Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Eder über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in H ***, vom 06.12.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 24.11.2006, Zl. 300-4138-2005, wegen Bestrafung nach dem Grenzkontrollgesetz 1996 (GrekoG) zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Tatvorwurf nach der Wortfolge zu stellen die Wortfolge , indem Sie dem Polizeibeamten RevI *** Ihren ihm zuvor überreichten Personalausweis entrissen und, ohne den Abschluss der Grenzkontrolle abzuwarten und ohne sich der weiteren Grenzkontrolle zu unterziehen, auf dem für die Ausreisekontrolle vorgesehenen Fahrstreifen in Richtung Ungarn davon fuhren eingefügt wird.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 14 Euro, zu leisten.
Die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, am 15.11.2005 um 15.30 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von Heiligenkreuz/L., B 319, Höhe StrKm. 75,25, den Grenzübertritt von Österreich nach Ungarn über die Grenzkontrollstelle Heiligenkreuz/L. vorgenommen zu haben, ohne sich ohne unnötigen Aufschub an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches der Grenzkontrollstelle zu stellen. Wegen Verletzung des § 16 Abs. 1 Z. 3 iVm. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 GrekoG wurde über den Berufungswerber gemäß § 16 Abs. 1 Z. 3 GrekoG eine Geldstrafe von 70 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.
In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er sich sehr wohl der Grenzkontrolle gestellt habe. Er habe dem diensthabenden Grenzkontrollbeamten RevI *** seinen Personalausweis zur Kontrolle übergeben. Da der Berufungswerber im Auto sitzen geblieben sei, habe er seinen Ausweis nur dann wieder zu sich nehmen können, wenn ihm dieser durch das offene Fenster hereingereicht worden sei. Werde aber ein Ausweis durch das offene Fenster wieder hereingereicht, so sei die Kontrolle als abgeschlossen zu betrachten. Andernfalls hätte der Beamte den Ausweis nicht ins Auto zurückgereicht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
Der Berufungswerber lenkte am 15.11.2005 auf der Bundesstraße 319 im Gemeindegebiet von Heiligenkreuz im Lafnitztal den PKW mit dem Kennzeichen *** in Richtung der Grenzkontrollstelle Heiligenkreuz im Lafnitztal. Nachdem er an dieser Grenzkontrollstelle angekommen war, reihte er sich kurz vor 15.30 Uhr des 15.11.2005 auf der Ausreisespur in Richtung Ungarn ein. Zu dieser Zeit führte RevI ***, der bei der Ausreisespur Dienst versah, die Kontrolle des Lenkers eines vor dem Berufungswerber stehenden Fahrzeuges durch. Nach Abschluss der Ausreisekontrolle sprach RevI *** noch kurz mit diesem Lenker, weil dieser ihn fragte, ob die Autobahn nach Kroatien bereits fertig gestellt wäre. Plötzlich hupte der hinter diesem Fahrzeug eingereihte Berufungswerber. Da zu dieser Zeit RevI*** die Amtshandlung mit dem vor dem Berufungswerber stehenden Lenker beendete, forderte er letzteren zum Weiterfahren auf, was dieser auch tat. Anschließend ging RevI *** zum Wagen des Berufungswerbers und verlangte die Reisepässe des Berufungswerbers sowie jenen seiner Beifahrerin.
Der Berufungswerber händigte RevI *** daraufhin seinen Personalausweis aus, den dieser entgegennahm. Unmittelbar darauf forderte RevI *** den Berufungswerber auf, rechts auf die 2. Spur zu fahren, weil er eine genauere Kontrolle durchführen wollte. Den Personalausweis des Berufungswerbers hielt RevI *** dabei noch in seiner Hand.
Zu dieser Zeit hatte RevI *** den Reisepass der Beifahrerin des Berufungswerbers noch nicht zur Kontrolle erhalten. Die Beifahrerin des Berufungswerbers beugte sich mit dem Reisepass in ihrer Hand zur Fahrerseite, worauf RevI *** den Reisepass entgegennehmen wollte und sich in Richtung des geöffneten Fensters der Fahrerseite beugte. Jedoch wartete er, bis ihm der Reisepass aus dem Wagen gereicht wurde, weil er nicht in den PKW hineingreifen wollte. Plötzlich riss ihm der Berufungswerber den Personalausweis aus seiner Hand und fuhr in Richtung Ungarn davon, was um 15.30 Uhr des 15.11.2005 geschah. Die Grenzkontrolle war zu dieser Zeit noch nicht abgeschlossen.
Diese Feststellungen ergaben sich aus den Angaben der Zeugen RevI *** und RevI *** im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Berufungswerbers. Der Berufungswerber bestritt im Zuge des Verfahrens nicht, am gegenständlichen Vorfall beteiligt und zur fraglichen Zeit Lenker des oben näher bezeichneten Kraftfahrzeuges gewesen zu sein. Somit stand bereits aufgrund der eigenen Angaben des Berufungswerbers (ungeachtet dessen, dass RevI *** im Zuge der Grenzkontrolle wegen des Verhaltens des Berufungswerbers vom Personalausweis nur den Familiennamen ***, erkennen und anschließend nur noch das Kennzeichen des PKW ablesen konnte) fest, dass nur der Berufungswerber als Täter in Betracht kam.
Sowohl der Berufungswerber als auch die Zeugen RevI *** und RevI *** schilderten den Ablauf der Geschehnisse vom 15.11.2005 im Wesentlichen gleichlautend. Insbesondere gestand der Berufungswerber zu, dass er infolge des Gesprächs von RevI *** mit dem vor ihm stehenden Lenker hupte und sich zu RevI *** mehr oder minder unwirsch verhielt.
Der Berufungswerber brachte allerdings vor, dass die Grenzkontrolle infolge Zurückreichen des Personalausweises bereits beendet gewesen wäre bzw. dies zumindest als Ende der Grenzkontrolle zu verstehen gewesen wäre. Diesem Vorbringen wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland kein Glauben geschenkt. Aus den glaubwürdigen, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Angaben der Zeugen RevI *** und RevI*** ergab sich, dass RevI*** den Personalausweis dem Berufungswerber nicht zurückgab, sondern dass ihm der Berufungswerber diesen - unmittelbar nachdem er ihm den Personalausweis ausgehändigt hatte - wieder aus der Hand riss und anschließend davonfuhr, ohne die Anordnung von RevI***, auf die zweite Spur zu fahren und sich der weiteren Grenzkontrolle zu unterziehen und deren Ende abzuwarten, zu befolgen. Es gab keinen Grund für die Annahme, dass die Zeugen RevI *** und RevI *** die Unwahrheit gesagt hätten oder den Berufungswerber irrtümlich fälschlicherweise belastet hätten. Beide Polizeibeamten hätten einerseits im Falle einer Falschaussage strafrechtliche und disziplinäre Konsequenzen zu gewärtigen und könnten andererseits aus einer Bestrafung des Berufungswerbers keinerlei Vorteil ziehen. Es kam im Verfahren kein Grund hervor, weshalb die Polizeibeamten den Berufungswerber, zu dem sie in keiner persönlichen Beziehung standen, wahrheitswidrig hätten belasten sollen. Die Angaben der Polizeibeamten erwiesen sich als übereinstimmend, nachvollziehbar und lebensnah, wobei RevI *** darüber hinaus glaubwürdig ausführte, dass er ein ihm übergebenes Reisedokument grundsätzlich nie den zu kontrollierenden Personen unmittelbar zurückgibt, sondern an den in unmittelbarer Nähe stehenden ungarischen Grenzkontrollbeamten weiterreicht, damit dieser seine Kontrolltätigkeit durchführen könne. Dass es sich dabei um eine zwar nicht von jedem Grenzkontrollbeamten so gehandhabten, aber durchaus üblichen Vorgangsweise handelt, wurde von RevI *** bestätigt. Dass der Berufungswerber die Grenzkontrolle so rasch als möglich wieder be endet wissen wollte, ergab sich auch aus dem Umstand, dass er bereits nach bloß kurzer Wartezeit hupte und so seine Ungeduld über die - von ihm als nicht schnell genug vermeinte - Durchführung der Grenzkontrolltätigkeit durch RevI *** zum Ausdruck brachte, was ebenfalls mit den festgestellten anschließenden Ereignissen im Einklang steht. Den den Feststellungen entgegenstehenden Ausführungen des Berufungswerbers wurde daher kein Glauben geschenkt. Die vom Berufungswerber in seinen Schriftsätzen angeführte Beifahrerin konnte vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht einvernommen werden, weil der Berufungswerber trotz ausdrücklicher Aufforderung Name und Anschrift dieser Zeugin nicht bekannt gab und so seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprach, so dass die Einvernahme dieser Zeugin letztlich im Verfahren zu unterbleiben hatte.
§ 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2, § 12 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 Z. 3 Grenzkontrollgesetz (jeweils in der zur Tatzeit am 15.11.2005 geltenden Fassung) lauten:
(1) Grenzübertritt ist die Bewegung eines Menschen über die Bundesgrenze.
(2)Grenzkontrolle ist die aus Anlaß eines beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Paßwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften.
(3) Grenzübergangsstelle ist eine zum Grenzübertritt bestimmte Stelle oder ein bestimmtes Gebiet während der Verkehrszeiten und im Umfang der Zweckbestimmung.
(4) [?].
(1) Jeder Grenzübergangsstelle ist ein Grenzkontrollbereich zugeordnet; dies ist der im Inland gelegene Bereich innerhalb von 10 Kilometern im Umkreis der Grenzübergangsstelle.
(2) [?].
(1) Der Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen sowie das Betreten des Bundesgebietes im Schiffs- oder Luftverkehr an anderer Stelle, als in dem Hafen oder an dem Flugplatz, die als Grenzübergangsstelle vorgesehen waren, verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht).
(2) Wer einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, ist innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet,
1.
[?]
2.
sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches, gegebenenfalls innerhalb des Transitraumes der Grenzkontrolle zu stellen und
3. [?].
(1) Die Grenzkontrolle obliegt der Behörde. Sie ist - soweit sie durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen ist - Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbehalten. Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle sind entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis innerhalb des Grenzkontrollbereiches möglichst an der Grenzübergangsstelle vorzunehmen.
(1a) [?].
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, daß diese grenzkontrollpflichtig sind oder daß sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der ein Mensch, der den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, zum Zwecke der Grenzkontrolle die Identität der Betroffenen festzustellen, sowie deren Fahrzeuge und sonst mitgeführte Behältnisse von außen und innen zu besichtigen; sofern ein Zollorgan anwesend ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesem die Möglichkeit einzuräumen, eine Zollkontrolle zusammen mit diesem vorzunehmen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Identitätsfeststellung (§ 35 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991) mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung dieser Maßnahme zu dulden; er hat außerdem dafür zu sorgen, daß die Fahrzeuge und Behältnisse für die Besichtigung zugänglich sind. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die von ihnen getroffenen Anordnungen - nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG - mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.
(5) [?].
(1) Wer
1.
[?]
3.
sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle nicht stellt oder
4. [?]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Rechtsvorschrift mit einer strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist außer in den Fällen der Z 5 und 6 strafbar.
(2) [?].
Aus § 11 iVm. § 1 GrekoG ergibt sich, dass jeder, der einen Grenzübertritt an einer Grenzübergangsstelle vornehmen will, sich der Grenzkontrolle in der in § 11 Abs. 2 Z. 2 GrekoG festgelegten Art und Weise zu stellen hat. Da ein Grenzübertritt gemäß § 1 Abs. 1 GrekoG jede Bewegung eines Menschen über die Bundesgrenze darstellt, ist auch eine Ausreisebewegung, so wie sie hier vorlag, von der Grenzkontrollpflicht erfasst. Gemäß § 1 Abs. 2 GrekoG ist die Grenzkontrolle eine aus Anlass eines beabsichtigten (oder bereits erfolgten) Grenzübertritts vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften. Somit erschöpft sich die Grenzkontrolle nicht allein in der Kontrolle eines Reisedokumentes. Die Grenzkontrolle, der sich ein Grenzkontrollpflichtiger zu stellen hat, ist daher erst dann beendet, wenn die Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Passwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften vorgenommen wurden oder der Grenzkontrollbeamte zu erkennen gibt, dass eine weitere Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften nicht erfolgen und er von den für die Grenzkontrolle bestehenden Befugnissen (insbes. des § 12 Abs. 4 GrekoG, wie etwa zur Durchsuchung von Fahrzeugen) keinen Gebrauch machen wird. Im gegenständlichen Fall konnte festgestellt werden, dass der Grenzkontrollbeamte die die Grenzkontrolle betreffende Amtshandlung noch nicht abgeschlossen hatte, weil er zwecks eingehender Kontrolle die Anordnung an den Berufungswerber gab, das von ihm gelenkte Fahrzeug auf die 2. Spur zu fahren. Darüber hinaus hielt er den Personalausweis des Berufungswerbers noch in Händen und hatte ihn zu jener Zeit, als ihn ihm der Berufungswerber aus den Händen riss, noch nicht zurückgegeben. Es gab somit im vorliegenden Fall keinen vernünftigen Grund für den der Grenzkontrolle unterliegenden Berufungswerber anz
unehmen, dass RevI *** die Grenzkontrolle bereits beendet gehabt hätte (vgl. zum Problemkreis des Umfangs der Verpflichtung, die das sich der Grenzkontrolle stellen mit sich bringt, auch VwGH 24.04.2002, 98/18/0267). Da der Berufungswerber dem Polizeibeamten seinen Personalausweis aber aus der Hand riss und in weiterer Folge, ohne sich der weiteren Grenzkontrolle zu unterziehen, davonfuhr, entsprach er seiner Verpflichtung sich als Grenzkontrollpflichtiger der Grenzkontrolle iSd. § 11 GrekoG zu stellen nicht (vollständig), weshalb der objektive Tatbestand der hier gegenständlichen Übertretung erfüllt war.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass ungeachtet dessen, dass durchaus Hinweise dafür vorhanden waren, dass der Berufungswerber vorsätzlich handelte, weil er sich offensichtlich einer weitergehenden und somit länger andauernden Kontrolle nicht unterziehen lassen wollte, zumal er bereits zuvor durch Hupzeichen auf sich aufmerksam machte, um den Grenzkontrollvorgang zu beschleunigen, war vorsätzliches Handeln letztlich anhand der vorliegenden Beweismittel nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar. Im Hinblick auf die hervorgekommenen Umstände war jedoch jedenfalls von zumindest grob fahrlässigem Handeln auszugehen, weil es einem mit den rechtlichen Werten verbundenen durchschnittlichen Menschen in der Situation des Berufungswerbers jedenfalls anhand des Verhaltens des die Grenzkontrolle durchführenden Polizeibeamten auffallen hätte müssen und aufgefallen wäre, dass die Grenzkontrolle noch nicht abgeschlossen war. Dass es dem Berufungswerber unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich der weiteren Grenzkontrolle zu unterziehen und den Abschluss derselben abzuwarten, kam ihm Rahmen des Verfahrens nicht hervor.
Die Präzisierungen im Spruch waren zur Konkretisierung der dem Berufungswerber vorgeworfenen Tat vorzunehmen, wobei weder der Berufungsgegenstand überschritten noch die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat ausgewechselt wurde. Die nunmehr ergänzten Sachverhaltselemente wurden dem Berufungswerber auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten und somit rechtzeitig zur Last gelegt.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das bestehende öffentliche Interesse an der vollständigen Vornahme von Grenzkontrollen und damit verbundenen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.
Das Verschulden des Berufungswerbers wurde mit grober Fahrlässigkeit festgestellt. Es war daher bei der Strafbemessung von erheblichem Verschulden auszugehen.
Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen, wobei diese vom Berufungswerber trotz nachweislicher Aufforderung nicht bekannt gegeben wurden. Der von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommenen Schätzung trat der Berufungswerber während des gesamten Verfahrens nicht entgegen. Diese Schätzung eines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von ? 1.000,- sowie eines PKW als Vermögen (der Berufungswerber scheint als Zulassungsbesitzer des von ihm zur Tatzeit gelenkten PKW Toyota Avensis, Baujahr 2002, auf) begegnete keinen Bedenken, weshalb sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland diesen anschloss und von diesen Werten ausging. Allerdings gab es für das Bestehen eines weitergehenden Vermögens keine ausreichenden Anhaltspunkte. Sorgepflichten konnten mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf den bis zu ? 2.180,- reichenden gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers war die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der sonst festgestellten Strafzumessungsgründe als angemessen anzusehen, zumal sich die verhängte Strafe ohnedies am unteren Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegte.
Die Strafe musste darüber hinaus geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland wäre aber das Erreichen dieser Ziele, insbesondere den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Taten abzuhalten und ihn künftig zu gesetzmäßigem Verhalten anzuhalten, im Falle einer geringeren als der ausgesprochenen Strafe nicht gewährleistet gewesen.
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von einer Berufungsverhandlung kann gemäß § 51e Abs. 3 VStG abgesehen werden, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2.
sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3.
im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen.
Dem Berufungswerber wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, was er aber nicht tat. Die erstinstanzliche Behörde hat auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.
Da ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (trotz nachweislicher Belehrung über die diesbezügliche Möglichkeit) vom Berufungswerber nicht gestellt wurde und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe (nämlich 70 Euro) verhängt wurde, durfte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Eine Beschränkung der Verteidigungsrechte des Berufungswerbers durch den Entfall der mündlichen Verhandlung war nicht ersichtlich; es wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu allen vorliegenden Beweismitteln Stellung zu nehmen und neue Beweismittel in das Verfahren einzuführen. Da Art. 6 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung somit nicht entgegen stand, durfte die Entscheidung ohne Durchführung einer solchen gefällt werden.