Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt über die Berufung von Herrn Stephan A. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 12.03.2007, Zahl 30206/369- 13290-2006,zu Spruchpunkt 1. durch das Einzelmitglied Dr. Christine Raithel und zu Spruchpunkt 2. durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte neben den Kosten zum erstinstanzlichen Verfahren (insg. ? 55,50) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von insgesamt ? 111,00 zu leisten.
Begründung :
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:
?Die Bezirkshauptmannschaft HALLEIN hat über Sie mit Strafverfügung vom 4.7.2006, Zahl 30206/369-13290-2006 eine Geldstrafe von ? 255,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, nach § 30(1) Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft BGBl. I Nr.115/1997 i.d.g.F. sowie eine Geldstrafe von ? 300,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, nach § 99(2)c Straßenverkehrsordnung verhängt. Über den gegen diese Strafverfügung rechtzeitig eingebrachten Einspruch gegen die Strafhöhe wird gemäß § 49(2) Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wie folgt entschieden:
Spruch:
Dem Einspruch gegen die Strafverfügung wird seitens der Bezirkshauptmannschaf t HALLEIN keine Folge gegeben und das angefochtene Strafausmaß bestätigt.
1. Strafe gemäß: § 30(1) Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr.115/1997 i.d.g.F. Euro 255,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden
2. Strafe gemäß: § 99(2)c Straßenverkehrsordnung Euro 300,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden?
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine
Rechtsvertreterin nachstehende Berufung eingebracht:
?Herr Stephan A. erhebt gegen das Straferkenntnis der BH Hallein, 302061369-132902006, vom 12. März 2007 innerhalb offener Frist durch seine beauftrage Rechtsvertreterin
BERUFUNG
an den UVS Salzburg.
Das Straferkenntnis ist rechtswidrig. Der Berufungswerber beantragt die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
I.
Die BH Hallein gibt dem Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen die Strafverfügung der BH Hallein keine Folge und bestätigt das angefochtene Strafausmaß. Die BH Hallein wertet nämlich den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 21. Dezember 2006 als ?Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung" und vermeint (aufgrund der irrigen Ansicht durchaus folgerichtig) lediglich über das Strafausmaß absprechen zu müssen. Dies jedoch zu Unrecht:
Der nunmehrige Berufungswerber hat aber nicht allein das Strafausmaß bekämpft:
Nach § 49 Abs 2 VStG hat nur dann, ?wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe" angefochten wird, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen, lediglich darüber zu entscheiden.
Der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 21. Dezember 2006 enthält keine derart ausdrückliche Bekämpfung lediglich der Entscheidung über die Kosten; bereits die Überschrift lautet umfassend: ?Einspruch gegen die Strafverfügung 302061369-13290- 2006". Und nicht, wie es bei einer ausdrücklichen Einschränkung des Einspruches auf die Strafhöhe zu lauten hätte, ?Einspruch gegen das Ausmaß der verhängten Strafe." Das in dem Einspruch weiter Ausgeführte beschreibt das Motiv der Einspruchserhebung und ist nicht als Begründung zu deuten, die bei einer Einspruchserhebung auch gar nicht erforderlich wäre.
Aufgrund des Einspruchs des nunmehrigen Berufungswerbers vom 21. Dezember 2006 ist folglich die Strafverfügung vom 4. Juli 2006 zur Gänze außer Kraft getreten.
Die nachfolgenden Ausführungen, die das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung bestreiten, haben aber auch für den Fall Bedeutung, dass der UVS Salzburg den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers lediglich als Einspruch gegen die Höhe der Strafe deutet; liegt nämlich gar keine Verwaltungsübertretung vor, ist nämlich jedenfalls die niedrigstmögliche Strafe zu verhängen.
II.
1. Die BH Hallein bemisst die Strafe für eine Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs 1 Ziffer 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) mit ? 255,00. Nach § 30 Abs 1 Ziffer 4 IG-L ist mit einer Geldstrafe bis zu ? 2.180,00 zu bestrafen ?wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt". Die BH Hallein zitiert als derartige Anordnung die ?Tauernautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30. März 2005. Darin werde in § 3 für das Sanierungsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt. Diese Verorderung stützt sich nach ihrer Präambel lediglich auf die ?§§ 10 Abs 1 und 2,11 und 14 Abs 1 Z 2" des IG-L. Sie kann daher nicht als eine Anordung angesehen werden, die -wie es § 30 Abs 1 Ziffer 4 IG-L- verlangt- ?gemäß den §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 [IG-L] erlassenen wurden". Der Gesetzgeber hat nämlich (in § 30 Abs 1 Ziffer 4 IG-L) die §§ 14 und 16 IG-L mit ?und" und nicht mit ?oder" verknüpft. Da somit der Berufungswerber keine gemäß den § 14 und § 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwider gehandelt hat, darf er auch nicht gemäß § 30 Abs 1 Ziffer 4 IG-L bestraft werden.
Hätte zudem die BH Hallein die in § 19 VStG angeführten der Kriterien der Strafbemessung berücksichtigt, so hätte sie erkannt, dass überhaupt keine Schädigung eingetreten ist und die Tat auch sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.
2. Weiters verhängt die BH Hallein gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber in Anwendung der Strafenorm des § 99 Abs 2 lit c StVO eine Strafe in der Höhe von ? 300,00.
§ 99 Abs 2 lit c StVO lässt den Lenker eines Kraftfahrzeuges mit von ? 36,00 bis ? 2.180,00 bestrafen, wenn er unter anderem ?in Hinlick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung unter besonders
gefährlichen Verhältnissen ... gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes ... verstößt". Als solche Vorschrift des Bundesgesetztes sieht die BH Hallein § 18 Abs 1 StVO an. Danach hat ?der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird".
Die BH Hallein erläutert zunächst nicht, warum es dem nunmehrigen Berufungswerber bei der gemessenen Fahrgeschwindigkeit von 138 km/h und einem Abstand von angeblich nur ca. 8 Metern nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig anzuhalten. Hierzu hätte es jedenfalls der Angabe der Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Fahrzeuges bedurft. Wenn es gleich schnell oder gar schneller fährt, ist es einem konzentrierten Fahrer durchaus möglich, jederzeit rechtzeitig anzuhalten.
Der BH Hallein unterlief allerdings noch ein weiterer Fehler bei der Anwendung des Gesetztes. Sie wertet nämlich die Gefährlichkeit der Verhältnisse und die damit einhergehende Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen als Kriterium, die die Strafe erhöhen, und damit als Strafzumessungskriterien, obwohl diese bereits dem Tatbestand des § 18 Abs 1 StVO sind. Gerade eine derartige ?Doppelverwertung" verbietet allerdings § 19 Abs 2 VStG, weil diese Kriterien bereits ?die Strafdrohung bestimmen". Dieser Umstand hätte daher bei der Strafbemessung außer betracht zu bleiben gehabt. Maßgeblich wären wieder allein die in § 19 Abs 1 VStG angegebenen Kriterien; diese wurden allerdings gar nicht erhoben.
Aber auch hier gilt: Die ?Tat" hat die Interessen, zu deren Schutz die Strafdrohung dient, nicht mehr gefährdet, als in der Strafdrohung vertypt; die Tat hat keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen. Weiters hat der Berufungswerber dargelegt, dass seine Einkommens und Vermögensverhältnisse äußerst trist sind (vgl. Beilage). Auch hier hätte somit die BH Hallein bestenfalls die Mindeststrafe (? 36,00) zu verhängen gehabt. Die Bemessung der Strafe in dieser Höhe wäre jedenfalls ausreichend gewesen, um dem Berufungswerber die Straffunktion vor Augen zu führen, sie hätte ebenso spezialpräventive Wirkung entfalltet.
III.
Aus all diesen Gründen stellt somit der Berufungswerber folgende
ANTRÄGE:
Der UVS Salzburg möge
1. das Straferkenntnis der BH Hallein vom 12. März 2007, 30206/369-13290-2006, ersatzlos beheben und das gegen den Berufungswerber geführten Strafverfahren einstellen, in eventu
2. die Strafen für beide Verwaltungsübertretungen auf die gesetzliche Mindeststrafe reduzieren."
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG jeweils durch ein Einzelmitglied fest:
Vorab wird festgehalten, dass die Entscheidung über die vorliegende Berufung nach der gültigen Geschäftsverteilung des UVS Salzburg zu Spruchpunkt 1. (vorgeworfene Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft) durch das zuständige Einzelmitglied Dr. Christine Raithel und zu Spruchpunkt 2. (vorgeworfene Übertretung der StVO) durch das zuständige Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller erfolgt.
Zur Frage der Qualifikation des Einspruches ist auszuführen:
Der Beschuldigte moniert in der Berufung zunächst, dass er in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung nicht alleine das Strafausmaß bekämpft und die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis zu unrecht lediglich über das Strafausmaß abgesprochen habe.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für die Beurteilung der Frage, ob in einem gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit ankommt. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (VwGH 24.10.2002, 99/15/0172 mwN).
Nach der vorliegenden Aktenlage wurde dem Beschuldigten die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 4.7.2006 mit den gleich lautenden Tatvorwürfen am 14.12.2006 zugestellt. Der Beschuldigte richtete daraufhin mit Telefax vom 14.12.2006 unter Bezugnahme auf die ?Strafverfügung 30206/369-13290-2006? folgenden Schriftsatz an die Behörde:
?Sehr geehrte Frau B.!
Ich verfüge nicht über die in der oben genannten Strafverfügung geforderte Summe, daher möchte ich Sie fragen, ob Sie auch mit ?
150,00, die ich sofort zahlen würde, einverstanden wären. Mit freundlichen Grüßen
Stephan A.?
Die Bezirkshauptmannschaft Hallein richtete daraufhin mit Schreiben vom 19.12.2006 an den Beschuldigten die Aufforderung binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob es sich bei seinem Schreiben vom 14.12.2006 um einen Einspruch gegen die Strafhöhe handle. Bei ungenütztem Ablauf der Frist werde davon ausgegangen, dass es sich um eine bloße Mitteilung an die Behörde handle, d.h., dass kein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 4.7. erhoben werde. Im Falle eines Einspruches werde er aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.
Daraufhin übermittelte der Beschuldigte am 21.12.2006 folgendes Telefax:
?EINSPRUCH gegen die Strafverfügung 30206/369-13290-2006
Sehr geehrte Frau B.!
Ich verfüge nicht über die in der oben genannten Strafverfügung geforderte Summe. Zur Bestätigung meiner Zahlungsunfähigkeit faxe ich Ihnen meine aktuellen Kontosalden mit.
Mit der Bitte um erhebliche Reduktion der Summe verbleibe ich Stephan A.?
Bei objektiver Betrachtung dieser beiden vom Beschuldigten innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist abgesendeten Telefaxschreiben kann die Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit finden, wenn im Telefax vom 21.12.2006 nur ein Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafhöhe gesehen wurde. Der Beschuldigte hat darin die Tathandlungen nicht bestritten, ein strafrechtlich relevantes Verschulden nicht in Abrede gestellt und auch nicht die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend gemacht, sondern zuletzt ?mit der Bitte um erhebliche Reduktion der Summe? ausdrücklich nur die Herabsetzung der Höhe des Strafbetrages begehrt. Die Berufungsbehörde geht daher ebenfalls davon aus, dass der Schuldspruch der Strafverfügung vom 4.7.2006 in Rechtskraft erwachsen ist. Sie hat sich daher hier nur mehr mit der Strafbemessung auseinander zu setzen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu Spruchpunkt 1. (vorgeworfene Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft):
Gemäß § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L, BGBl I Nr. 115/1997 in der seit 17.3.2006 gültigen Fassung BGBl I Nr 34/2006) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu ? 2. 180,- zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwider handelt.
Eine solche Anordnung (von Maßnahmen gemäß §§ 13 ? 16 IG-L) stellt die auf Grund der Ermächtigungen des Bundesgesetzgebers in (§§ 10, 11 14 und 16) IG-L, BGBl I Nr 115/1997 idF I Nr 34/2003, erlassene, gemäß § 14 Abs 6 IG-L kundgemachte ?Tauernautobahn ? Geschwindigkeitsbeschränkung - Verordnung (Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 30.3.2005, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der Tauernautobahn angeordnet wird, LGBL Nr 31/2005)? dar, mit der zur Verringerung der durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxid-Emissionen im Salzburger Zentralraum als Maßnahme für den Verkehr iS § 14 Abs 1 IG-L ein - den verfahrensgegenständlichen Tatort umfassendes ? Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs 2 8 IG-L festgelegt und die für dieses Sanierungsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt wurde.
Dadurch, dass der Berufungswerber die in zitierter Verordnung festgelegte Höchstgeschwindigkeit um 38 % - und damit im Sinne der oberstgerichtlichen Rechtsprechung erheblich ? überschritten hatte, wurde dem Ziel des Gesetzgebers, im Tatortbereich durch eine verringerte Fahrgeschwindigkeit eine Reduktion der Feinstaub- und Stickstoff-Oxid-Belastung der Umwelt zu erreichen, eklatant zuwider gehandelt. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher beträchtlich.
Als Tatfolgen waren auch der mit einer höheren Geschwindigkeit immer einher gehende, deutlich höhere Schadstoffausstoß und nachteilige Effekt für die Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. Während Strafmilderungsgründe nicht hervor gekommen sind, wirkte das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung straferschwerend und erforderten die gegen den Berufungswerber aufscheinenden (insgesamt 12) verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß §§ 20 Abs 2, 52 lit a Z 10a und 52 lit a Z 11a StVO) eine strengere Bestrafung, um die offenbar gleichgültige bzw ablehnende Haltung des Berufungswerbers gegenüber Rechtsvorschriften anhaltend korrigieren zu können. Insoweit vermochten die vom Berufungswerber nur hinsichtlich verschiedener Kreditverbindlichkeiten (nicht aber hinsichtlich seiner sonstigen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse) dargelegten allgemeinen Lebensverhältnisse keine Strafherabsetzung zu rechtfertigen. Dazu kommt, dass eine Geldstrafe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann zu verhängen ist, wenn es die unterdurchschnittlichen Lebensverhältnisse eines Bestraften wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er die über ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen können wird, vielmehr die für diesen Fall gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden muss.
Damit erwies sich die erstbehördlich verhängte Strafe als durchaus angemessen sowie jedenfalls geboten, um dem Berufungswerber das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen, ihn sowie die Allgemeinheit von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und einer gänzlichen Aushöhlung des Verwaltungsstrafrechtes entgegen zu wirken.
Zu Spruchpunkt 2. (vorgeworfene Übertretung der StVO):
Gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO ist für die in Spruchpunkt 2. vorgeworfene Übertretung des § 18 Abs 1 StVO die Verhängung einer Geldstrafe von ? 36,00 bis ? 2.180,00 möglich. Bei § 99 Abs 2 lit c StVO handelt es sich um einen Verschärfungstatbestand, der zusätzlich zum Tatbild des § 18 Abs 1 StVO die Begehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern verlangt.
Die Berufungsbehörde hat bei der vorliegend festgestellten eklatanten Unterschreitung des notwendigen Mindestabstandes keine Bedenken dies als besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber den voran fahrenden Verkehrsteilnehmer anzusehen (vergleiche dazu VwGH 31.3.2006, 2006/02/0040).
Es ist grundsätzlich zutreffend, dass Kriterien die die Strafdrohung bestimmen bei der weiteren Strafbemessung nicht mehr weiter berücksichtigt werden dürfen (Verbot der Doppelverwertung).
Mit diesem Vorbringen kann der Beschuldigte im vorliegenden Fall aber für seinen Standpunkt nichts gewinnen, da für die Anwendung des § 99 Abs 2 lit c StVO bereits eines der angeführten zusätzlichen Kriterien (d.h. entweder besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern oder besonders gefährliche Verhältnisse) ausreicht. Eine Kumulierung dieser beiden Tatbestandsmerkmale bewirkt jedenfalls eine Erhöhung des Unrechtsgehaltes im Sinne des § 19 Abs 1 VStG.
Der Erstbehörde kann nicht entgegen getreten werden, dass die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 8 m bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 138 km/h (dies entspricht einem Sekundenabstand von ca. 0,2 Sekunden) eine besonders gravierende Unterschreitung darstellt, wobei sich schon aus den allgemeinen Erfahrungstatsachen ergibt, dass bei einer vorhandenen Reaktionszeit von nur 0,2 Sekunden eine Reaktion des Lenkers unmöglich ist. Die Annahme von besonders gefährlichen Verhältnissen zusätzlich zur bereits vorliegenden (den Verschärfungstatbestand des § 99 Abs 2 lit c StVO begründenden) besonderen Rücksichtslosigkeit ist bei einer derart gravierenden Unterschreitung des Mindestabstandes jedenfalls nachvollziehbar. Die Berufungsbehörde geht daher von einem bereits gravierenden Unrechtsgehalt der Übertretung aus.
Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen, während erschwerend eine große Anzahl (insgesamt 12) rechtskräftige auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen (§§ 20 Abs 2, 52 lit a Z 10a und 52 lit a Z 11a StVO) wirken. Weiters ist auch das bei der vorliegenden Übertretung anzunehmende vorsätzliche Verschulden des Beschuldigten als erschwerend zu werten.
Insgesamt ist die mit ? 300,00 ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes und der angeführten Erschwerungsgründe auch bei Annahme einer ungünstigen Einkommenssituation, wie vom Beschuldigten vorgebracht, keinesfalls unangemessen und jedenfalls erforderlich, um ihn in Hinkunft von weiteren gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Das Vorliegen eines ungünstigen bzw. negativen Einkommens (bei Selbständigen) kann nicht dazu führen, dass die anderen wesentlichen Kriterien der Strafbemessung in den Hintergrund zu treten haben. Die Berufungsbehörde hegt daher gegen die Strafhöhe keine Bedenken. In Anbetracht der großen Anzahl der als erschwerend zu wertenden rechtskräftigen Vormerkungen des Beschuldigten wäre sogar eine weitere Ausschöpfung des Strafrahmens gerechtfertigt gewesen. Die Berufung war daher abzuweisen.