TE UVS Burgenland 2007/03/28 003/14/07038

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr. Schwarz über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 06.02.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 18.01.2007, Zl. 300-10381-2005, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, der Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 18.01.2007, Zl. 300-10381-2005, wurde dem Berufungswerber in Spruchpunkt I. zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug (Motorfahrrad) mit dem Kennzeichen ***(A) einer Person, nämlich Herrn ***, am 08.10.2005, 14:25 Uhr in ***, zum Lenken überlassen, die nicht die erforderliche Lenkberechtigung besessen habe. Er habe hiedurch § 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG verletzt und es wurde gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Stunden) verhängt. In den Spruchpunkten II. bis IV. wurden gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung mit der Begründung, er habe das Motorfahrrad neu gekauft und an diesem nichts verändert; er sei sich keiner Schuld bewusst, da sich das Motorfahrrad in Originalzustand befunden habe.

 

Hierüber wurde erwogen:

 

Gemäß der Anzeige der Polizeiinspektion Neusiedl am See vom 08.10.2005, GZ A2/24568/2005, wurde bei einer Überprüfung des Motorfahrrades mit dem Kennzeichen ***(A) am 08.10.2005 eine Höchstgeschwindigkeit mittels geeichtem Moped-Geschwindigkeitsprüfstand der Marke Scootoroll, Seriennummer:

*** (Eichdatum 30.09.2003) von 66 km/h ermittelt. Durch Veränderungen am Fahrzeug sei die Bauartgeschwindigkeit erhöht worden und sei der angehaltene Lenker *** nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung gewesen. Der Lenker, der über einen Mopedausweis verfügte, gab anlässlich dieser Überprüfung an, dass das Motorfahrrad nagelneu sei und er daran nichts verändert habe. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges. Das Motorfahrrad wurde gemäß dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Zulassungsschein am 05.09.2005 erstmalig zugelassen.

 

Mit Schreiben vom 29.12.2005 wurde auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft vom Meldungsleger mitgeteilt, dass keine technische Veränderung des Motorfahrrades festgestellt werden konnte; die Anzeige beruhe nur auf dem Ergebnis des geeichten Mopedprüfstandes.

 

Zum Berufungsumfang wird ausgeführt, dass sich das Berufungsvorbringen gegen den im Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Schuldspruch richtet und kein Vorbringen betreffend die Einstellungen der Verfahren in den Spruchpunkten II. bis IV. enthält, sodass die Berufung als gegen Spruchpunkt I. erhoben anzusehen ist.

 

Rechtlich folgt daraus:

 

§ 103 Abs. 1 Z. 3 lit. a KFG normiert:

Der Zulassungsbesitzer darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen.

 

Nach § 2 Abs. 1 Z 14 KFG ist eine Motorfahrrad ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat. Nach § 2 Abs. 1 Z. 15 leg. cit. ist ein Motorrad ein nicht unter Z. 14 fallendes einspuriges Kraftrad.

 

Die Bauartgeschwindigkeit ist nach § 2 Abs. 1 Z 37a KFG die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann.

 

Nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz (FSG) darf die Lenkberechtigung für die Klasse A erteilt werden betreffend Motorräder und Motorräder mit Beiwagen (lit. a) wobei die Vorstufe

A) die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von

Leichtmotorrädern beschränkt.

 

Gemäß § 5 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Das Fahrzeug wurde mittels Mopedprüfgerät kontrolliert und es wurde dabei festgestellt, dass es eine Höchstgeschwindigkeit von 66 km/h erreichen konnte. Nach der angeführten Definition des § 2 Abs. 1 Z. 14 KFG handelte es sich demnach um kein Motorfahrrad und war das Lenken dieses Fahrzeuges somit ohne Lenkberechtigung nicht erlaubt. Der Berufungswerber rechtfertigte sich im gesamten Verfahren damit, dass sich das Motorfahrrad im Originalzustand befinde. Auch der angehaltene Lenker gab anlässlich seiner Betretung an, dass er keine Veränderungen vorgenommen habe. Weiters sind aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige und der Stellungnahme des Meldungslegers vom 29.12.2005 ersichtlich, dass keine technische Veränderung festgestellt werden konnte. Dass durch eine technische Veränderung eine höhere Bauartgeschwindigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 37a KFG bewirkt worden wäre, kann daher nicht vorgeworfen werden. Die vorgehaltene Verwaltungsübertretung basiert lediglich auf dem Umstand, dass anlässlich der Betretung eine erreichbare Höchstgeschwindigkeit von 66 km/h mittels Mopedprüfgerät festgestellt werden konnte. Hiezu ist auszuführen, dass diese Geschwindigkeit dem mit Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25.04.2001 bei der Messung mit gegenständlichem Prüfgerät festgelegten Mindestwert von 66 km/h entspricht, der als Grundlage für eine Anzeige hinsichtlich der Übertretung der Bauartgeschwindigkeit gilt. Dafür, dass es dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer hätte auffallen müssen, dass es sich bei gegenständlichem Fahrzeug nicht um ein Motorfahrrad handle, fehlen die Anhaltspunkte. Das Kraftfahrzeug vermittelte gemäß dem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck eines Motorfahrrades und war gemäß dem Zulassungsschein als solches zugelassen. Das Kraftfahrzeug wurde erst etwa einen Monat vor der Anhaltung erworben und vom Berufungswerber seinem Sohn zum Lenken überlassen. Dass der Berufungswerber wusste oder wissen hätte müssen, dass eine Geschwindigkeit von 66 km/h erreicht werden kann, ist nicht ersichtlich, sodass nicht mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann, dass der Berufungswerber erkennen hätte müssen und können, dass es sich bei dem gegenständlichen Kraftfahrzeug nicht um ein Motorfahrrad handelt.

Schlagworte
Motorfahrrad, Originalzustand, Bauartgeschwindigkeit, keine technische Veränderung,
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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