Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung der Nachbarin Frau M. W., vd RAe H. und H. ?E., XY Straße 3, B. H., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 06.03.2006, Zl 2.1. A-844/42, betreffend die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 81 ff GewO 1994 für diverse Änderungen an der bestehenden Druckerei im Anwesen XY-Straße 5, XY , gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle wie folgt:
Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 06.03.2006, Zl 2.1. A-844/42, wie folgt abgeändert wird:
Die ?Technische Beschreibung? wird bei ?Lüftung des Drucksaales? wird wie folgt ergänzt:
?Die Türen und Fenster des erdgeschoßigen Drucksaales bleiben grundsätzlich, außer zum Zu- und Abgehen, geschlossen. Zum Lüften des Drucksaales werden die Türen und Fenster in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr für einen Zeitraum von längstens eineinhalb Stunden täglich geöffnet.?
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 06.03.2006, Zl 2.1. A-844/42, wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 81 ff GewO 1994 für diverse Änderungen an der bestehenden Druckerei im Anwesen XY-Straße 5, XY, erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Nachbarin Frau M. W., vd RAe H. und H. ?E., XY Straße 3, B. H., rechtzeitig Berufung und brachte darin vor wie folgt:
?Gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kitzbühel vom 06.03.2006, Zahl 2.1 A-844/42, einlangt in der Kanzlei der Rechtsvertreter der Einschreiterin am 02.10.2006, wird innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
BERUFUNG
an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirol erstattet.
Hierzu wird ausgeführt wie folgt:
I) Sachverhalt:
a)
Die Firma H. Druck GesmbH und Co KG, XY-Straße 5, XY, hat am 27.07.2005 um eine Änderung der 1964 gegründeten Betriebsanlage aufgrund einer Änderung des Maschinenbestandes, verbunden mit einer beantragten Verlängerung der Betriebszeit ersucht.
b)
In dem von der belangten Behörde durchgeführten Änderungsgenehmigungsverfahren ist die Einschreiterin Nachbar im Sinne des § 74 der GewO und genießt somit Parteistellung. Aufgrund eines offensichtlichen Fehlers der belangten Behörde wurde der Bescheid der Einschreiterin nicht zugestellt bzw erst noch entsprechender Intervention durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter am 02.10.2006.
c)
Die Einschreiterin hat in dem durchgeführten Verfahren Einwendungen erhoben, weiche insbesondere auf die durch die Änderung der Betriebsanlage und die Ausweitung der beantragten Betriebszeiten verbundenen und erhöhten Immissionen gerichtet waren.
II) Es werden die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht:
1) Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das vom Antragsteller beigebrachte Gutachten des Institutes für Bauphysik, Lärm- und Schwingungstechnik des Dr. W. R. vom 05.11.2004. Weder im Rahmen dieses Gutachtens noch anlässlich der Verhandlung vom 17.03.2005 konnte eine schalltechnische Messung des Abluftventilators durchgeführt werden bzw kann dem Gutachten Dris R. nicht entnommen werden, in welcher Betriebsart sich der Abluftventilator während der Messung befunden hat (Seite 3 der Verhandlungsschrift vorn 17.03.2005).
Ebenso wenig wurde eine schalltechnische Messung im Bereich der Liegenschaft der Einschreiterin durchgeführt.
Im Übrigen entbehrt das Gutachten Dris R. auch jedweder schalltechnischer Prüfung der Kühlung.
Für die objektive Beurteilung der mit dem Betrieb verbundenen Lärmimmission wäre jedenfalls die Messung des Abluftventilators in beiden Betriebsstufen notwendig gewesen. Aufgrund der nicht durchgeführten schalltechnischen Messung der Abluftventilatoren sind die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und in weiterer Folge der darauf fußende Bescheid mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens behaftet.
2) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
?Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens noch dem ersten Satz des § 81 Abs 1 GewO 1973 hat nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat noch dem zweiten Satz des § 81 Abs. 1 GewO 1973 die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen. Gegenüber der bereits genehmigten Anlage ist die Genehmigung zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen wegen der Änderung dann erforderlich, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt, Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen habe. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Immissionen iSd § 74 Abs 2 GewO 1973 auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen.? ( VwGH vom 27.02.1991, Zahl 90/04/0199 uvm)
Dadurch, dass der Antragsteller eine Lüftungsanlage mit gekühlter bzw. vorgewärmter Zugluft installiert hat, wurden oberhalb der Sozialräume am Flachdach zusätzliche Wärmetauscher, von welchen eine zusätzliche Lärmimmission ausgeht, angebracht.
Aufgrund dieser bautechnischen Maßnahme ist somit eine neue Lärmimmission hinzu gekommen, welche gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung sowie nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Prüfung der gesamten, bereits genehmigten Anlage hätte führen müssen. Des weiteren ist die vom Antragsteller beantragte Ausweitung der Betriebszeit ebenso mit einer zusätzlichen Lärmimmission für die Nachbarn verbunden, wobei mangels objektiver schalltechnischer Messergebnisse eine Beurteilung im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Gesundheit nicht vorgenommen werden kann bzw die von der belangten Behörde im Bescheid angenommene fehlende Gesundheitsbeeinträchtigung auf reinen Mutmaßungen basiert.
Rechtsrichtiger Weise hätte die belangte Behörde bei der Beurteilung des Immissionsschutzes nicht auf Basis der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorgelegenen, früherer Genehmigungsbescheide abstellen müssen, sondern die Beurteilung zur Gänze auf Grund und nach Maßgabe des heutigen Standes der Technik im Sinne der obzitierten Judikatur vornehmen müssen. Dabei hätte die belangte Behörde auf Basis des bestehenden Grundgeräuschpegels eine schalltechnische Messung vornehmen müssen, wobei einerseits Messungen während der Betriebszeiten der Betriebsanlage und im Äquivalent dazu bei stillgelegtem Betrieb durchgeführt hätten werden müssen. Eine von der belangten Behörde ohne schalltechnischem Projekt vorgenommene Messung erfüllt keineswegs die Voraussetzungen, um diese zur Grundlage eines Bescheides zu machen. Des Weiteren liegen keine wie immer gearteten technischen Beschreibungen und taugliche Planunterlagen vor, weshalb der Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Die Einschreiterin stellt aus all diesen Gründen den ANTRAG
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Tirol als Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 06.03.2006, Zl 2.1 A.844/42, ersatzlos beheben.
IN EVENTU
Den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück verweisen.?
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 an Ort und Stelle wurde diese Berufung seitens der Nachbarin M. W. dahingehend konkretisiert, als sie sich im Hinblick auf Lärmemissionen aus der Betriebsanlage gegen die auf dem Flachdach zwischen Druckerei und Wohnhaus H. befindlichen Wärmetauscher und die Änderung der Betriebszeit von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr ausspricht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 67h Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 AVG der § 66 AVG mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.
Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idgF (GewO 1994) als maßgebend anzusehen:
§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
(?)
§ 77 (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl I Nr 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(?)
§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Einleitend war seitens der Berufungsbehörde zu prüfen, ob der Nachbarin M. W. (volle) Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt. Frau W. ist grundbücherliche Eigentümerin des Anwesens XY-Straße 7 in XY. Ihren Hauptwohnsitz hat sie jedoch in G. Das Objekt XY-Straße 7 wird lt Schenkungsvertrag vom 12.04.1990 von ihrer Mutter, Frau C. S., bewohnt.
Mit Schreiben vom 22.01.2007 wurde die Berufungswerberin daher eingeladen, im Hinblick auf die Bestimmung des § 75 Abs 2 GewO 1994, insb dessen 2. Satz, der Berufungsbehörde mitzuteilen, worin seitens der Berufungswerberin, ungeachtet des Umstandes, dass sie ihren Hauptwohnsitz in G. hat, eine persönliche Gefährdung oder Belästigung gesehen wird. Sollte die Berufungswerberin das Objekt XY-Straße 7 in XY zumindest zeitweise mit ihrer Mutter bewohnen, wäre exakt darzulegen, wann und in welchem zeitlichen Ausmaß dies erfolgt.
Dazu teilte Frau W. der Berufungsbehörde wie folgt mit:
?In außen bezeichneter Rechtssache teilt die Berufungswerberin in Entsprechung des Ersuchens des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol laut Telefaxmitteilung vom 22.01.2007 mit wie folgt:
Die Berufungswerberin hält sich regelmäßig mit einer durchschnittlichen Mindestaufenthaltsdauer von drei Tagen pro Woche in ihrem Haus XY-Straße 7 in XY auf. In Zeiten des erhöhten Pflegebedarfes der Mutter der Berufungswerberin verlängert sich der durchschnittliche Mindestaufenthalt. Weiters verbringt die Einschreiterin regelmäßig über einen durchschnittlichen Zeitraum von acht bis zehn Wochen pro Jahr ihren Urlaub im Objekt XY-Straße 7 in XY. Überdies beabsichtigt die Berufungswerberin ihren Hauptwohnsitz nach XY zu verlegen.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass der durchschnittliche Mindestaufenthalt pro Woche in XY unabhängig von der Pflegebedürftigkeit der Mutter der Berufungswerberin erfolgt.?
Im Lichte der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Problemkreis (vgl etwa VwGH 25.02.1997, 96/04/0239 und 10.02.1998, 97/04/0203) ist daher gegenständlich davon auszugehen, dass der Berufungswerberin volle Parteistellung, also auch im Hinblick auf jene, ausschließlich die Person betreffenden, Interessen des § 74 Abs 2 GewO 1994 zukommt.
Weiters ist vorab klarzustellen, dass Gegenstand des anhängigen Verfahrens ausschließlich die beantragten Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage sind. Allfällige Probleme im Zusammenhang mit der bestehenden Betriebsanlage können daher in diesem Verfahren nicht behandelt werden. Hier ist auf die Möglichkeit der Antragsstellung nach § 79a GewO 1994 hinzuweisen. Weiters handelt es sich beim Verfahren nach §§ 81 ff GewO 1994 um ein Projektverfahren und sind daher allein die beantragten Änderungen maßgeblich. Ob diese auch tatsächlich in Natura (bereits) durchgeführt sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die gegenständliche Druckerei wurde mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 19.08.1974, Zl II-1136/2, vom 01.07.1997, Zl 2-9081/10 und zuletzt vom 20.07.2000, Zl 2.1. A-844/8 gewerbebehördlich genehmigt.
Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind folgende, in der Technischen Beschreibung des angefochtenen Bescheides näher beschriebene, Änderungen:
Änderung des Maschinenbestandes
Änderung der Betriebszeiten:
Bestand: Büro und Grafikabteilung: Mo bis Do 07:30 bis 12:00 Uhr und
12:45 bis 16:30 Uhr
Fr. 07.30 bis 11:30 Uhr
Produktion in zwei Schichtabschnitten zu je 8 Stunden 06.00 bis
22.00 Uhr
Änderung: Büro und Grafikabteilung unverändert
Produktion: werktags in zwei Schichtabschnitten zu je 8 Stunden
06.00 bis 22.00 Uhr. Reinigungs- und Abschlussarbeiten werden bis 23:00 Uhr durchgeführt.
Änderung der Abluftanlage
Kühlung Drucksaal
Die näheren Details sind den Projektsunterlagen zu entnehmen.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 wurde das Projekt vom Genehmigungswerber wie folgt ergänzt bzw konkretisiert:
?Die Türen und Fenster des erdgeschoßigen Drucksaales bleiben grundsätzlich, außer zum Zu- und Abgehen, geschlossen. Zum Lüften des Drucksaales werden die Türen und Fenster in der Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr für einen Zeitraum von längstens eineinhalb Stunden täglich geöffnet.?
Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung ist dazu noch zu entnehmen, dass sich diese Einschränkung nur auf den erdgeschoßigen Drucksaal und nicht etwa auf den ersten Stock bezieht. Dort sehen auch die Nachbarn kein Problem. Auch bestätigt der Genehmigungswerber anlässlich dieser Verhandlung im Sinne der Betriebsbeschreibung, dass der Produktionsbetrieb im eigentlichen Sinne grundsätzlich längstens um 22.00 Uhr beendet wird. Nach diesem Zeitpunkt findet daher kein Druckereibetrieb mehr statt. Bei jenen nach 22.00 Uhr stattfindenden Arbeiten handelt sich ausschließlich, wie im Projekt angegeben, um Reinigungs-/Wascharbeiten an der Druckereimaschine. Diese Arbeiten dauern unter Umständen bis zu 50 Minuten. Sie finden zwar laut Betreiber täglich, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr aber nur äußerst selten, höchstens ein- bis zweimal im Monat, statt.
Zu den Bedenken der Nachbarin im Hinblick auf die Wärmetauscher konnte anlässlich der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass der Betreiber nach wie vor (vgl bereits die Niederschrift über eine Überprüfung der Betriebsanlage vom 24.07.2007) die im Genehmigungsbescheid projektierte Einhausung nicht errichtet hat. Der gewerbetechnische Sachverständige legte jedoch bei der mündlichen Verhandlung bezugnehmend auf die im erstinstanzlichen Verfahren bereits erfolgten schalltechnischen Untersuchungen schlüssig und nachvollziehbar dar, dass für den Fall dieser Einhaus bzw Abschottung zu den Nachbarn W. hin lediglich mit einer derart geringfügige, rein rechnerisch mit lediglich 0,1 dB angegebene Erhöhung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu rechnen ist, dass der medizinische Sachverständige zum Schluss kommt, dass hier eine Belästigung der Nachbarn ausgeschlossen werden kann.
Der Genehmigungswerber betont nochmals ausdrücklich, dass er nunmehr unverzüglich die vorgeschriebene Einhausung der Wärmetauscher vornehmen werde. Es wird sohin Aufgabe der Behörde I. Instanz sein, die tatsächliche Durchführung dieser Maßnahme entsprechend durchzusetzen.
Was die Änderung der Betriebszeit von 22:00 Uhr auf 23:00 Uhr betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht auf den Produktionsbetrieb, sondern antragsgemäß nur auf Reinigungs- und Abschlussarbeiten bezieht. Dazu hat der gewerbetechnische Sachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bei der lärmtechnischen Beurteilung sogar von einem für den Nachbarn günstigeren Druckbetrieb ausgegangen worden sei und bestätigt auf Nachfrage des Amtsarztes, dass sich dadurch bei projektgemäßen Betrieb eine Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von ca 01 bis 02, dB ergibt. Seitens des Amtsarztes wurde daraufhin nachvollziehbar dargelegt, dass ?auf den Immissionspunkt der Berufungswerberin keine medizinischen Auswirkungen zu beschreiben sind.?
Zusammenfassend hat daher das ergänzende Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für die beantragten Änderungen vorliegen und war daher die erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei zu betonen bleibt, dass ein belästigungsfreier Betrieb nur bei Erfüllung aller im Projekt angegebenen Maßnahmen, hier insbesondere der Einhausung bzw Abschottung der Wärmetauscher, gewährleistet ist.