TE UVS Tirol 2007/03/06 2007/27/0226-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn K. N., geb XY, XY 12, St. U., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 29.11.2006, Zl VK-4094-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, sohin gesamt Euro 52,00, zu bezahlen.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wird dahingehend korrigiert, dass bei der zur Spruchpunkt 2. als verletzt bezeichnete Rechtsvorschrift bei ?§ 7 Abs 1 iVm Kraftfahrgesetz? die Wortfolge ?iVm? zu entfallen hat.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 16.05.2006, um 16.25 Uhr

Tatort: Matrei in Osttirol, auf der Felbertauernmautstraße, Höhe

Strkm 14,05

Fahrzeug: LKW (XY) und Anhänger (XY)

 

1. Sie haben als strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter der Firma N. T. Logistik GmbH in St. U., XY 12, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von A. K. D. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Breite von 2,55 Meter um 15 cm überschritten wurde.

 

2. Sie haben als strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter der Firma N. Transport Logistik GmbH in St. U., XY 12, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von A. K. D. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug Reifen verschiedener Größe am Fahrzeug montiert waren, obwohl dies verboten ist Position des Reifens: 3. Achse links des Sattelanhängers Größe der einzelnen Reifen: vorgesehen: 385/65 R22.5, montiert: 315/50 R22.5?

 

Dem Beschuldigten wurden demnach Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 6 Z 2 lit b KFG in Verbindung mit § 9 Abs 2 VStG und zu 2. nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 7 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 4b KDV in Verbindung mit § 9 Abs 2 VStG zur Last gelegt und wurden über ihn jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen in Höhe von zu 1. Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und zu 2. Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und darin auf seine Ausführungen gegen die Strafverfügung verwiesen. In seinem Einspruch hat der Beschuldigte mitgeteilt, dass ihm nachträglich mitgeteilt worden sei, dass Herr D. A. einen Reifenschaden in Italien und sodann einen weiteren Reifenschaden in Osttirol gehabt habe. Um noch zur Betriebswerkstätte zu gelangen, habe er damals ohne Rückfrage mit der Betriebswerkstätte den Reservereifen des Motorwagens auf den Anhänger montiert. Sowohl der Betriebswerkstätte als auch dem Berufungswerber sei dieser Umstand nicht bekannt gewesen und hätte er dieser Montage auf keinen Fall zugestimmt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen sowie den zweitinstanzlichen Akt.

 

Folgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

 

Der Berufungswerber ist strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter der Firma N. Transport Logistik GmbH, XY 12, St. U., welche Zulassungsbesitzerin des LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen XY samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY ist.

 

Am 16.05.2006 um 16.25 Uhr wurde in Matrei in Osttirol auf der Felbertauernmautstraße, Höhe Strkm 14,05 Herr K. D. A. als Lenker des vorangeführten Fahrzeuges einer Kontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Breite von 2,55 m um 15 cm überschritten wurde und weiters, dass beim betroffenen Fahrzeug Reifen verschiedener Größe am Fahrzeug montiert waren, obwohl dies verboten ist. Auf der dritten Achse links des Sattelanhängers war anstatt des vorgesehen Reifens der Größe 385/66 R 22.5 ein Reifen der Größe 315/50 R22.5 montiert.

 

Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des Akteninhalts getroffen werden und sind insofern vom Berufungswerber auch nicht bestritten worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs 6 Z 2 lit b KFG dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine Breite von 2,55 m nicht überschreiten.

 

Gemäß § 7 Abs 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann.

 

Gemäß § 4 Abs 4b KDV müssen Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Anhänger, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen, mit Reifen gleicher Bauart (diagonal, Gürtelreifen mit diagonal Karkasse, radial, verstärkte Reifen) und Größe ausgerüstet sein; dies gilt bei Kraftwagen, bei denen bei der Genehmigung anderes festgestellt wurde und bei solchen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg nur für die Räder eine Achse (§ 2 Z 32 KFG 1967). Als Reifen ungleicher Bauart gelten Reifen, die sich von einander durch diagonal-, radial-, gemischte (Gürtelreifen mit diagonal Karkasse) oder verstärkte Bauart unterscheiden.

 

Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs 2 VStG können für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Nach § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Für die Verantwortlichkeit nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG genügt es, Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeugs zu sein.

 

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, bei denen der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat. Im Zusammenhang mit § 9 Abs 1 und Abs 2 und Abs 4 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass der Beschuldigte dabei ein Kontrollsystem darzulegen und bescheinigen hat, dass mit gutem Grund die Einhaltung der in Frage stehenden Bestimmungen erwarten lässt.

 

Dabei wurde angeführt, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belangen und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Es muss ihm daher zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesem Belang auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt demnach im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl VwGH 07.03.1984, 84/09/0032 sowie 04.03.1994, 93/02/0194).

 

In den gegenständlichen Fällen vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, dass er behauptet, erst nachträglich davon erfahren zu haben, dass der Fahrer einen Reifenschaden in Italien und einen weiteren in Osttirol hatte und ohne Rückfrage bei der Betriebswerkstätte den Reservereifen des Motorwagens auf den Anhänger montiert und er diese Montage nicht zugestimmt hätte. Ein wirksames Kontrollsystem wird mit diesem Vorbringen nämlich nicht dargetan. Weder hat der Berufungswerber dargetan, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, noch insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem die Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Hinsichtlich der Überbreite hat der Berufungswerber gar keine Ausführungen getätigt. Im Übrigen zeigt allein die Tatsache, dass ihm erst nachträglich der Reifenschaden mitgeteilt wurde, dass ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem gerade nicht vorliegt, das mit gutem Grund die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Es ist dem Berufungswerber sohin nicht gelungen, ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem aufzuzeigen, sodass ihm fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Mildernd war nichts, erschwerend jedoch einschlägige Vormerkungen zu werten. Hinsichtlich der Strafhöhe ist darauf zu verweisen, dass diese nicht als überhöht angesehen werden können, da der gesetzliche Strafrahmen jeweils lediglich im aller untersten Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Der Berufungswerber ist auch der Annahme der Erstinstanz nicht entgegengetreten, dass von ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen ebenfalls nicht vor.

Die vorgenommene Spruchkorrektur war zur Klarstellung geboten und ist der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zu einer derartigen Vornahme auch verpflichtet.

 

Gemäß § 51e Abs 3 und Abs 5 VStG konnte im Hinblick auf das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 30.01.2007 auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ob, der, Unternehmer, persönlich, von, der, verwaltungsstrafrechtlichen, Verantwortung, befreit, ist, hängt, im, Einzelfall, davon, ab, ob, er, den, Nachweis, zu, erbringen, vermag, dass, er, Maßnahmen, getroffen, hat, die, unter, den, vorhersehbaren, Verhältnissen, die, Einhaltung, der, gesetzlichen, Vorschriften, mit, gutem, Grund, erwarten, lassen, In, den, gegenständlichen, Fällen, vermag, den, Beschuldigten, nicht, zu, entlasten, dass, er, behauptet, erst, nachträglich, davon, erfahren, zu, haben, dass, der, Fahrer, einen, Reifenschaden, in, Italien, einen, weiteren, in, Osttirol, hatte, ohne, Rückfrage, bei, der, Betriebswerkstätte, montiert, er, dieser, Montage, nicht, zugestimmt, hätte, Ein, wirksames, Kontrollsystem, wird, mit, diesem, Vorbringen, nämlich, nicht, dargetan
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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