Kosten zu Lasten der Auftrag gebenden Behörde gegangen wären ? ?dass die Unterbringung der Tiere im Sinne des § 5 Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz von 2005, vernachlässigt werde, sodass für die Aras Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein?.
Dies würde eine Abnahme im Sinne des § 37 Abs 2 rechtfertigen. Einen Bescheid für diese Entscheidung benötige Dr. O. bei dieser Vorgehensweise nicht, ein Rechtsmittel sei ebenso wenig vorgesehen. Dr. O. übergab lediglich eine bereits vorbereitete Verständigung über die Abnahme, in welcher zugleich die Einleitung eines Strafverfahrens angekündigt wird.
Mehrfach wurde versucht Dr. O. zu erklären, dass durch die Tatsache, dass sich die Vögel jederzeit überall frei bewegen können, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die im Tierschutzgesetz vorgesehenen Mindestgrößen für Voliere einzuhalten und dass die Tiere keinen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst ausgesetzt sind. Letzteres wird indirekt auch durch die Aussagen der anwesenden Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Papageienschutz bestätigt, da diese ? als ausgesprochene Tierfreunde ? erklärt haben, sie würden hoffen, dass der Beschwerdeführer seine Tiere bald wieder zurückbekommt.
Nachdem Dr. O. erklärt wurde, dass man sich zwar einer behördlichen Zwangsabnahme nicht widersetzen werde, jedoch sicherlich nicht bei der Ausfolgung der Vögel behilflich sei, wollte Dr. O., da er dazu selbst nicht in der Lage war, die Personen der Arbeitsgemeinschaft Papageienschutz mit dem Einfangen der Tiere beauftragen. Hinweise, dass es sich bei diesen Personen um Privatpersonen handle, die mit einem Hausverbot belegt waren, überging Dr. O. indem er diese Personen kurzerhand zu Hilfspersonen der Behörde ?ernannte?. Da diese Vorgehensweise von den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers als rechtlich ?sehr bedenklich? angesehen wurde, hat man die Exekutive hinzugezogen um die Vorgehensweise bei der Abnahme der beiden Aras zu dokumentieren.
Beim Einfangen leisteten die beiden Gelbbrustaras erheblichen Widerstand und verlor einer der beiden Tiere dabei eine Schwanzfeder. Diese Feder nahm Dr. O. rasch zu sich. Als er darauf angesprochen wurde, diese Feder auszuhändigen, vermeinte er, dies geschah bei der Abnahme, sodass diese Feder in den Akten zu verbleiben habe.
Es wird darauf verzichtet an dieser Stelle näher auf diese Vorgehensweise der Bezirksverwaltungsbehörde einzugehen.
Insgesamt dauerte die Abnahme der beiden Tiere ca 3 Stunden, wobei Dr. O. immer wieder darauf hingewiesen wurde, dass es sich hierbei insbesondere mangels Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für die Tiere um eine unzweckmäßige, unsachliche und rechtswidrige Aktion handle.
Dr. O. beharrte jedoch darauf, dass er auf Grund unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu dieser Handlungsweise bevollmächtigt sei und verwies immer wieder auf die einschlägigen Bestimmungen des geltenden Tierschutzgesetzes. Dass dieses erst seit 2005 in Kraft ist und daher für die Haltung der gegenständlichen Tiere die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich sind ? insbesondere was die Beschaffenheit von bestehenden Haltungseinrichtungen betrifft ? war für Dr. O. offenbar nicht von Bedeutung.
Die beiden Tiere wurden anschließend in kleinen Käfigen mit dem Pkw nach W. transportiert, dies bei einer Tagestemperatur von 38 Grad C.
Beweis: Filmdokumentation der gesamten Amtshandlung vom 20.07.2006
Lichtbilder
Verständigung vom 20.7.2006
ZV
PV
Herangezogene Rechtsgrundlagen der belangten Behörde:
§ 5 Abs 2 Z 13 des Tierschutzgesetzes
§ 37 Abs 1 des Tierschutzgesetzes
§ 30 Abs 3 leg cit des Tierschutzgesetzes
Kommentierung der Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 5 Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz 2005 ist die Unterbringung (Ernährung und Betreuung) von gehaltenen Tieren, die in einer Weise vernachlässigt wird, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird, verboten.
Gemäß § 37 (1) sind Organe der Behörde verpflichtet wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden.
Gemäß § 30 Abs 3 leg cit erfolgt die Unterbringung der von der Behörde abgenommenen Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
Die belangt Behörde verkennt die Rechtslage.
Einerseits ist unverständlich und nicht nachvollziehbar, warum eine solche Zwangsmaßnahme (sofortiger Zwang) erst nach 10 Monaten nach Kenntnis einer angeblich tierschutzwidrigen Unterbringung gesetzt wird, obwohl noch anlässlich der Amtshandlung vom 20.07.2006 seitens des einschreitenden Organs persönlich ? und dies ist auch durch die Videodokumentation der gesamten Amtshandlung bestätigt ? festgestellt wurde, dass sich die beiden kleineren Volieren in einem riesengroßen Glashaus befinden, beide Papageien die Möglichkeit haben die Türen der Volieren selbst zu öffnen und beide Glashäuser ? welche miteinander verbunden sind ? als Bewegungs- und Flugraum den Papageien zur Verfügung stehen. Es sind sohin die Glashäuser als Großvolieren zu bezeichnen, die kleinen Gittervolieren, welche von den Papageien selbst geöffnet werden können, nur als zusätzliches Refugium.
Die Vorschriften hinsichtlich der Größe von Volieren sind Mindestanforderungen, die logischerweise nur dann zum Tragen kommen können, wenn keine andere Bewegungs- und Flugmöglichkeit für die Papageien gegeben ist.
Dass sich die Papageien zeitweise gerne in die kleineren Volieren als Refugium zurückziehen ist deren eigenes Bedürfnis und deren Wunsch, sie werden in diesen Kleinvolieren nicht gehalten, sondern in den riesengroßen Glashäusern.
Für Papageien kann es wohl keine schönere und größere Unterbringungsmöglichkeit geben, als in warmen, geradezu tropisches Klima aufweisenden Glashäusern.
Die Amtshandlung wäre allenfalls nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Papageien in ihren kleineren Drahtvolieren ständig eingesperrt worden wären. Nachdem sie allerdings die Türen selbst ständig öffnen können kann von einer nicht artgerechten Haltung im Sinne des § 5 Tierschutzgesetz nicht gesprochen werden.
Die gegenständliche Amtshandlung widerspricht auch der Rechtslage gemäß § 44 Tierschutzgesetz. Dieses Bundesgesetz trat mit 01. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBL in Kraft.
Gemäß § 44 Abs 4 gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes bei bestehenden Anlagen nur insoweit als deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist. Es wäre überdies absurd zu verlangen, dass in den als Riesenvolieren zu bezeichnenden Glashäusern mit mehreren hundert Quadratmetern Grundfläche und etlichen Metern lichter Höhe weitere Volieren eingebaut werden müssen.
Dass sich die Papageien in kleinere Volieren als Refugium zurückziehen stellt kein Problem dar, sinngemäß müsste man auch einen Hundebesitzer seinen Bernhardiner abnehmen, der obwohl eine eigene riesige Hundehütte habend sich am liebsten in eine auf demselben Grundstück befindliche Kleinhütte, die zB für einen Pudel bestimmt ist, hineinzwängt.
Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Abnahme erfolgte am 20.07.2006, die Erhebung der Beschwerde erfolgt sohin rechtzeitig binnen der 6-wöchigen Beschwerdefrist.
Beschwerdegründe:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Verwaltungsakt im Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums gem Artikel 5 Staatsgrundgesetz
Grundrecht der Unverletzlichkeit des Hausrechtes
gem Artikel 9 Staatsgrundgesetz
infolge rechtswidriger Anwendung und Auslegung des Tierschutzgesetzes und des AVG verletzt.
Es werden daher gestellt folgende
ANTRÄGE
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Tirol möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Verwaltungsakt durch gesetz- und rechtswidrige Anwendung bzw Auslegung des Tierschutzgesetzes und des AVG im Grundrecht der Artikel 5 und Artikel 9 Staatsgrundgesetzes verletzt wurde; den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz gem § 79 a AVG verpflichten.?
Von der belangten Behörde wurde eine Gegenschrift am 10.10.2006 verfasst, die am 17.10.2006 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eingelangt ist. In dieser wurde Folgendes vorgebracht:
A) Sachverhaltsdarstellung
Am 05.09.2005 wurde dem Amtstierarzt der belangten Behörde, Dr. P. O., mit Email des Tierschutzombudsmannes von Tirol, Dr. M. J., eine Anzeige des Veterinäramtes der Stadt W., (Magistratsabteilung 60), XY-Gasse 5-7, W., zur Kenntnis gebracht, in welcher die Haltungsbedingungen von zwei Gelbbrustaras im Gärtnereibetrieb des Beschwerdeführers in A. bemängelt wurden. Dem Beschwerdeführer als Halter der vorgenannten Tiere wurde darin insbesondere vorgeworfen, dass diese in viel zu kleinen Käfigen gehalten werden würden, deutliche Atembeschwerden bei einem Tier feststellbar seien und darüber hinaus eines der Tiere ein wohl gebrochenes Bein vorweise. Der Meldung zufolge habe der Tierhalter auf diese Umstände angesprochen (insbesondere Käfiggröße, tierärztliche Behandlungspflicht) mit Unverständnis reagiert, woraufhin die - einen integrierenden Bestandteil dieser Stellungnahme bildenden ?Lichtbilder, insbesondere Nr 1 bis Nr 3, angefertigt wurden. Der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erlangte durch diese Anzeige erstmals Kenntnis von der Papageienhaltung des Beschwerdeführers.
In der Folge wurde vom zuständigen Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 05.09.2005, gegen 15.45 Uhr, eine unangekündigte Kontrolle im Gärtnereibetrieb des Beschwerdeführers durchgeführt, bei der die zwei Gelbbrustaras, wie in der Anzeige angeführt, vorgefunden wurden. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen gelangte der Amtstierarzt zum Schluss, dass die Papageien in viel zu kleinen Käfigen mit Abmessungen von 124 cm (b) x 84 cm (t) x 155 cm (h) sowie 140 cm (b) x 84 cm (t) x 155 cm (h) gehalten wurden. Darüber hinaus befanden sich in keinem der beiden Käfige in ausreichendem Maß Beschäftigungsmöglichkeit für die Tiere und waren die Käfigböden einer artgerechten, gesetzeskonformen Tierhaltung nicht entsprechend. Eines der Tiere litt an einem alten Fußbruch, welcher medizinisch unversorgt geblieben war, und lag ferner eine getrennte Haltung der Tiere ohne Versuch einer Vergesellschaftung vor.
Der Halter, W. W., gab im Zuge der Kontrolle an, dass er die Tiere vor etwa 12 Jahren über Vermittlung von Dr. H. P. zur Pflege übernommen habe. Die Tiere seien zuvor in einer Diskothek in Kettenhaltung gehalten und von der zuständigen Behörde in Innsbruck-Stadt abgenommen worden. Der verkrüppelte Fuß sei bereits bei der Übergabe so gewesen. Der Halter wurde daraufhin über die Mängel aufgeklärt und aufgefordert, die Tiere entweder abzugeben oder eine gesetzeskonforme Haltung sicherzustellen. Er sicherte zu, bis zum 31.12.2005 eine entsprechende Haltung herzustellen. Mit Schreiben vom 06.09.2005, Zl 9-80/398-1, zugestellt am 08.09.2005, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis längstens 31.12.2005 die bestehenden Mängel zu beheben und sohin die gesetzeskonforme Unterbringung der Aras zu gewährleisten. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine übersichtliche Darstellung der geltenden Mindestanforderungen betreffend Haltung von Gelbbrustaras übermittelt.
Mit Email vom 14.02.2006 teilte der Tierschutzombudsmann für Tirol dem Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit, dass zum wiederholten Male Anzeigen gegen den Beschwerdeführer betreffend die Papageienhaltung in dessen Gärtnerei in A. eingelangt seien. Nach telefonischer Rückfrage wurde mitgeteilt, dass die Meldungen von unterschiedlichen Stellen bzw Personen gelegt worden seien (30.08.2005: Email MA 60 Vet-Amt W.; 14.10.2005: schriftliche Anzeige der ARGE Papageienschutz; 14.02.2006: anonyme telefonische Anzeige bei Tierschutzombudsmann). Darüber hinaus langten bei Tierschutzombudsmann von Tirol weitere diesbezügliche Anzeigen im März 2006: anonyme Anzeige eingelangt bei Umweltanwalt und weitergeleitet an Tierschutzombudsmann sowie am 10.04.2006: Email (MA 60 Vet-Amt W.) ein.
Daraufhin wurde vom Amtstierarzt am 16.02.2006, 17.15 Uhr, eine unangemeldete Nachkontrolle im Betrieb des Beschwerdeführers in A. durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Zusicherung, für eine gesetzeskonforme Haltung der Papageien zu sorgen, in keiner Weise nachkommen war. Die Haltung der beiden Gelbbrustaras in der Gärtnerei des Beschwerdeführers war unverändert. Beide Tiere wurden - genauso wie anlässlich der Kontrolle am 05.09.2005 - in den Käfigen angetroffen. Vom Amtstierarzt wurde dieser Befund fotografisch dokumentiert (siehe Lichtbild Nr 4). Der Halter gab an, dass er noch nicht dazugekommen sei, entsprechende Volieren zu bauen, das Material sei zwar vor der Gärtnerei lagernd, aber mittlerweile zugeschneit worden. Er sicherte aber zu, dass bei Einräumung einer Nachfrist eine gesetzeskonforme Haltung hergestellt werde. Seitens des Amtstierarztes wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers die Frist zur Vornahme der tierschutzrechtlich unentbehrlichen Maßnahmen bis zum 30.06.2006 erstreckt und für Juli 2006 eine Nachkontrolle angekündigt. Sodann wurde am 13.07.2006, gegen 17.00 Uhr, durch den Amtstierarzt eine weitere Nachkontrolle durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Haltung der Papageien seit den Kontrollen am 05.09.2005 und 16.02.2006 unverändert geblieben war und sich die Situation vor Ort genauso wie im September 2005 darstellte. Ein Papagei (das Tier ohne verkrüppelten Fuß) wurde erstmals nicht im Käfig, sondern oben auf dem Käfig sitzend vorgefunden. Zumal der Halter nicht vor Ort war, wurde telefonisch Kontakt aufgenommen und wurde dieser von der Erstattung einer Anzeige wegen nicht entsprechender Haltung der Tiere und von der anstehenden Abnahme der Vögel in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde aber versucht, den Halter zu einer freiwilligen Abgabe der Vögel in eine entsprechende Haltung zu bewegen. Der Halter fragte zuerst nach, wie viel er für die Papageien bezahlt bekäme und gab dann an, dass er die Tiere vor einer freiwilligen Abgabe ?beseitigen werde?. Er wurde daraufhin aufgeklärt, dass eine Tötung ohne gerechtfertigten Grund eine Übertretung der geltenden Tierschutzbestimmungen, möglicherweise eine gerichtlich strafbare Handlung darstelle.
Zur Vorbereitung der Abnahme wurde mit Email vom 14.07.2006 Kontakt mit dem gemeinnützigen Verein ?Arbeitsgemeinschaft Papageienschutz?, A-W., XY-Gasse 62, aufgenommen. Unter einem wurde, Frau Mag. N. Z., Obfrau des vorgenannten Vereines, höflich ersucht, die zwei Gelbbrustaras im Falle einer Abnahme in entsprechende Haltung zu übernehmen. In weiterer Folge wurde im Einvernehmen mit dem vorgenannten Verein der allfällige Übergabetermin für den 20.07.2006 anberaumt. Es wurde vereinbart, dass die Vögel von Mitarbeitern des genannten Vereines gegen Ersatz der Transportkosten übernommen werden würden sowie die Papageien von einem Fachtierarzt einer eingehenden tierärztlichen Untersuchung mit Geschlechtsbestimmung zu unterziehen seien. Ebenso sicherte Frau Mag. Z. zu, eine Wertermittlung durch einen unabhängigen Experten durchführen zu lassen.
Am 19.07.2006, nachmittags, meldete sich RAA Mag. P. G., juristischer Mitarbeiter des RA Dr. M. S., telefonisch beim Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und erkundigte sich als rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers über die weitere behördliche Vorgangsweise. Dieser wurde vom Amtstierarzt ersucht, den Halter im Interesse der Tiere zu einer freiwilligen Abgabe der Aras zu bewegen, zumal diesfalls eine Weitervermittlung in endgültige Haltungen möglich sei. Da dies abgelehnt wurde, wurde durch den Amtstierarzt mitgeteilt, dass die Behörde eine vorläufige Abnahme ins Auge fasse.
Sodann wurde am 20.07.2006, in der Zeit von 12.45 bis 14.15 Uhr, vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine neuerliche Kontrolle der Papageienhaltung in der Gärtnerei des Beschwerdeführers durchgeführt. Neben dem Amtstierarzt nahmen an dem obgenannten Lokalaugenschein insbesondere der Beschwerdeführer als Tierbesitzer, dessen Rechtsvertreter, Dr. M. S. sowie dessen juristischer Mitarbeiter RAA Mag. P. G., drei Vertreter der ARGE Papageienschutz, Frau S. M. ?F., Herr R. M., beide wohnhaft W. N., XY 1a sowie Herr W. R., XY-Gasse 60, W., teil.
Nach dem Eintreffen des Amtstierarztes in Begleitung dreier Vertreter der ARGE Papageienschutz in der Gärtnerei W. gegen 12.45 Uhr, wurden zunächst die Vertreter der ARGE Papageienschutz durch RA Dr. S. der Geschäftsräumlichkeiten der Gärtnerei W. verwiesen und in weiterer Folge aufgefordert, vor dem Geschäft zu warten. Aufgrund des Ergebnisses der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Erhebungen, wurde vom Amtstierarzt sodann dem Tierbesitzer in Anwesenheit der Rechtsvertreter angeboten, dass der Tierbesitzer die zwei Gelbbrustaras freiwillig der ARGE Papageienschutz gemäß beiliegendem Überlassungsvertrag überlasse. Dies deshalb, zumal aufgrund dieser Variante dem Tierhalter keine Kosten für die vorläufige Unterbringung und Betreuung der Tiere entstehen würden, sich eine freiwillige Übergabe günstig in einem allfälligen Strafverfahren auswirke und die Tiere gleich direkt an bleibende Plätze vermittelt werden könnten. Die bevollmächtigten Vertreter wurden darauf hingewiesen, dass widrigenfalls eine vorläufige Abnahme der Tiere auszusprechen sei.
Die Rechtsvertreter brachten daraufhin vor, deren Mandant sei der Auffassung, dass kein Grund für eine vorläufige Abnahme bestehe, da eine gesetzeskonforme Haltung gewährleistet sei. Der Tierhalter lasse nunmehr die Käfigtüren offen oder er sei bereit, diese zu entfernen. Den Tieren stünde sohin das gesamte Glashaus zur Verfügung. Der Amtstierarzt teilte daraufhin den Rechtsvertretern mit, dass durch deren Vorbringen aus fachlicher Sicht nichts zu gewinnen sei; dies deshalb, da dadurch die bestehenden Mängel nicht saniert seien.
In der Zwischenzeit teilten die Rechtsvertreter mit, dass sämtliche behördliche Maßnahmen durch alle Instanzen angefochten werden. Weiters wurde dem Amtstierarzt unter einem die Einbringung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde angekündigt sowie eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen Missbrauch der Amtsgewalt angedroht.
Nach einer kurzen Nachdenkpause wurde seitens der einschreitenden Behörde dem Tierhalter in Beisein seiner Rechtsvertreter erneut der Vorschlag einer freiwilligen Übergabe der Tiere an die ARGE Papageienschutz unterbreitet. Dies wurde von den Rechtsvertretern kategorisch abgelehnt. Daraufhin wurden die zwei Gelbbrustaras um ca
13.45 Uhr dem Tierbesitzer vom Amtstierarzt namens der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als zuständige Tierschutzbehörde erster Instanz gemäß § 37 Abs 2 des Tierschutzgesetzes vorläufig abgenommen. Der Rechtsvertreter des Tierhalters wurde vor Ort mit Schreiben vom 20.07.2006, Zl 9-80/398-8, (persönlich übernommen durch Dr. Martin Schatz) über die Abnahme der zwei Gelbbrustaras in Kenntnis gesetzt. In der Folge wurden die Tiere vor Ort gemäß Vereinbarung / Übernahmebestätigung an die Arbeitsgemeinschaft Papageienschutz zur vorläufigen Unterbringung und Versorgung übergeben (Schreiben vom 20.07.2006, Zl 9-80/398-9, gegengezeichnet von Frau S. M. ?F. als Vertreterin der ARGE Papageienschutz). Ergänzend dazu wurde mitgeteilt, dass die Tiere zurückgestellt werden, falls innerhalb von zwei Monaten eine gesetzeskonforme Haltung sichergestellt werde.
Im Anschluss wurden die ARGE-Vertreter ersucht, die Tiere gemäß Übernahmevertrag vorläufig zu übernehmen und in die Transportbehälter zu geben. Der Tierbesitzer wurde im Sinne einer Schonung für die Tiere ersucht, selber die Tiere einzufangen und in die Transportbehälter zu geben, was allerdings abgelehnt wurde. In der Folge verweigerten die Rechtsvertreter den ARGE-Leuten den Zutritt in das Geschäft mit der Begründung, dass es sich dabei um keine Organe der Behörde handeln würde. Seitens des Amtstierarztes wurde den Rechtsvertretern mitgeteilt, dass diese Personen sachverständig im Umgang mit Papageien seien und zur Hilfeleistung der Behörde eingesetzt würden und daher als Organe der Behörde anzusehen sind.
Nachdem weiterhin der Zutritt verweigert wurde, wurde um ca 13.47 Uhr eine Streife des Polizeiinspektion A. mit der Bitte um Assistenz angefordert. Nach dem Eintreffen der Polizeibeamten RevInsp B. N. und RevInsp P. S. wurden die ARGE-Mitglieder vom Amtstierarzt aufgefordert, das Geschäft zu betreten und die Tiere einzufangen und in die Transportbehälter zu geben. Die Rechtsvertreter drohten daraufhin mit einer Strafanzeige gegen den Amtstierarzt wegen Hausfriedensbruchs bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Insgesamt dauerte das Verbringen der Tiere in die Transportkäfige ca 15 Minuten. Das Einfangen der Tiere verlief beim Gelbbrustara mit dem verkrüppelten Fuß vollkommen unproblematisch. Dieser befand sich schon auf den Schultern eines ARGE-Mitarbeiters sitzend (siehe Lichtbild Nr 11) und musste nur von dort in den Transportkäfig gesetzt werden. Das Einfangen des zweiten Papageis dauerte ca 5 bis 10 Minuten und gelang nach zwei misslungenen Fangversuchen. Dabei wurde dem Tier eine Schwanzfeder ausgerissen. Diese Feder wurde vom Amtstierarzt übernommen, was vom Rechtsvertreter mit dem Kommentar bedacht wurde, dass nunmehr auch eine Anzeige wegen Unterschlagung von Beweismaterial erfolge. Die Papageien wurden anschließend von den Mitarbeitern der ARGE Papageienschutz in Transportkäfige verbracht und mit einem PKW-Van, Marke Chrysler Grand Voyager, BJ 1998, ausgestattet mit einer vollfunktionstüchtigen Klimaanlage, abtransportiert.
Am Abend des 20.07.2006 wurden die zwei Gelbbrustaras in der Tierklinik Stadlau von einem auf Papageien spezialisierten Fachtierarzt einer gründlichen Eingangsuntersuchung mit endoskopischer Geschlechtsbestimmung unterzogen. Anschließend wurden die Tiere in die eingetragene Auffangstation der ARGE Papageienschutz zu Handen von Frau H. P., L. a/Th, W. 38, verbracht, wo sie seitdem gehalten werden.
B) Amtstierärztliche Stellungnahme
a) amtstierärzlicher Befund:
Der angeführte Befund wurde anlässlich der am 05.09.2005, 16.02. 2006, 13.07.2006 und 20.07.2006 in der Gärtnerei W. in Axams durchgeführten amtstierärztlichen Erhebungen und im Rahmen der in der Tierklinik Stadlau am Abend des 20.07.2006 durchgeführten fachtierärztlichen Untersuchung erhoben.
1) Beschreibung der Tiere
Ara A: Gelbbrustara männlich; genaues Alter unbekannt (ca 20 bis 30 Jahre), beringt (glatt poliert);
Ara B: Gelbbrustara weiblich; genaues Alter unbekannt (ca 20 bis 30 Jahre); rechter Fuß verkrüppelt; gerupftes Gefieder im Vorderbrustbereich, flugunfähig;
2) Unterbringung der Tiere (siehe beigeschlossene Fotos) Ara A:
Das Tier wird in einem Stahlgitterkäfig mit folgenden Abmessungen gehalten(Breite x Tiefe x Höhe): 24cm x 84cm x 155cm; (linker Käfig auf den Fotos); der Boden des Käfigs besteht ebenfalls aus Stahlgitter; als Einrichtung befinden sich im Käfig eine Sitzstange sowie ein Baumteil, ein ca 30cm langes Taustück und Futter- bzw Wasserschüsseln; über dem Käfig ist eine Wärmelampe angebracht;
Ara B:
Das Tier wird in einem Stahlgitterkäfig mit folgenden Abmessungen gehalten(Breite x Tiefe x Höhe): 40cm x 85cm x 155cm; (rechter Käfig auf den Fotos); der Boden des Käfigs besteht ebenfalls aus Stahlgitter; als Einrichtung befinden sich im Käfig eine Sitzstange sowie ein Baumteil, ein ca 60cm langes Taustück und Futter- bzw Wasserschüsseln; über dem Käfig ist eine Wärmelampe angebracht; Die beiden Tiere werden getrennt gehalten, weil sie laut Angaben des Halters nicht verträglich sind. Eine Vergesellschaftung wurde offensichtlich nicht versucht.
Die beiden Tiere wurden bei der unangekündigten Kontrolle am 05.09.2005 und am 16.02.2006 in den oben beschriebenen Käfigen angetroffen (siehe Fotos Nr 1 bis Nr 4). Bei der Erhebung am 13.07.2006 befand sich Ara A oben auf dem linken Käfig und Ara B eingesperrt im rechten Käfig. Bei der angekündigten Kontrolle am 20.07.2006 befand sich Ara B auf einem erhöhten Rohr im Eingangsbereich der Gärtnerei sitzend (siehe Fotos Nr 5 und Nr 6), während sich Ara A auf bzw in den geöffneten Käfigen aufhielt (Fotos Nr 7 bis Nr 10).
3) Betreuung der Tiere
Eine tierärztliche Untersuchung bzw Behandlung ist laut Angaben des Halters noch nie durchgeführt, da die Tiere noch nie krank gewesen seien.
4) Untersuchung der Tiere (durchgeführt in der Tierklinik Stadlau am 20.07.2006)
Ara A:
Einige kleine teilweise frische und auch ältere Verletzungen im Gesichtsbereich; typisches Käfiggucker- (Deckengucker-) Syndrom, Arteriosklerose, Milzvergrößerung und Luftsackverschattung; Die Ergebnisse der bakteriologischen Untersuchung und der Blutuntersuchung zeigen keine Besonderheiten.
Ara B:
Das Tier zeigte eine alte distale Tibiafraktur mit extremer Fehlrotation am rechten Ständer. Dadurch kann der rechte Ständer nur geklumpt gehalten werden und kann vom Vogel minimal bis gar nicht zum Greifen verwendet werden.
Da Papageien ihre Beine nicht nur zum Klettern sondern auch zum Greifen von Gegenständen und Futter dringend benötigen, stellt diese Verkrüppelung ein massives Handicap und eine schwere Belastung für das Tier dar, da elementare Verhaltensweise stark eingeschränkt werden. Laut Prognose der Tierklinik S. kann mittels einer Korrekturosteotomie auch im schlechtesten Fall eine teilweise Korrektur und deutliche Verbesserung erzielt werden. Zusätzlich zeigte dieses Tier eine deutliche Luftsackverschattung durch eine chronische Luftsackentzündung sowie ein massiv gerupftes Gefieder im Vorderbrustbereich.
Die Ergebnisse der bakteriologischen Untersuchung und der Blutuntersuchung zeigen keine Besonderheiten.
5) Zusätzliche Erhebungen
Am 31.08.2006, ca 14.15 bis 14.45 Uhr, wurde Frau H. P. vom ho Amtstierarzt telefonisch über den Zustand der zwei Tiere befragt (Tel.: XY). Frau P. macht dazu folgende Angaben und ist bereit auch als Zeuge in dieser Angelegenheit auszusagen:
?Die am 20.07.2006 zur Pflege übernommenen Gelbbrustaras waren schwer verhaltensgestört. Beide Tiere konnten darüber hinaus kaum klettern und kannten typische Verhaltensweise wie Flügelschlagen, Äste abschälen und dergleichen nicht.
Das Aramännchen zeigte typische Erscheinungen des ?Käfigguckersyndroms? und eine ausgeprägte Bewegungsstereotypie (dauerndes Hin- und Hergehen auf engem Radius ? ca 50 cm nach links und nach rechts). Trotz vorhandener Bewegungsmöglichkeit in der großen Voliere hat sich das Aramännchen in den ersten Wochen nur auf diesem engen Radius (dem Radius des ehemaligen Käfigs?) bewegt. Auch hat das Tier erst allmählich gelernt, dass in der Voliere genügend Platz vorhanden ist, beide Flügel gleichzeitig auszubreiten und mit den Flügeln zu schlagen. Ebenfalls war das Tier vollkommen ungeübt im Klettern. Auffallend ist auch, dass das Aramännchen kein Futter verschwendet und jedes neue Futter mit großem Interesse probiert. Das Araweibchen zeigte typische Anzeichen des ?Federrupfens?. Auch dieses Tier konnte kaum klettern und hat mittlerweile gelernt mit den Flügeln zu schlagen und trotz des verkrüppelten Fußes unter Zuhilfenahme des Schnabels ausgiebig zu klettern. Trotz der Verkrüppelung versucht das Araweibchen mittlerweile zu greifen. Das Tier kann aber aufgrund des verkrüppelten Fußes das Futter nicht greifen und mit diesem Fuß auch nicht klettern.
Nach nunmehr sechs Wochen sind die Verhaltensstörung bei beiden Tiere (Käfiggucker, Zwangwandern, Federrupfen) fast vollkommen verschwunden. Weiters fällt auf, dass sich die zwei Tiere gegenseitig rufen und offensichtlich kommunizieren. Daraus kann geschlossen werden, dass die zwei Aras nicht vollkommen unverträglich sind und eine Vergesellschaftung nach erfolgreicher Operation (Korrekturosteotomie) beim Araweibchen versucht werden sollte.
Aufgrund des anfänglichen Verhaltens und der Entwicklung der Tiere während der letzten sechs Wochen ist zweifelsfrei zu erkennen, dass die Vögel beim Vorbesitzer nahezu ausschließlich in viel zu kleinen Käfigen unter Bewegungs- und Beschäftigungsmangel gehalten worden sind.?
6) Angaben des Halters
Der Halter, W. W., gab im Zuge der Kontrollen an, dass er die Tiere vor etwa 12 Jahren zur Pflege übernommen habe, da sie zuvor in einer Disco in Kettenhaltung gehalten und von der zuständigen Behörde in Innsbruck-Stadt abgenommen worden seien. Der verkrüppelte Fuß beim Ara B sei bereits bei der Übergabe so gewesen und nach seinem Dafürhalten nicht reparabel. Einer tierärztlichen Untersuchung bzw Behandlung hätte er die Tiere noch nie unterzogen, weil die Papageien noch nie krank gewesen seien. Die amtstierärztliche Überprüfung sei nur deswegen erfolgt, weil eine ihm namentlich nicht bekannte Person versucht hätte, ihm die Papageien abzukaufen und nachdem er das abgelehnt hätte eine Anzeige gegen ihn erstattet hätte.
Nach den Angaben von Herrn W. ist nur jenes Glashaus, in dem sich die Käfige befinden, für eine Papageienhaltung geeignet, weil nur dieses Glashaus geheizt wird und im ersten Glashaus (Veranstaltungsglashaus) laufend Veranstaltungen mit Musik usw stattfinden.
Bei den Erhebungen am 13.07. und 20.07.2006 gab Herr W. erstmals an, dass er die Papageien auch aus den Käfigen herauslasse, wobei er aber feststellte, dass die Tiere unverträglich sind und getrennt gehalten werden müssen und während der Nacht bzw. außerhalb der Geschäftszeiten in die Käfige verbracht werden müssen.
b) amtstierärztliches Gutachten
Aufgrund der durchgeführten Erhebungen (amtstierärztliche Überprüfungen, Befragung der derzeitigen Betreuungsperson, Untersuchungsbefund der Tierklinik S.) gilt als gesichert, dass die zwei beschriebenen Gelbbrustaras in der Gärtnerei W. in A., XY-Straße 31, ca 12 Jahre lang bis zum 20.07.2006 nahezu ausschließlich in viel zu kleinen und mangelhaft ausgestatteten Käfigen ohne adäquate Beschäftigungsmöglichkeit in Einzelhaltung gehalten worden sind.
Weiters gilt als gesichert, dass den zwei Gelbbrustaras durch diese Haltung über einen längeren Zeitraum hindurch ungerechtfertigt Leiden und Schäden im Sinne des § 5 des Tierschutzgesetzes zugefügt worden sind. Die Zufügung von Leiden ergibt sich insbesondere aus der hochgradigen Bewegungseinschränkung, der mangelhaften Beschäftigungsmöglichkeit und der Einzelhaltung. Die Zufügung von Schäden ergibt sich aus den festgestellten Verhaltensstörungen bei beiden Tieren (Ara A: ?Käfigguckersyndrom? und ausgeprägte Bewegungsstereotypie; Ara B: Federrupfen im Vorderbrustbereich) Darüber hinaus wurde eine bei Ara B bestehende Beinverletzung und chronische Luftsachentzündung nie ordnungsgemäß versorgt. Insbesondere die unversorgte Beinverletzung stellt ein massives Handicap und eine schwere Belastung für das Tier dar, da elementare Verhaltensweisen stark eingeschränkt werden. Die Vernachlässigung der Betreuung (Unterlassung einer notwendigen tierärztlichen Behandlung) war für das Tier mit Leiden verbunden.
c) Begründung:
Papageien sind äußert sensible und intelligente Tiere, die die Gesellschaft von Artgenossen suchen. In freier Natur leben sie in großen Familienverbänden zusammen, während der Brutphase trennen sich einzelne Paare vom Schwarm ab. Papageien zeigen ein hoch entwickeltes Sozialverhalten und ein ausgeprägtes Explorations- und Spielverhalten. Gerade bei diesen hoch entwickelten Tieren können sich durch falsche Haltungsbedingungen Verhaltensstörungen entwickeln. Verhaltensstörungen können bei allen Papageien auftreten wobei Großpapageien wie Aras, Kakadus und Graupapageien häufiger betroffen sind.
Unter Verhaltensstörungen versteht man ein ?abnormales? oder ?gestörtes? Verhalten, man spricht auch von ?psychischen Erkrankungen?. Als Verhaltensstörungen bei Papageien gelten unter anderen Bewegungsstereotypien (zB lang andauerndes Kopfnicken, ?Käfiggucker?, Zwangwandern), Schreien, Aggression und Federrupfen. Als Ursache für Verhaltensstörungen gelten Stress, Angst und Frust, die durch unzureichende Haltungsbedingungen wie Bewegungsmangel in zu kleinen Käfigen, Beschäftigungsmangel, Langeweile, Reizarmut, Einzelhaltung, Frustration durch Fehlen eines passenden Partners hervorgerufen werden.
Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber in der
2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004 idgF, (Anlage 2 Punkt 2) umfangreiche Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien festgelegt. So ist für die paarweise Unterbringung von Gelbbrustaras (gilt auch bei begründeter Einzelhaltung) eine Voliere mit den Mindestabmessungen von 6m (Länge) x 2,5m (Breite) x 3m (Höhe) und ein Schutzraum von 2,0m2 (Grundfläche) x 2m (Höhe), der jederzeit ungehindert aufgesucht werden kann, vorgeschrieben. Weiters müssen vielfältige Klettermöglichkeiten, abwechslungsreiche Volieren- bzw Schutzraumausstattung und Beschäftigungsmöglichkeiten, abwechslungsreiches Futter und eine entsprechende Ausstattung der Voliere (Boden abgedeckt mit Sand, Hobelspänen, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem Material, eindring- bzw ausbruchsicher, entsprechend angebrachte Sitzstangen) angeboten werden. Papageien sind grundsätzlich in Gruppen zu halten (ausgenommen unverträgliche Tiere).
In der gegenständigen Papageienhaltung wurden die vorgeschriebenen Käfigmaße hochgradig unterschritten (Rauminhalt der Käfige je ca 1,8m3 anstelle der vorgeschriebenen 45m3). Weiters war die Ausstattung absolut unzureichend um dem Spiel- und Explorationsverhalten der Aras gerecht zu werden. Die Tiere wurden getrennt gehalten. Durch die Aufstellung der Käfige waren die Tiere zwar in der Nähe eines Artgenossen, es war ihnen aber nicht möglich, das arttypische Sozialverhalten in seiner natürlichen Form auszuüben (Körperkontakt, Kraulen, Füttern usw). Auch der Umstand, dass zwei Tiere nicht harmonieren, entbindet nicht von der Verpflichtung zu einer paarweisen Haltung, in einem solchen Fall müsste für jeden der beiden Vögel ein passender Sozialpartner gefunden werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Verhaltensstörungen bei beiden Tieren in der derzeitigen Haltung nahezu verschwunden sind, ist nachgewiesen, dass die in der Gärtnerei W. gegebenen Haltungsbedingungen mit der Zufügung von Leiden verbunden waren und zur Ausbildung der festgestellten Verhaltensstörungen bei beiden Tieren geführt haben.
Die Behauptung des Halters, dass den beiden Gelbbrustaras das gesamte Glashaus uneingeschränkt zur Verfügung gestanden sei, ist aus fachlicher Sicht aus folgenden Gründen nicht glaubwürdig und stellt eine Schutzbehauptung dar:
die zwei Gelbbrustaras sind nicht verträglich und müssen getrennt gehalten werden;
der Halter gibt selber an, dass die Tiere zumindest während der Nacht bzw außerhalb der Betriebszeiten der Gärtnerei in den Käfigen untergebracht werden müssen;
ganzjährig benützt werden kann nur jenes Glashaus, in dem sich die Käfige befinden (Veranstaltungen mit Musik im ersten Glashaus, fehlende Beheizbarkeit bei den übrigen Glashäusern);
die geforderte Volierenhöhe von mindestens 3m kann in diesem Glashaus nicht erreicht werden;
das Glashaus bzw die Glashäuser können nicht eindringsicher / ausbruchsicher gehalten werden;
die Behauptung, dass die Tiere außerhalb der Käfige gehalten würden ist nicht glaubwürdig (unverträgliche Tiere, bei zwei Erhebungen waren beide Vögel in den Käfigen, bei einer Erhebung war ein Vogel im verschlossenem Käfig, keine Spuren in den Glashäusern, dass Tiere regelmäßig außerhalb gehalten werden);
beide Aras zeigten deutliche Verhaltensstörungen, die durch Bewegungs- und Beschäftigungsmangel ausgelöst werden (Käfiggucker, Zwangwandern, Federrupfen);
Schilderung von Frau P. über das Verhalten bzw die Verhaltensentwicklung der beiden Tiere.
Aus fachlicher Sicht kann unter den gegebenen Umständen eine ordnungsgemäße Haltung bezüglich der Unterbringung nur dann sichergestellt werden, wenn eine vorschriftsmäßige Voliere zur Verfügung steht. Darüber hinaus soll dann den Tieren Freiflug im Glashaus gewährt werden. Die derzeitig vorhandenen Käfige unterschreiten sogar die vorgeschriebenen Mindestmaße für einen Schutzraum noch um mehr als die Hälfte.
Kranke und verletzte Tiere müssen gemäß § 15 des Tierschutzgesetzes unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Obwohl beim Ara B eine alte Beinverletzung und eine chronischen Luftsackentzündung vorlag, hatte der Halter mit der Begründung, dass die Vögel ja immer vollkommen gesund gewesen seien, niemals eine tierärztliche Untersuchung bzw Behandlung veranlasst. Aus dem tierärztlichen Attest der Tierklinik S., Mag. med. vet. V. H. vom 07.08.2006 geht eindeutig hervor, dass bei diesem Vogel eine alte und ungünstig verheilte Fraktur eines Ständers (Beines) vorliegt und eine wesentliche Funktionseinschränkung dieser Extremität nach sich zieht. Da Papageien ihre Beine zum Klettern sowie zum Greifen von Gegenständen und Futter maßgeblich benötigen, stellt der Verlust der Funktion einer Extremität eine schwere Belastung für das Tier dar, da elementare Verhaltensweisen nicht mehr ausgeübt werden können. Es wäre somit die Verpflichtung des Tierhalters gemäß § 15 Tierschutzgesetz gewesen, ein derart belastetes Tier entsprechend behandeln zu lassen. Aus dem Tierärztlichen Attest der Tierklinik S. geht hervor, dass mittels einer Korrekturosteotomie eine Verbesserung der Funktionalität der Extremität zu erzielen ist. Es kann daher angenommen werden dass ein im Sinne des § 1332a ABGB idgF verständiger Tierhalter eine derartige Operation veranlassen würde. Aufgrund der Behauptung des Halters, dass die Tiere immer gesund gewesen seien, die im krassen Widerspruch zu den festgestellten pathologischen Befunden (Beinverletzung, chronische Luftsackentzündung, schwere Verhaltensstörungen bei beiden Tieren) steht, muss aus fachlicher Sicht bezweifelt werden, ob der Halter überhaupt über das notwendige Fachwissen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Haltung von Gelbbrustaras verfügt.
d) Maßnahmen:
Der Halter wurde am 05.09.2005 mündlich über die vorgefundenen Mängel aufgeklärt und aufgefordert, die Tiere entweder abzugeben oder eine gesetzeskonforme Haltung sicherzustellen. Mit Mängelbehebungsschreiben vom 06.09.2005, Zl 9-80/398-1, wurde Herrn W. von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine übersichtliche Darstellung der geltenden Mindestanforderungen sowie die schriftliche Aufforderung zur Errichtung einer gesetzeskonformen Unterbringung der Aras bis längstens 31.12.2005 übermittelt. Am 16.02.2006 wurde der Halter vom Amtstierarzt unter Setzung einer Nachfrist mündlich aufgefordert, eine gesetzeskonforme Haltung herzustellen. Seitens des Amtstierarztes wurde eine Nachkontrolle für Juli 2006 angekündigt.
Am 20.07.2006, 12.45 bis 14.15 Uhr, wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine neuerliche Kontrolle der Papageienhaltung in der Gärtnerei W. in A. durchgeführt und im Zuge dieser Kontrolle die 2 Gelbbrustaras gemäß § 37 Abs 2 des Tierschutzgesetzes abgenommen. Der Rechtsvertreter des Tierhalters wurde vor Ort mit Schreiben vom 20.07.2006, Zl 9-80/398-8, (persönlich übernommen durch Dr. M. S.) über die Abnahme der 2 Gelbbrustaras in Kenntnis gesetzt. In der Folge wurden die Tiere vor Ort gemäß Vereinbarung / Übernahmebestätigung an die Arbeitsgemeinschaft Papageienschutz zur vorläufigen Unterbringung und Versorgung übergeben (Schreiben vom 20.07.2006, Zl l9-80/398-9, gegengezeichnet durch Frau S. M. ?F. als Vertreterin der ARGE Papageienschutz). Die Papageien wurden anschließend von den Mitarbeitern der ARGE Papageienschutz in Transportkäfige verbracht und mit einem PKW-Van, Marke Chrysler Grand Voyager, BJ 1998, ausgestattet mit einer funktionierenden Klimaanlage, abtransportiert. Der genaue Verlauf dieser Amtshandlung ist dem Aktenvermerk vom 21.07.2006, Zl 9-80/398-11, zu entnehmen. Aufgrund der vorgefundenen Haltungsbedingungen und der offensichtlich fehlenden Bereitschaft bzw Einsicht des Halters zur Herstellung einer gesetzeskonformen Haltung trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzung war es für das Wohlbefinden der beiden Gelbbrustaras notwendig, die Tiere gem § 37 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes abzunehmen.
Aufgrund der vorliegenden Befunde (insbesondere der günstigen tierärztlichen Prognose) wurde seitens des Amtstierarztes angeregt, dem Antrag des Tierschutzombudsmannes vom 07.08.2006, Zl 32-7/6, zur unverzüglichen Durchführung der Korrekturosteotomie zu entsprechen und die notwendige Operation beim Ara B zu veranlassen, da die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck derzeit die Verpflichtungen des Tierhalters für die vorläufig abgenommenen Tiere trifft.
C) Rechtliche Stellungnahme
Der Beschwerdeführer wurde weder in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art 5 StGG sowie der Unverletzlichkeit des Hausrechtes gemäß Art 9 StGG, noch in einem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.
a) Zunächst moniert der Beschwerdeführer, dass er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Hausrechtes verletzt worden sei. Die diesbezüglichen Bedenken des Beschwerdeführers erweisen sich im Ergebnis als unbegründet. Gemäß § 36 Abs 1 TSchG haben die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35 TSchG) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein. Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach 36 Abs 1 TSchG zu dulden (vgl § 36 Abs 2 TSchG).
Die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers wurden zunächst vom Amtstierarzt der belangten Behörde zum Zwecke der Durchführung einer Kontrolle nach § 35 TSchG nach Vorankündigung betreten. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er habe dem Amtstierarzt als Leiter der vorgenannten Amtshandlung den Zutritt zu seinem Gärtnereibetrieb ?gestattet?, so unterliegt er diesbezüglich einem Irrtum. Vielmehr statuiert das TSchG dem Tierhalter eine Mitwirkungs- und Duldungspflicht, welche der Beschwerdeführer gröblich missachtete. Wenn der Beschwerdeführer nun bemängelt, durch das Betreten der zur Amtshandlung hinzugezogenen Mitglieder des Vereins ARGE-Papageienschutz im vorgenannten Grundrecht verletzt worden zu sein, muss ihm entgegen gehalten werden, dass es sich bei den genannten ARGE-Mitglieder um im Umgang mit Papageien sachkundige Personen handelt, welche als Sachverständige zur Amtshandlung hinzugezogen wurden. Dies im Hinblick auf die Durchführung einer allfälligen Abnahme der Papageien, welche unter möglichster Schonung der Tiere durch sachkundige Hand zu erfolgen hat.
Selbst unter der Annahme, dass es sich bei den genannten Vertretern der ARGE-Papageienschutz nicht um Sachverständige iSd zitierten Gesetzes handeln sollte, so sind sie doch jedenfalls der Sphäre der belangten Behörde zuzuordnen. Das Betreten der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers erfolgte zum ausschließlichen Zwecke der Hilfeleistung bei einer zu erwartenden Abnahme der Tiere. Demzufolge waren die ARGE-Vertreter als Hilfsorgane der belangten Behörde tätig.
Das Betreten der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers durch den Amtstierarzt als Vertreter der belangten Behörde und gleichsam als Leiter der Amtshandlung sowie durch die Vertreter der ARGE-Papageienschutz als zugezogene Sachverständige, allenfalls als Hilfsorgane der belangten Behörde, war durch obzitierte Bestimmung gesetzlich gedeckt, erfolgte ohne jegliche Anwendung von Gewalt und entsprach dem Gebot Verhältnismäßigkeit. Diesbezüglich verkannte der Beschwerdeführer die Rechtslage, indem er den weiteren Sachverständigen den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten verweigerte und verletzte dadurch die ihm obliegenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten (vgl § 36 Abs 2 iVm § 38 Abs 3 TSchG).
b) Des weiteren erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abnahme der beiden Gelbbrustaras in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers zielen ins Leere.
1. § 35 Abs 6 TSchG legt fest: Wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung feststellt, dass Tiere nicht den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
Die nach dem Vorbild des § 28 des Salzburger Nutztierschutzgesetzes und des § 19 des Salzburger Tierschutzgesetzes vorgesehenen Anpassungsaufträge geben der Behörde die Möglichkeit, den Tierhalter ohne Einleitung eines Strafverfahrens zur Herstellung einer rechtskonformen Tierhaltung zu verhalten. Darüber hinaus ist dieses Instrument geeignet, hinsichtlich der Art der aufgetragenen Maßnahmen und durch die Einräumung einer angemessenen Frist flexibel auf die Bedürfnisse jedes Einzelfalls einzugehen. Es stellt sicher, dass die Situation der betroffenen Tiere rasch verbessert werden kann, ohne dass der Ausgang eines zeitaufwendigen Strafverfahrens abgewartet werden muss.
Erstmalig wurde das Vorliegen einer Übertretung nach § 5 TSchG am 05.09.2005 festgestellt und wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, für eine dem TSchG entsprechende Haltung der Tiere zu sorgen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gewährt, welche letztlich bis zum 30.06.2006 erstreckt wurde. Unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit schien die eingeräumte Frist ausreichend, um die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Fristerstreckung erfolgte ausschließlich deshalb, da der Beschwerdeführer dem Amtstierarzt der belangten Behörde seine Kooperationsbereitschaft zur Herstellung einer rechtskonformen Tierhaltung signalisierte. Zumal der Beschwerdeführer die eingeräumte Frist nutzlos verstreichen ließ, mussten die gegenständlichen Papageien - 10 Monate nach Kenntnis der tierschutzwidrigen Unterbringung - vorläufig abgenommen werden.
2. Gemäß § 5 Abs 1 Tierschutzgesetz (TSchG) ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Insbesondere verstößt gegen § 5 Abs 1 TSchG, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl § 5 Abs 2 Z 13 TSchG). Aus den erläuterten Bemerkungen zum Tierschutzgesetz ergibt sich, dass § 5 Abs 1 Tierschutzgesetz (TSchG) ein allgemeines Verbot der Tierquälerei normiert, welches dem Verbot der Tierquälerei nach den Landestierschutzgesetzen entspricht, mögen auch die Legaldefinitionen der Landestierschutzgesetze im Detail nicht ganz ident sein: Zum Teil wird der Begriff ?Schäden? näher umschrieben mit ?Verletzungen oder Gesundheitsschäden? (§ 3 Abs 1 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) oder werden neben Schmerzen, Leiden und Schäden zusätzlich noch Qualen und Verletzungen genannt (§ 4 Abs 1 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes). Anstelle des Terminus ?ungerechtfertigt? (§ 4 Abs 2 des Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetzes) finden sich auch Formulierungen wie ?ohne vernünftigen Grund? (§ 2 Abs 2 des Bgld Tierschutzgesetzes) oder ?unnötig? (§ 4 Abs 1 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) oder ?ungerechtfertigt und vorsätzlich? (§ 4 des Oö Tierschutzgesetzes).
Demnach ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es ungerechtfertigt in schwere Angst zu versetzen. Um Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst in tierschutzrechtlichen Verfahren objektiv feststellen zu können, wird man auf mit diesen Befindlichkeiten typischerweise einhergehende Symptome abzustellen haben. Dementsprechend kann unter Schmerz eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, verstanden werden. Schmerz ist die Folge der Wahrnehmung und subjektiven Interpretation von Nervenimpulsen, die durch Reize hervorgerufen werden, die möglicherweise oder tatsächlich gewebeschädigend sind. Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Leiden ist demnach ein länger andauernder Zustand deutlichen körperlichen oder nicht-körperlichen Unbehagens zu verstehen, der durch das Tier nicht beeinflussbar ist und von typischen Symptomen begleitet wird. Unter Schäden sind nachteilige Veränderungen körperlicher Strukturen (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zu verstehen. Unter schwerer Angst kann man ein massives nicht-körperliches Unbehagen infolge einer vermeintlichen oder tatsächlichen Bedrohung verstehen, das von typischen Symptomen begleitet wird. Neben aktiven Handlungen von Personen können einem Tier auch durch Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden. Täter kann jedermann sein. Täter einer Unterlassungshandlung (zB Vernachlässigen der Unterbringung, Ernährung und Betreuung des gehaltenen Tieres) kann jedoch nur der Tierhalter sein.
Aufgrund der Erhebungsergebnisse gelangte der Amtstierarzt der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die vorgenannten Gelbbrustaras in der Gärtnerei des Beschwerdeführers jahrelang bis zum 20.07.2006 nahezu ausschließlich in viel zu kleinen und mangelhaft ausgestatteten Käfigen ohne adäquate Beschäftigungsmöglichkeit in Einzelhaltung gehalten wurden. So wurden bei den Tieren typischerweise mit Käfighaltung einhergehende Symptome festgestellt. Insbesondere musste beim männlichen Gelbbrustara das so genannte ?Käfigguckersyndrom? sowie ein ausgeprägte Bewegungsstereotypie diagnostiziert werden und wies der weibliche Gelbbrustara gleichfalls eine Verhaltensstörung auf, welche sich durch Federrupfen im Vorderbrustbereich manifestierte. Darüber hinaus wurde beim Araweibchen eine chronische, nie ordnungsgemäß versorgte, Luftsackentzündung festgestellt und litt das genannte Tier an den Folgen einer unversorgten Beinverletzung, welche dessen Verhaltensweisen stark einschränkte und dadurch eine schwere Belastung für das Tier darstellte. Sohin wurden den Tieren aufgrund der hochgradigen Bewegungseinschränkung, der mangelhaften Beschäftigungsmöglichkeit und der Einzelhaltung sowie durch die Vernachlässigung der tierärztlichen Betreuung über einen längeren Zeitraum hindurch Leiden und Schäden iSd § 5 Abs 1 TSchG zugefügt.
3. Gemäß § 37 Abs 1 TSchG sind die Organe der Behörde sind verpflichtet, 1. wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 TSchG durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden; 2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Infolge § 37 Abs 2 TSchG können, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren