Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des J. G., XY-Weg 27/Top 27, I., vd RAe H. und M., XY Straße 16, I., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14.11.2006, Zl II-SV-02244e/2006, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines neutralen Fahrlehrerausweises zur Ausübung der Fahrlehrertätigkeit für die Klassen A,B,C,D,E,F und G im Rahmen zusätzlicher Fahrstunden außerhalb des Betriebes einer Fahrschule wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 123 Abs 1a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend berichtigt wird, als der gestellte Antrag nicht abgewiesen, sonder als unzulässig zurückgewiesen wird.
Mit Eingabe vom 06.10.2006 hat der Berufungswerber den Antrag auf Ausstellung eines neutralen Fahrlehrerausweises zur Ausübung der Fahrlehrertätigkeit für die Klassen A, B, C, D, E, F, G im Rahmen zusätzlicher Fahrstunden außerhalb des Betriebes einer Fahrschule gestellt. Begründend führt er dazu aus, dass er seit Jahren einen Fahrlehrerausweis für die Klassen A, B, C, D, E, F, G, besitze und er genauso lange die Ausbildung dieser Klassen praktiziere. Nunmehr wolle er sich selbständig machen und aufgrund seines erlernten Berufes Fahrstunden selbst an Schüler anbiete. Er möchte keine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung vornehmen (dafür seien die Fahrschulen zuständig), sondern nur Fahrstunden außerhalb dieses Bereiches an jedermann anbieten. Er bitte um Bewilligung bzw Ausstellung eines neutralen Fahrlehrausweises.
Mit Schreiben vom 20.10.2006 teilte die Behörde I. Instanz dem Berufungswerber ihre Rechtsmeinung mit. Darauf replizierte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber mit Eingabe vom 03.11.2006 und wiederholte seinen Antrag, ihm einen neutralen Fahrlehrerausweis ohne Bezugnahme auf eine Fahrschule für die Klassen A,B,C,D,E,F und G auszustellen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Behörde I. Instanz diesen Antrag ab.
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht wie folgt:
?In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Berufungswerber gegen den Bescheid der Stadtgemeinde Innsbruck, Magistratsabteilung II, Straßen- und Verkehrsrecht, GZ II-SV-02244e/2006, vom 14.11.2006, zugestellt am 15.11.2006, in seinem gesamten Umfang binnen offener Rechtsmittelfrist
BERUFUNG
und führt dazu aus wie folgt:
Der Berufungswerber und Antragsteller J. G. beantragte mit Schreiben vom 6.10.2006 einen neutralen Fahrlehrerausweis für die Klassen A, B, C, D, E, F und G und begründete sein Ansuchen dahingehend, dass er sich selbständig machen wolle und im Rahmen dessen Fahrstunden anbieten möchte. Ein Eingriff in die gesetzlich festgelegte Führerscheinausbildung sollte hiedurch nicht erfolgen.
Mit Schreiben der Stadt Innsbruck vom 20.10.2006 wurden dem Antragsteller jene Gründe dargelegt, die einer Ausstellung des beantragten ?neutralen Fahrlehrerausweises? entgegenstünden. Die Behörde stützte sich in ihren Ausführungen auf die Bestimmungen des KFG, wonach die Ausbildung von Führerscheinbewerbern sowie die Weiterbildung von Führerscheinbesitzern nur im Rahmen einer Fahrschule zulässig sei. Ein Ansuchen zur Ausstellung von Fahrlehrerausweisen könne zudem nur von einem Fahrschulbesitzer gestellt werden.
In der schriftlichen Stellungnahme des nunmehrigen Berufungswerbers hielt dieser durch seine ausgewiesenen Vertreter das Ansuchen aufrecht und führte ergänzend aus, dass es auch Privatpersonen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des FSG erlaubt ist, eine Ausbildung von Führerscheinbewerbern vorzunehmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid vom 14.11.2006, GZ II-SV-02244e/2006 wurde der Antrag auf Ausstellung eines ?neutralen Fahrlehrerausweises? zur Erteilung von Fahrstunden ?außerhalb des Betriebes einer Fahrschule? gemäß §§ 108 Abs 1, 114 Abs 1 KFG abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid der Behörde I. Instanz ist in Anbetracht der Begründung, welche sich ausschließlich auf den Betrieb einer Fahrschule richtet, jedenfalls mangelhaft und damit rechtswidrig.
1. Die Behörde I. Instanz führt zunächst aus, dass gemäß § 108 Abs 1 KFG das Ausbilden von Führerscheinbewerbern ausschließlich im Rahmen eines Fahrschulbetriebes zulässig sei.
Diese Ausführungen sind in Bezug auf die Antragstellung unrichtig und beziehen sich nicht auf das gestellte Ansuchen. Es wurde ausdrücklich um die Ausstellung eines ?neutralen Fahrlehrerausweises? außerhalb des Betriebes einer Fahrschule ersucht. Die zitierte Bestimmung bezieht sich hingegen eindeutig auf die gesetzlich normierte Ausbildung in Fahrschulen, was schon aus der Überschrift -
?Ausbildung in Fahrschulen? - wohl eindeutig hervorgeht. Diese Bestimmung bezieht sich sohin auf die Ausbildung im Rahmen eines Fahrschulbetriebes und der gesetzlich festgelegten Rahmenbedingungen zur Ausbildung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung. Da der Antragsteller jedoch ausdrücklich festgehalten hat, mit seinem Vorhaben nicht in die in einer Fahrschule zu absolvierende Pflichtausbildung eingreifen zu wollen und deshalb die Erteilung einer Bewilligung ohne Bezugnahme auf eine Fahrschule beantragt hat, ist die Bescheidbegründung jedenfalls mangelhaft und die von der Behörde I. Instanz angewandte Bestimmung unrichtig.
2. In weiterer Folge wird in der Begründung ausgeführt, dass lediglich Fahrschulbesitzer berechtigt sind, die Ausstellung von Fahrlehrerausweisen zu beantragen. Die zitierte Bestimmung des § 114 KFG ist in Anbetracht des Ansuchens ebenso unanwendbar, da sich auch diese Bestimmung auf den Betrieb einer Fahrschule und die gesetzlich festgelegte Ausbildung von Führerscheinbewerbern bezieht.
Es ist unbestritten, dass im Rahmen der gesetzlich festgelegten Ausbildung von Führerscheinbewerbern ausschließlich der Fahrschulbesitzer berechtigt ist, die Ausstellung eines Fahrlehrerausweises für sich (...) und für jede zum praktischen Fahrunterricht verwendete Lehrperson anzusuchen. Da sich jedoch das Ansuchen des Antragstellers nicht auf die Erteilung eines Fahrlehrerausweises im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung im Rahmen eines Fahrschulbetriebes richtete, ist die Begründung auch an dieser Stelle unrichtig.
3. Die Behörde I. Instanz hat mit ihrer Bescheidbegründung ausschließlich auf gesetzliche Bestimmungen Bezug genommen, welche sich auf den Betrieb einer Fahrschule richten. Zu Unrecht wurde sohin der Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers abgewiesen, da die Begründung nicht im Einklang mit dem Ansuchen des Antragstellers steht und dieses somit nicht ordnungsgemäß erledigt wurde.
Da sogar das FSG in der Bestimmung des § 19 vorsieht, Privatpersonen als ?Begleiter? von Ausbildungsfahrten zuzulassen und diesen hiefür eine Bewilligung erteilt wird, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen einem ausgebildeten Fahrlehrer ohne Bezugnahme auf eine Fahrschule die Bewilligung versagt wird.
Gemäß § 19 Abs 3 FSG hat der Begleiter eines Führerscheinbewerbers lediglich die Voraussetzungen zu erfüllen, dass
dieser seit mindestens sieben Jahren eine Lenkerberechtigung inne hat,
während der letzten drei Jahre vor der Antragstellung ein Kraftfahrzeug der Klasse B gelenkt hat,
in einem Naheverhältnis zum Bewerber steht
und innerhalb des Zeitraumes von drei Jahren nicht wegen eines straßenpolizeilichen Verstoßes bestraft worden ist.
Es ist wohl besonders hervorzuheben, dass an die Person des Begleiters keine spezifischen Anforderungen gestellt werden. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ist es in der Praxis nicht einmal notwendig, dass der Begleiter auch tatsächlich in einem Naheverhältnis zum Führerscheinwerber stehen muss. Es genügt schon, wenn der Begleiter ein guter Bekannter ist (Grundtner/Pürstl, FSG3, FN 10 Zu § 19).
Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Rahmen der gesetzlichen Führerscheinausbildung - im Besonderen bei der Ausbildung um die vorgezogene Lenkerberechtigung - keine strengen Anforderungen an die ?Begleiter? gestellt wird, die eine wichtige Ausbildungsfunktion inne haben, hingegen einem ausgebildeten Fahrlehrer mit jahrelanger Praxis die Erlaubnis versagt wird, außerhalb des Betriebes einer Fahrschule, Auszubildenden oder auch Führerscheinbesitzern die Möglichkeit zu gewähren, Ausbildungseinheiten ohne Bezugnahme auf eine Fahrschule zu erhalten.
Wiederholt sei angeführt, dass der Antragsteller mehrfach dargelegt hat, nicht in die gesetzlich vorgeschriebene Führerscheinausbildung eingreifen zu wollen, zumal dies ohnehin eine gesetzliche Anerkennung der erteilten Ausbildungseinheiten erfordern würde und zusätzliche Schwierigkeiten bereiten würde. Die Tätigkeit des nunmehrigen Berufungswerbers sollte lediglich eine Ergänzung zur gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtausbildung darstellen. Es kann dem Antragsteller nicht verwehrt werden, einerseits Perfektionsschulungen anzubieten, andererseits Führerscheinbewerbern die Möglichkeit zu eröffnen, außerhalb des Fahrschulbetriebes Ausbildungs- und Übungseinheiten in Anspruch zu nehmen.
In Anbetracht der dargelegten Umstände ist der bekämpfte Bescheid in seiner Begründung jedenfalls unrichtig und damit rechtswidrig. Die Bescheidbegründung bezieht sich ausschließlich auf die im Rahmen eines Fahrschulbetriebes gesetzlich vorgesehenen Regelungen.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Behörde I. Instanz dem nunmehrigen Berufungswerber jedenfalls einen neutralen Fahrlehrerausweis hätte ausstellen müssen, da
der Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers auf Ausstellung eines neutralen Fahrlehrerausweises außerhalb des Betriebes einer Fahrschule lautete und die Bescheidbegründung sich ausschließlich auf den Betrieb einer Fahrschule bezieht,
kein Eingriff in die gesetzlich vorgeschriebene Führerscheinausbildung erfolgt, was mangels gesetzlicher Anerkennung der Ausbildungseinheiten durch den Berufungswerber ohnedies nicht erfolgen könnte und zudem
Privatpersonen im Rahmen der vorgezogenen Lenkerberechtigung als ?Begleiter? - lediglich unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des § 19 Abs 3 FSG - eine (Teil)Ausbildung von Führerscheinbewerbern zugebilligt wird und somit ein Bewilligungsbescheid ausgestellt wird.
Der Berufungswerber J. G. stellt in Anbetracht der dargelegten Umstände den BERUFUNGSANTRAG,
die Behörde möge in Stattgebung dieser Berufung den angefochtenen Bescheid der Stadtgemeinde Innsbruck, Magistratsabteilung II, Straßen- und Verkehrsrecht, vom 14.11.2006, GZ II-SV-02244e/2006,
1. aufheben und dahingehend abändern, als dem Antragsteller ein neutraler Fahrlehrerausweis ohne Bezugnahme auf eine Fahrschule für die Klassen A, B, C, D, E, F und G ausgestellt wird,
in eventu
2. aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol richtete daraufhin folgendes, mit 29.03.2007 datiertes Schreiben an den Berufungswerber:
?Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben namens Ihres Mandanten gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 14.11.2006, Zl II-SV-02244e/2006 Berufung erhoben. Diese Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit Schreiben vom 26.03.2007 gemäß § 123 Abs 1a KFG zur Entscheidung vorgelegt.
Ihre Ausführungen sind für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar. Sie bringen vor, die Begründung im angefochtenen Bescheid sei unrichtig und beziehe sich nicht auf das gestellte Ansuchen. Dieses laute auf Ausstellung eines ?neutralen Fahrerlehrausweises? außerhalb des Betriebes einer Fahrschule.
Der XI. Abschnitt des KFG regelt die Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern. Dem eindeutigen Wortlaut des § 108 Abs 1 KFG ist nun zu entnehmen, dass das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse unbeschadet hier nicht interessierender Ausnahmen nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig ist. In logischem Zusammenhalt mit dieser Bestimmung regelt (allein) § 114 Abs 1 KFG die Ausstellung von Fahrlehrerausweisen.
Das KFG kennt sohin in Zusammenhang mit der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern keinen ?neutralen Fahrlehrerausweis?. § 108 Abs 1 KFG ist keinesfalls so zu verstehen, dass dort nur ein Teilaspekt der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern geregelt ist, sondern normiert unzweideutig, dass bis auf die zitierten Ausnahmen, die im gegebenen Zusammenhang nicht interessieren, ausschließlich eine Ausbildung in Fahrschulen in Frage kommt. Der von Ihnen beantragte ?neutrale Fahrlehrerausweis? ist sohin gesetzlich nicht vorgesehen und wäre demnach Ihr Antrag nach Ansicht der Berufungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen. Es geht gegenständlich auch nicht darum, dass mit dem gegenständlichen Antrag kein Eingriff in die gesetzlich vorgeschriebene Führerscheinausbildung erfolgt, sondern vielmehr darum, dass das KFG keinen ?neutralen Fahrlehrerausweis? kennt und dieser eben nur im Zusammenhang mit einer Fahrschule ausgestellt werden kann. Auch die Argumentation in Richtung § 19 Abs 3 FSG geht völlig ins Leere und ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang die Regelung des § 19 Abs 3 FSG mit dem beantragten Fahrlehrerausweis stehen soll.
Sie monieren in der Berufung zwar, dass die von der Behörde I. Instanz zitierten Gesetzesbestimmungen des § 108 Abs 1 und § 114 KFG nicht anzuwenden seien, bringen aber selbst der ausführlichen Begründung im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, auf welche Gesetzesbestimmung Ihrer Ansicht nach der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines ?neutralen Fahrlehrerausweises? entgegen dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmungen des KFG gestützt werden könnte.
Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche ab Erhalt dieser Zuschrift dazu eine allfällige Stellungnahme abzugeben und der Berufungsbehörde insbesondere jene Rechtsvorschriften mitzuteilen, aus denen Ihrer Ansicht nach ein Rechtsanspruch auf Ausstellung des von Ihnen beantragten ?neutralen Fahrlehrerausweises? abgeleitet werden kann.?
Dieses Schreiben wurde mit Eingabe vom 05.04.2007 wie folgt beantwortet:
?In umseits bezeichneter Rechtssache nimmt der Berufungswerber zur Aufforderung vom 29.3.2007 innerhalb offener Frist Stellung wie folgt:
Die Rechtsansicht der Erstbehörde, es seien Fahrlehrerausweise ohne Bezug auf eine Fahrschule nicht vorgesehen, trifft nicht zu. Zwar spricht § 117 KFG von der Erteilung von Fahrunterricht als Fahrlehrer an einer Fahrschule, jedoch kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass praktischer Fahrunterricht nur in Fahrschulen von Fahrlehrern erteilt werden kann. Daneben muss es, resultierend aus dem Grundsatz der Erwerbsfreiheit, auch gestattet sein, praktischen Fahrunterricht außerhalb des Betriebs einer Fahrschule zu erteilen (wenngleich einer solcher praktischer Fahrunterricht nicht auf die Ausbildung zu einer Lenkerberechtigung nach den übrigen Bestimmungen des KFG und FSG anzurechnen sein wird). Die theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Befähigung zum Fahrlehrer hat die Behörde zu überprüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen und Absolvierung von praktischer und theoretischer Prüfung auch den Fahrlehrerausweis auszustellen. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass ein Fahrlehrerausweis zwingend nur unter Bezugnahme auf eine Fahrschule ausgestellt werden kann.
Richtig mag sein, dass das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkerberechtigung nur im Rahmen des Betriebs einer Fahrschule zulässig ist. Die Erstbehörde übersieht jedoch dabei bestehende Ausnahmen von dieser Vorschrift, etwa § 19 Abs 3 FSG. Dass eine Tätigkeit nach § 19 Abs 3 FSG nicht entgeltlich sein kann, verbietet das Gesetz nicht. Umso weniger kann das Gesetz verbieten, dass Fahrlehrer, die bereits jetzt im Besitz eines Fahrlehrerausweises unter Bezugnahme auf eine bestimmte Fahrschule sind, wie etwa der Berufungswerber, sich um Fahrlehrerausweise ohne Bezugnahme auf eine Fahrschule, also um ?neutrale Fahrlehrerausweise? bemühen, die es ihnen ermöglichen, selbständig praktischen Fahrunterricht entgeltlich zu erteilen.
Schon bisher hat der VwGH judiziert (GZ 0192/74), dass ein Fahrlehrer auch nebenberuflich praktischen Fahrunterricht erteilen kann. Damit ist klar, dass auch außerhalb des Betriebs einer Fahrschule ein praktischer Fahrunterricht gegen Entgelt erteilt werden kann, wenn die Person, die den praktischen Fahrunterricht erteilt, ein Fahrlehrer ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen hiezu erfüllt. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines ?Fahrlehrers? erfüllt der Berufungswerber bereits seit Jahren, er hat bereits in seinem Erstantrag darauf hingewiesen, einen Fahrlehrerausweis für mehrere Führerscheinklassen zu besitzen und seine Tätigkeit als Fahrlehrer auch ausreichend lange bereits in diesen Führerscheinklassen zu praktizieren.
Festzuhalten ist, dass das Ansuchen des Berufungswerbers um Ausstellung eines ?neutralen Fahrlehrerausweis? keinesfalls die gesetzlichen Bestimmungen, wie sie derzeit bestehen, unterlaufen soll. Weiterhin wird es nur möglich sein, eine Lenkerberechtigung zu erhalten, wenn durch Fahrlehrer innerhalb einer Fahrschule die Ausbildung erfolgt. Mit dem ?neutralen Fahrlehrerausweis? soll es dem Berufungswerber allerdings gestattet sein, selbständig und außerhalb einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, dies etwa in Ergänzung oder in Vertiefung jenes praktischen Fahrunterrichts, der über Fahrschulen abgewickelt wird. Klar ist, dass diese vom Berufungswerber angestrebte Tätigkeit die Fahrlehrertätigkeit in Fahrschulen und damit die Frage, ob ein Fahrschüler in einer Fahrschule die Voraussetzungen für eine Lenkerberechtigung absolviert hat oder nicht, nicht ersetzen kann.
Nach Ansicht des Berufungswerbers spricht daher nichts dagegen, wenn die Behörde über die Befähigung zum Fahrlehrer entscheidet, Berechtigungen zur Ausübung der Tätigkeit als Fahrlehrer jedoch sowohl unter Bezugnahme auf eine Fahrschule als auch ?neutral? (also ohne Bezugnahme auf eine Fahrschule) ausstellt.
Der Berufungswerber hält daher seine Berufung vollinhaltlich aufrecht.?
Mit Eingabe vom 06.04.2007 übermittelte der Berufungswerber noch einen Auszug aus dem ?Stadtblatt? vom 04.04.2007, Nr 14, Seite 20, dem ein Inserat eines ?Privat-Fahrlehrers? entnommen werden kann.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Die Zuständigkeit des Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol als Berufungsbehörde ist im gegenständlichen Fall gegeben, zumal sich der Antrag des Berufungswerbers vom 06.10.2006 inhaltlich auf die Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern bezieht und diese Angelegenheit im XI. Abschnitt (§§ 108ff) des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl 267 idF BGBl I 2006/99 (KFG) geregelt ist. § 123 Abs 1a KFG bestimmt nun, dass gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten der §§ 108 bis 117, § 119 Abs 2 und § 122a Abs 4 Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden kann.
Inhaltlich verweist die Berufungsbehörde auf die im oben zitierten Schreiben vom 29.03.2007 dargelegte Rechtsansicht. Zusammenfassend ergibt sich danach, dass dem KFG ein ?neutraler Fahrlehrerausweis? unbekannt ist und der gestellte Antrag sohin unzulässig ist. Den §§ 108ff KFG ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Gesetzgeber, um offenkundig eine im Interesse der Verkehrssicherheit möglichst fundierte Ausbildung der Kraftfahrer zu gewährleisten, eine Ausbildung, bis auf hier nicht interessierende Ausnahmen, ausschließlich im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule, die ihrerseits wiederum an ganz genau definierte Voraussetzungen gebunden ist, vorgesehen hat. Der Antrag des Berufungswerbers läuft auf eine Form der Ausbildung hinaus, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Berufungsbehörde hat der Berufungswerber auch in der Eingabe vom 05.04.2007 nicht konkret dargelegt, auf welche gesetzliche Bestimmung sich sein Antrag stützen könnte. Tatsächlich ergibt sich aus § 114 Abs 1 KFG unzweideutig, dass ausschließlich der Fahrschulbesitzer zur Ausstellung eines Fahrlehrerausweises antragslegitimiert ist und eine Ausstellung an andere Personen nicht vorgesehen ist. Der Verweis des Berufungswerbers auf ein Inserat eines ?privaten Fahrlehrers? geht schon deshalb ins Leere, zumal damit über die Zulässigkeit dieser Tätigkeit nichts ausgesagt wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei allerdings eine Änderung des Spruches vorzunehmen war, zumal der gegenständliche Antrag aufgrund obiger Erwägungen als unzulässig anzusehen ist. Die Berechtigung der Berufungsbehörde hiezu hat sich aus § 66 Abs 4 AVG ergeben.