Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung der Frau M. E., vertreten durch RAe F., P. und S., 6300 Wörgl, gegen die Spruchpunkte I. 4. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 29.11.2006, Zl 2.1-1409/16, wie folgt:
I. Gemäß § 67 h iVm § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung zu Spruchpunkt I. betreffend die Maßnahmen Punkt 4. Folge gegeben, der angefochtene Bescheid diesbezüglich behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Imst zurückverwiesen.
II. Gemäß § 67 h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung zu Spruchpunkt II. insofern Folge gegeben, als die Frist zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes mit 15.06.2007 neu festgesetzt wird.
Vorab ist festzuhalten, dass die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin die Berufung zu den Spruchpunkten I. 1 bis 5 und
6. mit Eingabe vom 29.01.2007 zurückgezogen hat, zumal sie nach ihrem Vorbringen diese Maßnahmen bereits erfüllt hat. Die gegenständliche Berufung bezieht sich sohin zu Spruchpunkt I. lediglich auf den Punkt 4. Zu Spruchpunkt II. hat die Berufungswerberin mit der oben zitierten Eingabe ihre Berufung auf die Bekämpfung der Frist zur Vorlage des Sanierungskonzeptes eingeschränkt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 29.11.2006, Zl 2.1-1409/16, wurde der Berufungswerberin unter Spruchpunkt I. 4. gemäß § 360 Abs 4 1. Satz GewO 1994 die sofortige Durchführung nachstehender Maßnahmen vorgeschrieben:
4. Die Kochstellen auf den Zimmern sind außer Betrieb zu nehmen, ein Kochen in diesen Zimmern ist nicht erlaubt. Hierzu sind Verbotshinweisschilder Kochen und Inbetriebnehmen verboten direkt an den Geräten und gut sichtbar anzubringen.
Darüber hinaus ordnete die Bezirkshauptmannschaft Imst unter Spruchpunkt II. gemäß § 79 Abs 3 GewO 1994 die Vorlage eines Sanierungskonzepts zur Genehmigung mit nachstehender Zielformulierung an:
1. Brandschutztechnische Abschließung des Stiegenhauses
2. Darstellung der Brandabschnitte, in die die Betriebsanlage unterteilt ist/werden soll.
3. Erarbeitung eines Fluchtwegkonzepts für die gesamte Betriebsanlage
4. Projektierung einer Brandmeldeanlage, die den einschlägigen brandschutztechnischen Vorschriften entspricht.
Die Frist zur Vorlage dieses Sanierungskonzeptes wurde mit 20.02.2007 festgelegt.
In ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Maßnahme Spruchpunkt I. 4. zusammenfassend vor, die Qualifikation der Kochstellen als mögliche Brandquellen werde bestritten, zumal alle Kochstellen auf dem neuesten Stand der Technik seien und keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Mensch und Eigentum vorlägen. Der technische Zustand der Kochstellen sei überhaupt nicht festgestellt worden und rechtfertige eine bloß abstrakte Gefahr nicht die gegenständliche Maßnahme. Insofern sei die verfügte Maßnahme zu Punkt 4. zu Unrecht erfolgt.
Die Vorlage eines Sanierungskonzeptes als solches wird in einer Zusammenschau des Berufungsvorbringens mit der ergänzenden Stellungnahme vom 29.01.2007 nicht mehr bekämpft. Die Frist zur Vorlage wird jedoch als zu kurz bemessen angesehen und eine Verlängerung bis zum 15.06.2007 beantragt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2007 hat die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin ihre Standpunkte dargelegt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wie folgt erwogen:
Gemäß § 359a GewO 1994 können Entscheidungen in I. Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
I. Zu Spruchpunkt I. 4. des angefochtenen Bescheides:
Unter diesem Spruchpunkt wurde der Berufungswerberin folgende Maßnahme gemäß § 360 Abs 4 1. Satz GewO 1994 vorgeschrieben:
4. Die Kochstellen auf den Zimmern sind außer Betrieb zu nehmen, ein Kochen in diesen Zimmern ist nicht erlaubt. Hierzu sind Verbotshinweisschilder Kochen und Inbetriebnehmen verboten direkt an den Geräten und gut sichtbar anzubringen.
Nach § 360 Abs 4 1. Satz GewO 1994 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen.
Die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 360 Abs 4 GewO 1994 setzt ua das Bestehen einer konkreten Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum voraus. Zur Annahme einer konkreten Gefahr bedarf es zwar nicht der Feststellung eines in Ansehung der Gewissheit und der zeitlichen Komponente fixierten Schadenseintrittes, es genügt jedoch nicht, wenn diese konkrete Gefahr nur nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann. Eine bloß abstrakte Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage, Gefährdungen hervorzurufen, reicht sohin für die Vorschreibung derartiger Maßnahmen nicht aus. Vielmehr muss es sich um eine Gefahr handeln, die im vorliegenden Einzelfall gegeben ist.
Die Behörde I. Instanz argumentiert nun in Bezug auf die Kochstellen damit, dass diese in den Zimmern bei unsachgemäßer Handhabung eine Brandentstehung wahrscheinlicher erscheinen lassen als in vergleichbaren Gastgewerbebetrieben in der Betriebsart Gästehaus, in denen solche Kochstellen nicht vorhanden sind bzw speziell abgesichert sind. Der technische Zustand sei überdies ungewiss.
Der gutachterlichen Stellungnahme des gewerbetechnischen und des brandschutztechnischen Sachverständigen (siehe Niederschrift zur Überprüfungsverhandlung gemäß § 338 GewO 1994 vom 23.11.2006) ist zum Thema Kochstellen lediglich zu entnehmen, dass die Betriebsanlage nicht ausschließlich über Doppel- oder Einbettzimmer im herkömmlichen Sinn verfügt sondern diese Zimmer großteils mit Kochstellen ausgestatten sind, und daher aufgrund dieser Einrichtungen im Vergleich zu anderen Betrieben von einer nochmals erhöhten Brandgefahr ausgegangen werden kann. Eine nähere Begründung, warum diese Kochstellen zu einer erhöhten Brandgefahr führen, findet sich in diesen Ausführungen nicht. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, zumal der Umstand allein, dass Kochstellen in einem Gästezimmer situiert sind, nicht von vornherein und ohne dass offenkundig feststand, in welchem technischen Zustand sich diese befanden bzw mit welchen Sicherheitseinrichtungen (zB Abschaltautomatik) diese ausgestattet waren, zur Annahme einer erhöhten Brandgefahr führen kann.
Grundsätzlich ist nämlich im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenrecht von einer bestimmungsgemäßen Benutzung von Anlagen und Anlagenteilen auszugehen. Dass nun die Gäste allenfalls vergessen, eine Herdplatte abzuschalten und dadurch in der Folge ein Brand entsteht, könnte daher keinesfalls als bestimmungsgemäßes Verwenden der Kochstellen angesehen werden. Bei jeder anderen Betrachtungsweise müsste beispielsweise durch geeignete Maßnahmen auch dafür Sorge getragen werden, dass in keinem Zimmer geraucht wird, zumal auch hier durch bestimmungswidriges Verhalten eine Brandgefahr bestünde. Auch gilt zu bedenken, dass grundsätzlich jedes elektrische Gerät abstrakt Gesehen eine Gefahr einer Gesundheitsschädigung, auch in Bezug auf den Brandschutz, in sich birgt. Dieser Ansatz berücksichtigt jedoch nicht die oben dargelegte Verpflichtung zur Berücksichtigung einer konkreten Gefahr.
Sollte sich die seitens der Sachverständigen angenommene erhöhte Brandgefahr jedoch darauf beziehen, dass bereits der bestimmungsgemäße Betrieb (nähere Ausführungen dazu, ob die Brandgefahr (auch) bei einem bestimmungsgemäßen oder (lediglich) bei unsachgemäßem Betrieb der Kochstellen eintritt, kann der gutachterlichen Stellungnahme nicht entnommen werden), zu einer konkreten Gefahr führt, wären die Gründe dafür näher darzulegen. Dies würde exakte Feststellungen zu den Kochstellen selbst erforderlich machen. Diese fehlen jedoch.
Es ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde notwendig, unter Heranziehung eines brandschutztechnischen Sachverständigen abzuklären, ob die gegenständlichen Kochstellen tatsächlich auch bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu einer konkreten (erhöhten) Brandgefahr führen. Hiebei ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch deshalb geboten, um den Sachverständigen an Ort und Stelle mit den grundsätzlich nicht unschlüssigen Argumenten der Berufungswerberin zur Findung einer sachgerechten Lösung zu konfrontieren. Hier gilt auch zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde begleitende Maßnahmen (Unterweisung zur Inbetriebnahme der Kochstellen und Hilfe im Brandfall) für den Betrieb der Kochstellen angekündigt hat.
Seitens der Behörde I. Instanz wird auch zu überprüfen sein, ob die gegenständlichen Kochstellen als genehmigt anzusehen sind oder nicht. Ist diese Unterscheidung für den Fall, dass tatsächlich eine konkrete Gefahr für Menschen vorliegt, im Zusammenhang mit der Anwendung von Maßnahmen nach § 360 Abs 4 GewO 1994 zwar grundsätzlich nicht entscheidend (bei Vorliegen einer Gefahr können Maßnahmen nach Abs 4 legcit auch gegenüber einer genehmigten Betriebsanlage vorgeschrieben werden), könnte die Behörde I. Instanz jedoch dann, wenn von einem konsenslosen Einbau auszugehen wäre, ein Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO 1994, ohne auf entsprechende gutachterliche Äußerungen Bezug nehmen zu müssen, durchführen. Hier ist jedoch auf die Aussage der Berufungswerberin bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol hinzuweisen, wonach sie um eine einvernehmliche Lösung mit der Behörde I. Instanz bemüht ist und bereits in nächster Zeit mit dem zuständigen Sachbearbeiter diesbezüglich Kontakt aufnehmen werde.
Zusammenfassend ist daher die Zurückverweisung an die Behörde I. Instanz zur Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung geboten und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Zufolge § 79 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 leg cit wahrzunehmenden Interessen die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
Die Vorschreibung gemäß § 79 Abs 3 GewO 1994, ein Sanierungskonzept vorzulegen, ist für jenen Fall vorgesehen, in dem der Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen Maßnahmen erfordert, die dem Betriebsinhaber als Auflagen gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil sie die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen veränderten (vgl VwGH vom 21.12.2004, 2003/04/0094). Eine Wesensveränderung liegt dann vor, wenn eine Auflage in die Substanz des verliehenen Rechts eingreift. Kennzeichen dafür wäre zB das Erfordernis einer völligen Umprojektierung oder das Vorsehen neuer technischer Anlagen bzw Ausstattungen. Immer dann, wenn die erforderlichen Auflagen wesensverändernd sind, hat sich die Behörde darauf zu beschränken, dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Konzeptes zur Sanierung der festgestellten Mängel vorzuschreiben. Das Ziel der Sanierung liegt in der Behebung der festgestellten Mängel, wobei dieses Ziel dem Betriebsinhaber als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden muss. Der Bescheid, mit dem ein Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes erteilt wird, hat daher darzulegen, inwiefern ein hinreichender Schutz der Interessen des § 74 Abs 2 GewO 1994 trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist und inwiefern eine Sanierung dieses Mangels Maßnahmen erfordert, die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich des Betriebsinhabers und kommt im Sanierungskonzept zum Ausdruck.
Hieraus ergibt sich, dass bei der Prüfung eines vorgeschriebenen Sanierungskonzeptes einerseits das Vorliegen wesensverändernder Auflagen und andererseits die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft werden muss. § 79 Abs 3 GewO verpflichtet den Anlageninhaber nämlich bei Erstellung des Sanierungskonzeptes nicht dazu, unverhältnismäßige Sanierungsmaßnahmen vorzusehen, dh Maßnahmen, deren Aufwand außer Verhältnis zu dem damit erzielbaren Erfolg stünde. Für den Fall, dass angesichts der festgestellten Mängel eine Sanierung mit vertretbarem Aufwand unter allen Umständen unmöglich ist, darf auch kein Sanierungskonzept vorgeschrieben werden (vgl VwGH vom 15.10.2003, 2000/04/0193). Es muss eine ausreichend konkrete Zielformulierung vorliegen, es dem Betreiber aber freigestellt bleiben, auf welchem Weg er die Sanierungsziele zu erreichen gedenkt. Ebenso muss auf die Eigenart der Betriebsanlage Bedacht genommen werden. Letztlich ist eine dem Zeitaufwand angemessene Frist für die Erstellung des Sanierungskonzeptes einzuräumen.
Für den gegenständlichen Fall ist zunächst auf die erstatteten gutachterlichen Äußerung der Sachverständigen für Brandschutz und Gewerbetechnik zu verweisen, welche übereinstimmend angaben, dass aufgrund der festgestellten Mängel eine Vorschreibung nachträglicher Auflagen unzweckmäßig sei, da diese in Summe projekts- und wesensändernd eingreifen würden. Insbesondere wurde das gebäudemittig situierte und über alle Stockwerke offne Stiegenhaus sowie die nur teilweise vorhandenen Fluchtwegsleuchten bemängelt. Es wurde eine wesentliche Brandlast der textilen Bodenbeläge sowie aufgrund der fehlenden Brandschutzabschnitte sowie Brandschutztüren die Möglichkeit der Verrauchung des gesamten Objektes festgestellt. Weiters wurden die Fluchtwegslänge mit 40 m, das Fehlen von sicherheitstechnischen Einrichtungen als unzureichend in brandschutztechnischer Hinsicht qualifiziert bzw konnte eine Gefahr für Leben und Gesundheit nicht ausgeschlossen werden. Auflagen, welche sich insbesondere auf das mangelhaft existierende Brandschutzkonzept beziehen würden, müssen auch aus der Sicht der Berufungsbehörde als wesensändernd im Sinne obzitierter Judikatur qualifiziert werden. Die allfällige Vorschreibung einer automatischen Brandmeldeanlage, dem Einbau von Brandschutztüren und Herstellung entsprechender Fluchtwege und Ausgänge würde in ihrer Gesamtheit in das Wesen der Anlage eingreifen, indem eine weitgehende neue brandschutztechnische Betrachtung gefordert wird, die umfangreiche, bauliche Maßnahmen mit sich bringt.
Die von der Behörde gewählte Zielformulierung ist ausreichend konkret und entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Hierzu ist weiter auszuführen, dass der mit der Erfüllung einer Auflage zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann (vgl VwGH 07.11.2005, 2001/04/0040). Wie bereits ausgeführt, ist in den fehlenden sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Vorrichtungen eine Gefahr für Leben und Gesundheit gelegen, sodass sich die gegenständliche Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes nicht unverhältnismäßig darstellt. Die einzelnen Zielvorgaben, nämlich die brandschutztechnische Abschließung des Stiegenhauses, die Darstellung der vorhandenen bzw zu unterteilenden Brandabschnitte, die Erarbeitung eines Fluchtwegkonzeptes sowie der Projektierung einer den brandschutztechnischen Vorschriften entsprechenden Brandmeldeanlage, begegnen insofern keinen Bedenken. Insbesondere wurde der Berufungswerberin die Wahl der tauglichen Methode überlassen. Die Berufungswerberin hat mit Eingabe vom 29.01.2007 ihre Berufung dahingehend eingeschränkt, als sie nunmehr lediglich die Frist zur Vorlage des Sanierungskonzeptes beeinsprucht. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol bringt sie ergänzend vor, dass sie bereits in Kontakt mit einschlägigen Sachverständigen stehe, ihr aber die Vorlage eines ausgereiften Sanierungskonzeptes aufgrund der Komplexität der Angelegenheit und der derzeit berufsbedingten Auslastung nicht vor dem 15.06.2007 möglich sei.
Zumal auch seitens der Berufungsbehörde die Ansicht vertreten wird, dass die Ausarbeitung eines brandschutztechnischen Sanierungskonzeptes aufgrund der Komplexität und der damit verbundenen hohen Kosten einer eingehenden und fundierten Planung bedarf, erscheint unter Berücksichtigung der Art der Betriebsanlage (Gästehaus mit Schwerpunkt Wintersaison) und im Hinblick auf den mit dieser Entscheidung erfolgten Abschluss des (Berufungs)Verfahrens die nunmehr festgelegte Frist als sachlich gerechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.