Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung der R Ö, vertreten durch B, dieses vertreten durch M Stmk., gegen die Kostenvorschreibung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 09.06.2006, GZ.: 2.1 V 53-05/1, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 4 Landes- Verwaltungsabgabenverordnung 2002 wird der Berufung Folge gegeben. Der Bescheid wird im Umfang der angefochtenen Kostenvorschreibung in Höhe von insgesamt ? 58,14 als rechtswidrig aufgehoben.
Die Berufungswerberin hat mit Ansuchen vom 15.05.2006 die Genehmigung der ortsfesten Betriebsstätte nach dem Stmk. Veranstaltungsgesetz im zugänglich gemachten Teil der Halle VIII , Obj. 34 und im Freigelände des Fliegerhorstes H, Stadtgemeinde Z, zur Durchführung einer Luftfahrtausstellung Lehrsammlung der Luftstreitkräfte vom 30.05.2006 bis 31.10.2006 und in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils vom 01.05 bis 31.10. in der Zeit vom 09.00 bis 17.00 Uhr (ausgenommen Montags) angesucht. Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg erteilte gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 22 Abs 1 Z 2 und § 20 lit. a Stmk. VAG die beantragte Betriebsstättengenehmigung unter Auflagen mit Bescheid vom 09.06.2006, GZ.: 2.1 V 53-05/1. Unter einem wurden der R Ö, B, Kosten vorgeschrieben, uzw. Kommissionsgebühren gem. Landeskommissionsgebührenverordnung 2002, LGBl. Nr. 2/2002, für die örtliche Erhebung vom 18.05.2006 (1 Amtsorgan, 2 halbe Stunden);? 21,80 Verwaltungsabgaben gem.
Bundesverwaltungs-Abgabenverordnung 1983, BGBl. II Nr. 262/2001, TP B III Z. 24 b; ? 36,34; = ? 58,14 Für die Einzahlung dieses Betrages an die Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft Judenburg wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen des V. Teiles des AVG 1991 eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die Berufungswerberin bekämpft lediglich diesen Spruchteil, mit welchem die vorangeführten Kosten (Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben) vorgeschrieben wurden, weil der Befreiungstatbestand nach § 4 Landes-Verwaltungsabgabenverordnung aus den aufgezeigten Gründen anzuwenden sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner hierüber getroffenen Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen: Im Berufungsfall wurden im angefochtenen Spruchteil des vorzitierten Bescheides Kommissionsgebühren nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2002 sowie Verwaltungsabgaben nach Tarifpost B III Z. 24 b der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 i.d.g.F., BGBL II Nr. 262/2001 vorgeschrieben. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie - die Berufungswerberin zu Recht einwendet, es sich bei der Erteilung einer Betriebsstättenbewilligung nach dem Stmk. VAG, welche dieser Kostenvorschreibung zu Grunde liegt, um eine Angelegenheit der Landesverwaltung (Landesvollziehung) handelt und hierfür zur Vorschreibung von Verwaltungsabgaben die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 heranzuziehen ist, wobei für die zu entrichtenden Verwaltungsabgaben der einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (§ 1) maßgebend ist. Die richtige Zitierung des Tarifs im Anwendungsfall: TP B (besonderer Teil) III (Veranstaltungen) Z. 24 b (Genehmigung einer nicht ortsfesten Betriebsstätte nach dem Stmk. VAG durch die BVB: ? 36,34) lässt auf einen offensichtlichen Irrtum in der Zitierung der Rechtsgrundlage schließen. Die Berufungswerberin beruft sich zu Recht auf die Befreiungsbestimmung des § 4 erster Satz Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002. Diese Gesetzesstelle lautet: Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Diese gesetzliche Textierung stellt eine analoge Regelung des Befreiungstatbestandes nach § 78 Abs 1 zweiter Satz AVG dar, welcher im Bezug auf die Vorschreibung der Kommissionsgebühren nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2002 anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der ein der Kostenentscheidung zu Grunde liegenden Bewilligungsverfahren als Partei aufgetretene Rechtsträger - R Ö, vertreten durch das B für L, dieses vertreten durch das M Steiermark - zur Vollziehung der Gesetze berufen ist. Dem B für L sind militärische Angelegenheiten, die gemäß Art. 10 Abs 1 Z 15 BVG verfassungsgesetzlich verankert sind, im Rahmen seines Wirkungsbereiches (§ 2 Abs 1 Z 2 BMG 1986) zur Besorgung zugewiesen. Zu militärischen Angelegenheiten gehören die Angelegenheiten der Besorgung der Aufgaben des Bundesheers, die in Art. 79 BVG festgelegt sind. Der vorzitierte Befreiungstatbestand (§ 4 Landes- Verwaltungsabgabenverordnung 2002 sowie § 78 Abs 1 zweiter Satz AVG) setzt zu seiner Erfüllung voraus, dass die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Unter Vollziehung der Gesetze sind nach Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.10.1973, 283 ua) nicht nur Hoheitsakte zu verstehen, weil für diese schon begrifflich die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe durch den Rechtsträger der Behörde nicht in Betracht käme und es daher diesbezüglich keine Ausnahme von der Zahlungspflicht bedürfe. Dieser Begriff umfasst vielmehr alle durch Gesetze bestimmte Aufgaben des Rechtsträgers. In diesem Erkenntnis geht es um die Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben im Rahmen einer vom Bundesminister für Bauten und Technik beantragten Baubewilligung zur Errichtung öffentlicher Münzfernsprechzellen, somit um einen vergleichbaren Sachverhalt. Im Berufungsfall hat die Berufungswerberin in ihrer Berufung fundiert dargelegt, dass das Bundesheer im Rahmen der ihm obliegenden militärischen Landesverteidigung (§ 2 Abs 1 lit. a Wehrgesetz 2001) die allgemeine Einsatzvorbereitung (Abs 2 Z 1 leg cit) durchzuführen hat. Die Regierungsvorlage zum WG 2001 enthält dafür als Kriterium u.a. die Schaffung der erforderlichen ideellen Voraussetzungen im Wege entsprechender wehrpolitischer Maßnahmen. Im Berufungsfall ist davon auszugehen, dass Zweck der beantragten und bescheidmäßig erteilten Betriebsstättengenehmigung die Durchführung der Luftfahrtausstellung Lehrsammlung der Luftstreitkräfte ist. Wie die Berufungswerberin dazu ausführt, handelt es sich bei dieser Veranstaltung um eine öffentlich zugängliche militärische Ausstellung am Fliegerhorst Z, auf der militärische Exponate aus dem Bereich der österreichischen Luftstreitkräfte seit ihrem Bestehen in den Jahren 1955/56 dargestellt werden, um im Hinblick auf die Eurofighterbeschaffung vor allem den Auftrag der Luftstreitkräfte sowie auch zur Förderung eines besseren Verständnisses für die Notwendigkeit eines leistungsfähigen Gerätes der Bevölkerung zu vermitteln. Die Ausstellung dient sohin im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des österreichischen Bundesheeres der allgemeinen Einsatzvorbereitung im Sinne der zuvor angeführten Aufgabenstellung nach dem Wehrgesetz. In Ansehung der angesprochenen Befreiungsbestimmung ist daher davon auszugehen, dass das Vorliegen einer Betriebsstättengenehmigung nach dem Stmk. VAG erforderlich ist, um die Luftfahrtausstellung Lehrsammlung der Luftstreitkräfte im Fliegerhorst H/Z durchführen zu können. Diese Veranstaltung dient - wie in der Berufung nachvollziehbar dargelegt,- dazu, die im Wehrgesetz 2001 dem Bundesheer übertragene Aufgabe der allgemeinen Einsatzvorbereitung im Sinne der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, für welche durch wehrpolitische Maßnahmen die erforderlichen ideellen Voraussetzungen zu schaffen sind, zu erfüllen. Sowohl die Durchführung der örtlichen Erhebung vom 18.05.2006 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, für welche die Kommissionsgebühren vorgeschrieben wurden, als auch die Erteilung der Betriebsstättengenehmigung nach dem Stmk. VAG, für welche die Verwaltungsabgaben tarifgemäß festgesetzt wurden, sind bei der aufgezeigten Sach- und Rechtslage im Berufungsfall als Amtshandlung anzusehen, welche eine unmittelbare Voraussetzung der dem B für L, vertreten durch das M Steiermark obliegenden Vollziehung des Wehrgesetzes 2002 zur aufgezeigten Aufgabenerfüllung bildet. Somit ist die Befreiungsbestimmung des § 4 Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 sowie § 78 Abs 1 zweiter Satz AVG der Berufungswerberin gegenüber zu Unrecht nicht angewandt worden, weshalb der Bescheidspruch hinsichtlich der angefochtenen Kostenvorschreibung entsprechend dem Berufungsbegehren wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben war.