Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn W. B., XY 61, V., vom 09.03.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21.02.2007, Zl 2.1-1071/06-6, betreffend Ablehnung eines Antrages auf Betriebsanlagenänderung gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 AVG 1991 wie folgt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem bekämpften Bescheid verweigerte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz gemäß § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 Herrn W. B. die Genehmigung für die Errichtung eines Wellnessbereiches und eines Büroraumes in der ehemaligen Malerwerkstätte der Firma N. im Standort V., XY-Weg 13 (Erdgeschoß der Tischlerei K.).
Begründet wurde die Ablehnung der beantragten Änderung der Betriebsanlage mit sanitätspolizeilichen Mängeln.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr B. vorbringt, dass die negative Beurteilung seiner Schauräume für ihn nicht nachvollziehbar sei. Es handle sich um Suiten, dh Wohnräume zur Entspannung für Geist, Körper und Seele. Der Vergleich mit einem allgemeinen Wellnessbereich wie bei Hotels sei sowohl durch Frequenz als auch durch das Konzept völlig unangebracht. Die technischen Komponenten und verwendeten Materialien hätten gültige Prüfzeugnisse sowie Datenblätter, die jedoch scheinbar nicht anerkannt worden seien. Der Hauptvorteil des Capversum Konzeptes liege auch in der Art der Pflegenotwendigkeit. Vor jeder Benützung des Zimmers werde vollständig gereinigt und desinfiziert; dies könne kein anderer vergleichbarer Wellnessbereich bieten. Er bitte daher um neuerlicher realistische Beurteilung des Sachverhaltes.
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
Das beantragte Projekt dient als Verkaufsplattform für den Handel von Wellnessprodukten. Die Schauräume sind mit Dampfbad, Sauna bzw Massage ausgestattet, um durch den Testbetrieb optische Vorlieben der Kunden wie auch bevorzugte technische Komponenten herauszufiltern. Es sollen die Schauräume privat für zwei bis vier Personen für eine begrenzte Zeitspanne vermietet werden, damit die Produkte getestet werden können.
Nach § 1 Abs 1 der Bäderhygieneverordnung, BGBl II Nr 420/1998, ist diese auch auf Warmsprudelbeckenbäder anzuwenden. Der Begriff ?Bäder? umfasst nach Abs 2 auch Warmsprudelbeckenbäder.
Nach § 32 Abs 1 der zitierten Verordnung müssen Warmsprudelbeckenbäder über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
§ 39 Abs 1 der Verordnung bestimmt, dass Einrichtungsgegenstände und Einbauten in Bädern, mit denen die Badegäste direkt in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten, Liegen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und leicht trocken zu halten sein müssen.
Nach § 41 BHygV müssen in Nassräumen Wände bis in eine Höhe von 1,80 m und Fußböden mit einem schmutzabweisenden, leicht abwasch- und desinfizierbaren sowie leicht trocknenden Material versehen sein. Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste verwendet werden.
Aus dem sanitätspolizeilichen Gutachten, das auf dem Ortsaugenschein vom 15.11.2006 beruht, ergibt sich, dass bei den Sitz- und Liegegelegenheiten Materialien verwendet werden, die keine glatte Oberfläche aufweisen und somit eine Desinfektion kaum möglich ist. Die Oberflächen im Nassbereich sind zum Teil aus Holz. Die Übergänge, vor allem von den Sprudelwannen zu den Anlehnflächen oder Wänden, sind teils in Silikon und teils getuckert ausgeführt. Die Übergänge sind so gestaltet, dass eine hygienische Instandhaltung bzw Desinfektion kaum möglich ist, sodass die Gefahr der Verkeimung und der Verpilzung gegeben ist. Die Oberflächen im Nassbereich müssen glatt sein, um leicht gereinigt und desinfiziert zu werden. Für die Vitalsonne fehlt auch eine Konformitätserklärung.
In der Berufung wird nur allgemein Bezug genommen auf gültige Prüfzeugnisse und Datenblätter. Damit werden die sachverständig festgestellten Mängel in keinster Weise entkräftet und erfolgt kein Nachweis, dass die betreffenden Gegenstände, mit denen die Badegäste direkt in Berührung kommen, leicht zu reinigen, zu desinfizieren und trocken zu halten sind und die im Gutachten aufgezeigten Folgen (Gefahr der Verkeimung und Verpilzung) ausgeschlossen sind. Auch bezüglich der Vitalsonne fehlt immer noch der Nachweis der Eignung (Konformitätserklärung).
Die Ausführungen der sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen sind klar und ihre fachlichen Schlussfolgerungen logisch und nachvollziehbar.
Es besteht für die Berufungsbehörde deshalb kein Zweifel daran, dass die Änderung der Betriebsanlage in der beantragten Ausführung den durch § 74 Abs 2 Z 1 GewO zu schützenden Interessen (Gesundheitsschutz) nicht gerecht wird. Auch wenn im Vergleich zu einem Gastronomiebetrieb diese Vorführanlagen weniger intensiv genutzt werden, so bedeutet dies nicht, dass sich auf nicht entsprechend leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Oberflächen mit der Zeit keine Keime und Pilze ausbreiten, die auf Benützer übertragen werden können. Die Gefahr der Verkeimung und Verpilzung hängt nämlich primär nicht von der Intensität der Nutzung der Warmsprudelbeckenbäder, sondern von der Beschaffenheit der betreffenden Oberflächen ab. Deshalb kann bei den Bewilligungserfordernissen im Fall einer wenig intensiven Nutzung nicht von den Vorgaben der Bäderhygieneverordnung abgesehen werden, ganz abgesehen davon, dass die Bäderhygieneverordnung für solche Fälle auch gar keine Ausnahmen vorsieht. Die Abweisung des Ansuchens auf Betriebsanlagenänderung durch die Erstbehörde erfolgte deshalb rechtmäßig, weshalb diese Berufung als unbegründet abgewiesen werden musste.