Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über den Antrag des Herrn H. M. ?M., vertreten durch Dr. P. S., Dr. W. P. und Mag. R. S., Rechtsanwälte, XY-Straße 25, I., auf Beigebung eines Verteidigers im Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 29.08.2006, Zl II-STR-02391e/2006, betreffend die Beschlagnahme von Tieren (1.), und gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 20.09.2006, Zl II-BGV-02638e/2006-1, betreffend die Verweigerung der beantragten Ausfolgung von zwei Zwergspitzen, einer Katze und vier Kanarienvögeln (2.), wie folgt:
Gemäß § 51a Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Antrag abgewiesen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 29.08.2006, Zl II-STR-02391e/2006, wurde gegenüber Herrn H. M. ?M., XY-Straße 44/II/Top 12, I., Folgendes verfügt:
?Gemäß § 39 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) wird hinsichtlich nachangeführter, seitens des Herrn H. M. ?M. in dessen Wohnung in I., XY-Straße 44/II/Top 12, - wie anlässlich einer seitens des Amtstierarztes des Stadtmagistrates Innsbruck am 28.7.2006 an Ort und Stelle durchgeführten Tierschutzkontrolle festgestellt wurde - auf eine solche Art und Weise gehaltenen Hausbzw Heimtiere, dass dadurch der Verdacht besteht, dass sich auf diese Tiere nach dem Tierschutzgesetz und aufgrund dessen erlassener Verordnungen strafbares Verhalten des Herrn H. M. ?M. bezogen hat, zur Sicherung des Verfalles im Zuge des diesbezüglich wegen Übertretung nach dem Tierschutzgesetz in Aussicht genommenen Verwaltungsstrafverfahrens, die Beschlagnahme angeordnet und verfügt.
In diesem Sinne werden folgende Tiere beschlagnahmt:
1) Ein creme-farbiger Zwergspitz namens ?Chicco? (männlich, geboren am 9.12.2003),
2) ein schwarzer Zwergspitz namens ?Ayo? (männlich, Alter ca 7 Jahre),
3) ein weißer Zwergspitz namens ?Britta? (weiblich, Alter ca 5 Jahre),
4) ein vom zuvor unter Punkt 3) angeführten weißen Zwergspitz abstammender Welpe (männlich, Alter ca 3 Wochen),
5)
ein weißer Zwergspitz namens ?Pia? (weiblich, Alter ca 9 Jahre),
6)
ein weißer Zwergspitz namens ?Ria? (weiblich, Alter ca 8 Jahre),
7)
ein rot-brauner Zwergspitz namens ?Jessy? (weiblich, Alter ca 7 Jahre),
8) ein vom zuvor unter Punkt 7) angeführten rot-braunen Zwergspitz abstammender Welpe (männlich, Alter ca 3 Wochen),
9) ein vom zuvor unter Punkt 7) angeführten rot-braunen Zwergspitz abstammender Welpe (männlich, Alter ca 3 Wochen),
10) ein vom zuvor unter Punkt 7) angeführten rot-braunen Zwergspitz abstammender Welpe (weiblich, Alter ca 3 Wochen),
11) ein creme- und weißfarbiger Zwergspitz (männlich, Alter und Name unbekannt),
12) eine weiße und graue kurzhaarige Katze namens ?Muggi? (weiblich, geboren am 20.6.2004), sowie
13) sieben gelbe Kanarienvögel.?
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Innsbruck vom 20.09.2006, Zl II-BGV-02638e/2006-1, wurde Herrn H. M. ?M. die Zustimmung für die Ausfolgung der am 28.07.2006 in der Wohnung in Innsbruck, XY-Straße 44, gemäß § 37 Abs 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz) abgenommenen zwei Zwergspitze, einer Katze und vier Kanarienvögel verweigert.
Gegen beide Bescheide hat der rechtsfreundlich vertretene H. M. ?M. fristgerecht Berufung erhoben. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.12.2006, an welcher der Berufungswerber gemeinsam mit seinem Rechtsfreund teilgenommen hat, hat er mit Eingabe vom 05.01.2007 die Beigebung eines Verteidigers (Verfahrenshilfe) beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über den gegenständlichen Antrag wie folgt erwogen:
Gemäß § 51a Abs 1 VStG ist dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, sofern er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Nach Abs 4 legcit erlischt die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
Der Antragsteller ist bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten. Unter Verweis auf § 51a Abs 4 VStG muss daher festgestellt werden, dass die Beigebung eines Verteidigers an eine bereits vertretene Person von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist. Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten, sodass bei aufrechter Vertretung die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht begründet werden kann und dem gegenständlichen Antrag daher schon aus diesem Grunde nicht Folge zu geben war.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass § 51a Abs 1 VStG mehrere Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers normiert, welche kumulativ vorliegen müssen. Abgesehen von angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers ist gefordert, dass die Beigebung des Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Gegenständlich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig wäre, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in Anbetracht der vorliegenden Rechts- und Sachlage selbst in der Lage ist, ein zweckdienliches Vorbringen zu erstatten und seine Verantwortung darzulegen. Es wurden auch keinerlei Gründe genannt, die eine gegenteilige Annahme zuließen. Im Übrigen war der Berufungswerber ohnedies im gesamten Berufungsverfahren und insbesondere bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 13.12.2006 bis zum Schluss der Verhandlung (§ 51h Abs 4 VStG) rechtsfreundlich vertreten. Damit liegt aber eine weitere Voraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.