Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Josef R. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 16.01.2007, Zahl 30406/369-12435-2005, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. auf ? 872, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage, herabgesetzt.
Zu Spruchpunkt 2. wird die Berufung dagegen abgewiesen und dieser Spruchpunkt vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte zu Spruchpunkt 2. zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (? 3) einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von ? 6 zu leisten. Zu Spruchpunkt 1. verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf ? 87,20. Für das Berufungsverfahren fallen zu Spruchpunkt 1. gemäß § 65 VStG keine Kosten an.
Begründung :
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:
?Angaben zu den Taten:
Zeit der Begehung: 15.08.2005, 04:55 Uhr
Ort der Begehung: Bad Gastein, vom Mozartplatz in Richtung
Hotel
Wildbad, K.-H.-Waggerlstraße
Fahrzeug: Personenkraftwagen Ml, JO-.. (A)
1. Sie haben ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft: 0,60 mg/ l).
2. Sie haben als Lenker auf der Fahrt den für das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1. Übertretung gemäß §§ 5(1) und 99(1a) Straßenverkehrsordnung - StVO
2. Übertretung gemäß §§ 14(1) Z.1 i.V.m. 37(2a) Führerscheingesetz ? FSG
Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
1.
Strafe gemäß: § 99(1a) Straßenverkehrsordnung
Euro 1100,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 360 Stunden
2.
Strafe gemäß: § 37(2a) Führerscheingesetz
Euro 30,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden?
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin er im Wesentlichen vorbringt, dass er für diese Verwaltungsübertretungen von der höheren Instanz bereits bestraft worden sei und diese auch ordnungsgemäß bezahlt habe. In einem weiteren Vorbringen gab er an, dass er in der Sache vom Gericht wegen Trunkenheit am Steuer und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden sei. Es sei auch nicht richtig, dass er den Führerschein nicht mitgeführt habe, er habe durch den Schreck aber vergessen, dass dieser im Handschuhfach gelegen sei.
Die Berufungsbehörde hat in weiterer Folge den Strafakt des Bezirksgerichtes St. Johann im Pg., Aktenzahl 7U 271/05v, beigeschafft und dazu auch vom damals am Gerichtsverfahren beteiligten Bezirksanwalt Christian H. eine telefonische Auskunft eingeholt.
Am 26.3.2007 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, dabei wurden der Strafakt und der Aktenvermerk über die Auskunft des Bezirksanwaltes verlesen.
Der Beschuldigte gab in der Verhandlung Folgendes an:
?Ich war damals mit meinem Neffen in Bad Gastein unterwegs und haben wir dort in einem Lokal auch Alkohol konsumiert. Es war unsererseits aber nicht vorgesehen, dass wir mit dem Auto heimfahren. Wir wollten das Auto stehen lassen und mit dem Taxi heimfahren. Mein Neffe hatte dann aber einen ?Totalausfall?. Er war so betrunken, dass ihn der Taxifahrer nicht mehr mitgenommen hat. Deshalb habe ich mich dann entschlossen, obwohl ich selbst Alkohol getrunken hatte, ihn mit meinem Auto heimzufahren. Dabei ist es dann zu dem Unfall gekommen. Bei der Unfallaufnahme war ich mit meinem Neffen beschäftigt, der mit der Rettung abtransportiert wurde. Dabei ist es auch möglich, dass ich dem Beamten den Führerschein nicht vorweisen habe können. Der Führerschein war aber im Fahrzeug, ich hatte ihn im Handschuhfach mitgeführt. Am nächsten Tag habe ich ihn geholt und wollte ihn auch bei der Polizei abgeben. Diese hat ihn aber nicht mehr angenommen und mir mitgeteilt, dass ich von der Bezirkshauptmannschaft ein entsprechendes Schreiben erhalte. Ich habe dann den Führerschein ein bis zwei Wochen später bei der Bezirkshauptmannschaft abgeliefert. Insgesamt ist mir durch den Vorfall ein sehr großer Schaden entstanden, da auch die Versicherung ausgestiegen ist und ich für den Schaden selbst aufkommen musste. Dazu kommt noch die Strafe von dem Urteil. Ich wurde auch vom Bundesheer verklagt, weil mein Neffe damals seinen Präsenzdienst ableistete und zum Assistenzeinsatz nach Burgenland nicht mitfahren konnte. Im Hinblick auf die finanziellen Aufwendungen und mein Einkommen ersuche ich um Milde und Herabsetzung der Geldstrafe.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Zu Spruchpunkt 1.:
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte zur vorgeworfenen Tatzeit ein Kfz im alkoholisierten Zustand mit umgerechnet 1,2 Promille Blutalkohol in Bad Gastein lenkte und dabei auch einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldete. Er wendet im Wesentlichen Doppelbestrafung ein, wobei er auf das in der Sache ergangene Urteil des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 22.3.2006, Zl. 7U 271/05v, verweist.
Mit diesem Vorbringen kann er für seinen Standpunkt aber nichts gewinnen, zumal der Beschuldigte laut Aktenlage in dem genannten Gerichtsurteil nur wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB verurteilt wurde. Der noch im Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg enthaltene strafverschärfende Umstand des Lenkens eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand (§ 81 Abs 1 Z 2 StGB) ist im Urteil nicht mehr enthalten. Nach Auskunft des damals zuständigen Bezirksanwaltes ist in der Gerichtsverhandlung hervorgekommen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums nicht vor gehabt habe, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Dies deckt sich auch mit den Aussagen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung vom 26.3.2007.
Damit ist aber der Aspekt des Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand im zitierten Gerichtsurteil nicht mitberücksichtigt worden und verstößt es daher nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot, wenn dieser Umstand von der Bezirksverwaltungsbehörde gesondert als Verwaltungsübertretung nach der StVO verfolgt wird, zumal es für den Verwaltungsstraftatbestand der StVO nicht darauf ankommt, ob das Lenken des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Alkoholkonsums vorhersehbar war oder nicht.
Gemäß § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe von ? 872 bis ? 4.360 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
Im vorliegenden Fall lag die festgestellte Alkoholisierung des Beschuldigten genau im unteren Grenzwert der Übertretung des § 99 Abs 1a StVO. Die besonderen Tatfolgen (Verkehrsunfall mit Verletzung einer dritten Person) sind bei der Bewertung des Unrechtsgehalts der Übertretung nicht als erschwerend zu berücksichtigen, zumal über den Beschuldigten diesbezüglich bereits eine gerichtliche Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verhängt wurde.
Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine sonstigen besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründe vorgekommen. Die angegebene Einkommenssituation des Beschuldigten ist noch als unterdurchschnittlich anzusehen.
Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde bei Berücksichtigung, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten den unteren Grenzwert des Tatbestandes betragen hat und sonst keine erschwerenden Umstände zu berücksichtigen sind, die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von ? 872 als ausreichend um ihn in Hinkunft von weiteren Übertretungen abzuhalten. Die Strafe zu Spruchpunkt 1. war daher entsprechend herabzusetzen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte bei der Amtshandlung den Führerschein nicht vorgewiesen hat bzw. vorweisen konnte. Wenn er nun nachträglich vorbringt, er habe vergessen, dass der Führerschein im Handschuhfach gelegen sei, so ändert dies nichts an der Strafbarkeit gemäß § 14 Abs 1 Z 2 Führerscheingesetz, zumal nach dieser Bestimmung der Führerschein nicht nur mitzuführen, sondern auf Verlangen dem Organ der Straßenaufsicht zur Überprüfung auch auszuhändigen ist. Eine solche Aushändigung ist unbestritten nicht erfolgt. Es ist daher auch Spruchpunkt 2. als erwiesen anzunehmen.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 37 Abs 2a FSG ist für die vorliegende Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe von ? 20 bis ? 2.180 vorgesehen. Besondere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zu seinen Einkommensverhältnissen gelten die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. sinngemäß.
Insgesamt erweist sich zu Spruchpunkt 2. die mit ?30 ohnedies im aller untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe auch bei Berücksichtigung der Einkommenssituation des Beschuldigten keinesfalls als unangemessen. Die Berufung zu diesem Spruchpunkt war daher abzuweisen.